Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.03.1995, Az.: 11 U 9/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.03.1995
- Aktenzeichen
- 11 U 9/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 33614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0308.11U9.94.0A
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 629 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: 14. 364 DM.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung des Grundstückskaufvertrages vom 16.10.1992 zwischen dem Bankkaufmann . und der Beklagten, nachdem dieser Kaufvertrag nicht durchgeführt worden ist, sondern die Mutter des damaligen Gesellschafters der Klägerin . von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat.
1.
Außerhalb der Provisionsklausel im § 10 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 16.10.1992, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, an die Klägerin eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer zu zahlen, gibt es kein Provisionsversprechen der Beklagten der Klägerin gegenüber. Soweit die Klägerin in diesem Rechtsstreit vorgetragen hat, der Notariatsangestellte . oder gar der Notar . selbst hätten der Klägerin namens der Beklagten eine Provision für den Verkauf des Grundstücks versprochen, erfolgte dieser Vortrag wahrheitswidrig. Die Zeugen . und . haben in einer den Senat überzeugenden Weise ausgesagt, zu keiner Zeit als Vertreter der Beklagten Provisionszusagen an die Klägerin gegeben zu haben.
2.
Aus dem Provisionsversprechen im § 10 des notariellen Grundstücks kauf Vertrages kann die Klägerin keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte herleiten, denn die im § 10 enthaltene Provisionszusage bezog sich ausschließlich auf die Vermittlung eines Kaufvertrages mit dem Bankkaufmann . nicht aber auf die Herbeiführung der Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufsrechtes für Frau . Nach der Vernehmung des Zeugen ., des Ehemannes der Beklagten, in Verbindung mit der entsprechenden Aussage des Notars . ist der Senat davon überzeugt, daß auch der Zeuge . kein ausdrückliches Provisionsversprechen für seine Ehefrau an die Klägerin gegeben hat. Der Zeuge . ist vielmehr seiner den Senat überzeugenden Aussage nach davon ausgegangen, infolge seines im Jahre 1986 an die Klägerin gegebenen Verkaufsauftrages eine Provision zahlen zu müssen, falls das Grundstück an einen Dritten verkauft würde. Da der Zeuge . beim Ankauf des Grundstücks von Frau . im Jahre 1985 für etwa 600. 000 DM keine Käuferprovision an die Klägerin hat zahlen müssen, durfte er auch davon ausgehen, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes durch Frau . zum Rückkauf des Grundstücks für 420. 000 DM im Jahre 1992 keine Provision zahlen zu müssen. Der Zeuge . hat bei seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet, er hätte der Klägerin für den Fall, daß Frau . ihr Vorkaufsrecht ausübe, jedenfalls keine Provision versprochen, wenn er danach gefragt worden wäre. Bei dieser Sachlage bezog sich das Provisionsversprechen in § 10 des notariellen Grundstückskaufvertrages ausschließlich auf den Verkauf an den Bankkaufmann . und nicht auch auf den Fall einer Ausübung des Vorkaufsrechtes durch Frau .. Mangels Provisionsversprechens steht daher der Klägerin für diesen Fall keine Provisionsforderung gegen die Beklagte zu.
Die Regeln über das Vorkaufsrecht stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar kommt der Kauf mit der Ausübung des Vorkaufsrechts unter den Bestimmungen zustande, die der Verkäufer mit dem Erstkäufer (.) vereinbart hatte (§ 505 Abs. 2 BGB); Vereinbarungen des Inhalts, daß dann bestimmte Pflichten des Verkäufers nicht gelten sollen, sind regelmäßig unwirksam (§ 506 BGB). Um solche Bestimmungen handelt es sich hier indessen nicht. Die Vertragsklausel, wonach der Verkäufer der Maklerfirma eine Provision zu zahlen habe, hat mit dem im Vertrag zu regelnden Leistungsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nichts zu tun; beide hatten hieran ersichtlich kein Interesse. Weder sie noch das Notarbüro haben die Aufnahme der Klausel veranlaßt. Die Klausel ist offenbar allein deshalb in den Vertrag gelangt, weil die Klägerin als Maklerin bei dem Entwurf des Vertrages die Gelegenheit benutzt hat, sie in dem Vertrag unterzubringen und so ihr Rechtsverhältnis zur Verkäuferin festzuschreiben. An den Vertragswirkungen, die bei Ausübung des Vorkaufsrechts zu Lasten des Verkäufers bestehen bleiben, nimmt die Klausel mithin nicht teil; sie behält ihren eigentlichen, nach dem Verkauf an . beschränkten Sinn.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob ein Makler überhaupt von einem Grundstücksverkäufer Provision fordern kann, wenn die Verkaufsbemühungen des Maklers wegen eines bestehenden Vorkaufsrechts zugunsten eines sehr nahen Angehörigen von vornherein mit dem Makel behaftet sind, daß der Makler an einem möglichst niedrigen Kaufpreis interessiert sein könnte, um damit eine günstige Kaufgelegenheit für seinen nahen Angehörigen zu schaffen. Es kann weiter dahinstehen, ob die von dem Zeugen . glaubhaft bekundeten Äußerungen des Gesellschafters ., wegen der bestehenden Gefahr einer Beschlagnahme des Grundstücks für Asylanten sei ein möglichst zügiger Verkauf des Grundstücks anzuraten, zur Verwirkung eines bestehenden Provisionsanspruchs geführt hätte.
Nach § 97 ZPO trägt die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Berufung. Gemäß § 708 Ziff. 10 ZPO ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.