Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.11.2007, Az.: L 1 R 611/05
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.11.2007
- Aktenzeichen
- L 1 R 611/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1108.L1R611.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 27.09.2005 - AZ: S 21 RA 32/02
Rechtsgrundlagen
- SGB IV § 28p
- SGB IV § 7 Abs. 1
- BRRG § 35
- GG Art. 3
In dem Rechtsstreit
Landkreis Harburg, vertreten durch den Landrat, B....,
Kläger und Berufungsbeklagter,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Berufungsklägerin,
beigeladen:
...
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 8. November 2007 in Celle nach Aktenlage
durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts H.... - Vorsitzender -,
den Richter am Landessozialgericht I....,
den Richter am Landessozialgericht J.... sowie
die ehrenamtlichen Richter K.... und L....
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 2005 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht die Bescheide der Beklagter vom 20. November 2000, 14. Juni 2001 und 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2002 betreffend die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) aufgehoben hat.
Im Übrigen wie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat für beide Rechtszüge die Gerichtskosten zu tragen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen in vollem Umfang zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 7 500 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 5. in deren Nebentätigkeiten für die Klägerin den Jahren 1999/2000.
Die Beigeladenen waren im maßgeblichen Zeitraum in ihren - vorliegend nicht streitbefangenen - Hauptberufen wie folgt tätig:
In ihren vorliegend streitbefangenen Nebentätigkeiten waren die Beigeladenen für den klagenden Landkreis (Kläger) in folgenden Ehrenämtern tätig und erhielten folgende Aufwandsentschädigungen:
Nach einer von der Beklagten beim Kläger gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung erließ die Beklagte den Bescheid vom 20. November 2000, mit dem sie für die Beigeladenen zu 1. bis 5. für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Oktober 2000 das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit daraus folgender Sozialversicherungspflicht feststellte, einen Nachforderungsbetrag von (zunächst) ca. 50 000,- DM festsetzte und zur Begründung im Einzelnen ausführte: Zum 1. April 1999 sei eine Rechtsänderung in Kraft getreten. Durch das seitdem geltende Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sei die Geringfügigkeitsgrenze auf 630,- DM angehoben worden und erfolge eine Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um geringfügige oder um nicht geringfügige Beschäftigungen handele. Deshalb seien Einnahmen aus einer Haupt- und Nebenbeschäftigung nunmehr zusammenzurechnen. Dabei richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Feuerwehrführungskräfte nach den von der Rechtsprechung zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses entwickelten Kriterien. Eine Prüfung anhand dieser Kriterien habe bei den "Niedersächsischen Feuerwehrvereinen" ergeben, dass die Führungskräfte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber den Kommunen bzw. Landkreisen stünden, was darin zum Ausdruck komme, dass den Kommunen/Landkreisen die Einrichtung, der Unterhalt sowie der Betrieb des Feuerwehrwesens obliege. Die Feuerwehrführungskräfte seien deshalb den die Kommunen/Landkreise vertretenden Gemeinderäten/Bürgermeister/Kreisdirektoren weisungsunterworfen. Die Zahlung der gesetzlich geregelten Aufwandsentschädigung stelle eine Lohnzahlung dar, die der Lohnsteuer unterliege. Die vorstehenden Kriterien gälten auch für die Kreisjägermeister und Kreisnaturschutzbeauftragten sowie jeweils deren Stellvertreter.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass die Einsetzung der Funktionsträger nach den Niedersächsischen Gesetzen vorgeschrieben und die geleisteten Zahlungen sich aufgrund der mit der Ernennung ergebenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse als nicht sozialversicherungspflichtig darstellten. Die Ernennung des Kreisbrandmeisters sei nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz vorgeschrieben, nach dem sowohl der Kreisbrandmeister als auch sein Stellvertreter für 6 Jahre in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen würden. Der Kreisbrandmeister und sein Stellvertreter seien dabei in einer selbstständigen Rolle und hätten etwa im Einsatzfall in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob sie die Leitung der Feuerwehren des Landkreises übernähmen oder nicht. Der Kreisjägermeister und sein Stellvertreter seien nach dem Niedersächsischen Landesjagdgesetz zu berufen und vor allem als jagdlicher Berater der Behörde tätig. Daneben käme ihnen bei der Durchführung der Jägerprüfung sowie bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse ein Beurteilungsspielraum zu. Der Kreisnaturschutzbeauftragte schließlich sei nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz zu berufen, berate und unterstütze die Naturschutzbehörden und sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes) "an fachliche Weisungen nicht gebunden". Daneben sei die von der Beklagten zu Grunde gelegte Berechnung der (von ihr behaupteten) sozialversicherungspflichtigen Einkünfte fehlerhaft, da der zu berücksichtigende Freibetrag fehlerhaft angesetzt worden sei. - Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger die maßgeblichen Gesetzestexte sowie eine vom Kläger eingeholte Auskunft des Finanzamts N.... (vom 9. März 2001) vor. Danach sei die Berechnung des Klägers zwar steuerlich nicht zu beanstanden, da namentlich die Gewährung von Aufwands- und Reisekostenentschädigungen zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sei. Die Finanzverwaltung vertrete indessen die Auffassung, dass der Kreisbrandmeister steuerlich als Arbeitnehmer des Landkreises einzuordnen sei.
Die Beklagte überprüfte den Sachverhalt und kam nach ihrem internen Vermerk vom 7. März 2001 zu folgender Einschätzung: Eine Prüfung der "Bayerischen Feuerwehrvereine" habe ergeben, dass die dortigen Führungskräfte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. "Soweit in anderen Bundeslängern hinsichtlich des Feuerwehrwesens vergleichbare Regelungen bestehen, ist das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 16./17. November 1999 entsprechend anzuwenden". Es bleibe daher bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 5.. Allein die Beitragshöhe sei durch Korrektur des Freibetrages neu festzustellen.
Die Beklagte erließ den (ersten) Teil-Abhilfebescheid vom 14. Juni 2001, mit dem sie die Beitragsnachforderung auf nunmehr ca. 44 000,- DM festsetzte.
Eine weitere Auskunft holte die Beklagte von der für den Beigeladenen zu 1. zuständigen Krankenkasse ein, die mit Schreiben vom 3. Juli 2001 mitteilte, dass der Beigeladene zu 1. bei ihr bereits seit Jahren als freiwilliges Mitglied geführt werde und sein Einkommen aus der Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Kranken-/Pflegeversicherung übersteige. Daraufhin berechnete die Beklagte die Beitragsnachforderung neu und stellte sie mit dem (zweiten) Teil-Abhilfebescheid vom 19. September 2001 mit nunmehr ca. 43 000,- DM fest.
Der Kläger machte darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich ein vergleichbares Verfahren zwischen der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover und dem Landkreis O.... stattgefunden habe, wobei die LVA dem Widerspruch des Landkreises voll umfänglich stattgegeben und eine Sozialversicherungspflicht des für den Landkreis O.... tätigen Kreisbrandmeisters sowie seines Stellvertreters nicht festgestellt habe. Der Landkreis O.... habe seinen Widerspruch mit dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und - Senatoren der Länder in ihrer 161. Sitzung vom 5. Mai 2000 begründet, in dem es u.a. heiße, "die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass die Gleichsetzung des Ehrenamts mit einer auf Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit dem Sinn und Zweck ehrenamtlicher Tätigkeit widerspricht. Die Behandlung der ehrenamtlich Tätigen als abhängig Beschäftigte und die damit einhergehende Sozialversicherungspflicht sind mit dem Selbstverständnis des Ehrenamtes nicht vereinbar. Es ist zu befürchten, dass dadurch die Bereitschaft, sich für die Gemeinschaft einzusetzen, erheblich beeinträchtigt wird. Die Innenministerkonferenz bittet den Bundesminister des Inneren, sich dafür einzusetzen, dass von der Bundesregierung umgehend eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen auf den Weg gebracht wird, durch die ehrenamtlich Tätige, insbesondere bei den freiwilligen Feuerwehren, mit ihren Aufwandsentschädigungen aus dem ehrenamtlichen Dienst von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung freigestellt werden". Zudem legte der Kläger eine im dortigen Verfahren von der LVA eingeholte Auskunft des Niedersächsischen Innenministeriums vom 8. Juni 2000 vor, in der es u.a. heißt, dass die landesrechtliche Situation der Bayerischen freiwilligen Feuerwehren nicht mit der landesrechtlichen Situation der freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen vergleichbar sei. Nach Auffassung des Niedersächsischen Innenministers sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Feuerwehrführungskräfte ausschließlich ein Problem von Bayern und Rheinland-Pfalz, das dort kommunalverfassungsrechtlich intern gelöst werden könne, soweit es um die kommunalen Ehrenbeamten in den freiwilligen Feuerwehren gehe.
Schließlich hat die Beklagte das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 16./17. November 1999 beigezogen. Hierin heißt es u.a.:
"Im Vollzug der Aufgaben der Kommunen und Landkreise in Bayern sind diese verpflichtet, Feuerwehren aufzustellen .... Die Feuerwehren setzen sich in der Regel aus den Mitgliedern der Feuerwehrvereine zusammen. ... Bestimmte Mitglieder dieser Vereine nehmen Leitungsfunktionen wahr; diese Führungskräfte ... erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit durch Verordnungen festgesetzte Aufwandsentschädigungen, die teilweise der Steuerpflicht als Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit unterliegen.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Feuerwehrführungskräfte richtet sich nach den von der Rechtsprechung zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses entwickelten Kriterien. Eine Prüfung anhand dieser Kriterien hat bei den Bayerischen Feuerwehrvereinen ergeben, dass die Führungskräfte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Weisungsgebundenheit der Feuerwehrführungskräfte gegenüber den Kommunen bzw. Landkreises kommt bereits darin zum Ausdruck, dass diesen die Einrichtung, der Unterhalt sowie der Betrieb des Feuerwehrwesens obliegen. Die den Feuerwehrführungskräften gewährte Aufwandsentschädigung stellt insoweit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, als sie der Lohnsteuerpflicht unterliegt."
Die Beklagte wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2002 zurück, rechnete die Nachforderung von DM in Euro um (22 185,79), berief sich erneut auf das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 16./17. November 1999 und führte ergänzend aus: Nach dem Einkommenssteuerrecht seien grundsätzlich 1/3 der den Funktionsträgern gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerfrei. Die übrigen 2/3 seien jedoch steuer- und demnach auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitslohn zu behandeln und unterfielen der Sozialversicherungspflicht. Für die Gesetzeslage vor dem 1. April 1999 sei dies in der Praxis ohne Bedeutung gewesen, wenn der sozialversicherungspflichtige Teil der für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährten Entschädigung unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze von seinerzeit 630,- DM gelegen habe. Seit dem 1. April 1999 würden nunmehr jedoch pauschale Sozialversicherungsbeiträge auch für Monatslöhne unter 630,- DM erhoben und seien Einnahmen aus einer Haupt- und Nebenbeschäftigung ggf. zusammenzurechnen. Dies führe sodann zur Annahme der vollen Sozialversicherungspflicht.
Mit seiner hiergegen am 22. Februar 2002 vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen durch die Beklagte sowohl nach der Vorgehensweise als auch materiell-rechtlich unzutreffend sei. Nach ihrer Vorgehensweise habe sich die Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ausschließlich auf das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung berufen, die dort jedoch allein behandelten Verhältnisse im bayerischen Feuerwehrwesen zu Grunde gelegt, des Niedersächsische Landesrecht bislang nicht beachtet und auch die Umstände des Einzelfalles bei den Beigeladenen zu 1. bis 5. unberücksichtigt gelassen. Der Widerspruchsbescheid habe im Übrigen für die von der Beklagten behauptete Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Kreisnaturschutzbeauftragten keinerlei Begründung enthalten. In materiell-rechtlicher Hinsicht könne sich die Beklagte nicht auf das Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger berufen, weil dort allein die Verhältnisse des Bayerischen Feuerwehrwesens zu Grunde gelegt worden seien. Nach dem demhingegen vorliegend allein maßgeblichen Niedersächsischen Recht liege jedenfalls keine Eingliederung der Funktionsträger (Beigeladene zu 1. bis 5.) in die Organisation des klagenden Landkreises vor, da der Landkreis im eigenen Wirkungskreis ein Gestaltungsrecht zur Organisation der ihm übertragenen Aufgabenerfüllung habe und etwa das Beispiel des Krankenhauswesens zeige, dass dabei keine Weisungsunterworfenheit von Führungskräften stattfinde, so etwa kein Weisungsrecht des Landkreises gegenüber den Chefärzten von Landkreis-Krankenhäusern bestehe. Auch die Niedersächsische Gesetzeslage sehe ein Weisungsrecht des Landkreises nicht vor. Zum Einen gehe die Beklagte völlig fehlerhaft vom Bestehen sog "Feuerwehrvereine" in Niedersachsen aus, die es jedoch allein in dem von der Beklagten zu Grunde gelegten Bundesland Bayern, nicht hingegen in Niedersachsen gebe. Zum Zweiten sei die Feuerwehr und deren Führungspersonal weisungsunterworfen allein im Katastrophenschutzfall, wie sich aus § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes ergebe. Im Übrigen, regelhaften Anwendungsbereich des Feuerwehr-, Jagd- und Naturschutz-Rechts seien deshalb keinesfalls die jeweiligen Führungskräfte/Funktionsträger den Weisungen des Landkreises unterworfen, vielmehr bestehe umgekehrt eine Pflicht der Landkreise, die Beratungsempfehlungen der Führungskräfte zu beachten. Daneben sei darauf aufmerksam zu machen, dass die Beigeladenen zu 1. bis 5. in ihren Funktionen die Zeiten ihrer Tätigkeit völlig frei bestimmen könnten, nicht über einen Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude des Landkreises verfügten und allenfalls an bestimmten Sitzungen bzw. Übungen/Einsätzen teilzunehmen hätten.
Die Beklagte hat vor dem SG erwidert, Streitgegenstand des Verfahrens sei das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Sozialversicherungspflicht bei den Beigeladenen zu 1.-5. im streitigen Zeitraum, wohingegen die exakte Höhe der geltend gemachten Nachforderung noch nicht abschließend genannt werden könne (Seite 2, Mitte, der Sitzungsniederschrift vor dem SG vom 27. September 2005). Zu den vom Kläger geltend gemachten verfahrensrechtlichen Mängeln sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die von ihm zur Begründung seiner Auffassung vorgetragenen Rechtsnormen und Tatsachenumstände vollständig darzulegen habe. Dies sei bis heute nicht geschehen (Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 2002). In materiell-rechtlicher Hinsicht könnten eine Reihe von Kriterien, die nach der Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse/Sozialversicherungspflicht regelhaft zu Grunde gelegt würden, im Fall der so genannten Ehrenbeamten nicht zur Anwendung kommen, wozu insbesondere folgende Kriterien gehörten: "fester Arbeitsplatz", "Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber gestellt", "Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung", "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall", "Gewährung von Sozialleistungen" oder "fester Stundenlohn vereinbart". Die weiteren von der Rechtsprechung des BSG regelhaft genannten Kriterien seien jedoch auch bei den Ehrenbeamten anwendbar (Schriftsatz vom 5. Mai 2004). Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Weisungsunterworfenheit, die bei den Ehrenbeamten gegeben sei. Sie folge bereits daraus, dass die Ehrenbeamten trotz ihrer gehobenen Position die ihnen von Gesetzes wegen vorgegebenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen hätten. Sie seien insoweit grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, wie etwa ein Geschäftsführer der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der eine abhängige Beschäftigung ausübe und sozialversicherungspflichtig sei (Schriftsatz vom 24. März 2004). Daneben fehle es den Funktionsträgern auch an einem eigenen unternehmerischen Risiko, da ihnen bei unzureichender/schlechter Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben kein Entzug der Tätigkeit/"Arbeitsplatzverlust" drohe, sondern die Amtszeit zwingend zu absolvieren sei. Dass die den Ehrenbeamten, die über die steuerfreie Aufwandsentschädigung hinausgehenden Entgelte teilweise lediglich geringfügig seien, ändere an der Sozialversicherungspflicht nichts, da diese auch bei geringfügigen Tätigkeiten in Betracht komme. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Ehrenbeamten im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Reihe von Verwaltungsaufgaben zu erfüllen hätten, die so oder ähnlich auch von Sachbearbeitern geleistet werden könnten, die ihrerseits jedoch sozialversicherungspflichtig wären. Sei nach alledem eine abhängige Beschäftigung/Sozialversicherungspflicht für den Kreisbrand- und den Kreisjägermeister sowie für den Kreisnaturschutzbeauftragten gegeben, gelte dies für deren Stellvertreter erst Recht, da diese den zuvor genannten Amtsinhabern nachgeordnet seien.
Die Beigeladenen zu 1. bis 5. haben sich vor dem SG dem Vortrag des Klägers angeschlossen. Der Beigeladene zu 1. hat im Erörterungstermin sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen: Er sei an keine Weisungen des Landkreises gebunden, sondern habe im Einsatzfall selbstständig zu entscheiden, ob und wie zu reagieren sei. Seine Wahl in das Amt erfolge durch die freiwillige Feuerwehr sowie durch den Kreistag, eine Amtsenthebung sei nur mit einer 2/3-Mehrheit des Kreistages möglich. Ein erheblicher Teil seiner Tätigkeit bestehe in der Beratung der örtlichen Feuerwehren und der Entscheidungsträger beim Landkreis, ein eigenes Büro in der Kreisverwaltung habe er nicht, sondern er übe seine Tätigkeit von seinem Wohnort, ggf. auch von seinem Arbeitsplatz aus. Seine Beratungstätigkeit beziehe sich etwa auf neue Anschaffungen im Feuerwehrwesen, die von ihm ebenfalls zu leistende Büroarbeit u.a. auch die Erstattung von Feuerwehreinsatzplänen, Brandschutzkonzepten, Beschaffungsmaßnahmen, Erstellung von Ehrungsurkunden und die Führung allgemeinen Schriftverkehrs mit den Feuerwehrmitgliedern. Daneben habe er das Aussprechen von Beförderungen im Feuerwehrwesen durch die Gemeinde zu genehmigen und die Beurteilung von Lehrgangsteilnehmern an der feuerwehrtechnischen Zentrale durchzuführen. Sein Arbeitstag habe zusammen mit seinem Hauptberuf nicht selten 14 bis 15 Stunden (Wochenende eingeschlossen), wobei die ihm gezahlte Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand nicht aufwiegen könne. Die von ihm für das Ehrenamt geleistete Tätigkeit würde durch ein Privatunternehmen wesentlich höher vergütet als in seiner ehrenamtlichen Funktion. Für ihn stehe jedoch der ideelle Aspekt der Tätigkeit im Vordergrund. Der Beigeladene zu 3. hat im Erörterungstermin ergänzend vorgetragen, dass er als Kreisjägermeister keinen Weisungen unterworfen, sondern im wesentlichen ein Bindeglied zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Jägern sei, wobei er bei in diesem Verhältnis auftretenden Problemen herangezogen und um Problemlösungen gebeten werde. Beispielhaft sei auf die Veränderungen von Jagdgrenzen oder die Neufestlegung von Abschusszahlen bestimmter Wildarten hinzuweisen. Verwaltungsentscheidungen treffe er bei alledem nicht. Er werde von den Jägern gewählt und vom Kreistag bestätigt. Diensträume im Landkreis habe er nicht. Der Beigeladene zu 5. hat im Erörterungstermin ergänzend vorgetragen, dass er als Kreisnaturschutzbeauftragter überwiegend im beratenden Bereich tätig sei und Anfragen von Bürgern und Trägem öffentlicher Verwaltungen sowie der Naturschutzverbände beantworte. Daneben informiere er in Vorträgen über den Naturschutz. Er sei an keinerlei Weisungen gebunden. Seine Ernennung erfolge auf Vorschlag der Naturschutzverbände und der Bevölkerung durch den Kreistag. Über eigene Diensträume im Landkreis verfüge er nicht, er übe seine Tätigkeit von seinem privaten Wohnsitz aus.
Das SG hat Auskünfte eingeholt vom Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen (KAV), von der LVA Hannover sowie von der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD). Nach einer ersten Auskunft des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen sei das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 16./17. November 1999 auch auf die freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen anwendbar und Sozialversicherungspflicht anzunehmen (Auskunft vom 22. Mai 2001). Nach einer zweiten Auskunft des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (vom 4. März 2004) wird diese Auffassung nicht mehr aufrecht erhalten. Der KAV hat vielmehr nun im Einzelnen ausgeführt, dass die gesetzlichen Vorschriften des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes keine Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft oder eine Weisungsunterworfenheit des Kreisbrandmeisters ergäben. Vielmehr wirke der Kreisbrandmeister bei der Wahrnehmung der dem Landkreis nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben mit. Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung würde der Aufgabenstellung des Kreisbrandmeisters sogar zuwider laufen. Denn der Kreisbrandmeister handele innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für die Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistungen eigenverantwortlich und erfülle Leitungsaufgaben. Er erhalte keinerlei Anweisungen des Landkreises, sondern erfülle lediglich Aufgaben unmittelbar nach dem Gesetz. Dies gelte im wesentlichen auch für den Kreisjägermeister. Auch seine Aufgaben ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz, er unterliege keinerlei Weisungen des Landkreises und werde auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Das Niedersächsische Jagdgesetz übertrage dem Kreisjägermeister vor allem Aufgaben der Beratung, bei denen er gerade nicht weisungsgebunden sei. Vorstehendes gelte erst Recht für den Kreisnaturschutzbeauftregten. Denn nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen, wonach der Naturschutzbeauftragte "an fachliche Weisungen" nicht gebunden sei und auch nicht Bediensteter der bestellenden Behörde sein dürfe. Die vorstehenden Ausführungen gelten dabei jeweils auch für den Vertreter des jeweiligen Amtsinhabers.
Die LVA Hannover hat ausgeführt, dass die Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16./17. November 1999 erfolge und des weiteren entschieden worden sei, dass das Besprechungsergebnis auf andere Bundesländer anzuwenden sei, sofern dort vergleichbare Regelungen zum Feuerwehrwesen bestünden. Die OFD hat in ihrer Auskunft auf eine steuerrechtlich vorgenommene Differenzierung aufmerksam gemacht: Beim Kreisbrandmeister unterlägen die über die steuerfreie Aufwandsentschädigung hinaus gezahlten Beträge der Besteuerung als Arbeitslohn. Dem hingegen sei die Tätigkeit eines Kreisjägermeisters eine sonstige selbstständige Tätigkeit und die Einkünfte nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen. Beide Regelungen gälten für die jeweiligen Stellvertreter entsprechend. Für den Kreisnaturschutzbeauftragten habe die OFD zwar bislang keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sie gehe jedoch davon aus, dass es sich auch insoweit um eine sonstige selbstständige Tätigkeit handele, deren Einnahmen nicht als Arbeitslohn zu versteuern seien. Als Anlage hat die OFD den Erlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 16. Februar 1984 beigefügt, in dem u.a. ausgeführt ist, dass Kreisbrandmeister nicht nur an das Niedersächsische Brandschutzgesetz, sondern auch an Dienstanweisungen gebunden sind, die ihnen gegenüber erlassen werden und ihre vielfältigen Aufgaben im Einzelnen bestimmen. Die Kreisbrandmeister seien deshalb als Bedienstete der Landkreise den übrigen Beamten hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten weitgehend gleichgestellt. Das Finanzministerium hält "die Auffassung der Finanzämter, die Kreisbrandmeister seien steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln, hiernach für zutreffend". Soweit die Entschädigungen der Kreisbrandmeister nicht als Aufwandsentschädigung steuerfrei belassen würden, stellten sie deshalb Arbeitslohn dar und unterlägen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
Der Kläger hat zur Auskunft der OFD dahingehend Stellung genommen, dass sein Landkreis entgegen dem von der OFD zitierten Erlass nicht davon Gebrauch gemacht habe, Dienstanweisungen gegenüber dem Kreisbrandmeister zu erlassen. Der Landkreis sei im Hinblick auf das Feuerwehrwesen im eigenen Wirkungskreis tätig und daher nicht dazu gezwungen, der als Empfehlung aufzufassenden Bitte des Innenministers Folge zu leisten. Zwar habe der Kläger die Umsetzung des Erlasses seinerzeit geprüft, jedoch Dienstanweisungen bewusst nicht erlassen, um den Kreisbrandmeister in seiner Tätigkeit nicht durch solche Vorschriften einzuengen. - Die Beklagte hat zu den eingeholten Auskünften dahingehend Stellung genommen, dass der Einschätzung des kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen nicht gefolgt werde, da sie "nicht zu überzeugen vermögen" und die Aussagen der OFD ohne Einzelfallprüfung erfolgt seien, weshalb auch dieser Einschätzung nicht gefolgt werden.
Das SG hat mit Urteil vom 27. September 2005 die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2000 und 14. Juni 2001 teilweise sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2002 vollständig aufgehoben, soweit bzw. da darin die Tätigkeitsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. bis 5. zum Kläger als sozialversicherungspflichtig festgestellt worden seien. Zur Begründung hat das SG im Einzelnen aufgeführt: In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe die Beklagte entgegen der Rechtsprechung des BSG keine Prüfung der Umstände des Einzelfalles, sondern eine schematische Beurteilung vorgenommen. Die Beklagte habe auch keine genauen Kenntnisse der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten gehabt, wie u.a. der Umstand zeige, dass die Beklagte beim Kreisbrandmeister fälschlicherweise von einem "Ehrenbeamten" spreche, der er nicht sei, und von Niedersächsischen "Feuerwehrvereinen" ausgehe, die es jedoch in Niedersachsen nicht gebe. Auch habe die Beklagte den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, es insbesondere auch unterlassen, die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu einer genauen Beschreibung ihrer jeweiligen Tätigkeit zu hören. Es sei so der Eindruck entstanden, die Beklagte habe "erst einmal" quasi auf Verdacht "Versicherungspflicht festgestellt, um dann von der Klägerseite den Beweis des Gegenteils zu verlangen bzw. die Sachverhaltsaufklärung in unzulässiger Weise auf das SG zu verlagern". Bei alledem dürfe die Beklagte jedoch nicht verkennen, dass der Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BSG gerade auch in Fällen der Feststellung von Sozialversicherungspflicht denjenigen treffe, der sich auf das Bestehen von Sozialversicherungspflicht berufe. Dies sei hier die Beklagte.
In materiell-rechtlicher Hinsicht könne das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit daraus folgender Sozialversicherungspflicht bei keinem der Beigeladenen zu 1. bis 5. festgestellt werden. In grundsätzlicher Hinsicht sei dabei voraus zu schicken, dass der Sinn und Zweck der Sozialversicherung mit zwangsweiser Beitragsabführung darauf gerichtet sei, ein schutzwürdiges Risiko abzudecken, das dann bestehe, wenn der Betreffende seine Arbeitskraft zum Broterwerb einsetze und dadurch in rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber gerate. Diese Konstellation treffe bei den Beigeladenen zu 1. bis 5. von vom herein nicht zu, da diese jeweils einen Hauptberuf ausübten, in diesem sozialversicherungspflichtig seien, die entsprechenden Risiken also bereits abgedeckt seien und es vorliegend nur noch um die Nebentätigkeiten gehe. Soweit bei diesen Nebentätigkeiten ein Unfallrisiko bestehe, sei auch dies bereits abgedeckt durch § 2 Nr. 10 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII; gesetzliche Absicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten). In inhaltlicher Hinsicht handele es sich bei den Nebentätigkeiten um eine freiwillige und ideelle Tätigkeit, die durch Gesetz geregelt sei. Dass die Funktionsträger dabei in gewisser Hinsicht in eine Organisationsstruktur eingegliedert seien, sei ihrer Aufgabenstellung immanent, da sich etwa der Bereich der freiwillige Feuerwehr nicht ohne ein Mindestmaß an Organisation, Koordination und Delegation von Aufgaben bewältigen lasse. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des BSG nicht ausgeschlossen, dass auch Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stünden. Dies setze jedoch zum Einen voraus, dass die Ehrenbeamten über die Repräsentationspflichten hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Zum Anderen müssten die Ehrenbeamten in diesem Amt über die Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet seien, wobei dieser Aufgabenbereich das Bild ihrer Tätigkeit prägen müsse. Ob dies zutreffe, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes nach den landesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Diese Abwägung ergebe vorliegend jedoch das Bild einer selbstständigen Tätigkeit, was zunächst für den Kreisbrandmeister gelte.
Zwar oblägen Unterhalt und Betrieb der Einrichtungen der Feuerwehr dem Landkreis, hieraus könne jedoch nicht auf eine abhängige Beschäftigung des Kreisbrandmeisters geschlossen werden, weil es dem Landkreis im Bereich des eigenen Wirkungskreises frei stehe, in welcher Form er die Aufgabe des Brandschutzes erfülle (je nach örtlichen und finanziellen Gegebenheiten, freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr oder Pflichtfeuerwehr). So dürften etwa die Feuerwehrleute der Berufsfeuerwehren abhängig beschäftigt sein, die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren hingegen ehrenamtlich tätig. Weder der Kreisbrandmeister noch der Kreisjägermeister noch der Kreisnaturschutzbeauftragte seien wesentlichen Weisungen unterworfen. Für den Kreisnaturschutzbeauftragten folge dies bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Naturschutzgesetz. Dies gelte im wesentlichen auch für den Kreisjägermeister, der nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes im wesentlichen nur der jagdliche Berater der Jagdbehörde sei und ausdrücklich nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfe. Im Übrigen sei der Kreisjägermeister auch entgegen der wiederholten Darstellung der Beklagten kein Ehrenbeamter, worin erneut eine unzutreffende Auseinandersetzung der Beklagten mit den rechtlichen Voraussetzungen im Niedersächsischen Landesrecht zum Ausdruck komme. Der Kreisbrandmeister sei zwar nicht ausschließlich beratend, sondern auch aktiv gestaltend tätig, auch sei er Ehrenbeamter, er werde jedoch in dieses Ehrenbeamtenverhältnis gewählt, unterliege generell keiner Weisungsabhängigkeit und habe seine Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen sowie in jedem Einsatzfall und nach eigener Entscheidung die Leitung der Feuerwehren zu übernehmen. Folgerichtig habe die Beklagte auch keine Vorschrift aus dem Niedersächsischen Landesrecht benennen können, aus der sich eine Weisungsgebundenheit des Kreisbrandmeisters ergebe. Daneben sei der Kreisbrandmeister nicht an geregelte Arbeitszeiten gebunden und verfüge auch nicht über einen Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude des Klägers. Schließlich stelle die dem Kreisbandmeister gezahlte Aufwandsentschädigung nach dessen glaubhaftem Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei adäquaten Ersatz für den tatsächlich betriebenen Aufwand für das Amt dar, was nach Überzeugung der Kammer insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn man die gezahlte Aufwandsentschädigung mit dem Entgelt für eine entsprechende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleiche.
Gegen das ihr am 27. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. November 2005 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese das Urteil des SG für unzutreffend hält und ergänzend vorträgt: Die Begründung des SG für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sei unzutreffend, soweit auf den freiwilligen und ideellen Charakter der Tätigkeit des Ehrenbeamten abgestellt werde. Das Kriterium sei zur Abgrenzung ungeeignet, da auch abhängige Beschäftigungen freiwillig aufgenommen würden (Schriftsatz vom 12. Dezember 2005). Unzutreffend sei auch die Auffassung des SG, wonach zur Feststellung von Sozialversicherungspflicht ein individuelles soziales Schutzbedürfnis der jeweiligen Tätigkeit gegeben sein müsse. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus dem Beispiel der beamtenrechtlichen Nebentätigkeiten, die sozialversicherungspflichtig sein könnten, obwohl es sich um bloße Nebentätigkeiten handele. Zwar sei einzuräumen, dass die Beigeladenen über keinen Anspruch auf Urlaubs- oder Krankengeld verfügten. Die Frage betreffe jedoch nur eines von einer Vielzahl von Kriterien und könne im Übrigen bereits deshalb nicht zwingendes Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit sein, da oftmals durch Umgehung an sich gegebenen gesetzlichen Anspruchs auf Urlaubs- und/oder Krankengeld eine selbstständige Tätigkeit konstruiert werden solle, wobei es sich dann um eine bloße Scheinselbstständigkeit handele. Im Übrigen sei bei den Beigeladenen die Gewährung von Urlaubs- oder/und Krankengeld nicht nötig, weil die Beigeladenen bereits in ihrem jeweiligen Hauptberuf entsprechend abgesichert seien (Schriftsatz vom 4. Juni 2007). Entgegen der Auffassung des SG seien die Beigeladenen auch weisungsgebunden, da sie umfangreichen gesetzlichen Regelungen unterworfen und den entsprechenden Pflichtenerfüllungen ausgesetzt seien. Ob der Kläger entgegen dem Erlass des Niedersächsischen Innenministers auf den Erlass weitergehender Dienstanweisungen verzichtet habe, sei rechtlich unerheblich, im Übrigen habe der Kläger einen solchen Verzicht auch gar nicht tätigen dürfen, sondern hätte den Erlass umsetzen müssen. Die Unterscheidung der Tätigkeiten der Ehrenbeamten nach Repräsentationsaufgaben einerseits und Verwaltungsaufgaben andererseits, wie sie die Rechtsprechung des BSG früher vorgenommen habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung dieses Gerichts. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG komme es vielmehr darauf an, ob die weisungsgebundenen Tätigkeiten die Amtsführung prägen (abhängige Beschäftigung) oder nicht. Dabei gälte diese Differenzierung nicht nur für den Bereich der Feuerwehrführungskräfte, sondern auch für alle anderen Bereiche kommunaler Ehrenbeamter. Im Fall der in Rede stehenden niedersächsischen Funktionsträger (Beigeladene 1. bis 5.) sei insoweit nach den einschlägigen niedersächsischen Landesvorschriften nicht erkennbar, ob die Beigeladenen zu 1. bis 5. überhaupt einer Repräsentationsaufgabe nachkämen. Damit werde ihre Amtsführung durch die Wahrnehmung weisungsgebundener Tätigkeiten geprägt und sie seien abhängig beschäftigt. Die ihnen dafür gezahlten Aufwandsentschädigungen seien folglich Entgelte, jedenfalls soweit sie die steuerfreien Anteile der Aufwandsentschädigung überschritten.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keinen Antrag.
Der Kläger erwidert auf das Berufungsvorbringen der Beklagten, dass die Notwendigkeit eines individuellen Schutzbedürfnisses für die soziale Absicherung entgegen der Auffassung der Beklagten zur Feststellung von Sozialversicherungspflicht erforderlich sei und das von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils gewählte Beispiel der beamtenrechtlichen Nebentätigkeit zwar nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zutreffend sein möge, nicht aber nach niedersächsischem Landesrecht, wie sich aus § 195 des Niedersächsischen Beamtenverhältnisses ergebe. Der von der Beklagten gerügte Verzicht des Klägers auf Umsetzung des Erlasses des Niedersächsischen Innenministers aus dem Jahre 1984 sei rechtmäßig, weil es sich um einen Erlass im Bereich des eigenen Wirkungskreises des Klägers handele. - Abschließend weise der Kläger darauf hin, dass inzwischen eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vorliege, (vom 25. August 2005, L 4 KR 41/02), wonach der Bayerische ehrenamtliche Kreisbrandrat nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das Urteil sei rechtskräftig, da das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückgewiesen habe (Beschluss vom 4. April 2006, B 12 KR 76/05 B).
Die Beklagte hat auf den Vortrag des Klägers erwidert, dass sie der Entscheidung des LSG Bayern nicht über den Einzelfall hinaus folge und sich die Beklagte in der Begründung des Beschlusses des BSG zur Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt sehe.
Der erkennende Senat hat im vorbereitenden Verfahren das von dem Kläger zitierte Urteil des LSG Bayern ebenso beigezogen wie den Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde des BSG. Schließlich hat der Senat eine umfassende Auflagenverfügung an die Beigeladenen zu 1. bis 5. gerichtet, nach der diese Angaben zu folgenden rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu machen hatten:
rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen für die Aufnahme des Ehrenamtes
Ausübung eines Hauptberufes neben dem Ehrenamt
im Ehrenamt vorzunehmende Handlungen und wahrzunehmende Aufgaben
rechtliche Grundlagen der vorstehenden Handlungen/Aufgaben
Wahrnehmung rein repräsentativer Aufgaben/Handlungen
Bestehen eines rechtlich zulässigen und tatsächlich ausgeübten Weisungsrechts
Bereitstellung von sächlichen Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger
Zur Verfügungstellung nicht-sächlicher/nicht-monetärer Mittel zur Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger
bei fehlender Mittelbereitstellung: Aufwendungen aus privaten Mitteln
Art, Rechtsgrundlage, Höhe und Berechnungsgrundlagen der vom Kläger gewährten Geldleistungen
Art und Umfang der Versteuerung der gewährten Geldleistungen
Wegen des Ergebnisses der Auskünfte der Beigeladenen wird auf die Schreiben der Beigeladenen zu 1. bis 5. vom 29. Januar 2007, 28. Januar 2007, 27. Januar 2007, 31. Januar 2007 und 23. Februar 2007, zum Teil mit Anlagen (etwa: Tätigkeitsübersichten), hingewiesen.
Während sich die Hauptbeteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, sind die Beigeladenen ohne entsprechende Erklärung nicht zum Termin erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Senat konnte gem. § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Aktenlage entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und im Termin keiner der Beteiligten erschienen ist.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch zu einem Teil begründet, überwiegend jedoch unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2000, 14. Juni 2001 und 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2002 sind rechtmäßig, soweit sie die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) (Kreisbrandmeister und Stellvertreter) feststellen. In diesem Umfang ist deshalb das diese Bescheide vollumfänglich aufhebende Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 2005 seinerseits aufzuheben. Im Übrigen sind die Bescheide jedoch rechtswidrig, und zwar sowohl hinsichtlich der Feststellung der (Gesamtsozialversicherungs)Beitragsschuld der Klägerin als auch hinsichtlich der Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 5) (Kreisjägermeister und Stellvertreter, Kreisnaturschutzbeauftragter). Insoweit ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2000, 14. Juni 2001 und 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2002 haben jeweils zwei Regelungsgehalte. Als Umsetzung der Prüfergebnisse des Prüfverfahrens nach § 28p SGB IV regeln sie zum einen die Feststellung einer Sozialversicherungspflicht bestimmter Personen als Arbeitnehmer (vorliegend der Beigeladenen 1)-5) durch Feststellen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses), und zum zweiten die daraus folgende Beitragsschuld des Arbeitgebers (Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Es handelt sich um zwei selbstständige Regelungen - nicht selten wird die Beitragsschuld deshalb auch in einem separaten Bescheid festgestellt, weshalb die Bescheide der Beklagten vom Senat auch hinsichtlich nur eines Teiles ihrer Regelungen aufgehoben werden konnten (vgl. zu beiden Regelungsgehalten der Bescheide nach Prüfverfahren gem. § 28p SGB IV nur: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Kommentar, Stand März 2007, § 28p SGB IV, Rn. 12).
Aufgrund der damit möglichen Prüfung der beiden Regelungen jedes Bescheides der Beklagten sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten zunächst insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als dass darin ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag (im Wege eines Nachforderungsbetrags) festgestellt wurde. Die Rechtswidrigkeit folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten und dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Denn der festgesetzte Betrag ist nicht bestimmt bezeichnet worden. Zwar hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen bestimmten Betrag eingefordert (im Widerspruchsbescheid: 22 185,79 Euro), im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte jedoch erklärt, die genaue Forderungshöhe - noch - nicht feststellen zu können. So hat sie noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich erklärt, über die Höhe der geltend gemachten Nachforderung - noch - keine exakten Angaben machen zu können: "Wie hoch die Nachforderung für die Personen genau ist, vermag ich derzeit nicht zu sagen". Hieran hat sich bis heute (Abschluss des Berufungsverfahrens) nichts geändert, da weiterer Vortrag hierzu nicht erfolgt ist. - Dass daneben die Bescheide auch hinsichtlich des Rechenweges nicht nachvollziehbar sind, musste vom Senat deshalb ebenso wenig weiter verfolgt werden wie die Frage, in welcher Höhe die den Beigeladenen gezahlte Aufwandsentschädigung der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wurde und ob dies rechtmäßig ist.
Rechtswidrig sind die Bescheide der Beklagten auch hinsichtlich der Feststellung (zweiter Regelungsgehalt) der Sozialversicherungspflicht, soweit diese die Beigeladenen zu 3) bis 5) betrifft.
Bereits grundsätzlich unzutreffend ist dabei zum einen, dass die Beklagte ausweislich ihres Vortrags im Ausgangs-, Widerspruchs-, Klag- und Berufungsverfahren (stetig) behauptet, die niedersächsischen Kreisjägermeister und Stellvertreter sowie Kreisnaturschutzbeauftragten seien Ehrenbeamte. Denn dies ist nach dem niedersächsischen Kommunalrecht gerade nicht der Fall. Grundsätzlich unzutreffend ist zum zweiten, dass die Beklagte im gesamten Rechtsstreit wiederholt auf das "Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16./17. November 1999" Bezug nimmt und diese als rechtliche Grundlage ihrer Regelungen zur Begründung heranzieht:
Denn zum einen betrifft das Besprechungsergebnis ausschließlich die Fälle von Führungskräften im Feuerwehrwesen, was vorliegend allein für die Beigeladenen zu 1) und 2) gelten könnte, nicht aber für die Beigeladenen zu 3) bis 5) zutrifft. Zum zweiten betreffen die Aussagen des Besprechungsergebnisses ausschließlich die Regelungen im bayerischen Kommunalrecht, können also nicht - gleichsam "automatisch" - auf die kommunalrechtlichen Verhältnisse in anderen Bundesländern "übertragen" werden. Mit ihrer Vorgehensweise der "automatischen Übertragung" verstößt die Beklagte zum dritten gegen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die immer wieder darauf hinweist, dass die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von in Kommunalverwaltungen Tätigen einzig und allein nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen ist (Zitate: siehe unten).
Zum vierten und vor allem aber kann das von der Beklagten regelhaft zitierte Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht als Rechtsgrundlage der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht herangezogen werden. Soweit die Beklagte dass Besprechungsergebnis zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht einzelner Berufsgruppen im Sinne einer Verwaltungsrichtlinie in Bezug nimmt, ist dies mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Verwaltungsrichtlinien sind allein im Bereich von Ermessensvorschriften zulässig, um bei der Ermessensausübung dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen und zu einer sog. Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen dieser Gleichbehandlung zu kommen. Dem hingegen können Verwaltungsrichtlinien grundsätzlich nicht zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen dienen, die von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden können (BSG, Urteil vom 24. September 1986, 10 RKg 9/85 m.w.N.). Die Frage des Vorliegens einer (sozialversicherungspflichtigen) abhängigen Beschäftigung ist jedoch keine Ermessensentscheidung eines Sozialleistungsträgers, sondern es handelt sich in § 7 Abs. 1 SGB IV um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen inhaltliche Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt überprüfbar ist. - Ist daher das Besprechungsergebnis vorliegend nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen, kann der Senat eine inhaltliche Überprüfung des Besprechungsergebnisses dahinstehen lassen, das jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit bereits insofern völlig unzutreffend ist, als dass es in Niedersachsen "Feuerwehrvereine" nicht gibt.
Rechtsgrundlage der Abgrenzung von sozialversicherungspflichtiger zu sozialversicherungsfreier Tätigkeit (anhängige Beschäftigung - Selbstständigkeit) ist somit allein § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist abhängige Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine solche Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag, (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die zahlreichen Nachweise bei: BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1996, 1 BvR 21/96).
Die damit vorzunehmende Gesamtabwägung aller wesentlichen für eine abhängige Beschäftigung bzw. für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Einzelumstände führt vorliegend bei den beigeladenen zu 3) bis 5) zum Ergebnis, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt:
Im Bereich der in der Kommunalverwaltung Tätigen wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG dabei auch geprüft, ob der betreffende als Ehrenbeamter oder (rein) ehrenamtlich tätig ist.
Nach dem BSG können so genannte Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (Urteil vom 22. Februar 1996, 12 RK 6/05 = BSG 78, 34, 36; BSG, Urteil vom 23. Juli 1998, B 11 AL 3/98 R; BSG, Beschluss vom 4. April 2006, B 12 KR 76/05 B). Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen die Annahme eines Versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (BSG, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen hat das BSG in der Vergangenheit etwa die ehrenamtliche Tätigkeit eines Bürgermeisters im Saarland als abhängige Beschäftigung beurteilt, wobei der Bürgermeister Leiter der Verwaltung war, den Vorsitz im Gemeinderat führte, dessen Verhandlungen vorbereitete und dessen Beschlüsse ausführte (BSG, Urteil vom 21. Januar 1969, 3 RK 61/67, Breithaupt 1969, 823). Eine abhängige Beschäftigung wurde gleichfalls angenommen bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde, der als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stand, zwar auch Repräsentationsfunktionen wahrnahm, jedoch die Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten (BSG, Urteil vom 27. März 1980, 12 RK 56/78). Eine abhängige Beschäftigung wurde schließlich bejaht bei einem ehrenamtlichen Oberbürgermeister einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde, dem nach der Kommunalverfassung und entsprechenden weiteren landesrechtlichen Bestimmungen in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblagen, auch wenn die Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde übertragen war (BSG, Urteil vom 13. Juni 1984, 11 RA 34/83). In jüngster Zeit hat das BSG einen ehrenamtlichen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen, der eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhielt, als abhängig beschäftigt eingestuft. Der Betreffende war hauptberuflich als Kämmerer beschäftigt, daneben als ehrenamtlicher Bürgermeister, als der er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 2 180,- DM (1996) erhielt, die zu 2/3 als steuerpflichtig behandelt wurde (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R = Die Sozialgerichtsbarkeit, 9/06, Seite 535 ff.).
Nach diesen Grundsätzen ist zunächst (die Beklagte) darauf aufmerksam zu machen, dass der niedersächsische Kreisnaturschutzbeauftragte (Beigeladener zu 5.) ehrenamtlich tätig ist, also nicht Ehrenbeamter ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Kreisnaturschutzbeauftragten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 58 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und führt damit zur Anwendbarkeit der Vorschriften über das Ehrenamt im Sinne der §§ 23 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bzw. des § 18 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO). Für den Ehrenbeamten hingegen würde § 195 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NGB) gelten.
Ist damit die Rechtsauffassung der Beklagten unzutreffend, wonach es sich beim Niedersächsischen Kreisnaturschutzbeauftragten um ein Ehrenbeamten handeln soll, kann sich die Beklagte auch nicht auf eine (unmittelbare Anwendung) der von ihr zitierten Rechtsprechung des BSG zum so genannten Ehrenbeamten berufen.
Der niedersächsische Kreisnaturschutzbeauftragte ist sowohl nach der für ihn maßgeblichen gesetzlichen Regelung als auch nach den vorliegend vom Senat ermittelten Tatsachengrundlagen nicht als abhängig Beschäftigter einzuordnen und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes "berät und unterstützt" der Kreisnaturschutzbeauftragte die Naturschutzbehörden "in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er fördert das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben". Der Kreisnaturschutzbeauftragte hat damit eine beratende und unterstützende Funktion gegenüber übergeordneten Behörden. Mit einer solchen, vom Gesetz bezweckten unabhängigen Beratung/Unterstützung, wäre das Verständnis eines gegenüber der vorgeordneten Behörde weisungsabhängigen Kreisnaturschutzbeauftragten ersichtlich nicht vereinbar. Folgerichtig heißt es deshalb in § 58 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ausdrücklich: "Sie (die Naturschutzbeauftragten) sind an fachliche Weisungen nicht gebunden". Diese, gegen eine abhängige Arbeitnehmerstellung sprechende, vom Gesetz bezweckte Unabhängigkeit des Kreisnaturschutzbeauftragten setzt sich in anderen Regelungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes fort, so etwa in der Anforderung an seine Qualifikation (erforderliche Sachkunde, Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, gute fachliche Kenntnisse, Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift), Bestellung für die Dauer von jeweils 5 Jahren, um "ein Mindestmaß an kontinuierlicher Arbeit zu gewährleisten" (Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift; Landtagsdrucksache 9/150, Seite 73 zu § 42) in dem Auskunftsanspruch des Kreisnaturschutzbeauftragten gegen die Naturschutzbehörde (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift) und in den Entschädigungsregelungen. Denn danach hat der Kreisnaturschutzbeauftragte keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung, sondern ausschließlich auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen oder seines Verdienstausfalls, die pauschaliert werden können im Sinne einer angemessenen Aufwandsentschädigung, um Einzelnachweise zu ersparen, (vgl. die Nachweise zur Stellung de Kreisnaturschutzbeauftragten bei: Blum/Agena/Franke, Kommentar zum Niedersächsischen Naturschutzgesetz, Stand 2004, § 58).
Doch nicht nur die gesetzlichen Regelungen zur Stellung des Kreisnaturschutzbeauftragten, sondern auch die vorliegend ermittelte Tatsachenlage lassen keine Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung des Niedersächsischen Kreisnaturschutzbeauftragten erkennen. Nach der Auskunft des Beigeladenen zu 5. gegenüber dem Senat (vom 31. Januar 2007) ist der Beigeladene zu 5. im streitigen Zeitraum als Kreisnaturschutzbeauftragter maßgeblich mit Beratungsaufgaben durch Teilnahme an Fachsitzungen befasst gewesen, hatte Anfragen zu beantworten und entsprechende Telefonate zu führen und beratende Berichte zu erstellen. Reine Verwaltungstätigkeit, wie etwa die Abwicklung von Schriftverkehr, waren dabei zu vernachlässigen. Der Beigeladene zu 5. war als Forstbeamter (Forstamtmann) und Revierleiter bei der Klosterkammer M.... im Klosterforstamt P.... (Vollzeittätigkeit) für das Amt als Kreisnaturschutzbeauftragter besonders fachlich geeignet und an keine Weisungen gebunden. Er hat für seine Tätigkeit keinerlei Mittel zur Verfügung gestellt bekommen, sondern eine pauschale Aufwandsentschädigung für Zeitaufwand, Telefongelder, Porto und Fahrtkosten (Benzingeld) erhalten. Dass seine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 610,- DM/Monat der Einkommenssteuer unterworfen war und etwa für ? der Aufwandsentschädigung Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet worden sind, vermag am Fehlen einer abhängigen Beschäftigung nichts zu ändern.
Auch der Niedersächsische Kreisjägermeister ist nicht als abhängig Beschäftigter und damit nicht als sozialversicherungspflichtig einzuordnen. Auch der Kreisjägermeister ist - entgegen der stetigen Auffassung der Beklagten - kein Ehrenbeamter, sondern stets ehrenamtlich tätig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 38 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Soweit die Beklagte deshalb auch beim Niedersächsischen Kreisjägermeister die Rechtsprechung des BSG zum so genannten Ehrenbeamten (unmittelbar) zur Anwendung bringen will, ist diese Rechtsauffassung ebenso unzutreffend wie dies beim Kreisnaturschutzbeauftragten der Fall ist.
Auch der Kreisjägermeister ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung seiner Aufgaben sowie nach den vorliegend maßgeblichen Umständen des Einzelfalles bei den Beigeladenen zu 3. und 4. (Amtsinhaber und Stellvertreter) nicht als abhängig Beschäftigter einzuordnen.
Nach der Gesetzeslage im Niedersächsischen Jagdgesetz (§ 38 Abs. 3 Satz 1) ist der Kreisjägermeister vorrangig - ebenso wie der Kreisnaturschutzbeauftragte - mit der Beratung der zuständigen Behörden betraut, im Fall des Jagdrechts also der Jagdbehörde in jagdlichen Belangen. Ebenso wie der Kreisnaturschutzbeauftragte ist daher auch der Kreisjägermeister nur bei erheblicher Sach- und Fachkunde in das Amt zu wählen, unabhängig und keinen Weisungen der Jagdbehörde unterworfen. Zwar können dem Kreisjägermeister nach § 38 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes auch Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen werden, hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und die Übertragung steht im Ermessen der Jagdbehörde, erfolgt also nicht zwingend. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit findet der Kreisjägermeister vielmehr als Mitglied des Jagdbeirats, der nach § 39 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes von der Jagdbehörde "vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören" ist. Der Kreisjägermeister und die weiteren sechs Mitglieder des Jagdbeirats sind dabei strikt unabhängig und von jeder Weisung freigestellt, ihre Voten können nicht von übergeordneten Beschlussgremien geändert oder aufgehoben werden und unterliegen auch nicht fachaufsichtlichen Weisungen. Innerhalb dieses Gremiums von unabhängigen und weisungsfreien Beiratsmitgliedern kommt dem Kreisjägermeister (sogar) eine herausgehobene Position zu, da er die Sitzungen des Jagdbeirats einberuft und leitet und (vor allem) im Falle der Stimmengleichheit der übrigen Mitglieder seine gewichtigere Stimme den Ausschlag gibt (vgl. nur: Parwey/Blume, Kommentar zum Niedersächsischen Jagdgesetz, § 39, Anm. 1).
Die damit deutlich unabhängige und weisungsfreie Stellung des Kreisjägermeisters in seinen Hauptaufgaben findet ihre konsequente Fortsetzung darin, dass der Kreisjägermeister auch nicht wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung, sondern lediglich einen solchen auf Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung hat, die - zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung - als Pauschale geleistet werden kann. (vgl. zu allem nochmals: Parwey/Blume, Erläuterungen zu §§ 38 und 39 des Niedersächsischen Jagdgesetzes).
Ist der Niedersächsische Kreisjägermeister damit bereits nach der rechtlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer einzuordnen, folgt nichts anderes aus den vorliegenden Umständen des Einzelfalles, die sich insbesondere aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Beigeladenen zu 3. (vom 27. Januar 2007) ergeben. Danach ist der Beigeladene zu 3. im Hauptberuf Land- und Gastwirt mit Gästebetten und Veranstaltungsraum und der Beschäftigung von 2 bis 3 Mitarbeitern (sowie Saisonkräften). Sein Hauptberuf nimmt die weit überwiegende Zeit seiner Arbeitswoche ein. In seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Kreisjägermeister ist er vor allem als Mitglied des Jagdbeirats tätig sowie als Prüfungsausschussvorsitzender (nach § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes) und in beiden Tätigkeiten keinerlei Weisungen unterworfen. Beratend wird der Beigeladene zu 3. maßgeblich bei der Herbeiführung von Einigungen zwischen Jägern und Dritten tätig, wobei er als Vorsitzender der Vereinigung der Forstbetriebsgemeinschaften im Landkreis in besonderer Weise die einschlägigen Interessenlagen kennt und zum Abbau von Spannungen zwischen Waldbesitzern und Jägern beitragen kann und soll.
Für seine Tätigkeiten bekommt der Kreisjägermeister keine sächlichen Mittel zur Verfügung gestellt, erhält weder Urlaub noch Versicherungsschutz gewährt, muss Bürokosten und Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz selbst aufwenden und erhält zur Abgeltung lediglich eine Entschädigung in Höhe von 775,- DM (1999/2000) zuzüglich einer Pauschale von 75,- € plus Wegstreckenentschädigung bei der Teilnahme an Jägerprüfungen. - Dass die Entschädigungen des Beigeladenen zu 3. als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert wurden, vermag an der sozialversicherungsrechtlichen Burteilung einer nicht abhängigen Beschäftigung ebenso wenig etwas zu ändern wie es bereits beim Kreisnaturschutzbeauftragten der Fall war.
Der Beigeladene zu 3. ist als Niedersächsischer Kreisjägermeister daher nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und deshalb auch nicht als sozialversicherungspflichtig einzuordnen.
Vorstehende Ausführungen gelten für den Beigeladenen zu 4. als Stellvertreter des Kreisjägermeisters entsprechend, da für den Vertreter des Amtsinhabers die gesetzlichen Vorschriften des Niedersächsischen Jagdgesetzes entsprechend gelten und der Beigeladene zu 4. in seiner Auskunft an den Senat (vom 23. Februar 2007) ebenfalls solche Angaben gemacht hat, die gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen (Hauptberuf: frei praktizierender Tierarzt; kein Weisungsrecht bei Handlungen und Tätigkeiten aller Art; kein zur Verfügung Stellen von sächlichen Mitteln; Aufwenden eigener Kosten für Telefon und Pkw, daneben Verdienstausfall; monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 390,- DM/1999/2000; Behandlung der Aufwandsentschädigung als einkommenssteuerpflichtig).
Der Auffassung der Beklagten über das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht vermag sich der Senat allein hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und 2. anzuschließen. Dies folgt aus der gesetzlichen Stellung des Niedersächsischen Kreisbrandmeisters und seines Stellvertreters nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz sowie aus den Angaben der Beigeladenen zu 1. und 2. gegenüber dem Senat vom 28. und 29. Januar 2007.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten (siehe oben) ist von den vorliegend 5 Beigeladenen allein der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. als Niedersächsischer Kreisbrandmeister bzw. Stellvertreter Ehrenbeamter nach den Niedersächsischen Beamtenrecht. Der Status als Ehrenbeamter folgt aus § 20 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes und hat sowohl hinsichtlich der allgemeinen Rechtsfolgen des Ehrenbeamtenverhältnisses als auch hinsichtlich der besonderen Rechtsfolgen der Bestellung zum Ehrenbeamten im Feuerwehrwesen die Stellung im Sinne eines abhängig Beschäftigten (mit daraus folgender Sozialversicherungspflicht) zur Folge.
Die Bestellung zum Ehrenbeamten auf Zeit nach § 195 des Niedersächsischen Beamtengesetzes löst eine Reihe von allgemeinen Pflichtenstellungen des Betroffenen aus, nach denen der Ehrenbeamte wie ein sonstiger Beamter und damit wie ein abhängig Beschäftigter einzustufen ist (der Beamte ist sozialversicherungsrechtlich wie ein abhängig Beschäftigter einzuordnen, er ist allein aufgrund seiner besonderen Versorgungslage sozialversicherungsfrei). Zu diesen Pflichtenstellungen gehören:
Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zum Dienstherrn (vorliegend: Landkreis)
Verpflichtung zum allgemeinen und politischen Wohlverhalten als Beamter als Dienender der Anstellungskörperschaft (§§ 61, 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)
Allgemeine Treuepflicht und besondere Treuepflicht gegenüber der Anstellungskörperschaft (§ 35 Beamtenrechtsrahmengesetz, etwa: § 27 Niedersächsische Gemeindeordnung)
Beim Fernbleiben vom Dienst Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung des Vorgesetzten und zum Nachweis der etwaig eingetretenen Dienstunfähigkeit wegen Krankheit (§ 81 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Vorgesetzen und gleich- bzw. nachgeordneten Mitarbeitern, Pflicht zur Ausführung von Anordnungen der Vorgesetzten und Befolgung allgemeiner Richtlinien (§ 63 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Schweigepflicht bezüglich aller im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten (§ 68 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt (§ 78 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Anspruch auf Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Anspruch auf Unfallfürsorge durch den Dienstherrn bei Dienstunfällen (§ 68 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz)
Anspruch auf Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen etwa bei Dienstunfällen (§ 32 Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz)
Pflicht und Anspruch auf Führen einer Amtsbezeichnung (§ 89 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Begründung eines zweiten Ehrenbeamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn (§ 36 Niedersächsisches Beamtengesetz)
Entfernung aus dem Dienst bei Dienstvergehen nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung
(vgl. die Nachweise zur Anwendung der vorstehenden Vorschriften auf den niedersächsischen Kreis-, den Gemeinde- sowie den Ortsbrandmeister bei: Scholz/Thomas, Kommentar zum Niedersächsischen Brandschutzgesetz, 5. Aufl. 1999, § 13 Seiten 125 ff., § 20, Seite 159).
Neben der Einbindung in die allgemeine Pflichtenstellung eines Beamten unterliegt der Niedersächsische Kreisbrandmeister zusätzlich den besonderen Pflichtenstellungen einer Führungskraft im Feuerwehrwesen, da das Feuerwehrwesen in besonderer Weise eine pflichtliche Einbindung im Sinne einer Hierarchie und Befehlsstruktur voraussetzt, um in Brand- und sonstigen Eilfällen eine schnelle und reibungslose Brand- bzw. Unfallbekämpfung zu ermöglichen. Zu diesen besonderen Pflichtenstellungen gehören beim niedersächsischen Kreisbrandmeister - ebenso beim niedersächsischen Gemeinde- und Ortsbrandmeister - etwa:
äußere Lebensumstände der Führungskraft: Der Kreisbrandmeister sollte seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Gemeinde haben, keinen sehr weiten oder ungünstigen Anfahrtsweg zum Feuerwehrgerätehaus haben und nicht im Hauptberuf soweit in Anspruch genommen sein, dass er nicht jederzeit und mit zum Teil längerer Zeitdauer seinen Aufgaben im Amt nachkommen kann.
Verbot der Ämterhäufung: Der Kreisbrandmeister darf nicht gleichzeitig Abschnittsleiter freiwilliger Feuerwehren, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein, er darf nicht gleichzeitig Bezirksbrandmeister oder dessen Stellvertreter sein. Durch das Verbot der Ämterhäufung wird sichergestellt, dass jeder Organisationseinheit stets eine Führungskraft zur Verfügung steht, ein auch in personeller Hinsicht abgegrenzter Verantwortungsbereich vorhanden ist, mögliche Interessenkollisionen und eine Überbeanspruchung der betreffenden Personen vermieden werden sowie eine größere Personalreserve für höhere Führungskräfte vorhanden ist
62. Lebensjahr: Das Ehrenbeamtenverhältnis des Kreisbrandmeisters endet von Gesetzes wegen mit Vollendung des 62. Lebensjahres, und zwar unabhängig von der Dauer der Amtszeit. Die Vorschrift, die eine Spezialvorschrift gegenüber dem allgemeinen Beamtenrecht nach § 195 Niedersächsisches Beamtengesetz ist, dient zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Amtsinhabers.
(Nachweise bei: Scholz/Thomas, a.a.O., § 13, Seiten 131 bis 133).
Doch nicht nur die genannten allgemeinen und besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenstellungen führen beim Beigeladenen zu 1) zur Stellung im Sinne einer abhängigen Beschäftigung, vielmehr zeigen auch die dem niedersächsischen Kreisbrandmeister obliegenden Aufgaben, dass er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die seine Gesamttätigkeit prägen. Seine drei wesentlichen Aufgabenbereiche sind dabei:
Leitung der Kreisfeuerwehr: Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes leitet der Kreisbrandmeister die Kreisfeuerwehr. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine "gelegentliche" Aufgabenwahrnehmung, etwa im Einsatzfall. Vielmehr obliegt die Pflicht zur Leitung der Kreisfeuerwehr dem Kreisbrandmeister als ständige Aufgabe und er ist insoweit Vorgesetzter aller Angehörigen der Kreisfeuerwehr. Er hat deshalb fortlaufend die mit der Feuerwehrleitung verbundenen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen.
Übertragung weiterer Aufgaben: Zwar ist die Ausführung weiterer Aufgaben des Landkreises im Bereich des Feuerwehrwesens dem Kreisbrandmeister nicht von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben. Als solche Aufgaben kommen etwa in Betracht das Erstellen von Gutachten, Stellungnahmen oder die Vornahme von Überprüfungen zu feuerwehrtechnischen Fragen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Bandschutzgesetzes ist die Übertragung solcher weiteren Aufgaben jedoch nicht für den Kreisbrandmeister "frei verhandelbar", vielmehr steht es ausschließlich im Ermessen des Landkreises, ob er durch seine einseitige Entscheidung den Kreisbrandmeister mit weiteren Aufgaben belastet. Im Fall der Aufgabenübertragung ergeben sich Art und Umfang der Pflichten des Kreisbrandmeisters sodann aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landkreises.
Übernahme der Einsatzleitung: Zwar heißt es in § 20 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, dass der Kreisbrandmeister innerhalb seines Kommandobereichs in jedem Einzelfall die Leitung der freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren etc. übernehmen "kann". Mit dieser "Kann"-Regelung ist dem Kreisbrandmeister jedoch keine freie Entscheidung überantwortet. Er hat die Entscheidung vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen und kann je nach Lage des Einzelfalls sogar zur Übernahme verpflichtet sein, etwa wenn Art und Umfang des Bandes bzw. der Hilfeleistung, die zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte oder die bisherige Einsatzleitung die Übernahme erforderlichen machen. (Nachweise zum vorstehenden bei: Scholz/Thomas, a.a.O., § 20 Seiten 157 bis 159).
Aus den vorstehend geschilderten allgemeinen und besonderen Pflichtenstellungen des Kreisbrandmeisters folgt seine Eingliederung in den Organisationsbetrieb des Landkreises in einer engmaschigen und hierarischen Struktur, so dass von einer selbstständigen Tätigkeit nach Überzeugung des Senats nicht mehr gesprochen werden kann.
Ob der niedersächsische Kreisbrandmeister daneben - was im Verlaufe des Rechtsstreits unter den Beteiligten ausführlich erörtert wurde - der "Musterdienstanweisung für Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter freiwilliger Feuerwehren" (Runderlass des Niedersächsischen Ministers des Inneren vom 23. März 1979, Niedersächsischen Ministerialblatt, Seite 759) unterworfen war oder ob der Kläger (Landkreis) von der Anwendbarkeit der Dienstanweisung auf den Beigeladenen zu 1. abgesehen hat und absehen durfte, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst ohne Anwendbarkeit der Musterdienstanweisung führt die Stellung des Kreisbrandmeisters nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz - wie oben gezeigt - zur Behandlung als abhängige Beschäftigung; und bei unterstellter Anwendbarkeit der Musterdienstanweisung (es handelt sich um einen Katalog von mehr als 50 Einzelpflichten) wäre dieses Ergebnis nur zu bestätigen.
Doch nicht nur die Ausgestaltung der den Beigeladenen zu 1. einbindenden Rechtslage des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, sondern auch die tatsächlichen, einzelfallbezogenen Umstände, in denen der Beigeladene zu 1. für den Kläger tätig geworden ist, führen zur Annahme des Status einer abhängigen Beschäftigung. Dies ergibt sich namentlich aus den Darlegungen des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Senat in seiner Auskunft vom 28. Januar 2007. Auch danach war seine Tätigkeit durch Verwaltungsaufgaben geprägt. In seinem ausführlichen Tätigkeitsbericht mit Einzelnachweisen für das Jahr 1999 (für das Jahr 2000 galt glaubhaft nichts wesentlich anderes) ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1. monatlich durchschnittlich 130 bis 150 Stunden in seinem Amt als Kreisbrandmeister tätig war, was zu einer durchschnittlichen Stundenzahl pro Tag von 4 bis 5 Stunden (bei Zugrundelegung von 30 Kalendertagen) bzw. zu 6 bis 7 Stunden pro Tag (bei Zugrundelegung von 22 Werktagen) führt. In dieser erheblichen Arbeitszeit war der Beigeladene zu 1. maßgeblich mit Verwaltungsaufgaben wie Teilnahme an Tagungen, Jahreshauptversammlungen und Dienstversammlungen, Auftreten vor dem Feuerwehrausschuss des Kreistages, mit der Durchführung von Besprechungen mit der Kreisverwaltung, den Zugleitern sowie im FTZ, mit dem Besuch/der Durchführung von Seminaren und Lehrgängen sowie mit der Leitung von Einsätzen bei Unfällen und Bränden befasst. Daneben vielen nach der Auskunft des Beigeladenen zur schriftlichen Abwicklung seiner Aufgaben erhebliche Bürozeiten mit einem Durchschnitt von ca. 60 Stunden pro Monat an. Nach seiner weiteren Auskunft musste eine Urlaubszeit von ihm angegeben und mit seinem Stellvertreter abgestimmt werden (vgl. Tätigkeitsbericht für den Monat August 1999). Rein repräsentative Tätigkeiten fielen nach dem Tätigkeitsbericht nur sehr selten an, für das Jahr 1999 etwa an lediglich insgesamt 3 Tagen.
Dass der Beigeladene zu 1. als Kreisbrandmeister für seine Tätigkeit Zuwendungen in Höhe von 1 350,- DM/Monat erhielt und diese nach eigener Auskunft nicht nur zu versteuern waren, sondern hierfür auch Rentenversicherungs- und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren, erscheint für den Senat nur folgerichtig.
Soweit der Beigeladene zu 1. in seiner Auskunft an den Senat erklärt, "im Landkreis Q.... gibt es keine Dienstanweisung für Kreisbrandmeister" und "aus meiner Sicht gab es kein rechtlich begründetes Weisungsrecht", vermögen diese Darlegungen den Senat nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu veranlassen. Zum Einen teilte der Beigeladene zu 2. (stellvertretender Kreisbrandmeister) in seiner Auskunft (vom 28. Januar 2007) mit, dass die niedersächsische Munsterdienstanweisung aus dem Jahre 1979 (zumindest) Grundlage von Tätigkeiten im Brandschutz auch im Landkreis Q.... gewesen ist. Und der subjektiven Einschätzung des Beigeladenen zu 1. zu einer fehlenden Weisungsunterworfenheit steht entgegen, dass das für den Kreisbrandschutzmeister maßgebliche Niedersächsische Brandschutzgesetz den Kreisbrandschutzmeister mit einer hohen Anzahl von Aufgaben und Pflichten belastet hat, wobei Weisungen im Einzelfall (etwa je konkretem Bandeinsatz) naturgemäß nicht in einer abstrakten gesetzlichen Regelung gleichsam "vorweggenommen" werden können. Dies bleibt vielmehr der Entscheidung des Kreisbrandmeisters im Einzelfall vorbehalten, zu dessen Ermöglichung aber gerade die vorstehend genannten gesetzlichen Regelungen dienen.
Ist damit der Beigeladene zu 1. als niedersächsischer Kreisbrandmeister - im streitigen Zeitraum - nach seinem sozialversicherungsrechtlichen Status als abhängig Beschäftigter einzuordnen (gewesen), gilt dies auch für den Beigeladenen zu 2. als stellvertretender Kreisbrandmeister. Denn die vorstehend genannten gesetzlichen Regelungen gelten für den Stellvertreter des Amtsinhabers entsprechend, und die vom Beigeladenen zu 2. in seiner Auskunft an den Senat (vom 28. Januar 2007) gemachten Angaben zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unterscheiden sich von den Angaben des Beigeladenen zu 1. nur dahingehend, dass die Anzahl der Arbeitsstunden im Amt etwas niedriger lag (rund 100 Stunden/Monat) und die erhaltende Zahlung mit 675,- DM/Monat auch entsprechend niedriger war, jedoch ebenfalls versteuert wurde als Einkunft aus nicht selbstständiger Arbeit.
Der vorstehenden Beurteilung durch den Senat steht das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) aus dem Jahre 2005 (25. August 2005, L 4 KR 41/02) nicht entgegen, das den Kreisbrandrat des bayerischen Landesbrandschutzrechts nicht als abhängig beschäftigt und damit nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft hat. Denn zum einen liegen der Beurteilung durch das Bayerische LSG bereits ganz andere Rechtsquellen zugrunde, nämlich das bayerische statt - wie vorliegend - das niedersächsische Kommunalrecht/Kommunalbrandschutzrecht. Zum zweiten erscheinen die sich aus dem Tatbestand des zitierten Urteils ergebenden Aufgaben und (vor allem) Pflichten des bayerischen Kreisbrandrats weniger weitgehend zu sein wie diejenigen des niedersächsischen Kreisbrandmeisters. Vor allem aber hat des Bayerische LSG in seiner Entscheidung einen vom vorliegenden Fall deutlich abweichenden rechtlichen Sachverhalt zu würdigen gehabt, als dass der bayerische Kreisbrandrat gerade nicht - wie der niedersächsische Kreisbrandmeister - Ehrenbeamter (gewesen) ist, sondern ausschließlich ehrenamtlich tätig (war) ist. Dies hat das Bayerische LSG in seinen Entscheidungsgründen auch mehrfach hervorgehoben. Zutreffend hat der Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG mit der Begründung zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 4. April 2006, B 12 KR 76/05 B), dass eine zur Klärung anstehende grundsätzliche Rechtsfrage nicht erkennbar sei, vielmehr das LSG die vom BSG entwickelten abstrakten Rechtssätze zutreffend angewendet habe. Die Entscheidung in der konkreten Rechtssache sei unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen, (dort) bayerischen Rechtsnormen unter Anwendung auf den Einzelfall zu entscheiden. Auch die diesbezügliche Subsumtion des LSG sei nicht zu beanstanden.
Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide der Beklagten nur insoweit Bestand haben, soweit sie die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und zu 2) festgestellt haben. Im Übrigen waren sie aufzuheben. Das die Bescheide der Beklagten vollumfänglich aufhebende Urteil des SG war daher nur zu einem geringen Teil abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, da der Kläger und die Beklagte nicht zum Kreis der kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehören. Die Kostengrundentscheidung richtet sich deshalb nach §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei erscheint dem Senat, der aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kostengrundentscheidung für das Widerspruchs- und das Klagverfahren zu treffen hat, eine vollumfängliche Kostenbelastung der Beklagten sachgerecht, die aus §§ 154 Abse. 1 und 2 sowie 155 Abs. 4 VwGO herzuleiten ist. Denn zum einen hat die Beklagte nur bezüglich zweier von insgesamt fünf Beigeladenen und dort nur hinsichtlicht der Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht, nicht aber zur Beitragsfestsetzung obsiegt. Und zum Zweiten haben allein der Kläger und die Beigeladenen (ebenso wie das SG und der erkennende Senat) in allen Verfahrensstadien zur Sach- und Rechtsaufklärung beigetragen, wohingegen sich die Beklagte auf die bloße Kommentierung der ihr dabei vorgetragenen Sach- und Rechtslage beschränkt hat, nicht die maßgeblichen niedersächsischen Rechtsquellen selbst benannt und geprüft und keine Ermittlungen angestellt hat, obwohl sie (so zutreffend das SG mit weiteren Nachweisen) insoweit die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat (zur Kostenbelastung eines Beteiligten durch § 155 Abs. 4 VwGO wegen fehlender Mitwirkung siehe nur die Nachweise bei: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 197a SGG /155 VwGO Rn. 18).
Der Streitwert ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. mit dem Gerichtskostengesetz (GKG) in seiner seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, da der Streitwert vom Senat für den Berufungsrechtszug festzustellen ist, §§ 40, 47 Abs. 1 GKG, und die Berufung im November 2005 eingelegt wurde. Dabei ist bei Rechtsstreiten, die um die Feststellung der Sozialversicherungspflicht als solche, also (noch) nicht um konkrete Beitragszahlungen geführt werden, grundsätzlich der sog. Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG (i.H.v. 5 000 Euro) anzunehmen (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 22. März 2001, B 11 AL 91/00 R; BSG, Urteil vom 4. September 2001, B 7 AL 6/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 16. Dezember 2004, L 1 RA 59/04; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2003, L 11 KR 3659/03 W-B). Ist das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht über einen längeren Zeitraum streitig, kann nicht für jeden Zeitabschnitt (etwa: ein Jahr) der Auffangstreitwert gesondert angesetzt werden, da dies eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes bewirken könnte (allg. Ansicht, vgl. nur Knittel in: Hennig u.a., SGG-Kommentar, Stand 9/2002, § 197a, Rn. 29 sowie nochmals: LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 16. Dezember 2004, L 1 RA 59/04; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2003, L 11 KR 3659/03 W-B). Der Senat hält deshalb eine Begrenzung auf den dreifachen Jahresbetrag für sachgerecht, wenn der streitige Zeitraum mehr als drei Jahre umfasst. - Vorliegend hatte die Beklagte zwar zunächst nicht nur - teilweise rechtswidrig, siehe oben - die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1)-5) festgestellt, sondern auch eine konkrete Beitragsforderung erhoben (im Widerspruchsbescheid: 22 185,79 Euro), weshalb der Streitwert gem. § 52 Abs. 3 GKG hätte danach bemessen werden können. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sich die Beklagte jedoch dahingehend eingelassen, die abschließende Höhe der Beitragsforderung (noch) nicht genau beziffern zu können (zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG: "Wie hoch die Nachforderung für die Personen genau ist, vermag ich derzeit nicht zu sagen" - im Berufungsverfahren ist hierzu nichts weiter vorgetragen worden), weshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats der Auffangstreitwert anzusetzen ist. Für die vorliegend streitige Zeitdauer von ca. 1,5 Jahren (4/99-10/00) hält der Senat einen Streitwert von 7 500 Euro für angemessen.