Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.11.2007, Az.: L 1 KR 200/05
Anspruch eines drogenkranken Versicherten auf Übernahme bzw. Freistellung von den Kosten für eine selbst beschaffte Leistung in Form einer stationären Rehabilitationsmaßnahme; Beschränkung eines Leistungserbringers im Falle einer Gewährung von Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip auf Vergütungsansprüche gegen die jeweilige Krankenkasse
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.11.2007
- Aktenzeichen
- L 1 KR 200/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1108.L1KR200.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 19.05.2005 - AZ: S 16 KR 42/01
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 SGB V
- § 126 SGB V
- § 127 SGB V
- § 133 BGB
- § 814 BGB
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine weiteren Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für seinen Aufenthalt in einer Einrichtung des Jugendhilfe e.V. I. in J. für die Zeit vom 20. Juni 2000 bis zum 19. Februar 2001.
Der 1957 geborene Kläger war drogenkrank. Im Februar 2000 beantragte er wegen dieser Erkrankung eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein, worin eine Übernahme der Kosten für zunächst 6 Monate empfohlen wurde. Mit Bescheid vom 6. April 2000 übernahm die Beklagte zunächst die Kosten für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Therapeutischen Gemeinschaft J. des Jugendhilfe e.V. I ... Der Kläger wurde dort am 19. April 2000 aufgenommen. Am 9. Juni 2000 stelle die Einrichtung einen Verlängerungsantrag bis zum 19. Februar 2001. Nach einer negativen Stellungnahme des MDK lehnte die Beklagte den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 18. Juli 2000 ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass nunmehr psychosoziale Komponenten im Vordergrund stünden und daher nicht sie, sondern ggf. der Sozialhilfeträger zuständig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2001 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten durch die Beklagte hätten bis zum 19. Februar 2001 insgesamt vorgelegen.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat zur Klärung der Frage, inwieweit eine medizinisch notwendige Rehabilitation stattgefunden habe, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 29. November 2004 eingeholt. Der Sachverständige ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine medizinische Rehabilitation nur für maximal 4 Monate nachweisen lasse.
Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das SG daraufhin den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, auch für die Zeit vom 20. Juni 2000 bis zum 20. August 2000 die Kosten für eine medizinische Rehabilitation in der Einrichtung J. zu erbringen. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Das SG hat sich dabei auf das Sachverständigengutachten von Dr. K. gestützt. Es ist diesem dahingehend gefolgt, dass sich aus der vorliegenden Dokumentation der Einrichtung J. über den Zeitraum von maximal 4 Monaten hinaus nicht entnehmen lasse, auch danach habe noch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden. Dies könne nur durch eine schriftliche Dokumentation nachgewiesen werden, die zeitnah erstellt worden sein müsse. Diese müsse die tatsächlich erbrachten medizinischen Leistungen ausweisen. Soweit der Kläger nunmehr die Vernehmung von Zeugen angeboten habe, um die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu bekunden, sei die Kammer dem nicht gefolgt, weil eine Dokumentation aus der Erinnerung heraus nicht nachgearbeitet werden könne. Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.
Gegen dieses ihm am 17. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2005 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass über das angefochtene Urteil hinaus auch ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten bis zum 19. Februar 2001 bestehe. Das Gericht habe zu Unrecht von der Anhörung der Zeugen abgesehen. Der Rechtsstreit habe nicht allein aufgrund der angeblich zu fordernden Dokumentationsverpflichtung der behandelnden Therapeuten entschieden werden dürfen. Eine solche Dokumentation sei in der Vergangenheit weder von der Beklagten, der LVA Hannover, den Krankenkassen oder von Sozialhilfeträgern gefordert worden. Es bestehe auch keine Dokumentationsverpflichtung aufgrund der beruflichen Qualifikation der benannten Zeugen. In dem Psychotherapeutengesetz sei eine Dokumentationsverpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden. Die Einrichtung J. sei eine Einrichtung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die unter "weicheren Kriterien" arbeite, insbesondere nicht gehalten oder verpflichtet sei, engmaschige Therapiemaßnahmen zu dokumentieren. Insgesamt sei das Gutachten nicht geeignet, das Urteil zu stützen und es sei erforderlich, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweiserhebung ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Kläger sehe sich für den streitigen Zeitraum durch das Schreiben vom 31. Dezember 2000 zudem Forderungen des Jugendhilfe e.V. ausgesetzt.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt der Kläger,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2005 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, 2. den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2001 abzuändern, 3. die Beklagte zu verurteilen, auch für die Zeit vom 21. August 2000 bis zum 19. Februar 2001 die Kosten der medizinischen Rehabilitation des Klägers in der Therapeutischen Einrichtung J. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist zusätzlich darauf hin, die angefochtene Entscheidung belaste den Kläger selbst nicht. Zudem sei eine umfassende Dokumentation Voraussetzung für die Gewährleistung qualitätssichernder Maßnahmen, dem Leistungsnachweis gegenüber Dritten, d.h. Kostenträgern, anderen Einrichtungen und dem Klienten. Auch frage sich, wie ohne Dokumentation Hilfepläne überprüft werden und Übergaben sinnvoll erfolgen könnten.
Nachdem der Senat zuständig geworden ist, hat er die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung seiner Auffassung nach keine Aussicht auf Erfolg habe. Das SG habe in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, dass für den hier streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen werden könne, dass eine Rehabilitation medizinisch notwendig gewesen sei. Auch sei der Senat der Auffassung, dass die Aussage von behandelnden Personen im Nachhinein eine fehlende Dokumentation nicht zu ersetzen vermöge und daher kein geeignetes Beweismittel für den Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung sei. Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an dem Rechtsschutzinteresse des Klägers bestünden, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Anspruch eines Leistungserbringers gegenüber einem gesetzlich Krankenversicherten bestehe, Kosten für eine Leistung zu fordern, die grundsätzlich eine Sachleistung sei.
Die Beteiligten haben sich auf Anfrage des Senats mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist zulässig, weil der Kläger, ungeachtet der Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses, durch das angefochtene Urteil formal beschwert ist. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüchen (vgl. zuletzt Urteile vom 27. September 2007 in den Verfahren L 1 KR 34/07 und L 1 KR 201/07) hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der Forderung des Jugendhilfe e.V.
Ein Anspruch auf Freistellung ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 3 SGB V. Dieser bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wenn der Versicherte keine Kostenerstattung begehrt, sondern die Freistellung von einer Forderung für eine selbst beschaffte Leistung. Diese Vorschrift gibt einen Kostenerstattungsanspruch für den Fall, dass der Versicherte wegen eines Systemversagens gezwungen ist, sich eine Behandlung, die ihm die Krankenkasse an sich als Sachleistung schuldet, außerhalb des für Sachleistungen vorgesehenen Weges selbst zu beschaffen. Die Vorschrift ist somit auf Fälle zugeschnitten, in denen der Anspruchsteller sich bewusst außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln lässt, indem er einen nicht zugelassene Leistungserbringer aufsucht oder mit einem zugelassenen Leistungserbringer eine abweichende privatrechtliche Vereinbarung trifft. Dagegen greift § 13 Abs. 3 SGB V nicht ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behandlung sowohl von Seiten des Leistungserbringers als auch von Seiten des Versicherten erkennbar als Sachleistung zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden soll und lediglich bei der Abwicklung gegen die Grundsätze des Leistungsrechts verstoßen wird (BSG, Urteil vom 9. Juni 1998 - B 1 KR 18/96 = BSGE 82, 158, 159 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5; Urteil vom 9. Oktober 2001 - B1 KR 6/01 R= BSGE 89, 39, 42 [BSG 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R] = SozR 3-2500 § 39 Nr. 25 ).
Weigert sich die Krankenkasse, die Kosten der erbrachten Leistung zu tragen, geht es nicht um einen Kostenerstattungsanspruch, sondern um die Erfüllung des Sachleistungsanspruchs und die Freistellung von etwaigen Vergütungsforderungen des Leistungserbringers. Dafür findet sich die Rechtsgrundlage nicht in § 13 Abs. 3 SGB V, sondern in den §§ 27 ff. SGB V, die den Umfang der von der Kasse geschuldeten Krankenbehandlung regeln.
Der Kläger hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von einer Vergütungsforderung des Leistungserbringers. Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Jugendhilfe e.V., von der er durch die Beklagte freigestellt werden müsste, besteht hier nämlich nicht.
Der Kläger hat keine vertragliche Vereinbarung, auf der eine derartige Forderung beruhen könnte, mit dem Jugendhilfe e.V. abgeschlossen. Ein Austausch entsprechender ausdrücklicher Willenserklärungen durch Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist unter Würdigung des gegebenen Sachverhalts nicht erfolgt.
Es liegt auch kein Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten vor. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zwischen dem Jugendhilfe e.V. und der Beklagten ist die Aufnahme des Klägers in die Einrichtung J. als Sachleistung vereinbart und bis zum 20. August 2000 auch unstreitig als Sachleistung erbracht worden. Auch für die Folgezeit ist durch den Verlängerungsantrag eindeutig festzustellen, dass sich die Beteiligten weiterhin im Bereich der Sachleistung befanden. Damit konnte und musste der Kläger davon ausgehen, dass ihm die Rehabilitationsleistung auch weiterhin als Sachleistung zu Verfügung gestellt werden würde.
Nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB V stellen die Krankenkassen ihren Versicherten die im 3. Kapitel des Gesetzes genannten Leistungen zur Verfügung. Sie bedienen sich dabei der zugelassenen Leistungserbringer, mit denen sie entsprechende Verträge schließen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Leistungen sind Bestandteil der Krankenbehandlung und nach den §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 und 34, 12 Abs. 2 SGB V als Sachleistung zu erbringen. Vergütungsansprüche bestehen nur im Verhältnis zwischen den Leistungserbringern und der Krankenkasse. Die Vergütung erfolgt im Rahmen der bestehenden Verträge. Gemäß §§ 126, 127 SGB V erhält der Versicherte die von den Leistungserbringern unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung (§ 73 SGB V) notwendige Leistung auf Kosten der Krankenkasse. Der Jugendhilfe e.V. konnte daher den Antritt der Rehabilitationsmaßnahme nicht so verstehen, dass der Kläger selbst sein Vertragspartner werden sollte oder wollte. Wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Behandlung - wie hier - davon ausgeht, er erhalte die Leistung als Kassenpatient zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nicht entstehen. Der Leistungserbringer muss einen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen (BSGE 39, 44).
Der Kläger kann nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht im Wege des Aufwendungsersatzes nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 683, 677 und 678 BGB von dem Leistungserbringer herangezogen werden, weil die Erbringung von Sachleistungen nicht sein eigenes Geschäft im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern das der Beklagten. Dementsprechend wäre Anspruchsgegnerin des Jugendhilfe e.V. nicht der Kläger, sondern allenfalls die Beklagte (vgl. zum Anspruch aus GoA- BSGE 89, 39, 43 [BSG 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R]; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. April 2006 - 4 KR 273/04). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Leistungserbringer bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip auf Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse beschränkt ist. Eine Vergütungsverpflichtung des Versicherten nach den Vorschriften über die GoA besteht nicht (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97= BGHZ 140, 102= NJW 1999, 858). Der im Schreiben des Jugendhilfe e.V. vom 31. Dezember 2000 geltend gemachte Anspruch ist daher gegen den Kläger auch zivilrechtlich nicht durchsetzbar.
Die Freistellung kann schließlich nicht wegen eines möglichen Anspruchs des Jugendhilfe e.V. gegen den Kläger nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs.1 Satz 1 BGB begehrt werden. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete aber nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gewusst hat, dass er gegenüber dem Empfänger der Leistungen nicht verpflichtet war. So liegt es hier. Zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Rehabilitationsmaßnahme hatte der Jugendhilfe e.V. mit diesem keine vertragliche Vereinbarung getroffen und konnte auch durch die Entgegennahme der Leistung durch den Kläger nicht davon ausgehen, dass dieser mit ihm einen Vertrag schließen wollte (zum Bereicherungsanspruch BSGE 89, 39, 44 [BSG 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R]; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Es bedarf daher keiner Entscheidung über die Frage, ob sich die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, für die die Beklagte zuständig wäre, über den 20. August 2000 hinaus nachweisen lässt. Der Senat hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 15. Mai 2007 allerdings deutlich gemacht, dass er die im angefochtenen Urteil dargelegte Auffassung des SG teilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.