Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.11.2007, Az.: L 7 AS 626/07 ER
Geltendmachung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung einer (Erst-)Wohnung sowie der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes; Berücksichtigung des Erwerbseinkommens eines Elternteils bei der Prüfung der Bedürftigkeit; Auszug aus der elterlichen Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.11.2007
- Aktenzeichen
- L 7 AS 626/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 44275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1106.L7AS626.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 25.07.2007 - AZ: S 25 AS 1168/07 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 7 Abs. 3 SGB II
- § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II
Fundstelle
- Breith. 2008, 256-260
Redaktioneller Leitsatz
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II für Personen unter 25 Jahren gilt nur für diejenigen, die bereits Leistungsbezieher sind beziehungsweise die bereits einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose gestellt haben. Die Zusicherung ist nur auf den Kreis der Leistungsbezieher beschränkt.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung einer (Erst-) Wohnung sowie die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten.
Die 1986 geborene ledige Antragstellerin ist gelernte Arzthelferin und zurzeit arbeitslos. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter und ihrer 13jährigen Schwester in einer Drei-Raum-Wohnung. Die Bedarfsgemeinschaft bezog letztmalig im Januar 2007 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den von der Antragstellerin am 07. Juni 2007 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Zustimmung zu einem Umzug gemäß § 22 Abs. 2a SGB II unter Berufung auf schwerwiegende soziale Gründe lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juni 2007 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, in dessen Verlauf die Antragstellerin einen formlosen Antrag auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen stellte, wies die Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid (der dem Gericht nicht vorlag) vom 25. September 2007 zurück.
Am 13. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Braunschweig die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II zu erteilen.
Das SG hat durch Beschluss vom 25. Juli 2007, auf den Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 27. Juli 2007 zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 27. August 2007 eingelegten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere lasse sich aus der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme des Diplom-Psychologen Dr. D. vom 12. Juni 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass der Auszug der Antragstellerin aus der elterlichen Wohnung als Folge einer nachhaltig gestörten Mutter-Kind-Beziehung erforderlich sei.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2007 aufzuheben und
die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der behördlichen anerkannten Mietobergrenze sowie die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten sowie einer Mietkaution als Darlehen im Rahmen des Umfangs des gesetzlichen Anspruchs zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffende Akte der Antragsgegnerin liegt vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Die über das erstinstanzliche Begehren hinausgehenden Anträge sind nicht zulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde.
Danach hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II hat. Die Antragstellerin hat in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich keinen Erfolg, da sie derzeit nicht im Leistungsbezug steht und daher keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Zusicherung besteht. Außerdem ist ein Grund gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II, der die Antragsgegnerin zur Zusicherung verpflichtet, vorliegend nicht gegeben.
Gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Dabei ist der kommunale Träger gemäß Satz 2 dieser Vorschrift zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Nach Satz 3 dieser Norm kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten war, die Zusicherung einzuholen. Gemäß Satz 4 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Zusicherung durch die Antragsgegnerin, da sie weder im aktuellen Leistungsbezug steht noch der von ihr gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II eine solche Zusicherungspflicht auslösen könnte. Denn die Antragstellerin hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in der aktuellen Lebenssituation keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da unter Zugrundelegung des Erwerbseinkommens der Mutter der Antragstellerin keine Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II, vorliegt. Daher ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Alg- II-Leistungen zurzeit offensichtlich unbegründet und erfolglos. Einen Anspruch auf die entsprechende Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II haben jedoch nur Leistungsbezieher beziehungsweise Personen, die bereits einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose gestellt haben. Entscheidend wird dabei jedoch nicht auf die Tatsache der Antragstellung gemäß § 37 SGB II allein abzustellen sein, sondern darauf, ob ein Anspruch auf Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung besteht oder jedenfalls wahrscheinlich ist. Wenn jedoch, wie vorliegend, der Antrag offensichtlich abzulehnen ist, scheidet ein Anspruch auf die Zusicherung aus.
Zwar ist dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine Zusicherung im Sinn der Regelung sich nur auf Leistungsbezieher beschränkt. Auch die Verwendung des Wortes "Personen", die im SGB II des Öfteren verwendet wird, spricht nicht gegen diese Auslegung. Für die genannten Erwägungen sprechen vor allem gesetzessystematische Gesichtspunkte. So gilt das Gesetz (SGB II) grundsätzlich nur für diesen Personenkreis (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2007 - L 5 AS 29/06 - in [...]). Daher kann auch das in § 22 Abs. 2a SGB II geltende Zusicherungserfordernis bei verständiger Würdigung nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gelten, die im Zeitpunkt des Auszuges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach diesem Gesetzbuch bezogen haben (so auch Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Oktober 2007, § 22 Rdnr. 48; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 82; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII AsylbLG, Stand: April 2007 § 22 Rdnr. 76; a. A. Schmidt in Östreicher, SGB XII/SGB II, Stand: September 2006, § 22 Rdnr. 98 f). Es ist nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2a SGB II nicht ausreichend, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erst durch den zusicherungspflichtigen Umzug herbeigeführt werden.
Ziel des Gesetzgebers, der zunächst mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558) nur die Sätze 1 bis 3 des § 22 Abs. 2a SGB II eingeführt hat, war es, einer kostensteigernden weiteren Vermehrung bestehender Bedarfsgemeinschaften entgegenzuwirken. Insbesondere sollte der kostenträchtige Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen begrenzt werden, die bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen hatten (BT-Drucks. 16/688). Sofern der Gesetzgeber dabei auch auf Personen abstellt, die wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und damit als Regelungsziel etwa eine generelle Zusicherung für alle unter 25jährigen im Auge hatte, die gegebenenfalls nach Auszug aus dem elterlichen Haushalt einen Leistungsanspruch erwerben, so ist dieses nicht geglückt. Denn einerseits haben Anspruch auf Leistungen nach § 22 SGB II (auch die Zusicherung als Vorstufe der Leistung) nur Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Andererseits ist eine allgemeine, präventive "Lebensführungskontrolle" des kommunalen Trägers bezüglich der Unterkunft unabhängig von einem Leistungsbezug nach SGB II keine Aufgabe, die ihm gemäß § 6 SGB II obliegt (so Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 82). Dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, alle erwerbsfähigen 18 bis 25jährigen Personen im Falle eines Erstumzuges zu verpflichten, eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II einzuholen, kann der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/688) auch nicht entnommen werden.
Für die oben genannte Auffassung, dass § 22 Abs. 2a SGB II nur für Personen gilt, die im aktuellen Leistungsbezug stehen, spricht weiterhin die spätere Einfügung des Satzes 4 in § 22 Abs. 2a SGB II. Diese Regelung wäre überflüssig, hätte der Gesetzgeber auch Nichtleistungsbezieher mit dem Zusicherungserfordernis gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II meinen wollen. § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II stellt nach dem eindeutigen Wortlaut einen Ausschlusstatbestand für Leistungen für Unterkunft und Heizung dar. Unter ihn fallen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht aktuell im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, also nicht dem Anwendungsbereich von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II unterfallen (vgl. Kalhorn a.a.O. § 22 Rdnr. 56; Berlit a.a.O. § 22 Rdnr. 94; Adolph a.a.O. § 22 Rdnr. 77).
Daneben hat die Antragstellerin das Vorliegen von schwerwiegenden sozialen Gründen gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Andere Varianten dieser Vorschrift kommen nicht in Betracht. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist nicht jeder soziale Grund ausreichend, sondern nur ein solcher von erheblichem Gewicht. Das ergibt sich aus dem Wort "schwerwiegend" sowie vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Absichten. Der Gesetzgeber verweist in seiner Begründung ausdrücklich auf die schwerwiegenden Gründe des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Eine schwerwiegende Störung der Eltern-Kind-Beziehung ist nach den Angaben der Antragstellerin ebenso wenig dargetan, wie eine Zerrüttung der Beziehung zu einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Zunächst hatte die Antragstellerin im Vorverfahren eine schwere Störung der Mutter-Tochter-Beziehung vorgetragen, wobei Reibungspunkte und auftretende Konflikte benannt wurden. Dass die Streitigkeiten ein so erhebliches Gewicht hätten, dass die Antragstellerin quasi als letzten Ausweg den Auszug aus der Wohnung sehe, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Vielmehr stehen nach dem gesamten Vorbringen die Probleme der Mutter der Antragstellerin sowie der Schwester der Antragstellerin mit dieser im Vordergrund. Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin, wie vorgetragen, sich zu Hause insbesondere durch eine unangemessene Lautstärke rücksichtslos verhalte, keine Pflichten im Haushalt übernehme sowie sich in alle Belange einmische, ergeben sich allerdings noch keine schwerwiegenden sozialen Gründe im Sinne der Anspruchsnorm. Ebenso kann aus der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme nicht der Schluss gezogen werden, dass derartige schwerwiegende soziale Gründe vorliegen. Einerseits sind die Aussagen in diesem Attest sehr vage und nicht konkret genug. So ist nicht dargestellt, aufgrund welchen Verhaltens der Antragstellerin ein Krankheitsgeschehen bei ihrer Schwester ausgelöst wird. Weiterhin ist keine Prognose ersichtlich, inwieweit sich die Krankheit durch einen Auszug bessern würde. Weiterhin ist nicht schlüssig, wie Dr. D. zu dem Ergebnis kommt, dass er den Auszug der älteren Schwester befürwortet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich Dr. D. etwa im Rahmen einer Familientherapie auch mit der Antragstellerin befasst hätte. Aus dem Attest lässt sich weiter entnehmen, dass es zwischen den Familienmitgliedern Konflikte gibt und belastende Beziehungen bestehen. Es sind keine überprüfbaren Feststellungen mitgeteilt worden, dass die Interaktionsstörungen mit der Schwester nur durch einen Auszug der Antragstellerin gebessert werden könnten. Daneben befürwortet Dr. D. einen Auszug lediglich. Es wurde nicht festgestellt, dass dieser erforderlich ist. Dieses Attest ist insgesamt nicht aussagekräftig und zu unkonkret, um schwerwiegende soziale Gründe glaubhaft zu machen.
Ebenso wenig können die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme der Mutter der Antragstellerin das Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II begründen. Hier fehlt es an der näheren Darlegung und Glaubhaftmachung über Häufigkeit, Intensität und Beeinträchtigung durch die geäußerten Beschwerden (Wirbelsäulenleiden, Migräne und nervliche Leiden) und insbesondere an dem Zusammenhang mit dem Verhalten der Antragstellerin sowie einer Prognose des gesundheitlichen Zustandes im Falle des Auszugs der Antragstellerin.
Soweit über das ursprüngliche Begehren (Kostenzusage bezüglich der Unterkunftskosten) hinaus weitere Leistungen verlangt werden, ist dieser Antrag nicht zulässig. Den Antrag auf Zusicherung der Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und darlehnsweise einer Mietsicherheit hat die Antragstellerin erstmals mit der Beschwerdebegründung gestellt. Diese Antragsbegehren sind nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Denn zuständig ist zunächst das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache. Im Übrigen ist nicht er sichtlich, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. In der Sache selbst scheitert das Antragsbegehren an dem fehlenden Leistungsbezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).