Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.11.2007, Az.: L 13 SO 31/07 ER

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung i.R.e. gemeinsamen Wohnens zum Zwecke einer Sicherstellung der Hilfe und Versorgung; Vermutung der Bedarfsdeckung für Behinderte oder für von mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Personen betreuten Pflegebedürftigen; Bedeutung einzelner Betreuungsleistungen für das Eintreten der Ausnahmeregelung des § 36 S. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.11.2007
Aktenzeichen
L 13 SO 31/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 45807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1109.L13SO31.07ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 30.03.2007 - AZ: S 2 SO 199/06 ER

Fundstelle

  • BtMan 2008, 108

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. März 2007 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - für die Zeit ab 31. August 2006 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 5. Juli 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2006 - längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten von heute an - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 i. H. v. monatlich 276,00 EUR und für die Zeit ab 1. Juli 2007 i. H. v. 278,00 EUR monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin, die seelisch behindert ist und mit ihren Eltern in einem Haushalt lebt, begehrt von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

2

Die ledige Antragstellerin, die im August 1974 geboren wurde und nach dem Realschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin absolviert hat und anschließend verschiedentlich berufstätig war, leidet seit 2004 an einer seelischen Erkrankung. Sie war deswegen von Mitte Dezember 2004 bis Mitte Januar 2005 in einer stationären psychiatrischen Behandlung. Eine medizinische Rehabilitation erfolgte in der Zeit vom 30. März 2006 bis 21. Dezember 2006 in teilstationärer Form in Oldenburg. Sie lebt seit längerem mit ihren Eltern, die im Juli 1936 und im November 1937 geboren wurden und beide Altersrenten beziehen, in einem Haushalt; sie wohnen zusammen in einem den Eltern gehörenden Einfamilienhaus.

3

Zunächst wurden der Antragstellerin mit Bewilligungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft G. vom 19. April 2005 für den Bewilligungszeitraum von April bis zum Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft gewährt. Herr H. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit G. kam in seinem Aktenlagegutachten vom 25. April 2005 zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin wegen einer Psychose voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder gar nicht leistungsfähig im allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Daraufhin hob die Arbeitsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. Juni 2005 ihre Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 2. Juli 2005 auf, weil die Antragstellerin voraussichtlich länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig sein könne. Dieser Bescheid wurde - soweit ersichtlich - bestandskräftig.

4

Mit einem am 3. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre vom Amtsgericht Oldenburg am 19. Oktober 2004 für Rechts- und Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Unterstützung bei der Eingliederung in das Arbeitsleben etc. bestellte Betreuerin, unter Hinweis auf die bereits mündlich angekündigte Leistungseinstellung durch die Arbeitsgemeinschaft die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Sie gab dabei an, dass sie nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsverwaltung voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nicht erwerbsfähig sei und in Rehabilitationsmaßnahmen, getragen von der Arbeitsverwaltung, voraussichtlich eintreten werde.

5

Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 lehnte es die Antragsgegnerin ab, der Antragstellerin die umstrittene laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Zwar gehöre die Antragstellerin dem Grunde nach zu dem Personenkreis, der Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten könne. Gegen die Zuerkennung von Leistungen spreche jedoch die Vermutungsregelung in § 36 SGB XII, da sie mit ihren wirtschaftlich leistungsfähigen Eltern, die zusammengerechnet ein Renteneinkommen von etwa 2.220,00 EUR monatlich hätten, in einem Haushalt lebe und daher vermutet werden dürfe, dass sie von ihnen ausreichende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unmittelbar erhalte.

6

Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juli 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Vermutungswirkung der Unterhaltssicherung durch ihre Eltern deswegen nicht Anwendung finden dürfe, weil sie behindert im Sinne der Regelungen des SGB XII sei. Außerdem fühlten sich ihre Eltern aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, sie zu unterhalten. Über den Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden.

7

Am 31. August 2006 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und machte u.a. geltend, dass sie allein schon deswegen, weil sie gegenwärtig in eine Rehabilitationsmaßnahme eingegliedert worden sei, als Behinderte im Sinne der Ausnahmeregelung in § 36 Satz 3 SGB XII angesehen werden könne. Nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren entgegengetreten war und insbesondere auf die einen Bedarf ausreichend abdeckenden Einkünfte der Eltern der Antragstellerin hingewiesen hatte, lehnte das SG Oldenburg mit Beschluss vom 30. März 2007 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung wurde zum Anordnungsanspruch u.a. ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Vermutung der Bedarfsdeckung, wie sie in § 36 SGB XII geregelt sei, nicht angenommen werden könne, weil die Antragstellerin unstreitig nicht von ihren Eltern betreut werde. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Eltern der Antragstellerin und die Wohnsituation sei aber die Vermutung der Bedarfsdeckung gerechtfertigt, auch wenn man die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, wie sie zur früher entsprechenden Vorschrift in § 16 Bundessozialhilfegesetz entwickelt worden seien, heranziehe. Denn der Überhang des bereinigten Einkommens unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft betrage etwas über 800,00 EUR monatlich, der zur Hälfte für die Antragstellerin einzusetzen wäre, so dass der Regelbedarf der Antragstellerin mit monatlich 276,00 EUR als gedeckt angesehen werden könne.

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Gegen den am 4. April 2007 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin am 4. Mai 2007 Beschwerde ein, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Ausweislich des Rentenbescheides der I. vom 28. März 2007 sei sie seit dem 30. März 2006 voll erwerbsgemindert auf Zeit und erhalte lediglich deswegen keine Rentenleistungen, weil sie die versicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich der Pflichtbeitragszeiten nicht erfülle. Tatsächlich werde sie auch neben der rechtlichen Betreuung, die durch ihre Berufsbetreuerin vorgenommen werde, von ihren Eltern im Sinne der Ausnahmeregelung des § 36 Satz 3 SGB XII betreut. Denn in der gemeinsamen Wohnung würden sie gemeinsam die Freizeit verbringen und die Mahlzeiten - soweit sie selbst nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen das Mittagessen einnehme - zubereiten und einnehmen. Ihre Eltern würden sich auch während ihrer Abwesenheit um ihren Hund kümmern, der für sie aus psychologischer Sicht besonders wichtig sei.

9

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und macht geltend, dass nach wie vor für die Antragstellerin keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Betracht kämen, da sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 19 Abs. 2 i.V.m. den §§ 41-46 SGB XII sei. Denn der Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen habe nunmehr die Antragstellerin in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für den Zeitraum vom 2. August 2007 bis 1. August 2008 aufgenommen, woraus sich ergebe, dass ein späterer Zugang der Antragstellerin in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erscheine. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Betreuungsleistungen durch ihre Eltern entsprächen dem normalen Zusammenleben einer Familie in einem Haushalt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Senats spricht Überwiegendes dafür, dass zugunsten der Antragstellerin sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII gegeben ist. Dazu im Einzelnen:

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).

13

Entgegen der Ansicht im angegriffenen Beschluss spricht nach Ansicht des Senats gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass ein Anordnungsanspruch zugunsten der Antragstellerin gegeben ist. Allerdings geht das SG in diesem Beschluss zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin nicht zum Kreis der erwerbsfähigen Personen im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu rechnen ist, die im Hinblick auf §§ 2 Abs. 1, 21 SGB XII von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind. Denn eine dauerhafte volle Erwerbsminderung der Antragstellerin kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Feststellungen des Trägers der Rentenversicherung und der Arbeitsverwaltung nicht angenommen werden.

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Weiterhin wird zutreffend im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht zum Kreis derjenigen in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkten Personen zu rechnen ist, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung nach den Regelungen des 4. Kapitels des SGB XII (§§ 41-46 SGB XII) haben. Denn die Antragstellerin ist zu keiner der vier Fallgruppen zu rechnen, die in diesem Kapitel angesprochen werden. Sie gehört nämlich nicht zum Kreis der Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (1. Fallgruppe: § 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1Nr. 1 SGB XII). Sie gehört auch nicht zum Kreis der Personen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung (in absehbarer Zeit) behoben werden kann (2. Fallgruppe: § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII - bzw. § 41 Abs. 3 SGB XII in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Zugunsten der Antragstellerin wurde auch nicht die volle dauerhafte Erwerbsminderung von einem Träger der Rentenversicherung im Rahmen eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt (3. Fallgruppe: § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 SGB XII). Auch gehört die Antragstellerin - jedenfalls gegenwärtig - nicht zum Kreis der Personen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und für die der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen eine entsprechende Empfehlung über die Aufnahme in der Werkstatt abgegeben hat (4. Fallgruppe: § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr.1 SGB VI). Abgesehen davon, dass nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 25. April 2005 eine Möglichkeit der Besserung des Leistungsvermögens der Antragstellerin angenommen werden kann - worauf das SG im angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat -, wurde nunmehr auch nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen in der Fachausschusssitzung der betreffenden Werkstatt für behinderte Menschen vom 28. September 2007 die Antragstellerin in den Berufsbildungsbereich für die Dauer eines Jahres aufgenommen. Damit geht der Fachausschuss offensichtlich davon aus, dass für die Antragstellerin noch Leistungen erforderlich, aber auch möglich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit so weit zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, dass sie nach Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen (vgl. §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 136 SGB IX i.V.m. § 4 der Werkstättenverordnung - WVO - vom 13. August 1980, BGBl. S. 1365, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2005, BGBl. I S. 3119).

15

Kommen danach für die Antragstellerin weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem 4. Kapitel des SGB XII (§§ 41-46) in Betracht, so gehört die Antragstellerin zum Kreis derjenigen Personen, denen grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (§§ 27-40) gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII zu gewähren ist. Dieser Ausgangspunkt wurde auch zutreffend im angegriffenen Beschluss angesprochen. Indessen teilt der Senat nicht die dort vertretene Ansicht, zugunsten der Antragstellerin würde nicht die Ausnahmeregelung des § 36 Satz 3 Nr. 2 SGB XII eingreifen. Nach dieser Vorschrift, die in Erweiterung der früher in § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angesprochenen Regelung ins Gesetz eingefügt worden ist, greift die Vermutung der Bedarfsdeckung nicht für diejenigen nachfragenden Personen ein, die im Sinne des § 53 SGB XII behindert (oder im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig) sind und die von mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen betreut werden. Die Ausnahmeregelung greift nach § 36 Satz 3 Nr. 2 zweite Variante SGB XII auch dann ein, wenn das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zwecke der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. Die Voraussetzungen zum Eingreifen der Ausnahmeregelung sind nach Ansicht des Senats hier gegeben.

16

Die Antragstellerin gehört wegen ihrer psychischen Erkrankung, die durch verschiedene Stellungnahmen in den Verwaltungsvorgängen belegt ist, zum Kreis derjenigen Personen, die als behindert im Sinne des § 53 SGB XII angesehen werden müssen. Denn nach § 53 Abs. 1 SGB XII gehören zum Kreis der behinderten Menschen im Sinne der Vorschrift diejenigen Personen, deren Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist oder bei denen das Eintreten einer derartigen wesentlichen Behinderung droht. Die Vorschrift verweist dabei auf § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wonach Menschen dann behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nicht hingegen ist erforderlich, um eine Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII annehmen zu können, dass zugunsten der betreffenden Menschen nach Teil 2 des SGB IX (vgl. §§ 68 ff. SGB IX) ein bestimmter Grad der Behinderung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Behinderungsbegriff des SGB XII weiter als der Begriff des Schwerbehinderten im SGB IX.

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Auch wird die Antragstellerin von ihren Eltern, mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt wirtschaftet, im Sinne der Ausnahmeregelung betreut. Zwar ist richtig, dass der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 19. Oktober 2004 zu ihren Gunsten eine Berufsbetreuerin nach den §§ 1896 ff. BGB bestellt worden ist. Indessen ist die Bestellung einer derartigen Betreuerin - hier für den Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Unterstützung bei der Eingliederung in das Arbeitsleben" - nicht gleichzusetzen mit derjenigen Betreuung, wie sie in der Ausnahmeregelung des § 36 Satz 3 SGB XII gemeint ist. Durch die zweite Variante von § 36 Satz 3 Nr. 2 SGB XII wird nämlich deutlich, dass auch einzelne Betreuungsleistungen für das Eintreten der Ausnahmeregelung ausreichen können, wenn das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen (nur) zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. Der Sinn der neu eingefügten Vorschrift liegt nämlich darin, die Bereitschaft der Mitmenschen von Behinderten zu fördern, diese in ihren Haushalt aufzunehmen, und es so weitgehend zu verhindern, dass die behinderten Menschen in stationären Einrichtungen aufgenommen werden müssen (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf SGB XII, 1. Aufl. München 2005, § 36 Rn. 28; Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: September 2007, § 36 Rn. 31). Hier ist ein derartiger Fall gegeben. Die Antragstellerin, die an einer psychischen Erkrankung leidet, wird durch ihre Eltern im Sinne der Vorschrift nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats betreut. Denn diese bereiten mit der psychisch labilen Antragstellerin gemeinsam die Mahlzeiten zu und sorgen dafür, dass ihre Versorgung für die Dinge des täglichen Lebens sichergestellt ist. Sie verbringen mit der psychisch labilen Antragstellerin gemeinsam die Freizeit und sorgen - nicht zuletzt durch die Betreuung des Hundes der Antragstellerin während ihres Aufenthalts in der Werkstatt für behinderte Menschen - dafür, dass zu ihren Gunsten ein persönlich stabiles Umfeld besteht. Der Senat ist daher der Ansicht, dass der vorliegende Fall den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, die im Gegensatz zum früheren § 16 BSHG - Anlass gegeben haben, die Vorschrift in das Gesetz einzufügen. Denn durch die von den Eltern erbrachten Betreuungsleistungen wird auch verhindert, dass die psychisch labile Antragstellerin mangels Einbindung in eine Wohngemeinschaft - hier mit ihren Eltern - in eine stationäre Einrichtung 'abgeschoben' würde, wodurch der öffentlichen Hand erhebliche Mehrkosten entstünden (vgl. Amtl. Begründung zu § 37 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1514, abgedruckt bei Hauck/Noftz, a.a.O., M 010, S. 125).

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan. In Anbetracht der voraussichtlich langen Dauer eines Hauptsacheverfahrens (wie die Dauer des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon zeigt) ist es geboten, an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dann keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, wenn Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Rede stehen. Denn mit den nunmehr ihr zugesprochenen laufenden Leistungen ist es der Antragstellerin möglich, neben der Grundversorgung, die sie bisher offenbar auch von ihren Eltern erhalten hat, sich Bedürfnisse des täglichen Lebens aus Geldmitteln zu befriedigen, die nicht von ihren Eltern, sondern entsprechend dem Zweck des Gesetzes aus öffentlichen Transferleistungen herrühren. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eventuelle Geldleistungen, die aus der Beschäftigung der Antragstellerin in der Werkstatt für behinderte Menschen herrühren, gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in dem dort genannten Umfang Berücksichtigung finden müssten. Aus den vorstehenden Überlegungen hat auch der Senat die Übernahme von anteiligen Kosten der Unterkunft nicht als eilig regelungsbedürftig angesehen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).