Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.2002, Az.: 3 K 161/02

Offenbare Unrichtigkeit bei bloßerÜbernahme der Angaben des Steuerpflichtigen durch den Sachbearbeiter des Finanzamts

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.10.2002
Aktenzeichen
3 K 161/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 14102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:1029.3K161.02.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatbestands- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.

  2. 2.

    Übernimmt bei der Veranlagung der Sachbearbeiter des FA das von dem Stpfl. eingetragene Geburtsdatum der Kinder als Eingabewert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Veranlagungssachbearbeiter weitere Gedanken über das Geburtsdatum des Kindes gemacht hat. Ein Rechtsfehler scheidet daher aus.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Finanzamt (FA) den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1996 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

2

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA gewährte zunächst für das am 14.12.1996 geborene Kind A.. den vollen Kinderfreibetrag. In der Anlage Kinder zur Einkommensteuererklärung 1996 war als Geburtsdatum zutreffend der 14.12.1996 eingetragen. Als Aufenthaltsdauer war die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 bezeichnet. Das FA gewährte zunächst gem. Einkommensteuerbescheid vom 06.08.1997 für das Kind Luca den vollen Kinderfreibetrag i.H.v. 6.264,00 DM. Nachdem die Klägerin zu 2 sodann nachträgliche Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit i.H.v. 17.428,00 DM nacherklärte,änderte das FA den Einkommensteuerbescheid wegen neuer Tatsachen gem.§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Hinsichtlich des Kinderfreibetrages berichtigte es den Einkommensteuerbescheid gemäß § 129 AO und gewährte nunmehr lediglich gem. der ab 1996 geltenden Vorschrift des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nur noch 1/12 des Kinderfreibetrages i.H.v. nunmehr 522,00 DM.

3

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

4

Die Kläger sind der Rechtsansicht, dass sich der Beklagte zu Unrecht auf die Änderungsmöglichkeit des § 129 AO berufe. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. Vorschrift liege nicht vor. Eine ähnliche offensichtliche Unrichtigkeit wie Schreib- und Rechenfehler seien nur solche Fehler, die nicht im Bereich des Denkens, Überlegens, Schlussfolgerns und des Urteilens lägen, also nicht durch fehlerhafte Sachverhaltsmitteilung oder fehlerhafte Rechtsanwendung aufgetreten seien. Wenn nur die Möglichkeit eines Sach- und Rechtsirrtums bestehe, sei§ 129 AO nicht anzuwenden. Im Streitfall sei allerdings davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter des FA trotz des eindeutigen Geburtsdatums in Folge eines Rechtsirrtums übersehen habe, dass der Kinderfreibetrag nur anteilig zu gewähren sei. Die zeitanteilige Regelung gelte erst ab 1996, zuvor habe der Kinderfreibetrag den Eltern ohne Rücksicht auf das Geburtsdatum im vollen Umfang zugestanden. Im Eingabewertbogen würden Entscheidungswille und Rechtsauffassung dokumentiert. Durch die Zuordnung von Beträgen zu bestimmten Kennziffern würden Entscheidungen getroffen; denn mit der Zuordnung zu einer Kennziffer sei durchweg eine bestimmte, durch das EDV-Rechenprogramm festgelegte rechtliche Entscheidung getroffen.

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Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 die Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages von 6.264,00 DM festzusetzen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO finde auch dann Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das FA ohne weiteres erkennbar gewesen sei und das FA damit eine offenbar Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigeneübernommen habe. Im Streitfall sei der Fehler in der Anlage Kinder, nämlich die Eintragung 01.01. - 31.12. in der Spalte Aufenthaltsdauer im Inland für das zweite Kind, ohne große Nachforschungen ersichtlich. Der Fehler sei auch offenbar gewesen, denn er sei aufgrund des eingetragenen Geburtsdatums "14.12.1996" eindeutig und augenfällig. Es lägen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Eingabefehler des Bearbeiters der Finanzbehörde auf einer rechtlichen Fehlvorstellung beruhe. Durch die Übernahme des Fehlers habe das FA eine Unrichtigkeit in der Steuererklärung als eigene übernommen und die Zahl der Monate, für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewähren sei, rein mechanisch mit"12" eingetragen. Der Fehler habe daher wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 129 AO berichtigt werden können.

8

Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist nicht begründet.

10

Das FA war berechtigt, den Kinderfreibetrag gem. § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.

11

Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" i.d.S. sind mechanische Versehen wie beispielsweise Ablese- oder Übertragungsfehler oder ein unbeabsichtigtes, unrichtiges Ausfüllen eines Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 226/77, BStBl. II 1980, 62; vom 31. März 1987 VIII R 46/83, BStBl. II 1987, 588). Es muss sich dabei um einen mechanischen Fehler handeln, bei dem die Möglichkeit eines Rechtsirrtums zwar theoretisch denkbar, im konkreten Fall jedoch außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt (BFH-Urteil vom 29. März 1985 VI R 140/81, BStBl. II 1985, 569). Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatbestands- oder Rechtsirrtums vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 1. April 1977 VI R 153/76, BStBl. II 1977, 853).

12

Im Streitfall ist danach die Möglichkeit eines Rechtsirrtums auszuschließen. Vielmehr ist von einem rein mechanischen Versehen auszugehen, das dem Beklagten die Möglichkeit zur Korrektur nach§ 129 AO eröffnete. Dieses folgt bereits dem einfachen Sachverhalt und der einfachen Rechtsanwendung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindern. Eine rein theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums reicht dabei nicht aus. Aus der Anlage Kinder zur Einkommensteuererklärung 1996 ergab sich allerdings eindeutig, dass die Kläger selbst die Zahl der Monate für das Kind A. mit"12" eingetragen haben. Daraus erfolgt die rein mechanische Übernahme als Eingabewert. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dieser offenkundigen Sachlage der Veranlagungssachbearbeiter sich weitere Gedanken über das Geburtsdatum des Kindes gemacht hat. Ein Rechtsfehler scheidet daher aus.

13

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.