Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.01.2006, Az.: 13 A 8792/05

Besetzung von Rektorenstellen an Realschulen durch Lehrkräfte des niedersächsischen Lehramtes für Grund- und Hauptschulen; Berücksichtigung des Umstandes des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch verordnungsrechtliche Regelung bei Auswahlverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.01.2006
Aktenzeichen
13 A 8792/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 10785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2006:0119.13A8792.05.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der generelle Ausschluss von Lehrkräften, die verordnungsrechtlich aus der geschlossenen Laufbahn des nds. Lehramtes für Grund- und Hauptschulen in die Laufbahn des einheitlichen nds. Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen unter Zuerkennung der Befähigung für diese Laufbahn übergeleitet worden sind, von Auswahlverfahren für die Besetzung von Rektorenstellen an Realschulen ist rechtswidrig.

  2. 2.

    Der Umstand, das jene Lehrkräfte die Laufbahnbefähigung nicht durch Prüfung sondern auf Grund verordnungsrechtlicher Regelung erworben haben, berührt weder ihre Befähigung noch ihre Eignung für das Amt einer Realschulrektorin bzw. eines Realschulrektors. Er ist allenfalls im Rahmen des Leistungsvergleichs - nachrangig - berücksichtigungsfähig.