Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.08.2018, Az.: 15 A 1984/17
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 23.08.2018
- Aktenzeichen
- 15 A 1984/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 AsylVfG
- § 3e Abs 1 AsylVfG
- § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 AsylVfG
- Art 4 Abs 4 EURL 95/2011
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Derzeit ist nicht von einer Gruppenverfolgung der Yeziden aus dem Gebiet Sindschar
auszugehen (wie bereits VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17).
2. a. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen für Ausländer vor, die aus der Stadt Sindschar bzw. deren unmittelbarer Umgebung südlich des Sindschar-Gebirges stammen, weil sich dort aufgrund der großen symbolischen, strategischen und politischen Bedeutung der Stadt mit Einheiten der Volksmobilisierung al-Hashd al-Shaabi (PMU - Popular Mobilization Unit), irakischen Söldnern, dem türkischen Militär, Peschmerga und Guerilla der PKK verschiedene untereinander rivalisierende und bewaffnete Gruppen mit völlig unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Interessenlagen gegenüberstehen, deren jeweiliges Ziels es ist, ohne Rücksicht auf die dort (noch bzw. teilweise wieder) lebende Bevölkerung die Kontrolle und die Vorherrschaft über das Gebiet zu erlangen (Klarstellung zu VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -).
2. b. Das Risiko, als Zivilperson in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, lässt sich nicht sachgerecht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln, wenn dazu eine bereits nicht valide ermittelbare Zahl von Vorfällen in das Verhältnis zu einer zudem seit mehreren Jahren offensichtlich nicht mehr bestehenden Bevölkerungszahl gesetzt wird.
2. c. Entgegen u.a. VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 8 A 7173/16 -, juris Leitsätze 3.a. und b., Rn. 49 und 53 ff.
3. Die Rückkehr in ein Flüchtlingslager stellt jedenfalls dann keine zumutbare inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG dar, wenn bereits absehbar ist, dass die Unterbringung dort nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum erfolgt, weil die Rückkehrer aller Voraussicht nach auf Dauer nicht in der Lage sein werden, sich andernorts selbständig ein menschenwürdiges Auskommen zu sichern (hier bejaht).
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die am ... 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihre am ... 2003, ... 2005 und ... 2007 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., sind irakische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 23. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. Mai 2016 Asylanträge.
Im Rahmen ihrer am 2. Mai 2016 durchgeführten Befragung zur Vorbereitung der Anhörung und der am 16. Januar 2017 durchgeführten Anhörung (Bl. 23 bzw. 105 Beiakte) gab die Klägerin zu 1. an, sie habe den Irak am 28. August 2015 verlassen. Ursprünglich habe sie in Barbarosh in der Stadt Sindschar/ Shingal gelebt. Als am 3. August 2014 der IS gekommen sei, seien sie nach Dohuk geflohen und hätten dort in einem Rohbau gelebt. Ihr persönlich sei nichts zugestoßen. Ihr Ehemann lebe zusammen mit drei Kindern im Flüchtlingslager Sharya/ Sharia in einem Zelt. Er arbeitet dort als Lehrer, es dauere aber immer zwei bis drei Monate, bis er sein Gehalt ausbezahlt bekomme. Ihre Mutter lebe zusammen mit zwei Schwestern von ihr, der Klägerin zu 1., noch in Khanik in einem Rohbau. Ihren Lebensunterhalt könnten sie nur gewährleisten, weil sie alle arbeiteten und sich gegenseitig unterstützten.
Mit Bescheid vom 15. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Die Kläger haben am 27. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass sie aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit der Gruppenverfolgung unterlägen. Auch der Tochter der Klägerin zu 1. sei bei den im Wesentlichen selben Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Die Annahme des Bundesamtes, sie könnten in Dohuk internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangen, sei unzutreffend. Die Versorgungslage sei dort schwierig. Der Ehemann der Klägerin zu 1. sei zwar Lehrer, habe jedoch niemals über eine feste Anstellung verfügt. In Sindschar habe er nur als Privat- und Nachhilfelehrer gearbeitet. Im Flüchtlingslager Sharya unterrichte er kostenlos yezidische Kinder. Er bekomme kein festes Gehalt, sondern erhalte nur unregelmäßig von verhältnismäßig wohlhabenden Flüchtlingen etwas Geld für seine Dienste. Soweit in dem Anhörungsprotokoll von einem festen Gehalt die Rede sei, handele es sich um eine missverständliche Übersetzung. Auch die Geschwister der Klägerin zu 1. hätten keine feste Beschäftigung, sondern könnten lediglich durch Gelegenheitsarbeiten das Existenzminimum für sich und die Mutter sichern.
Innerstaatliche Fluchtalternative stünden im Irak nicht zur Verfügung. Yeziden, insbesondere Binnenvertriebenen wie sie, die nicht unmittelbar aus Kurdistan stammten, seien dort massiven Diskriminierungen ausgesetzt. Die anhaltende Wirtschaftskrise habe zu einer hohen Arbeitslosigkeit unter den Einheimischen geführt, was die ohnehin prekäre Arbeitsmarktsituation für Flüchtlinge weiter verschlechtere. Die wirtschaftlichen Umstände hätten sich aufgrund des Zustroms an Binnenvertriebenen verschärft.
Verwandtschaftliche Bindungen, die sie beim Aufbau einer gesicherten Existenz außerhalb eines Flüchtlingslagers unterstützen könnten, seien nicht gegeben. Als Hausfrau ohne Ausbildung mit minderjährigen Kindern bestehe keine Möglichkeit mit unzähligen anderen Personen um die wenigen Jobs als Tagelöhner konkurrieren. Der selbst im Flüchtlingslager lebende Ehemann der Klägerin zu 1. könne von den kläglichen Zuwendungen allein die verbliebenen Kinder vor Schlimmerem bewahren. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Autonome Region Kurdistan nicht bereits deswegen als inländische Fluchtalternative ausscheide, weil sie völkerrechtlich bereits als selbständiger Staat zu betrachten sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzusprechen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Erkenntnismittel Bezug genommen, die in der den Beteiligten bekannt gemachten Liste des Gerichts aufgeführt sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Im Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Klage unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage jedoch begründet, weil die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 15. März 2017 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
1.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a)
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgungsgründe sind nach § 3 b Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen die Rasse, die Religion, die Nationalität einschließlich der Zugehörigkeit zu einer kulturellen und ethnischen Gruppe, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, worunter auch die Zugehörigkeit aufgrund des Geschlechts gehört, sowie die politische Überzeugung. Eine Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von (Nr. 1) dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 30 ff).
Hat der Antragsteller Vorverfolgung erlitten oder war er unmittelbar von solcher bedroht, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes).
Ist der Schutzsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind oder nicht, richtet sich gem. § 77 Abs. 1 AsylG nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung.
b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Kläger haben im Irak keine individuelle Verfolgung erlitten und auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Die Klägerin zu 1. hat in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, als der IS im August 2014 in die Stadt Sindschar gekommen sei, wo sie lebten, sei sie zusammen mit ihrer Familie von dort nach Dohuk geflohen, wo ihr Mann mit den weiteren Kindern immer noch im Flüchtlingslager lebe. Ihr persönlich sei vor der Ausreise aus dem Irak nichts zugestoßen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zu 1. oder ihre Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine anlassbezogene Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG erlitten haben oder ihnen diese unmittelbar vor ihrer Flucht bevorgestanden hat.
Die Kläger können sich auch nicht auf eine an ihre yezidische Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung berufen.
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus:
„Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.).
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24).“
Gemessen an diesen Grundsätzen droht den Klägern im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gruppenverfolgung.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet im Irak nicht statt. Die irakische Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 11 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA - der Republik Österreich vom 24. August 2017/23. November 2017, S. 100; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, 12.08.2016, S. 7 ff., 28 ff.).
Den Klägern droht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch die Terrormiliz IS.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Kläger vorverfolgt waren, als sie den Irak am 28. August 2015 verlassen haben. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet ist, wenn eine Verfolgung in der Vergangenheit bestanden hat, ist im vorliegenden Fall aber widerlegt.
aa)
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 20).
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Geschehnisse im Nordirak in der Provinz Ninive im Sommer 2014, bei welchen der IS unter anderem die von den Yeziden bewohnten Ortschaften in der Region um Sindschar unter seine Kontrolle gebracht und die überwiegende Mehrheit der Einwohner vertrieben und eine erhebliche Anzahl an Yeziden getötet oder entführt hat, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den Anforderungen an eine Gruppenverfolgung entsprachen (so auch VG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 6 A 9853/14 - juris). Im Rahmen einer Offensive am 3. August 2014 eroberte der IS die Stadt Sindschar und das nördlich anschließende Gebirge. Da die Yeziden den Angriffen durch den IS nach dem Rückzug der dort stationierten Peschmerga schutzlos ausgeliefert waren, flohen etwa 300.000 bis 400.000 Yeziden aus der Region (die Zahlen schwanken je nach Quelle, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, Seite 12 sowie ACCORD, Anfragebeantwortung: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen vom 2. Februar 2017). Etwa 40.000 - 60.000 Yeziden begaben sich ins Sindschar-Gebirge, wo sie vom IS umzingelt wurden und erst durch das Eingreifen von PKK-Kämpfern und einen von diesen geschaffenen Korridor über Syrien in die Autonome Region Kurdistan fliehen konnten. Im Verlauf der Angriffe durch den IS wurden in Sindschar und den yezidischen Dörfern der Region zwischen 5000 und 7000 Yeziden vom IS ermordet, tausende junge Yezidinnen wurden entführt und befinden sich teilweise heute noch in der Gewalt des IS. Das Europäische Parlament hat die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Genozid bewertet (vgl. ausführlich Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven vom 14. Juni 2017, Seite 20 ff.; Zeit online vom 13. Juni 2016, abrufbar unter http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/jesiden-nordirak-islamischer-staat; Lagebericht vom 7. Februar 2017, Seite 12 sowie ACCORD, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, vom 2. Februar 2017). Angesichts der Tatsache, dass von den ursprünglich etwa 450.000 bis 500.000 in Ninive und Dohuk lebenden Yeziden etwa 75 % - also etwa 375.000 Personen - im traditionellen Siedlungsgebiet Sindschar (inkl. des Subdistrikts al-Khataniya) zwischen Mosul und der syrischen Grenze lebten (vgl. hierzu ausführlich Urteil vom 3. Juni 2014 - 3 A 4590/13 - V.n.b.) und sich nach dem Einmarsch des IS lediglich noch etwa 40.000 Yeziden (so Zeit online vom 13. Juni 2016) und damit nur ca. 10,7 % der ursprünglichen Bevölkerung in der Region Sindschar aufhalten sollen und die weit überwiegende Mehrheit der yezidischen Bevölkerung vertrieben, getötet oder entführt worden ist, ist von einer hinreichenden Verfolgungsdichte auszugehen. Eine Gruppenverfolgung der Yeziden aus Sindschar ist damit jedenfalls für den Sommer 2014 anzunehmen.
Bei den Klägern handelt es sich nach ihren eigenen Angaben, an denen die Beklagte auch keinen Zweifel hat, auch um Yeziden aus dem zur Stadt Sindschar gehörigen Ort Barbarosh.
bb)
Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Furcht der Kläger vor zukünftiger Verfolgung begründet ist, weil, wenn man eine Gruppenverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise bejaht, eine Verfolgung in der Vergangenheit bestanden hat, ist im vorliegenden Fall aber widerlegt, da stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sindschar erneut von einer Gruppenverfolgung bedroht sein werden.
Denn der IS wurde zwischenzeitlich deutlich nach Süden bzw. Südwesten zurückgedrängt. Er hat einen Großteil des eroberten Territoriums und damit einhergehend wichtige Einnahmequellen aus Ölverkäufen wieder verloren. Die Städte Sindschar und Ramadi wurden bereits Ende 2015 zurückerobert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 7. Februar 2017, S. 12), Qaraqosh, Tal Kayf, Bashiqa und Bartalla wurden Ende 2016/ Anfang 2017 befreit (Lifos Thematic Report „The security situation in Iraq: July 2016 – November 2017“ vom 18. Dezember 2017, Seite 24), Mosul im Juli 2017 (vgl. nur http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/irak-mossul-befreiung-islamischer-staat-al-abadi?print; http://www.tagesschau.de/ausland/irak-mossul-121.html), und weite Teile der 70 km westlich von Mosul gelegenen Stadt Tal Afar konnten infolge der am 20. August 2017 begonnenen Offensive der irakischen Armee und der US-geführten Anti-IS-Koalition Ende August 2017 als vom IS befreit beschrieben werden (vgl. http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-08/irak-islamischer-staat-tal-afar-befreit; http://www.zeit.de/politik/2017-08/islamischer-staat-irakische-armee-tal-afar-zurueckerobert; http://mobil.stern.de/news/irakische-armee-erobert-tal-afar-von-dschihadistenmiliz-is-zurueck-7595160.html?utm_campaign=alle-nachrichten&utm_medium=rss-feed&utm_source=standard,). Ab dem 3. November 2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 % jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welche er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte. Kleinere Wüstengebiete gehören nach wie vor noch zum IS-Terrain. Der IS befindet sich auch noch in Teilen der Provinzen Ninive, Salah-Din und Anbar. Einzelne Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu den Gebieten, die für die Streitkräfte noch schwer zu halten sind. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA - der Republik Österreich vom 24. August 2017/23. November 2017, S. 8, 18, 20, 48 ff.). Am 9. Dezember 2017 hat der irakische Premierminister al-Abadi die Niederlage des IS im gesamten Staatsgebiet verkündet und im Hinblick darauf, dass nationale Sicherheitskräfte das Staatsgebiet kontrollieren, den Krieg gegen die Gruppierung für beendet erklärt (ACCORD, 9. Dezember 2017, unter Hinweis auf BBC-News bzw. Radio Free Europe/ Radio Liberty).
Die Front verläuft mittlerweile seit mehreren Monaten in rund 75 km Entfernung südlich von Barbasrosh/ Sindschar (vgl. hierzu das täglich aktualisierte Kartenmaterial unter https://isis.liveuamap.com/en/time/23.08.2018).
Dass der IS wieder gen Norden ziehen wird, erscheint angesichts der zwischenzeitlichen Erfolge der Allianz nahezu ausgeschlossen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2018 - 5 A 472/17 -, V.n.b.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 -, juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 10. Oktober 2017 - A 10 K 1508/17 -, juris Rn. 29, und vom 4. Juli 2018 - A 10 K 17769/17 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 - 8 A 1135/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 A 214/17 MD -, n.v.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 - 6a K 4203/16.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.35594 -, juris Rn. 55).
cc)
Das durch Spannungen geprägte Verhältnis von Yeziden zu Muslimen begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Zwar wird immer wieder von Belästigungen durch strenggläubige Muslime, die nicht mit Yeziden zusammenleben wollen und diese als Ungläubige schmähen, berichtet. Auch kommt es zu Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und andere Diskriminierungen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 19 f., 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 20. Mai 2016 zum Irak). Hieraus ergibt sich aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2017 - A 10 K 1508/17 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Daraus folgt, dass die Verfolgungshandlungen ein gewisses Maß an Schwere aufweisen müssen, um unter § 3a AsylG zu fallen. Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG müssen die begrifflichen Kriterien einer Foltermaßnahme oder einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung erfüllen. Weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen werden nicht erfasst (VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
dd)
Daraus, dass die Stadt Sindschar/ Shingal eine hohe Bedeutung für verschiedene rivalisierende Gruppen mit völlig unterschiedlichen Interessenlagen hat und dementsprechend nach wie vor um die Vorherrschaft über dieses Gebiet gekämpft wird (vgl. dazu sogleich unter 2. b)) lässt sich nicht herleiten, dass nach wie vor eine Verfolgung der aus diesem Gebiet stammenden Yesiden gerade aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit droht und damit ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlicher Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG vorliegt. Vielmehr legen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel (u.a. auch der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018 sowie ACCORD vom 2. Oktober 2017, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa) nahe, dass für diese Gruppen mit ihren widerstreitenden Interessen die Glaubenszugehörigkeit der im Distrikt Sindschar lebenden Personen keine Rolle spielt.
2.
Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
a)
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind hier gegeben. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (entsprechend Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, Leitsatz). Für die Frage, ob eine Person bei Rückkehr in den Irak einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in ihrer Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 16, und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 22).
Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07 - juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie).
b)
Nach diesen Maßgaben ist hier davon auszugehen, dass für die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Stadt Sindschar bzw. dessen unmittelbare Umgebung eine individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt.
Aufgrund der großen symbolischen, strategischen und politischen Bedeutung der Stadt Sindschar stehen sich dort mit Einheiten der Volksmobilisierung al-Hashd al-Shaabi (PMU - Popular Mobilization Unit), einer aus 60 bis 70 Milizen bestehenden paramilitärischen Einheit, die zusammen etwa 140.000, teilweise auch yezidische Kämpfer befehligen und die maßgeblichen Anteil an der Vertreibung des IS aus dem Gebiet hatte (vgl. insbesondere zu den politischen Zielen der PMU etwa C.A. Ohlers, Jamestown Foundation, „The Uncertain Future of Iraq’s Popular Mobilization Units“, Terrorism Monitor, In-depth analysis of the War on Terror, Vol. XVI, Issue 3, 8. Februar 2018, https://jamestown.org/wp-content/uploads/2018/02/TM_February-8-2018.pdf?x87069; vgl. auch Institute for the Study of War, Iraqi security forces and popular mobilization forces: orders of battle, Dezember 2017, http://www.understandingwar.org/report/iraqi-security-forces-and-popular-mobilization-forces-orders-battle-0; ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: (Zwangs-)Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung [a-10079], 27. März 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1396974.html), irakischen Söldnern, dem türkischen Militär, Peschmerga und Guerilla der PKK verschiedene untereinander rivalisierende und bewaffnete Gruppen mit völlig unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Interessenlagen gegenüber, deren jeweiliges Ziels es ist, ohne Rücksicht auf die dort (noch bzw. teilweise wieder) lebende Bevölkerung die Kontrolle und die Vorherrschaft über das Gebiet zu erlangen. Hinzu kommt die Gefahr verstärkter terroristischer Anschläge durch den IS nach dessen territorialer Zurückdrängung (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, Seite 15). Zuletzt erfolgten am 15. August 2018 im Anschluss an eine yezidische Gedenkveranstaltung Angriffe der türkische Luftwaffe auf die Gebiete nördlich von Kojo in unmittelbarer Nähe zur Stadt Sindschar, bei denen der yezidisch-stämmige Zeki Shingali (Ismail Özden), der als ranghohes PKK-Mitglied von der Türkei als Terrorist angesehen, von den Yeziden aber als Kommandant der syrisch-kurdischen Guerilla YPG, einem Ableger der PKK, verehrt wird, weil er am 3. August 2014 durch seinen Einsatz u.a. verhindert hat, dass der IS in das Gebirge von Sindschar vordringen konnte getötet wurde (https://www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-jesiden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Bereits im März 2018 hatte der türkische Staatspräsident Erdogan eine Militäroffensive gegen die kurdische PKK in der Region angekündigt (https://www.nzz.ch/international/irakisches-militaer-sendet-truppen-nach-sinjar-ld.1369381; zu Angriffen der türkischen Luftwaffe gegen Stellungen der PKK im Distrikt Sindjar vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, 2. Februar 2017).
c)
Zwar genügt es grundsätzlich nicht, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Denn für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Klägers möglich, für den keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24).
Hier ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit allerdings zu berücksichtigen, dass es, wie ausführlich dargestellt, in jüngster Vergangenheit zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen die im Bereich der Stadt Sindschar lebende Bevölkerung, zu der auch die Kläger gehörten, gekommen ist. Es kam zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen, Menschenhandel, Rekrutierung von Kindersoldaten, Zwangsvertreibungen und Massenmord (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, S. 4; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 11). Zwar sind mittlerweile teilweise Bewohner in diese Region zurückgekehrt, große Teile der Bevölkerung, die nicht getötet worden sind oder sich noch immer in den Händen des IS befinden, lehnen eine Rückkehr aber derzeit ab, weil sie eine fortbestehende Gefahrenlage annehmen, der sie sich auszusetzen nicht bereit sind, weil eine Rückkehr von dritter Seite aus gezielt verhindert wird oder wesentliche Teile der Region völlig zerstört sind und ein Wiederaufbau noch nicht begonnen hat. Der IS hat sich nach der Vertreibung der Bevölkerung mehr als ein Jahr lang in der Stadt festgesetzt, bis die internationale Koalition begonnen hat, den IS aus der Luft zu bombardieren. Der Wiederaufbau der Stadt hat noch nicht begonnen (vgl. etwa Berichte aus der Stadt Sindschar vom 25. Oktober und 29. November 2016, 10. Dezember 2017, https://www.schwaebische.de/ueberregional/politik_artikel,-ein-angriff-aus-der-ebene-_arid,10551663.html; https://www.schwaebische.de/ueberregional/politik_artikel,-verbrannte-erde-im-irak-_arid,10572511.html; https://www.schwaebische.de/ueberregional/politik_artikel,-der-br%C3%BCchige-frieden-im-nordirak-_arid,10784554.html; Bericht vom 7. September 2016 zu Sindschar, http://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/jesiden-im-nordirak-er-bricht-zusammen-als-wuerde-die-wirklichkeit-ueber-ihn-hereinbrechen/14020214-2.html; Bericht vom 21. August 2017 zum Sindschar-Gebirge, http://www.deutschlandfunk.de/sindschar-gebirge-im-nordirak-zoegerliche-rueckkehr-der.1773.de.html?dram:article_id=393957; Samaritan’s Purse, Post-Conflict Assessment Minority Communities in Ninewa, Januar 2018, S. 5; ACCORD vom 2. Oktober 2017, S. 9; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 11).
Bei dieser Ausgangslage ist eine auch nur ansatzweise Einschätzung des Gefährdungsrisikos auf der Grundlage der bereits nicht valide erhobenen Gewalthandlungen der verschiedenen sich in der Stadt Sindschar und der unmittelbaren Umgebung gegenüberstehenden Konfliktparteien (vgl. https://www.iraqbodycount.org/database/, die für die Provinz Ninive keine aktuellen Daten enthält) gegen die bisher gegenüber der früheren Bevölkerungsdichte zudem nur in geringer Zahl zurückgekehrten Personen nicht möglich. Die drei wesentlichen Quellen, die Statistiken zu Opferzahlen veröffentlichen - UN Mission zur Unterstützung des Irak (UNAMI), Iraq Body Count und Joel Wing - stellen nicht das tatsächliche Ausmaß der Opferzahlen dar, sondern jeweils lediglich einzelne Vorfälle, die sie zu dokumentieren in der Lage sind. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Berichten zufolge internationale Hilfsorganisationen bei der Dokumentation der Opfer behindert werden (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017, S. 86 ff.; Note on Methodology, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&vjew=jtemlist&|ayout=category&task=category&jd=159<emid=633&lang=en), die von den USA geführte Koalition im Irak nicht hinreichend ermittelt, um die Zahl ziviler Opfer im Kampf gegen den IS festzustellen (vgi. Bericht von Human Rights Watch vom 19. Dezember 2017, https://www.hrw.org/news/2017/12/19/us-led-coalition-iraqs-lame-boast-civilian-death-inquiries) und schließlich auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht selbst auf mangelnde empirische Grundlagen verweist, weil Medienberichten oder Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisatoren aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage im Irak häufig nicht überprüft werden könnten (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. August 2018 - 15a K 5396/16.A -, V.n.b.).
Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Kläger gehen (vgl. bereits VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris; dem folgend: VG Hannover, Urteil vom 25. April 2018 - 6 A 10814/17 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. August 2018 - 15a K 5396/16.A -, V.n.b.).
d)
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 13. März 2018 (- 8 A 1135/17 -, juris Rn. 45) die Voraussetzungen für das Vorliegen des subsidiären Schutzes allgemein bezogen auf die Provinz Ninive und insbesondere auf den Distrikt Schechan abgelehnt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe nicht, weil der IS durch die irakischen Streitkräfte landesweit fast vollständig zurückgedrängt worden sei und sich die Angriffe der türkischen Luftwaffe im Sindschar-Gebirge zielgerichtet nur gegen die PKK oder ihnen nahestehende YBS-Milizen richte und mögliche zivile Todesopfer zahlenmäßig zu vernachlässigen seien. Abgesehen davon seien die Zahlen in Bezug auf getötete oder verletzte Zivilisten sowohl landesweit als auch in Ninive nach der Zurückdrängung des IS stark rückläufig, weshalb das Risiko, als Zivilperson ernsthaften und individuell bedroht zu sein, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei.
Diese Auffassung, der mittlerweile weitere erstinstanzliche Gerichte ohne eine darüber hinausgehende eigene Begründung gefolgt sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 - A 10 K 17769/17 -, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 2. Juli 2018 - Au 5 K 18.30655 -, juris Rn. 58; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 -, juris Rn. 32), teilt das erkennende Gericht nicht, soweit es sich um Kläger aus der Stadt Sindschar bzw. der unmittelbaren Umgebung (ausschließlich südlich des Sindschar-Gebirges) handelt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt für die Ablehnung eines innerstaatlichen Konflikts allein darauf ab, dass der IS mittlerweile weitgehend zurückgedrängt worden sei ist und sich Angriffe des türkischen Militärs nur gegen die PKK bzw. YBS-Milizen richteten. Diese grundsätzlich zutreffende Betrachtungsweise lässt jedoch die oben dargestellte besondere Situation der Stadt Sindschar und ihrer unmittelbaren Umgebung unberücksichtigt, in der neben dem türkischen Militär und dem IS auch und vor allem weitere Akteure eine Rolle spielen, insbesondere die Einheiten der Volksmobilisierung al-Hashd al-Shaabi (PMU - Popular Mobilization Unit), die gerade in dieser Region eigene politische Ziele verfolgen (vgl. dazu bereits oben unter 2. b)).
Soweit das Verwaltungsgericht Hamburg darüber hinaus die nach dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich Gefahrendichte deshalb verneint hat, weil das Risiko, als Zivilperson ernsthaft und individuell bedroht zu sein, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei, spricht einiges für die Annahme, dass die insoweit zugrunde gelegten und allein auf Angaben der UNAMI und von Joel Wing gestützten Zahlen nicht valide sind. In der von dem Verwaltungsgericht Hamburg verwendeten Quelle für die Zahlen der UNAMI (http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass UNAMI daran gehindert worden sei, die Zahl der Opfer in bestimmten Gebieten effektiv zu überprüfen, so dass in einigen Fällen bestimmte Vorfälle nur teilweise überprüft werden konnten, so dass die angegebenen Zahlen als absolutes Minimum betrachtet werden müssen. Bei Joel Wing handelt es sich um einen in Berkeley, Kalifornien (Vereinigte Staaten) lebenden Sozialkundelehrer der Oakland Technical High School, der seit 2008 den Blog „Musings on Iraq“ betreibt. Zwar verfügt Wing erkennbar über ein profundes Wissen zum Irak, gleichwohl lässt sich für das erkennende Gericht weder hinreichend sicher nachvollziehen, aus welchen Quellen die von ihm verwendeten Zahlen zu gewaltsamen Vorfällen im Irak stammen (vgl. etwa http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/02/violence-up-in-iraq-jan-2018_2.html), noch ist ersichtlich, warum Wing, anders als alle anderen großen Organisationen, nicht ebenfalls die bereits geschilderten Schwierigkeiten haben sollte, an vollständige und verifizierbare Zahlen zu gelangen, die für eine sachgerechte Beurteilung der Gefahrendichte aber erforderlich sind.
Daher kann auch die Annahme des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht überzeugen, dass sich die Angriffe des türkischen Militärs zielgerichtet nur gegen die PKK bzw. YBS richten und hiervon Zivilpersonen nicht betroffen seien, weil die - tatsächlich nicht ermittelbaren - zivilen Opferzahlen als zahlenmäßig irrelevant unberücksichtigt bleiben könnten.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung bei der Berechnung der Gefahrendichte für die Provinz Ninive mit ungefähr 3,2 Millionen Einwohnern (unter Verwendung der Quellen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394585/1226_1490089708_iraq-sec-and-hum-situation-cpin-v4-0.pdf, dort Seite 12, und https://de.wikipedia.org/wiki/Ninawa mit Stand 2010) auf die Einwohnerzahl im Jahr 2009/ 2010 abgestellt hat. Damit lässt das Gericht den 2014 erfolgten Einmarsch des IS und die darauffolgenden Tötungen, Entführungen und Zwangsvertreibungen der in der Provinz Ninive lebenden Menschen sowie die sich anschließende Massenflucht aus der gesamten Region völlig außer Betracht.
Das Risiko, als Zivilperson in Ninive dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, lässt sich gerade nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln, wenn dazu eine bereits nicht valide ermittelbare Zahl von Vorfällen in das Verhältnis zu einer zudem seit mehreren Jahren offensichtlich nicht mehr bestehenden Bevölkerungszahl gesetzt wird.
e)
Bei einer Schädigung durch nichtstaatliche Akteure ist Voraussetzung, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des § 3 d AsylG zu bieten. Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. Dies ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln derzeit anzunehmen.
f)
Es besteht auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Kläger keine zumutbare inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG).
Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
aa)
Eine Rückkehr nach Sindschar ist für die Kläger nicht möglich, da die Stadt zwar befreit, aber auch weitgehend zerstört ist. Die humanitären Verhältnisse sind im Hinblick auf die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum sowie die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage prekär. Der IS hat während der Zeit, als sich die Region unter seiner Kontrolle befand, verheerende Zerstörungen angerichtet. Der IS hat die Besitztümer der Yeziden geplündert und deren Häuser, Schulen, Einrichtungen und religiöse Heiligtümer in Sindschar und der Ninive-Ebene zerstört. Ganze Dörfer und Orte wurden dem Erdboden gleichgemacht. Laut dem Bürgermeister von Sindschar sind 80-85 Prozent des Distrikts vom IS zerstört worden. Viele Häuser und Gebäude in yezidischen Siedlungsgebieten, insbesondere im Süden des Distrikts Sindschar, sind immer noch vermint oder mit Sprengstofffallen versehen. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen [a-10009], 2. Oktober 2017; HRC – UN Human Rights Council: „They came to destroy“: ISIS Crimes Against the Yazidis [A/HRC/32/CRP.2], 15. Juni 2016). Auch in der Region nördlich des Sindschar-Gebirges, die weniger betroffen als die Stadt Sindschar und ihre unmittelbare Umgebung, hat es massive Zerstörungen durch den IS gegeben (REACH Initiative; RWG - Iraq-Returns Working Group (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb: Rapid Overview of Areas of Return (ROAR): Sinjar and Surrounding Areas Ninewa Governorate, Mai 2018). In den befreiten Städten und Dörfern hat bis dato ein signifikanter Wiederaufbau nicht stattgefunden (KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung: Sindschar zwei Jahre nach der Katastrophe, 13. Oktober 2016). Dieser wird zusätzlich erschwert durch politische Rivalitäten und den Konflikt zwischen den verschiedenen kurdischen Fraktionen, der irakischen Zentralregierung, den zum Teil unter iranischen Einfluss stehenden schiitischen Milizen und der Türkei. Dieser Konflikt hat neben seinen offensichtlichen negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Region u.a. zur Folge, dass zum Beispiel Waren, von denen eine Basisökonomie abhängig ist, (darunter Vieh sowie die meisten Produkte für den Einzelhandel sowie einfache Haushaltsgüter und Nahrung für den nichtkommerziellen Gebrauch) nicht aus der Provinz Dohuk in die Sindschar-Region gebracht werden dürfen und Personen daran gehindert werden, befreite Gebiete zu betreten, was wiederum den Wiederaufbauprozess beeinträchtigt (ACCORD vom 2. Oktober 2017, a.a.O.). Die Straße zwischen Sindschar und Dohuk wurde geschlossen, so dass Bewohner der Region Sindschar nur über Mosul reisend in die Provinz Dohuk einreisen können (REACH, Mai 2018, a.a.O.). Die Wasserversorgung wurde durch die Kämpfe und Plünderungen schwer beschädigt und ist bislang noch nicht wiederinstandgesetzt worden (REACH, Mai 2018, a.a.O.). Es herrscht in der Region ein Mangel an Wasser und auch an Elektrizität (ACCORD vom 2. Oktober 2017, a.a.O.; KAS vom 13. Oktober 2016, a.a.O.). Kritisch ist auch der Zugang zu medizinischer Versorgung in der Region. Dort sind gegenwärtig nur zwei medizinische Versorgungszentren in Betrieb, wobei in einem dieser Zentren kein ausgebildeter Arzt arbeitet. In dem anderen – dem Krankenhaus in der Stadt Sindschar – arbeiten nur ein Arzt und ein Apotheker. Dort steht weder ein Röntgengerät noch ein Labor zur Verfügung. Zudem leidet das Krankenhaus unter einem gravierenden Medikamentenmangel. Schwerwiegendere Erkrankungen können dort nicht behandelt werden. Ein Krankenwagen zum Transport von Patienten in weiter entfernte Krankenhäuser wie etwa in Mosul oder Dohuk steht jedoch nicht zur Verfügung. Auch ist die Kapazität des Krankenhauses sehr gering. Es gibt nur sechs Krankenbetten (IRIN – Integrated Regional Information Network: Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis, 16. März 2018; IRIN – Integrated Regional Information Network: The quest to heal Iraq's Yazidis, 19. März 2018; ACCORD vom 2. Oktober 2017, a.a.O.; REACH, Mai 2018, a.a.O.). Es gibt weiterhin weder eine funktionierende Verwaltung noch ein Gerichtswesen. Die wirtschaftliche Situation ist verheerend. Berichten zufolge gibt es in der Sindschar-Region nur sehr wenige Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Zeit vor der Eroberung durch den IS war die Region stark landwirtschaftlich geprägt. Aufgrund der Angst vor Minen, Sprengfallen und verbliebener Munition haben die Bewohner davon abgesehen, das Land wieder zu rekultivieren. Hinzu kommt, dass viele landwirtschaftliche Geräte gestohlen oder zerstört wurden und den Betroffenen die finanziellen Möglichkeiten fehlen, die für den Neustart erforderlichen Materialien zu erwerben (REACH, Mai 2018, a.a.O.). In Anbetracht der weiter angespannten Sicherheitslage und des unterbliebenen Wiederaufbaus sind etwa 10.000 Yeziden, die aus ihren Heimatorten vor dem IS geflohen sind, in ihren provisorischen Lagern am Sindschar-Berg geblieben, obwohl die humanitären Verhältnisse in diesen Lagern ebenfalls verheerend sind (IRIN – Integrated Regional Information Network: The Yazidis who never came down the mountain, 23. April 2018) (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 15 B 1788/18 -, n.v.).
bb)
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werden, außerhalb des Flüchtlingslagers in einen anderen Landesteil - etwa in die kurdischen Provinzen - auszuweichen, um dort ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Die Klägerin zu 1. hat sieben Kinder (Bl. 107 Beiakte), von denen vier in Deutschland leben (die drei minderjährige Kinder im Alter von 11, 13 bzw. 14 Jahren sind die Kläger zu 2. bis 4.), drei weitere Töchter im Alter zwischen 23 und 25 Jahren leben zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. im Flüchtlingscamp in Sharya. Der Ehemann unterrichtet dort gelegentlich yezidische Kinder im Fach Religion, erhält dafür jedoch kein festes Gehalt, sondern nur unregelmäßige Spenden. Auch die übrigen Familienangehörigen im Irak verfügen über keine feste Beschäftigung. Die Geschwister der Klägerin zu 1. könnten lediglich durch Gelegenheitsarbeiten das Existenzminimum für sich und die Mutter sichern. Dass der Ehemann der Klägerin zu 1. in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der er sich und die weiteren Mitglieder der insgesamt aus 9 Personen bestehende Familie dauerhaft versorgen und in geeignetem Wohnraum unterbringen kann, hält das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich.
Derzeit halten sich über 1,2 Millionen Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak auf (vgl. Lagebericht 12. Februar 2018, S. 5). In seiner Position zur Rückkehr in den Irak vom November 2016 schreibt das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), dass sich zunehmend Binnenflüchtlinge für eine Rückkehr entscheiden, da viele von ihnen unter sehr schweren Umständen und mit zumeist unzureichender Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Nahrung und Wasser leben würden. In Regionen, die Binnenflüchtlinge aufgenommen hätten, seien die lokalen Behörden und Gemeinden Berichten zufolge überlastet und Leistungen, die bereits vor dem Konflikt schwach gewesen seien, hätten sich weiter verschlechtert, darunter der Zugang zu Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Müllentsorgung, Bildung und Gesundheitsversorgung. Binnenflüchtlinge, die zumeist von ihrer ursprünglichen Einkommensquelle und traditionellen sozialen Unterstützungsnetzwerken abgeschnitten seien, seien von diesen schwachen Versorgungsleistungen besonders stark betroffen. Unter diesen Umständen, die von großflächiger Binnenvertreibung, einer schweren humanitären Krise, steigenden interkommunalen Spannungen sowie Zugangs- und Niederlassungsbeschränkungen in so gut wie allen Teilen des Landes gekennzeichnet seien, hält es der UNHCR für nicht angemessen, Personen aus dem Irak internationalen Schutz unter Geltendmachung einer internen Fluchtalternative oder Relokationsmöglichkeit zu verweigern (vgl. im Einzelnen auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 17. November 2016: Lage von Binnenflüchtlingen, insbesondere in der Region Kurdistan). Mit der Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 25. April 2018 wurde die bisherige UNHCR-Position, dass die Möglichkeit, auf eine interne Schutzalternative zu verweisen, allenfalls in Ausnahmefällen gegeben sei, weiter bestätigt.
Angesichts der wirtschaftlichen Situation in der kurdischen Autonomieregion und der Vielzahl von anderen, ebenfalls nach Arbeit suchenden Binnenflüchtlingen ist nicht davon auszugehen, dass es der 9-köpfigen Familie gelingen würde, sich dort selbständig ein menschenwürdiges Auskommen zu sichern. Mangels vorhandenen Vermögens und familiärer Kontakte wären die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak aller Voraussicht nach gezwungen, in dem Flüchtlingslager um Aufnahme nachzusuchen, in dem die Familie der Klägerin zu 1. bereits seit dessen Errichtung lebt.
cc)
Die Rückkehr in ein Flüchtlingslager stellt jedoch zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann keine zumutbare Unterbringungsalternative dar, wenn bereits absehbar ist, dass sie nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 - 8 A 1135/17 - Rn. 62, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 20 K 1742/17.A -, Rn. 72, juris). Hiervon wäre im Fall der Kläger jedoch auszugehen, da für sie, wie bereits ausgeführt, ein Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht möglich erscheint.
Die Auskunftslage zur Lebenssituation in den Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan ist nicht einheitlich, weil die meisten der verfügbaren Berichte nicht eindeutig zwischen der Situation der Binnenflüchtlinge in den Aufnahmegemeinden in der Region Kurdistan allgemein und in den Flüchtlingslagern im Besonderen differenzieren. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass sich die Situation in den Lagern durch humanitäre Hilfsprojekte sowohl von Regierungen als auch Nichtregierungsorganisationen stetig verbessert hat (vgl. dazu im Einzelnen: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 20 K 1742/17.A -, juris Rn. 82). Andererseits herrscht laut einem UNHCR-Bericht aus März 2018 in den Flüchtlingslagern (bezogen auf Mosul) ein uneinheitlichen Kommen und Gehen, wobei zu den Hauptgründen für das Verlassen der Lager - neben der Wiedervereinigung mit Verwandten, die außerhalb von Lagern wohnen, und der Information, dass die Rückkehrgebiete sicher seien - die Behandlung chronischer Krankheiten und fehlende Möglichkeiten zur Existenzsicherung in den Lagern gehöre (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak an Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23. April 2018, Seite 28).
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht derzeit davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Irak eine völlig aussichtslose Lage und ein „Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums“ drohen würde (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -; Urteil vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, alle juris), was das Gericht jedenfalls dann nicht als zumutbar erachtet, wenn, wie in diesem Fall, eine weitere Verbesserung der Gesamtsituation, die ein Verlassen des Flüchtlingslagers und ein menschenwürdiges Auskommen ermöglicht, nicht absehbar ist.
Nach alledem ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2017 zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
3.
Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist auch die an die Kläger gerichtete Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Entsprechendes gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG.