Anlage 3b EB-AVO-GOFAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule, der Integrierten Gesamtschule und im Fachgymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht (1)
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Anlage 3b
(zu Nr. 16.4)
in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch | Kleines Latinum | Latinum | Großes Latinum | Graecum | Hebraicum | ||||||
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1 | ab 5. oder 7. Schuljahrgang | • | bei Versetzung in die Einführungs phase die Note "ausreichend" oder | • | bei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend" oder | • | in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | - | - | ||
• | in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase die Note "ausreichend" | • | in einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase 5 Punkte | • | Latein als Prüfungsfach in Block II(2) mit 20 Punkten | ||||||
2a | ab 9. Schuljahrgang als dritte Wahlpflicht- fremdsprache | • | bei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend" | • | in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | • | in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | - | |
• | Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten | ||||||||||
2b | ab 9. Schuljahrgang als Wahlsprache | • | in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | • | Latein als erstes bis drittes Prüfungsfach in Block II (2) mit 20 Punkten | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | - | |
• | Latein als viertes oder fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten | • | Griechisch als Prüfungsfach in Block II (2) mit 20 Punkten | ||||||||
3 | ab Einführungsphase | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | • | Latein als viertes Prüfungsfach in Block II(2) mit 20 Punkten | - | • | Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II (2) mit 20 Punkten | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | |
• | Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II(2) mit 20 Punkten |
Setzt in der Gesamtschule der Beginn der zweiten oder dritten Fremdsprache Latein oder Griechisch bereits in den Schuljahrgängen nach Anlage 3a, Spalte 1 und 2, ein, so gelten die Mindestvoraussetzungen der Anlage 3a zum Erwerb eines Latinums und des Graecums.
im Fachgymnasium: Block III
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