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Anlage 3b EB-AVO-GOFAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule, der Integrierten Gesamtschule und im Fachgymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht (1)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOFAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Anlage 3b
(zu Nr. 16.4)

in Latein bzw. Griechisch bzw. HebräischKleines Latinum Latinum Großes Latinum Graecum Hebraicum
1ab 5. oder 7. Schuljahrgangbei Versetzung in die Einführungs phase die Note "ausreichend" oderbei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend" oderin zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder - -
in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase die Note "ausreichend"in einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase 5 PunkteLatein als Prüfungsfach in Block II(2) mit 20 Punkten
2aab 9. Schuljahrgang als dritte Wahlpflicht-
fremdsprache
bei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend"in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte -
Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
2bab 9. Schuljahrgang als Wahlsprachein zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder Latein als erstes bis drittes Prüfungsfach in Block II (2) mit 20 Punkten in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder -
Latein als viertes oder fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten Griechisch als Prüfungsfach in Block II (2) mit 20 Punkten
3ab Einführungsphasein vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder Latein als viertes Prüfungsfach in Block II(2) mit 20 Punkten -Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II (2) mit 20 Punkten in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II(2) mit 20 Punkten

(1) Amtl. Anm.:

Setzt in der Gesamtschule der Beginn der zweiten oder dritten Fremdsprache Latein oder Griechisch bereits in den Schuljahrgängen nach Anlage 3a, Spalte 1 und 2, ein, so gelten die Mindestvoraussetzungen der Anlage 3a zum Erwerb eines Latinums und des Graecums.

(2) Amtl. Anm.:

im Fachgymnasium: Block III

(2) Amtl. Anm.:

im Fachgymnasium: Block III

(2) Amtl. Anm.:

im Fachgymnasium: Block III

(2) Amtl. Anm.:

im Fachgymnasium: Block III

(2) Amtl. Anm.:

im Fachgymnasium: Block III

(2) Amtl. Anm.:

im Fachgymnasium: Block III