§ 44 NJAVollzG - Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Während der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder einer sonstigen Absonderung ruhen die Befugnisse der Arrestantin oder des Arrestanten aus den §§ 17, 19, 33, 35 und 40 Abs. 1. 2Soweit das Ruhen zum Erreichen des Zwecks der Absonderung nicht erforderlich ist, ist etwas Abweichendes anzuordnen.