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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 44 NJAVollzG - Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Während der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder einer sonstigen Absonderung ruhen die Befugnisse der Arrestantin oder des Arrestanten aus den §§ 17, 19, 33, 35 und 40 Abs. 1. 2Soweit das Ruhen zum Erreichen des Zwecks der Absonderung nicht erforderlich ist, ist etwas Abweichendes anzuordnen.