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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 33 NJAVollzG - Aufenthalt im Freien

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Den Arrestantinnen und Arrestanten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zur festgesetzten Zeit zulässt.