§ 41 NJAVollzG - Durchsuchung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die Arrestantin oder der Arrestant, ihre oder seine Sachen und ihr oder sein Arrestraum dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung von Arrestantinnen darf nur von Frauen, die Durchsuchung von Arrestanten nur von Männern vorgenommen werden. 3Satz 2 gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt. 4Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) 1Eine körperliche Durchsuchung nach Absatz 1, die mit einer Entkleidung verbunden ist, ist nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig. 2Sie darf bei Arrestantinnen nur in Gegenwart von Frauen, bei Arrestanten nur in Gegenwart von Männern erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Arrestantinnen oder Arrestanten dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Vollzugsbehörde kann allgemein anordnen, dass Arrestantinnen und Arrestanten bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.