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§ 40 NJAVollzG - Persönlicher Besitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Arrestantin oder der Arrestant darf nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde in angemessenem Umfang Sachen besitzen. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit durch den Besitz die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. 3Für Sachen von geringem Wert kann die Vollzugsbehörde ihre Zustimmung allgemein erteilen.

(2) 1Eingebrachte Sachen, die die Arrestantin oder der Arrestant nicht in Besitz haben darf, sind zu verwahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Ihr oder ihm wird Gelegenheit gegeben, die Sachen abzusenden, die während des Vollzuges und für die Entlassung nicht benötigt werden.

(3) 1Weigert sich die Arrestantin oder der Arrestant, eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu entfernen, so darf die Vollzugsbehörde diese Sachen außerhalb der Anstalt verwahren oder nach Maßgabe des Satzes 2 verwerten oder vernichten. 2Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 28 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.