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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 17 NJAVollzG - Aufenthalt während der Freizeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Arrestantin oder der Arrestant kann sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen aufhalten. 2Der gemeinsame Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn

  1. 1.

    ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestantinnen oder Arrestanten zu befürchten ist

    oder

  2. 2.

    es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.