§ 17 NJAVollzG - Aufenthalt während der Freizeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Arrestantin oder der Arrestant kann sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen aufhalten. 2Der gemeinsame Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
- 1.
ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestantinnen oder Arrestanten zu befürchten ist
oder
- 2.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.