Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 39 NJAVollzG - Verhaltensvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Arrestantin oder der Arrestant hat die rechtmäßigen Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen.

(2) 1Die Arrestantin oder der Arrestant hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (§ 73 Abs. 2 Nr. 1) zu richten. 2Sie oder er darf einen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen. 3Sie oder er darf durch ihr oder sein Verhalten gegenüber anderen Arrestantinnen oder Arrestanten, Vollzugsbediensteten und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(3) Die Arrestantin oder der Arrestant hat ihren oder seinen Arrestraum, sonstige Bereiche zur allgemeinen Nutzung durch Arrestantinnen oder Arrestanten und die von der Vollzugsbehörde überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Arrestantin oder der Arrestant hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.