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§ 43 NJAVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Gegen eine Arrestantin oder einen Arrestanten kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist.

(2) 1Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig

  1. 1.

    der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

  2. 2.

    die Beobachtung der Arrestantin oder des Arrestanten, auch mit technischen Hilfsmitteln,

  3. 3.

    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände oder sonstige Absonderung von anderen Arrestantinnen oder Arrestanten und

  4. 4.

    die Fesselung.

2Eine Fixierung der Arrestantin oder des Arrestanten durch die Befestigung mindestens der Hände und der Füße an einem Gegenstand mittels dafür vorgesehener Gurte oder anderer mechanischer Vorrichtungen ist unzulässig. 3Zur Durchsetzung einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 kann die Arrestantin oder der Arrestant eingeschlossen werden, soweit dies unerlässlich ist.

(3) Bei einer Ausführung zum Zweck einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn nach dem Verhalten der Arrestantin oder des Arrestanten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes aufgrund konkreter Anhaltspunkte in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(4) 1Eine Fesselung darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. 2Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Arrestantin oder den Arrestanten weniger belastend ist oder wenn eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.