§ 19 NJAVollzG - Kleidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Arrestantin oder der Arrestant darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, soweit hierdurch die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. 2Auf Antrag erhält sie oder er Kleidung, Wäsche und Bettzeug von der Vollzugsbehörde.