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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 35 NJAVollzG - Freizeitgestaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Vollzugsbehörde bietet täglich Angebote zur Freizeitgestaltung an.

(2) 1Dem Sport kommt im Vollzug des Jugendarrestes besondere Bedeutung zu. 2Der Arrestantin und dem Arrestanten ist eine sportliche Betätigung von mindestens vier Stunden je Woche zu ermöglichen.

(3) Die Bereitschaft der Arrestantin oder des Arrestanten, an Angeboten zur Freizeitgestaltung teilzunehmen, ist zu wecken und zu fördern.