Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 01.07.2003, Az.: 7 B 2568/03

angemessene Wohnung; Ausland; Miami; Sozialhilfe ; Unterkunftkosten; Wohnungssuche

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.07.2003
Aktenzeichen
7 B 2568/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Angemessenheit einer Wohnung in Miami

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die tatsächlich anfallenden Kosten seiner Wohnung (D.) zu gewähren,

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bleibt ohne Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht und ohne eine Regelung wesentliche in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher beschriebene Nachteile zu entstehen drohen ( § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

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Dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Miami/USA besteht, hat das Nds OVG in seinem Beschluss vom 1.4.2003 – 4 ME 67/03-, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, festgestellt.

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Dementsprechend geht es hier nur noch um die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Nach § 3 der Regelsatzverordnung hat der Hilfeempfänger vor Abschluss eines Vertrages den Sozialhilfeträger über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände, d.h. über Besonderheiten des Einzelfalles , in Kenntnis zu setzen. Der Träger der Sozialhilfe ist nur zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet.

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Die Besonderheiten des Einzelfalles ergeben sich hier aus der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der einhergehenden schweren Depression, die nach Auffassung der Gutachter ein Leben in der „phantasierten“ Familie in Miami erfordern (siehe Gutachten des Dr. med. L. vom 28.3.2000 in Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 6185/02), d.h. in zumutbarer Nähe zum Freundeskreis in Miami.

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Dies lässt es geboten erscheinen, die Wohnungssuche auf den entsprechenden Bereich zu beschränken, d. h. auf Miami-North .

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Auch unter Zugrundelegung eines derartigen Maßstabes ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt jeglicher Nachweis über Bemühungen um eine preiswertere Wohnung. Schon eine kurze Internetrecherche hat indes ergeben, dass Anlass zur intensiven Suche besteht. So werden auch Wohnungen unter 600.-$ in Miami in der angemessenen Größe angeboten ( siehe Auszug vom 25.6.2003). Auch in Miami-North , der vom Antragsteller begehrten Wohngegend werden Wohnungen angeboten, die deutlich unter dem Preis von 875.-$ liegen (Auszug vom 25.6.2003; http://www.rent.com/account/register/referal/?property_id=329034 und 431678), wobei eine Strandnähe nicht geboten ist.

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Unter diesen Umständen bedarf es aber eingehender Begründung durch den Antragsteller, weshalb nur die vom Antragsteller angemietete Wohnung in Betracht kommen soll. Insbesondere hat er keinerlei Bemühungen um eine günstigere Wohnung glaubhaft gemacht. Dies ist aber Sache des Antragstellers. Er kann nicht erwarten, dass der Sozialhilfeträger oder das Gericht für ihn die konkrete Wohnungsrecherche übernimmt.

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Lässt aber der Antragsteller die Bereitschaft vermissen, sich um günstigen Wohnraum zu bemühen, so kann er einen höheren Satz, als der Antragsgegner bereit ist zu übernehmen (600.-$) nur dann erwarten, wenn er diese Verweigerungshaltung aufgibt und entsprechende Bemühungen nachweist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.