Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.07.2003, Az.: 12 A 253/02
Abwägung; Abwägungsmangel; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächen; Konzentrationszone; Landschaftsschutz; Raumordnung; Samtgemeinde; Verhinderungsplanung; Vorrangfläche; Windenergieanlage; Windkraftanlage
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.07.2003
- Aktenzeichen
- 12 A 253/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 6 BBauG
- § 35 Abs 1 Nr 3 BBauG
- § 35 Abs 3 S 3 BBauG
- § 214 Abs 3 S 2 BBauG
- § 3 Nr 4 RaumOG
- § 3 Nr 6 RaumOG
- § 4 Abs 2 RaumOG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Samtgemeinde kann in einem Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen in einer Mitgliedsgemeinde mit Ausschlusswirkung für andere Mitgliedsgemeinden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellen, wenn sie der Windenergienutzung auf dieser Fläche in substantieller Weise Raum verschafft (hier verneint für eine 185 qkm große Samtgemeinde, die auf einer Fläche von 0,3 qkm den bereits vorhandenen Bestand von 5 Windkraftanlagen "festgeschrieben" hat).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 100 m, einer Nabenhöhe von 70 m und einer Nennleistung von 1300 kW im Außenbereich der Beigeladenen zu 1), einer Mitgliedsgemeinde der Beigeladenen zu 2).
Mit der am 08.04.1999 beschlossenen Änderung B 4 des Flächennutzungsplans hatte die Beigeladene zu 2) im Gebiet der Mitgliedsgemeinde X. ein 30,1 ha großes „Sonstiges Sondergebiet Windenergie und Landwirtschaft, für max. 5 Windenergieanlagen mit max. 95 m Höhe über der Geländeoberfläche“ ausgewiesen. In diesem Gebiet befinden sich bereits 5 Windenergieanlagen, die nach den im Erläuterungsbericht (S. 30) formulierten „Leitzielen bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen“ formal festgeschrieben werden sollen, „um auch langfristig für diese Anlagenstandorte einen Bestandsschutz zu gewährleisten“. Von der Planung weiterer Anlagen in diesem Gebiet ist insbesondere deshalb abgesehen worden, weil sich unmittelbar jenseits der Samtgemeindegrenze in der Gemarkung X. der Stadt X. ein im Regionalen Raumordnungsprogramm des Kommunalverbandes X. ausgewiesener Vorrangstandort für die Windenergienutzung (mit 12 Windkraftanlagen) befindet und die Errichtung weiterer Anlagen eine zu starke Massierung in diesem Landschaftsraum hervorrufen würde. Der Ausschluss des übrigen Samtgemeindegebietes für die Windenergienutzung wird im wesentlichen mit dem „hohen Anteil naturnaher Flächen mit hoher Bedeutung für Natur und Landschaft“ und der besonderen Eignung „für eine ruhige, landschaftsgebundene Erholung“ begründet (Erläuterungsbericht, aaO.). Die Bezirksregierung X. genehmigte die Änderung am 16.04.1999. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk X. 1999/Nr. 10 vom 12.05.1999 bekannt gemacht. Zugleich wurde – wie im Erläuterungsbericht (aaO.) - darauf hingewiesen, dass durch die Darstellung der Sonderbaufläche für die Windenergienutzung Anlagen im übrigen Gebiet der Beigeladenen zu 2) ausgeschlossen sind.
Der für die Errichtung der Windkraftanlage der Klägerin vorgesehene Standort (Flurstück X., Flur X. Gemarkung X.) liegt in einem Bereich, der in einer 1997 von dem Beklagten durchgeführten Untersuchung unter Berücksichtigung von Restriktionskriterien und Abstandsempfehlungen als möglicher Standort von Windkraftanlagen in Betracht gezogen worden ist. Im Erläuterungsbericht zur Änderung B 4 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) wird zum „Landschaftsbild“ folgendes ausgeführt (S. 16):
Die Fläche liegt im Nahbereich der Ortschaft X., die gemäß Landschaftsrahmenplan einen Bereich hoher Vielfalt, Eigenart und Schönheit darstellt, was sich aus der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des auf einem Dünenrücken gelegenen Straßendorfes ergibt. Zusätzlich dazu ist in X. lt. Landschaftsrahmenplan die Voraussetzung zur Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 28 NNatG gegeben.
Die Eignung dieser sog. Potentialfläche wird sodann zusammenfassend mit folgenden Erwägungen verneint (S. 17 des Erläuterungsberichtes):
Es handelt sich bei dem betroffenen Landschaftsraum um einen Bereich, der aus landschaftsästhetischer wie kulturhistorischer Sicht besonders schutzwürdig ist. Sonderbauflächen für Windenergieanlagen würden in krassem Gegensatz dazu stehen und einen unverhältnismäßig starken Eingriff in Natur und Landschaft bedeuten. Daher wird der Einschätzung u.a. auch der Unteren Naturschutzbehörde gefolgt und eine Ausweisung von Sonderbauflächen im Umfeld von X. abgelehnt.
Die unter dem 15.05.2001 gestellte Bauvoranfrage für die „Errichtung von Windkraftanlagen, ggf. Errichtung von Trafoanlagen" wurde von dem Beklagten unter dem 21.08.2002 negativ beschieden, nachdem die Beigeladene zu 1) zuvor ihr Einvernehmen versagt hatte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Vorhaben der Klägerin unzulässig sei, weil die Änderung B 4 des Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen im Bereich X./X. Konzentrationswirkung habe und die Zulassung von Windenergieanlagen an anderen Standorten ausschließe. Ob noch weitere öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstünden, sei nicht geprüft worden.
Die Klägerin hat am 29.08.2001 Widerspruch erhoben, mit dem sie geltend macht, dass die Änderung B 4 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) wegen Abwägungsfehlern nichtig sei. Im Hinblick auf die Flächengröße der Beigeladenen zu 1) von 60 qkm und die der Beigeladenen zu 2) von 185 qkm gebe es keine städtebaulichen Gründe dafür, das Eignungsgebiet auf 0,3 qkm zu begrenzen. Auf einer solchen Fläche ließen sich höchstens 7 Windkraftanlagen unterbringen, die schon jetzt dort errichtet seien. Bei diesem auffälligen Missverhältnis dränge sich der Verdacht auf, dass es nicht um die Konzentration und Bündelung von Windkraftanlagen gehe, sondern um deren weitgehenden Ausschluss. Die als Standort vorgesehene Fläche sei durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. In der Umgebung befänden sich eine Schweinemastanlage mit ca. 1000 Tieren sowie zahlreiche offene Güllelager. Die Landschaft besitze einen geringen ästhetischen Wert, der durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht negativ beeinflusst würde. Verbleibende Auswirkungen könnten durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2001 wies die Bezirksregierung X. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Flächennutzungsplan sei nicht nichtig. Der Planung liege eine samtgemeindeweite Betrachtung und Abwägung möglicher Anlagenstandorte zugrunde. Die Beigeladene zu 2) habe sich wegen der herausragenden Bedeutung der Ortschaft X. für das Orts- und Landschaftsbild für den Ausschluss dieser Fläche entschieden. Sie habe sich dabei die Bewertung des Landschaftsrahmenplans des Beklagten zu Eigen gemacht, in dem X. als Bereich mit hoher Vielfalt, Eigenart und Schönheit eingestuft worden sei (S. 483 f.). Nach Einschätzung des Landschaftsrahmenplans (S. 639) besitze die Ortslage X. als „ausgeprägtes Straßendorf, welches durch markante Einzelbäume und Gehölzstrukturen gegliedert wird", die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 28 NNatG. Dabei handele es sich um für die Flächennutzungsplanung abwägungserhebliche Belange, auch wenn eine förmliche Unterschutzstellung bisher nicht erfolgt sein sollte. Es sei nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 2) ihren planerischen Ermessens- bzw. Abwägungsspielraum verlassen habe, wenn sie sich zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in der Ortslage X. für einen Ausschluss von Windkraftanlagen an diesem Standort entschieden habe, zumal Windkraftanlagen typischerweise auch in größeren Abständen noch Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes bewirkten. Der private Belang der Grundstückseigentümer bzw. zukünftigen Anlagenbetreiber, Windkraftanlagen auf den beantragten Flächen zu errichten, sei von der Beigeladenen zu 2) demgegenüber zurückgestellt worden, was innerhalb ihres planerischen Ermessenspielraums läge. Ob dem Vorhaben weitere öffentliche Belange - z. B. Naturschutz, Landschaftspflege und schädliche Umwelteinwirkungen - entgegenstünden, könne unter diesen Umständen dahinstehen. Schließlich stehe der Erteilung des begehrten Bescheides auch entgegen, dass die Beigeladene zu 1) sich – im Einklang mit der Rechtordnung - gegen das Vorhaben ausgesprochen habe.
Die Klägerin hat am 21.01.2002 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, dass die Darstellung einer Vorrangfläche, die eine ins Gewicht fallende Nutzung der Windenergie nicht ermögliche, weil ihre Kapazität schon im Zeitpunkt der Ausweisung vollständig erschöpft gewesen sei, als sogenannte Verhinderungsplanung keine Ausschlusswirkung entfalte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.08.2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung X. vom 18.12.2001 zu verpflichten, ihr auf die Bauvoranfrage vom 15.05.2001 einen Bauvorbescheid für eine Windkraftanlage des Inhalts zu erteilen, dass die Änderung des Flächennutzungsplans B 4 der Beigeladenen zu 2) dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt.
Sie verteidigen ihren Standpunkt, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem Vorhaben der Klägerin entgegenstünden.
Die Kammer hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 04.04. und 09.07.2003 den für die Errichtung der Windkraftanlage geplanten Standort und dessen Umgebung sowie die im Flächennutzungsplan Änderung B 4 dargestellte Konzentrationszone und deren Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 09.07.2003 und die im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 12 A 1395/00 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die ursprünglichen Bedenken der Kammer gegen die Bestimmtheit der Bauvoranfrage vom 15.05.2001 hat die Klägerin im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ausgeräumt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2003 klargestellt, dass sie beabsichtigt, eine Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 1300 kW, einer Nabenhöhe von 70 m und einer Gesamthöhe von 100 m auf dem Flurstück 20 der Flur 26, Gemarkung X. zu errichten. Damit hat sie ihre Bauabsichten so konkretisiert, dass durchgreifende Zweifel an der Bestimmtheit der Bauvoranfrage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr bestehen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 15.10.2002 – 1 LA 3856/01 –,V. n. b.).
Es ist mit Blick auf die Bindungswirkung eines Bauvorbescheides auch nicht zu beanstanden, dass die im gerichtlichen Verfahren konkretisierte Bauvoranfrage nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit städtebaulichem Planungsrecht schlechthin zum Gegenstand hat, sondern nur die Vereinbarkeit mit der Änderung B 4 des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 2). Es handelt sich um eine einzelne Frage, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden kann (§ 74 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Über das Entgegenstehen anderer öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ist in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich nicht entschieden worden. Auch die Beigeladene zu 1) hat ihr Einvernehmen (allein) im Hinblick auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans, die in der Gemeinde X. keinen Standort für Windkraftanlagen vorsehen, versagt.
Sofern in der Konkretisierung des Klageantrages eine Klageänderung zu sehen wäre, wäre diese sachdienlich und die Einwilligung des Beklagten anzunehmen (vgl. § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO). Insbesondere mangelt es nicht am Rechtsschutzinteresse, weil die Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich eine Änderung B 9 „Windenergienutzung“ ihres Flächennutzungsplans in Angriff genommen hat, mit der sie einerseits das Interesse an der Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Samtgemeindegebiet und andererseits den Zielvorstellungen des von dem Beklagten beschlossenen Regionalen Raumordnungsprogramms Rechnung tragen will (vgl. den von der Beigeladenen zu 2) in Auftrag gegebenen Entwurf der Änderung B 9 „Windenergienutzung“ des Flächennutzungsplans der X.. Dem Entwurf eines Flächennutzungsplans kommt (noch) keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu (Nds. OVG, Urt. v. 18.03.1999 – 1 L 6696/96 –, NVwZ 1999, 1003). Das vom Beklagten beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm, in dem das Gebiet der Beigeladenen zu 2) nicht als Vorrangstandort für die Windenergiegewinnung festgelegt ist, war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mangels Bekanntmachung der Genehmigung ebenfalls noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 NROG). Als Ziel der Raumordnung käme eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darüber hinaus nur in Betracht, wenn das Einzelvorhaben der Klägerin als raumbedeutsam zu qualifizieren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, NVwZ 2003, 738) und vorliegend nicht eine Ausnahme („in der Regel“) von der Ausschlusswirkung anzunehmen wäre.
2. Die Verpflichtungsklage hat Erfolg, weil die Änderung B 4 des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 2) dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben der Klägerin nicht als öffentlicher Belang entgegensteht. Dies ist zwar nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel der Fall, wenn für derartige Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, wie dies hier durch die Änderung B 4 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) geschehen ist. Diese Planänderung leidet jedoch an beachtlichen Abwägungsmängeln und ist deshalb nicht geeignet, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen (a). Unabhängig davon spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch Einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im konkreten Fall – bei unterstellter Wirksamkeit der Änderung B 4 des Flächennutzungsplans – greifen könnten (b).
a) Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht das an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot allerdings dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.68 -, BVerwGE 34, 301, 309).
Weist eine Gemeinde – oder wie hier eine Samtgemeinde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGO – in einem Flächennutzungsplan ein Sondergebiet für die Windenergienutzung aus, um für das gesamte übrige Gebiet der Gemeinde bzw. der Samtgemeinde die Errichtung von Windkraftanlagen in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 3.02 –, BauR 2003, 1172; Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BauR 2003, 828) folgende Grundsätze zu beachten:
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen.
Diesen Grundsätzen genügt die Änderung B 4 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2), mit der die Windenergienutzung in der 185 qkm großen Samtgemeinde auf eine Fläche von 0,3 qkm konzentriert und darüber hinaus auf die Zahl der in diesem Gebiet bereits vor der Novelle vom 30.07.1996 (BGBl I S. 1189) errichteten Windkraftanlagen „festgeschrieben“ wird (Erläuterungsbericht, S. 30), nicht.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde bzw. Samtgemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO., „Feigenblatt“-Planung). Das ist hier jedoch offenkundig geschehen. Der Planung liegt der vom Vertreter der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 12 A 1395/00 sinngemäß zum Ausdruck gebrachte „politische Wille“ zugrunde, weitere Windkraftanlagen zum Schutze der Menschen, der Natur, der Umwelt und des Landschaftsbildes im Samtgemeindegebiet nicht zuzulassen (vgl. auch Erläuterungsbericht, S. 30). Zwar stellen der Umwelt-, Immissions-, Natur- und Landschaftsschutz wie auch die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung und der Fremdenverkehr an sich städtebauliche Belange dar, die im Rahmen der Abwägung von Bedeutung sein können (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind aber mit dem gesetzgeberischen Anliegen, der Windenergienutzung „an geeigneten Standorten eine Chance“ zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird (vgl. den Ausschussbericht vom 19.06.1996, BTDrucks 13/4978 S. 6), nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Die Gemeinde bzw. Samtgemeinde darf nicht „im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft“ (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO.).
Nach Überzeugung der Kammer sind hier der sich aus der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ergebende Belang der Förderung der Windenergie und das durch diese Vorschrift geschützte private Nutzungsinteresse nicht gebührend in die Abwägung eingestellt, demgegenüber Belange des Landschaftsschutzes, der Erholung und der Raumordnung zu Lasten der Windenergie fehlgewichtet worden. Die Darstellung (nur) einer im Verhältnis zum Samtgemeindegebiet zudem flächenmäßig minimalen Konzentrationszone unter zusätzlicher Beschränkung auf die bereits vorhandene Zahl von 5 Windkraftanlagen in der streitbefangenen Änderung B 4 des Flächennutzungsplans ist daher unwirksam und nicht geeignet, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das gesamte übrige Samtgemeindegebiet auszulösen.
Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB genannten Vorhaben durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002, aaO.) aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 – 1 L 2504/00 -, RdL 2002, 93). Dem Träger der Regionalplanung ist es demgegenüber nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, aaO.). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich allerdings, dass auch durch einen gemeinsamen Flächennutzungsplan mehrerer Gemeinden das Gebiet einer gesamten Gemeinde (bei Darlegung der besonderen Gründe, die das Gebiet besonders schutzwürdig erscheinen lassen) von jeglicher Windenergienutzung freigehalten werden kann (Ausschussbericht, BT-Drucks 13/4978, S. 7). Nach Auffassung der Kammer kann der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.12.2002, aaO.) für möglich gehaltene generelle Ausschluss eines gesamten Gemeindegebiets auf der Grundlage des § 204 Abs. 1 BauGB entsprechend auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden übertragen werden (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 05.12.2002 – 1 LA 244/02 -, NuR 2003, 377 [OVG Rheinland-Pfalz 20.01.2003 - 8 C 11016/02]). Die negativ-ausschließende Kehrseite der Darstellung eines Windenergiestandortes in einer Mitgliedsgemeinde kann aber für das Gebiet der übrigen Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde (erst recht) nur greifen, wenn sie eine ins Gewicht fallende Nutzung der Windenergie an dem ausgewählten Standort ermöglicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.01.2002, aaO.).
Die Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone ist zwar für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO.). Unter Ausschluss sogenannter Tabuzonen wie besiedelter Bereiche und zusammenhängender Waldflächen hat die Beigeladene zu 2) auf der Grundlage der Vorgaben des Erlasses des Nds. Innenministeriums vom 11.07.1996 und den darin enthaltenen Restriktionen und Abstandsempfehlungen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 6) immerhin 25 Standorte ermittelt, die als potenzielle Flächen für eine Windenergienutzung in Betracht kommen, wobei allerdings 2 Standorte sich schon von ihrer Größe her für eine Konzentrationszone nicht eignen (Erläuterungsbericht, S. 9). Nach den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen entfallen auf die Gesamtfläche der Beigeladenen zu 2) von 185 qkm zudem rd. 118 qkm auf Landwirtschaftsflächen. Gegenüber dieser starken landwirtschaftlichen Prägung verfängt das von der Beigeladenen zu 2) für die restriktive Planung als Argument herangezogene große Entwicklungspotential auf dem Erholungs- und Tourismussektor nicht. Dies hat in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung B 4 des Flächennutzungsplans (08.04.1999) weder planerisch noch sonst rechtlich Niederschlag gefunden.
Soweit im Erläuterungsbericht (S. 9) darauf verwiesen wird, dass der Landschaftsrahmenplan des Beklagten das Samtgemeindegebiet in weiten Teilen als Bereich mit hoher oder zumindest mittlerer Vielfalt, Eigenart und Schönheit ausweist, wird dem bereits weitgehend durch die Festlegung von Restriktionen in Form von Ausschlussgebieten und -kriterien sowie Abstandsempfehlungen Rechnung getragen. Zudem weist der Landschaftsrahmenplan gerade im Bereich südlich und westlich von X./X. wie insbesondere aber auch im Bereich der von der Klägerin geplanten Anlage im Gebiet der Beigeladenen zu 1) aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung große Bereiche mit „zur Zeit geringer Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ aus. Der geplante Standort der streitbefangenen Anlage ist auch nicht als Ziel/Ausgangspunkt für landschaftsbezogene Erholung und Freizeitaktivitäten dargestellt. Das deckt sich mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme vorgefunden hat. Die in der näheren Umgebung errichtete Schweinemastanlage und die intensive landwirtschaftliche Nutzung vermittelten dem Gericht keine besondere landschaftliche Attraktivität, die dem Interesse der Klägerin an der Nutzung der Windenergie an diesem Standort entgegengehalten werden könnte. Nach dem Eindruck, den die Kammer vor Ort gewonnen hat, rechtfertigen auch die auf S. 16 und 17 des Erläuterungsberichtes aufgeführten Erwägungen zum Schutz des Landschaftsbildes die Aussonderung dieses Standortes nicht. Für die Kammer lässt es sich noch nachvollziehen, dass die Ortschaft X. als ein auf einem Dünenrücken gelegenes Straßendorf insbesondere in der nordsüdlichen Ausrichtung als „Bereich hoher Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ dargestellt ist und die sich östlich und westlich anschließenden von den Waldbeständen begrenzten Flächen trotz ihrer landwirtschaftlichen Nutzung von Windenergieanlagen wegen deren dominierender Wirkung frei bleiben sollen. Entsprechendes kann aber für den Bereich südlich der Ziegelei X. (Standort 8 der Restriktionsflächen-Karte) nicht angenommen werden. Unmittelbare Sichtbeziehungen zu dem in Nordsüdrichtung verlaufenden Straßendorf bestehen nicht. In Anbetracht der Möglichkeit, die Anzahl und Höhe der Windkraftanlagen planerisch zu steuern, lässt sich eine das landschaftliche Bild des Straßendorfes beherrschende und erdrückende Dominanz verhindern. Vage und nicht näher konkretisierte Ziele der Entwicklung des Erholungs- und Tourismussektors und ein damit einhergehender nahezu flächendeckender Schutz des Landschaftsbildes laufen auf eine „Verhinderungsplanung“ hinaus. Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eingestellt, dass Windkraftanlagen durch ihre Höhe und die Bewegung der Rotoren das Landschaftsbild deutlich verändern. Dem Gewicht der Privilegierung ist dadurch Rechnung zu tragen, dass Windkraftanlagen wegen ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild nur dort unzulässig sind, wo dem Landschaftsbild auch ein besonderer Wert zukommt (Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2001 – 1 MA 3579/01 –, BauR 2002, 592).
Dass das Gebiet südlich der Ziegelei X., in dem sich der geplante Standort der Anlage der Klägerin befindet, im Hinblick auf eine Erholungsfunktion besonders schützenswert sei, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Hinzu kommt noch eine gewisse Vorbelastung durch die in der benachbarten Stadt X. gelegenen Windparkstandorte X., deren Windkraftanlagen allerdings durch einen Wald- und Gehölzstreifen teilweise abgeschirmt werden (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 30.10.1997 – 6 L 6400/95 -, NuR 1998, 497).
Bei der Festlegung von „Tabuflächen“ und Pufferzonen besteht für den Plangeber zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum. Dieser wird dann aber überschritten, wenn sich die Festlegung der Fläche und ihre Ausdehnung nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründen lässt (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 – 1 A 11406/01.OVG –, V. n. b.). Die Feststellung, dass sich eine Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO.). Das wäre etwa der Fall, wenn die in der Änderung B 4 des Flächennutzungsplans dargestellte Konzentrationsfläche bezogen auf das gesamte Gebiet der Beigeladenen zu 2) für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen würde (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.01.2002, aaO.). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.
Die im Erläuterungsbericht auf S. 14 dargestellte Fläche (Standort 7 der Restriktionsflächen-Karte) ist bei der endgültigen Darstellung noch weiter eingeschränkt worden. Ob dies – wie die Bezirksregierung X. im Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 in dem Verfahren 12 A 1395/00 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes mutmaßt – aus Lärmschutzgründen erfolgt ist, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass von einer Einbeziehung der beiden westlich gelegenen Windenergieanlagen in die Sonderbaufläche abgesehen wurde, weil diese beiden Anlagen sehr nahe an der Wohnbebauung gelegen sind. Die offensichtliche Ausrichtung des Flächenzuschnitts am derzeitigen Standort der übrigen 5 Windenergieanlagen einerseits (vgl. Erläuterungsbericht, S. 31 unter 5.1) erscheint schon problematisch, weil die Beigeladene zu 2) andererseits Modifikationen hinsichtlich des konkreten Standortes der maximal zulässigen 5 Anlagen für möglich hält (Erläuterungsbericht S. 31 unter 5). Der im Verfahren befindliche Entwurf einer Änderung B 9 „Windenergienutzung“ des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) sieht zudem – unter Beibehaltung der maximalen Anlagenzahl – ein Sondergebiet von insgesamt 87 ha vor, auf dem bis zu 12 Windenergieanlagen der 1,5 MW-Klasse grundsätzlich für zulässig gehalten werden (Entwurf, Stand 13.05.2003, S. 63).
In der Rechtsprechung (VG Osnabrück, Urt. v. 02.08.2002 – 2 A 19/01 –, V. n. b.) wird es zudem als städtebaulich nicht begründbar angesehen, im Flächennutzungsplan die Anzahl der zulässigen Anlagen verbindlich festzulegen. Dies entspreche nämlich weder der allgemeinen Funktion eines Flächennutzungsplan, lediglich die Grundzüge der künftigen gemeindlichen Planungen darzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), noch der Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach die Gemeinde lediglich „geeignete Flächen“ für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen hat (vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Detailplanungen seien regelmäßig der späteren Aufstellung eines Bebauungsplans – ggf. sogar erst einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren – vorzubehalten (VG Osnabrück, aaO.).
Ungeachtet dessen stellt sich die restriktive Reglementierung der maximal zulässigen Anlagen auf 5 Windkraftanlagen jedenfalls deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil die für die Restriktionen letztlich maßgebenden Gründe der regionalen Raumordnungsplanung (vgl. den Beschluss über die im Auslegungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken vom 21.01.1999, beglaubigter Auszug der Niederschrift vom 25.01.1999) hier gegenüber der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB offensichtlich fehlgewichtet worden sind.
Zwar hatte das Amt für Planung und Wirtschaftsförderung des Beklagten unter dem 08.10.1998 darauf hingewiesen, dass – entgegen ursprünglichen Planungen – der Standort in X. aufgrund der direkten Nähe zum östlich angrenzenden geplanten Vorrangstandort für Windenergiegewinnung in X./X. sowie südlich X.. unter Berücksichtigung des raumordnerischen Konzentrationsziels nicht mehr für die Festlegung als raumbedeutsamer Windenergiestandort im neu aufzustellenden Regionalen Raumordnungsprogramm in Betracht komme und der Standort über die 7 vorhandenen Windenergieanlagen hinaus nicht mehr erweiterungsfähig sei. Aufgrund der Annahme, dass eine Raumbedeutsamkeit von Windenergieprojekten in der Regel als gegeben anzusehen sei, wenn mehr als 5 Windenergienlagen errichtet würden (Erläuterungsbericht, S. 7), ist die maximal zulässige Zahl der Anlagen für die Sonderbaufläche auf 5 festgeschrieben worden (vgl. die Stellungnahmen des Instituts X.. Obwohl der Standort bei X./X. als einziger für tatsächlich besonders geeignet zur Ausweisung einer Sonderbaufläche qualifiziert worden ist (Erläuterungsbericht, S. 15, 30), ist die Erweiterung letztlich aus regionalplanerischen Gründen verworfen worden. Der entsprechenden Beschlussfassung lagen ersichtlich die Stellungnahmen des Instituts X. zugrunde, die davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 2) die regionalplanerischen Aussagen des Beklagten bei der Erstellung ihrer Bauleitplanung wie Ziele der Regionalplanung zu berücksichtigen habe. Eine Zielqualität, die nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht für die Bauleitpläne auslöst, kann der Stellungnahme des Beklagten jedoch nicht zugemessen werden. Seinerzeit gab es erst ein Rahmenkonzept, in dem auf der Grundlage des Erlasses des Nds. Innenministeriums vom 11.07.1996 Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung im Gebiet des Beklagten ermittelt worden sind, welches der zuständige Fachausschuss bei dem Beklagten am 14.01.1999 beschlossen hatte. Im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates der Beigeladenen zu 2) vom 08.04.1999 lag ein Beschluss des Kreistages des Beklagten zum Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms noch nicht vor.
Zwar kann auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung (vgl. § 3 Nr. 4 ROG) als öffentlicher Belang bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 2 ROG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es nicht das Gewicht besitzt, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits wirksam festgesetzten Zielen der Raumordnung verleiht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 3.02 –, aaO.). Im Hinblick darauf, dass die Sonderbaufläche bei X. ursprünglich als Vorrangstandort auf regionalplanerischer Ebene vorgeschlagen worden ist und im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt lediglich ein hiervon abweichendes, noch nicht vom Kreistag des Beklagten beschlossenes Rahmenkonzept vorlag, ist die Beigeladene zu 2) mangels „Planreife“ bei der Abwägung zu Unrecht von einem gegenüber dem privilegierten Nutzungsinteresse von vornherein vorrangigen Belang, wenn nicht sogar verbindlichem Ziel der Raumordnung ausgegangen.
Soweit auf eine regionalplanerische Abwägung zurückgegriffen wird, wonach der Landschaftsraum im Hinblick auf den Vorrangstandort X. durch die Errichtung weiterer Anlagen unzumutbar überprägt würde (vgl. Stellungnahme des Instituts für X. Erläuterungsbericht S. 30 letzter Satz), mag dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für eine Realisierung der ursprünglichen Pläne der Kläger in dem Verfahren 12 A 1395/00, im Raum X./X. weitere 11 Windkraftanlagen der 1,3 MW-Klasse zu errichten (Bauvoranfrage vom 12.01.1998), nachvollziehbar sein. Hierdurch hätte die optische Wirkung eines einheitlichen, großen Windparks mit einer für den Landschaftsraum zu starken Massierung („Riegelwirkung“) hervorgerufen werden können. Eine nach der Ortsbesichtigung naheliegende „Auffüllung“ der dargestellten Konzentrationsfläche durch weitere 2 oder 3 Anlagen und/oder eine maßvolle Ausdehnung der Fläche nach Süden bzw. Südwesten ist jedoch offenkundig aufgrund vermeintlich bindender raumordnerischer Vorgaben nicht ernsthaft erwogen worden, obwohl die dem Rat der Beigeladenen zu 2) bekannte o. a. Bauvoranfrage auch eine geringere Standortzahl umfassen sollte (S. 3 letzter Satz).
Der Träger der Regionalplanung kann die Raumbedeutsamkeit von Vorhaben nicht verbindlich festlegen. Ob Vorhaben i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsam sind, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, aaO.; vgl. zum Meinungsstand auch VG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2003 – 2 A 62/02 -, V. n. b.). Auch der Umstand, dass der nach dem MI-Erlass vom 11.07.1996 zwischen einzelnen Vorrangstandorten für Windenergienutzung einzuhaltende Mindestabstand von 5 km im Verhältnis X./X. und Vorrangstandorten im Gebiet der Stadt X. nicht eingehalten wird, hat nicht zur Folge, dass eine Erweiterung des Standortes X./X. aus raumordnerischen Gesichtspunkten ausscheiden muss. Insoweit handelt es sich lediglich um „Abstandsempfehlungen“ (vgl. VG X., 8. Kammer, Urt. v. 30.10.2001 – 8 A 6253/99 - ). Für die Küstenregion Niedersachsens mit ihren großen Sichtweiten mag es sich um einen nachvollziehbaren Orientierungswert handeln. Anderes gilt jedoch, wenn die Windkraftstandorte in einer Geestlandschaft liegen, in der die Sichtbeziehungen durch das bewegte Gelände und die vorhandenen Waldflächen häufig unterbrochen werden. In einem solchen Fall sind die topographischen Verhältnisse nicht mit den Fernwirkungen in einer weiträumigen Niederungs- und Marschlandschaft vergleichbar (NdsOVG, Urt. v. 12.09.2001 – 1 K 1345/00 –,V. n. b.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Sichtbeziehungen vom Standort X./X. aus betrachtet nach Südwesten zum Windpark X. aufgrund der durch Baumbestände strukturierten Landschaft sehr eingeschränkt. Entsprechendes gilt für den im Südosten am Horizont hinter Waldbeständen nur schwach erkennbaren Windpark Mandelsloh. Zum aus 12 Windkraftanlagen bestehenden Windpark X. besteht demgegenüber aufgrund der räumlichen Nähe und des intensiv genutzten, ebenen Agrarraums eine stärkere visuelle Beziehung. Wesentliche Teile dieses Windparks werden aber durch eine hohe Baumreihe abgeschirmt, so dass die Einhaltung der Abstandsempfehlungen sich auch insoweit nicht als raumordnerisches Hindernis für eine Verfestigung oder Erweiterung des Standorts X./X. darstellt.
Soweit sich der Rat der Beigeladenen zu 2) gegen eine (kreisübergreifende) Zusammenfassung der Standorte X. und X./X. wegen einer unzumutbaren Überprägung des Landschaftsraums („ Verspargelung der Landschaft“) entschieden hat (Erläuterungsbericht, S. 30), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich kleinerer, landschaftsschonenderer Lösungen war er jedoch aufgrund vermeintlich bindender regionalplanerischer Vorgaben nicht mehr abwägungsoffen. Bei seiner Abwägungsentscheidung hat er sich – wie die Begründung des Beschlusses vom 21.01.1999, mit dem die Anregungen und Bedenken zurückgewiesen wurden, zeigt - offensichtlich von folgender Stellungnahmen des Instituts X. leiten lassen: „Da die Samtgemeinde X. die regionalplanerischen Aussagen bei der Erstellung ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen hat, ergibt sich jetzt lediglich die Möglichkeit, eine Sonderbaufläche in dem Umfang auszuweisen, dass Windenergienutzung im örtlich bedeutsamen Rahmen realisiert werden kann“ (Hervorhebungen durch das Gericht).
Anders ist die Festschreibung auf die vorhandenen 5 Windkraftanlagen (bei deren Überschreitung Raumbedeutsamkeit angenommen wurde) und die entsprechend eingeschränkte Dimensionierung der Sonderbaufläche nicht zu erklären (zur Erforderlichkeit, die maximale Anlagenzahl aus Gründen der Regionalen Raumordnung festzulegen, vgl. auch die Stellungnahme des Instituts für X..
Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.03.2003 - 1 LB 3571/01 -, V. n. b.). Die bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange im Rahmen der Abwägung aufgetretenen Fehler ergeben sich ohne weiteres aus den zeichnerischen Unterlagen (Planzeichnung, „Restriktionsflächen-Karten" im Erläuterungsbericht) sowie den Begründungen im Erläuterungsbericht und den den Ratsbeschlüssen zugrundeliegenden Stellungnahmen des beauftragten Planungsinstituts. Die Kausalität zwischen den Mängeln im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis ist (bereits) zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Falls der Beigeladene zu 2) sich (angesichts des Widerstandes in Teilen der X. Bevölkerung) nicht ohnehin von einer – unzulässigen - bloßen Verhinderungsstrategie hat leiten lassen, hätte er bei angemessener Würdigung der gesetzgeberischen Wertung, die in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen die Belange der Raumordnung, des Landschaftsschutzes und des Fremdenverkehrs sowie der Erholung der Wohnbevölkerung gegenüber dem Belang, der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu verschaffen, voraussichtlich anders gewichtet/gewichten müssen.
Die Änderung B 4 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) ist deshalb nicht geeignet, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen und kann dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden. Ob dem (privilegierten) Vorhaben der Klägerin andere öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 u. 3 BauGB), war in diesem Verfahren angesichts des eingeschränkten Klageantrages nicht zu entscheiden. Insbesondere muss an dieser Stelle nicht geprüft werden, ob die Windkraftanlage raumbedeutsam ist. Dies ist auch schon für eine einzelne Anlage bei einer Gesamthöhe von 100 m angenommen worden (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2003, aaO.) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit einer (raumbedeutsamen) Windkraftanlage im Außenbereich besitzt – wie ausgeführt – ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zwar nicht das Gewicht, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits festgesetzten Zielen verleiht. Es kann jedoch als unbenannter, durch § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG konkretisierter öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein und sich je nach den Umständen des Einzelfalles auch gegenüber einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie einer Windenergieanlage durchsetzen. Darüber wäre im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, - 4 C 3.02 -,aaO., unter Hinweis auf VG Leipzig, Urt. v. 23.08.2001 – 4 K 1798/96 – NuR 2003, 62).
b) Selbst wenn die Änderung B 4 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) – entgegen der Überzeugung der Kammer – rechtswirksam wäre, stünde die daraus resultierende Ausschlusswirkung dem Vorhaben nicht von vornherein entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet kein absolutes Zulassungshindernis auf. Die Ausschlusswirkung tritt „in der Regel“ ein. In Ausnahmefällen kommt eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Mit diesem Regelungsmechanismus lehnt sich der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau an (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.2002, aaO.). Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zugunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Zu dem vom Bundesverwaltungsgericht (aaO.) beispielhaft vom planerisch erfassten Regelfall abweichenden Sonderkonstellationen gehören auch neben den hier nicht einschlägigen Bestandsschutzgesichtspunkten kleine räumliche Verhältnisse, die es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen, insbesondere wenn aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme greifen hier – wie oben ausgeführt – die mit der Planung verfolgten Ziele, den Nahbereich der Ortschaft X. aus landschaftsästhetischer wie kulturhistorischer Sicht zu schützen, nicht. Das Vorhaben ist in einer Umgebung geplant, die durch intensive Landwirtschaft geprägt wird. Soweit der Landschaftsrahmenplan die Ortschaft X. als „Bereich hoher Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ darstellt, trifft dies auf die Umgebung des geplanten Vorhabens augenscheinlich nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 28 NNatG in diesem Bereich nicht gegeben. Negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt verneint auch der Erläuterungsbericht (S. 16). In Anbetracht der dort auch betriebenen Schweinezucht vermag die Kammer auch keine negativen Auswirkungen auf die Wohn- und Erholungsfunktion zu erkennen. Insbesondere drängt sich dieser Gemeindeteil nicht als Vorranggebiet für ruhige Erholung auf. Eine Beeinträchtigung der Zielvorstellungen der Beigeladenen zu 2), den Erholungs- und Tourismussektor auszubauen, steht der Zulassung des Vorhabens an diesem Standort nicht entgegen (zu einem Bodenabbauvorhaben vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 05.06.2003 – 8 ME 87/03 -, V. n. b.). Hinzu kommt noch eine Vorbelastung durch Windfarmen auf dem Gebiet der Stadt Neustadt am Rbge. (Standorte Bevensen, X. und X.), die allerdings teilweise durch Wald- und Gehölzbestand verdeckt sind. Da es sich um eine Einzelanlage handelt, ist auch nicht eine Überprägung der betroffenen Landschaft zu erwarten. Ob Immissionen das Ausmaß schädlicher Umwelteinwirkungen in Bezug auf die zu Wohnzwecken genutzten vereinzelten Gebäude in der Umgebung erreichen und dem Vorhaben entgegenstehen, braucht an dieser Stelle nicht abschließend geklärt zu werden, weil dem Klageantrag schon aus den unter 2 a) genannten Gründen stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.