Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.07.2003, Az.: 3 A 2063/03
Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Förderung; Heimbewohner; Investition; Investitionsfolgekosten; Investitionskosten; Objektförderung; Pflege; Pflegeeinrichtung; Pflegegesetz; Sozialrechtsweg; Subjektförderung; Vorbescheidung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 01.07.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 2063/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 PflegeG ND
- § 19 PflegeG ND
- § 82 Abs 3 SGB 11
- § 82 Abs 4 SGB 11
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für eine Festlegung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses im Rahmen einer "Vorbescheidung" unabhängig von Einzelanträgen der Heimbewohner fehlt die Rechtsgrundlage.
Die Berechnung des anzuerkennenden Betrages der betriebsnotwendigen Investitionskosten
erfolgt vorrangig im Verfahren zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgkosten
nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 NPflegeG.
Die Auslegung des § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI ist Sache der Sozialgerichte (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2002 - 3 C 41.01, und Beschluss vom 27.05.2003 - 3 B 40.03)Keine Festlegung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschussches unabhängig von Einzelanträgen der Heimbewohner. Die Berechnung des anzuerkennenden Betrages der betriebsnotwendigen Investitionskosten erfolgt vorrangig im Verfahren zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgkosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 NPflegeG.
Die Auslegung des § 82 Abs. 3 und Abs. 4 ist SGB XI ist Sache der Sozialgerichte (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2002 - 3 C 41.01, und Beschluss vom 27.05.2003 - 3 B 40.03).
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt im Landkreis F. ein Pflegeheim, das nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) förderfähig ist.
Mit Schreiben vom 05.06.2002 beantragte die Klägerin für den Festsetzungszeitraum 01.07.2002 bis 30.06.2003 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von täglich 19,23 €. Mit Bescheid vom 26.08.2002 erteilte der Beklage die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 NPflegeG und setzte die gesondert berechenbaren Aufwendungen auf 16,81 € je Pflegeplatz und Tag für den beantragten Festsetzungszeitraum fest. Der Tagesbetrag wurde später auf 16,92 € erhöht.
Unter dem 09.09.2002 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, dass die Förderung im Wege des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses keine Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sei. Deswegen werde die Feststellung begehrt, dass sie - die Klägerin - berechtigt sei, den kalkulierten Investitionsbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Auch seien die Kürzungen bei den zugrundegelegten Aufwendungen nicht berechtigt.
Am 06.02.2003 hat die Klägerin zu dem Aktenzeichen 3 A 549/03 des Verwaltungsgerichts Hannover Untätigkeitsklage erhoben und angekündigt zu beantragen,
1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.08.2002 zu verpflichten, der Klägerin für sozialhilfeberechtigte „Landeskinder“ in ihrer Einrichtung für die Zeit ab 01.07.2002 auf noch zu stellende Einzelanträge einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in Höhe von täglich 18,93 € zu gewähren,
hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass für die Zeit ab 01.07.2002 die Höhe des täglichen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses 18,93 € beträgt;
2. unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, gegenüber ihren Bewohnern täglich betriebsnotwendige Investitionskosten in Höhe von 18,93 € abzurechnen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2003 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 15.05.2003 (3 A 549/03) hat das Gericht den Teil, der darauf gerichtet ist,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.08.2002 zu verpflichten, der Klägerin für sozialhilfeberechtigte „Landeskinder“ in ihrer Einrichtung für die Zeit ab 01.07.2002 auf noch zu stellende Einzelanträge einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in Höhe von täglich 18,93 € zu gewähren,
hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass für die Zeit ab 01.07.2002 die Höhe des täglichen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses 18,93 € beträgt,
abgetrennt und das Verfahren unter dem Aktenzeichen dieses Verfahrens fortgeführt.
Das Verfahren 3 A 517/03 hat das Gericht durch Beschluss vom 22.05.2003, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Zur Begründung des Streitgegenstandes dieses Verfahrens trägt die Klägerin vor, sie begehre die Festlegung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses, damit sie für die einzelnen Bewohner, für die die Voraussetzungen des § 13 NPflegeG vorliegen würden, nur noch „ausführende“ Anträge zu stellen brauche.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.08.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 11.04.2003 zu verpflichten, der Klägerin für sozialhilfeberechtigte „Landeskinder“ in ihrer Einrichtung für die Zeit ab 01.07.2002 auf noch zu stellende Einzelanträge einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in Höhe von täglich 18,93 € zu gewähren,
hilfsweise unter Abänderung der angefochtenen Bescheide festzustellen, dass für die Zeit ab 01.07.2002 die Höhe des täglichen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses 18,93 € beträgt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da ein Vorverfahren bislang nicht durchgeführt worden sei. Zudem bemesse sich der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach der Bedürftigkeit des jeweiligen Heimbewohners. Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss könne nicht pauschal, sondern nur für einen bestimmten Heimbewohner beantragt werden.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ist 13 NPflegeG. Diese Vorschrift sieht eine ausschließlich bewohnerbezogene Bewilligung vor, wie sich insbesondere aus den Absätzen 3 und 4 dieser Vorschrift ergibt. Sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine solche bewohnerunabhängige Festsetzung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses, so dass auch ein Feststellungsinteresse an einer solchen Festlegung fehlt. Nach der von der Klägerin selbst geschilderten Verwaltungspraxis entspricht es der ständigen Übung der Beklagten, dass auf der Grundlage der Entscheidung über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI auch die Einzelanträge über die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse für die sozialhilfeberechtigten Bewohner im Sinne von § 13 NPflegeG beschieden wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Praxis ändern will.
Bei dieser Ausgangslage muss die Klägerin die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Berechnung des anzuerkennenden Betrages der betriebsnotwendigen Investitionskosten vorrangig im Verfahren zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 NPflegeG klären. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie hier - entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag vom 05.06.2002, der bislang nicht zurückgenommen worden ist - überhaupt keiner Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI bedarf, da es sich bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nicht um eine Förderung im Sinne von § 9 SGB XI handele. Die Klägerin stützt sich dabei auf Entscheidungen des VG Osnabrück (Urteil vom 20.02.2002 - 6 A 114/99) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003 - 4 LC 146/02), der sich die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom Urteil vom 25.03.2003 (3 A 3989/02, Entscheidungsabdruck Seite 8 f.) indes nicht angeschlossen hat:
„Der Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22.01.2003 - 4 LC 146/02 -, wonach der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG keine öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI darstellt, was zur Folge hätte, dass die Einrichtungen der Klägerin unter § 82 Abs. 4 SGB XI fielen und § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG zur Anwendung käme, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG sei keine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI, damit begründet, der Gesetzgeber habe zum Begriff der öffentlichen Förderung mit der Verweisung auf § 9 SGB XI deutlich gemacht, dass in erster Linie Investitionsförderung gemeint sei. Diese aber bedeute institutionelle Förderung oder auch Objektförderung, d.h. Förderung der Einrichtung selbst. Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss sei hingegen eine Subjektförderung. Zur Begründung beruft sich das OVG auf Wilde (in Hauck/Wilde, SGB XI, Kommentar, § 9 Rdnr. 7, im Anschluss an Klier, Strukturen und Probleme der Landespflegegesetzes, VSSR 1999, 327 ff)), die in der Tat die Auffassung vertreten, die in einzelnen Landesgesetzen vorgesehene „Subjektförderung“ („Pflegewohngeld“) sei keine Förderung im Sinne des § 9 S. 2 SGB XI. Dies trifft nach Auffassung der Kammer jedoch für die vom Land Niedersachsen gewählte Form der Förderung der Investitionskosten nicht zu.
Auch diese Förderung ist Förderung von Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 9 S. 2 SGB XI.
§ 9 SGB S. 2 XI legt nicht fest, wie die Länder ihrer Förderungsobliegenheit für den Investitionskostenbereich nachkommen. Aus § 9 SGB XI ergibt sich kein bestimmtes Förderkonzept (Hauck/Wilde, a.a.O., § 9 Rdnr. 8; Klier, a.a.O., S. 328). Aus der Formulierung des Gesetzes - „Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt“ - lässt sich nur ableiten, dass die Investitionskostenförderung Förderung der Pflegeeinrichtungen sein muss, sie also der Einrichtung zugute kommen muss. Den Begriff der Objektförderung verwendet das Gesetz nicht.
Die vom Land Niedersachsen gewählte Förderung der Investitionskosten ist eine Förderung von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 9 S. 2 SGB XI. Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG steht zunächst und primär den Trägern von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege zu. Diese erhalten Zuschüsse nach § 9 NPflegeG jedoch nicht für alle Pflegebedürftigen, sondern lediglich für diejenigen nach § 14 SGB XI Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhalten würden.
Zwar ist die Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses vom Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen abhängig, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Aufwendungszuschuss der Einrichtung gewährt wird und nicht dem einzelnen Pflegebedürftigen. Zwar kann die Antragsberechtigung auch beim Pflegebedürftigen liegen (§ 13 Abs. 4 NPflegeG), gleichwohl steht der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss selbst dann, wenn der Pflegebedürftige ihn beantragt, der Einrichtung zu. Der Pflegebedürftige kann Zahlung immer nur an die Einrichtung verlangen.
Auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht gegen die Rechtsauffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts. Der Landesgesetzgeber ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss eine Förderung der Pflegeeinrichtungen selbst darstellt (LT-Drs. 13/1705, S. 20). Der Niedersächsische Landesrechnungshof, auf dessen Jahresbericht 2001 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung die im Haushaltsbegleitgesetz 2002 enthaltenen Änderungen des NPflegeG zurückzuführen sind (Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode, Drs. 14/2930) verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der „subjektorientierten Objektförderung“, der den Sachverhalt nach Auffassung der Kammer zutreffend umschreibt.
Pflegeeinrichtungen, die nach Landesrecht gefördert werden, bedürfen, sofern sie Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert berechnen wollen, der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 82 Abs. 3 SGB XI). Die Zustimmung betrifft nicht nur das „Ob“ der Inrechnungstellung der Investitionskosten, sondern auch deren Höhe, deren Berechtigung damit bereits eine öffentlich-rechtliche Prüfung durchlaufen hat. Es ist daher konsequent, dass § 93 BSHG für diese Pflegeeinrichtungen den Abschluss von Vereinbarungen nicht vorsieht. Im Umkehrschluss - und unter Vermeidung von Doppelprüfungen - ergibt sich die Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der gesondert berechenbaren Investitionskosten der nach § 19 NPflegeG attestierten Investitionskosten (so auch BVerwG, Beschl. vom 20.09.2001 - 5 B 54.01 -, FEVS 54, 505; Gühlstorf, Die Begrenzung der bewohnerbezogenen Investitionsförderung auf 550 € durch das Nds. Haushaltskonsolidierungsgesetz, ZfF 2002, S. 241 ff).“
Schließlich hat die Klägerin die bewohnerunabhängige Festlegung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses bislang noch gar nicht bei dem Beklagten beantragt. Die Klägerin hat zwar zur Begründung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.08.2002 gegenüber dem Beklagten vorgetragen, dass sie davon ausgehe, mit dem Bescheid sei gleichzeitig die Höhe des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses bewohnerunabhängig festgesetzt worden. Dem angegriffenen Bescheid kann indes ein solcher Regelungsinhalt nicht entnommen werden. Ein solcher Regelungsinhalt entspricht erkennbar nicht dem Erklärungswillen des Beklagten. Auch kann dem Antrag der Klägerin vom 05.06.2002 kein solches Begehren entnommen werden, der ausdrücklich nur die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 NPflegeG zum Gegenstand hat. Hieraus folgt zugleich, dass der Feststellungsantrag unzulässig ist, da die Klägerin ihre Rechte nach einem entsprechenden Vorverfahren durch Verpflichtungsklage verfolgen kann, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Kammer lässt die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und außerdem von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.