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§ 3 HKG - Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Personen, die als Staatsangehörige

  1. 1.

    eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  2. 2.

    eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder

  3. 3.

    eines Staates, demgegenüber sich Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich verpflichtet haben, die Ausübung eines der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe durch Angehörige des Vertragsstaates in gleicher Weise zuzulassen wie durch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.

(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.