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§ 3 HKG - Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Personen, die

  1. 1.

    als Staatsangehörige

    1. a)

      eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

    2. b)

      eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder

    3. c)

      eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

    oder

  2. 2.

    als Staatsangehörige eines Drittstaates wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.

(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.