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§ 3 HKG - Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Den Kammern gehören in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Personen nicht an, wenn sie

  1. 1.
    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) sind und
  2. 2.
    im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union oder dem EWR-Abkommen ihren Beruf nur gelegentlich oder vorübergehend in Niedersachsen ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

(2) Die §§ 33 und 60 bis 85 gelten für diese Personen entsprechend.