§ 3 HKG - Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Den Kammern gehören in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Personen nicht an, wenn sie
- 1.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) sind und
- 2.im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union oder dem EWR-Abkommen ihren Beruf nur gelegentlich oder vorübergehend in Niedersachsen ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.