Landgericht Aurich
Urt. v. 10.01.2008, Az.: 2 O 1345/05

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
10.01.2008
Aktenzeichen
2 O 1345/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2008:0110.2O1345.05.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2007 durch den Richter A.... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3 559,47 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem seit dem 16.12.2003 auf 90,22 €, seit dem 16.09.2005 auf 2 749,78 € und seit dem 21.08.2007 auf 719,47 € zu zahlen.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben bis auf die Kosten für die Beweiserhebung, die die Beklagte zu tragen hat.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Behandlungskosten sowie auf Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

2

Die Klägerin ist bei einem Verkehrsunfall am 22.02.2003, der von einem bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde, verletzt worden. Die Klägerin war bei diesem Unfall nicht angeschnallt. Die Klägerin wurde nach dem Unfall in die Städtischen Kliniken O.... eingeliefert. Dort wurde Sie bis zum 02.03.2004 stationär wegen einer bei dem Unfall erlittenen Unterkiefer-Collum-Fraktur rechts, der Luxation der ihr im Unterkiefer einzig verbliebenen Zähne 43 und 44, einer Patellaprellung links und einer Sternumprellung behandelt. Nach dem Bruch und der Entfernung des eingegliederten Osteosynthesematerials war die Klägerin vom 24.10.2003 bis zum 2S. 10.2003 erneut in stationärer Behandlung. Sie wurde außerdem am 16.12.2003 in M.... untersucht. Die Klägerin unterzog sich zur Beseitigung der Unfallfolgen mehreren Behandlungen und Operationen. Diese Operationen wurden nur zum Teil von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Klägerin versichert ist, ersetzt. Über den von der gesetzlichen Krakenkasse getragenen Teil hinaus verursachte die Behandlung der Klägerin Kosten in Höhe von € 7 124,67. Die Klägerin forderte gegenüber der Beklagte eine Regulierung der Schäden auf einer Mitverschuldensquote von 2/3. Die Beklagte erkannte eine Regulierung auf Basis dieser Quote an. Sie zahlte vorgerichtlich auf die Behandlungskosten die Summe von 2 000,00 €. Eine Behandlung am 12.03.2003 in O.... verursachte weitere Kosten in Höhe von 135,33 €. Weitere Behandlungen in M.... verursachten Kosten in Höhe von 357,98 €. Als Schmerzensgeld zahlte sie die Summe von 7 000 €. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2003 zur Zahlung von 135,33 € bis zum 15.12.2003 auf. Mit Schreiben vom 01.09.2005 forderte die Klägerin die beklagte zur Zahlung der noch ausstehenden Behandlungskosten auf.

3

Die Klägerin behauptet, die vorgenommene Behandlungen wären erforderlich und medizinisch indiziert gewesen, um die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zu behandeln. Weiter habe sie aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in den letzten zwei Jahren nur Nahrung in breiiger Form zu sich nehmen können. Auch habe sie von dem Unfall eine gut sichtbare Narbe zurückbehalten. Außerdem habe die Klägerin eine auf Dauer verbleibende Hypästhesie im Bereich des hinteren Unterkieferastes und funktionelle Störungen im Bereich des rechten Kiefergelenkes zurückbehalten. Sie ist der Meinung, ihr stünden 2/3 der insgesamt noch ausstehenden Kosten, ein weiteres Schmerzensgeld, unter anderem wegen verzögerter Zahlungen der Beklagten, sowie Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten, berechnet auf der Basis einer Geschäftsgebühr, in Höhe von 480,82 € zu.

4

Nachdem die Beklagte ursprünglich angekündigt hat, zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und der noch ausstehenden 2 749,78 € zu verurteilen, hat sie mit Schriftsatz vom 04.12.2006 angekündigt, zusätzlich zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 809,69 € zu verurteilen.

5

Sie beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

    1. 1.

      2 749,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2005, sowie

    2. 2.

      ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. August 2005, sowie

    3. 3.

      weitere 809,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 719,47 € seit Rechtshängigkeit der Klage, sowie auf weitere 90,22 € seit dem 16. Dezember 2003 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Sie trägt vor, die Behandlungen wären in dem vorgenommenen Umfang nicht erforderlich gewesen. Eine Ersatzpflicht bestehe daher nicht. Die Klägerin habe Behandlungen nur in einem Unfang benötigt, wie er von der gesetzlichen Krankenkasse getragen würde. Bisherige Zahlungen seien lediglich aus Kulanzgründen vorgenommen worden. Die Behandlung der Unfallschäden hätte zudem kostengünstiger vorgenommen werden können. Auch sei das bisher gezahlte Schmerzensgeld der Höhe nach ausreichend gewesen. Insbesondere seien auch die mit Schriftsatz vom 4.1.2006 geltend gemachten Kosten sowie die Kosten für die Medikamente nicht auf den Unfall zurückzuführen und nicht erforderlich.

8

Wegen aller übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Dr. G...., wegen dessen Inhalt auf die Urschrift Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. In dem abgewiesenen Teil ist die Klage unbegründet.

11

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 3 559,47 € ergibt sich aus § 3 PflVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Unstreitig hat die Klägerin bei einem Unfall, der durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde, körperliche Schäden erlitten. Diese Kosten für die Behandlung dieser Schäden hat die Beklagte der Klägerin zu 2/3 zu ersetzen. Bei vorgerichtlichen Zahlungen gingen die Parteien von einer Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von 2/3 der Kosten aus, da sie das Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB mit 1/3 aufgrund der Tatsache beurteilten, dass die Klägerin bei dem Unfall nicht angeschnallt war. Das Gericht sieht keinen Anlass, von einer anderen Mitverschuldens- und damit Ersatzquote auszugehen.

12

Hinsichtlich der Höhe der Ersatzpflicht dringt die Klägerin mit Ihrer Forderung zum Ersatz der vorgenommene Behandlungen voll durch. Die geltend gemachten 2 749,78 € sowie 328,78 € entsprechen 2/3 der der Klägerin entstandenen Behandlungskosten von 4749,78 €, abzüglich bereits gezahlter 2 000,00 €, und 493,31 € für die Behandlung Ihrer bei dem Unfall verursachten Verletzungen. Diese Kosten sind von der Beklagten zu tragen. Die entstandenen Kosten sind durch medizinisch zwingende Behandlungen verursacht worden. Eine kostengünstigere Behandlungsmethode hätte es nicht gegeben. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen G.... Der Sachverständige führt aus, dass die in der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik in M.... im Zeitraum vom 26.07.2004 bis 21.02.2005 vorgenommen Versorgung des Unterkiefers mit vier dentalen Implantaten und entsprechend hierauf verankerter prothetischer Versorgung durch eine Stegkonstruktion die einzig medizinisch indizierte Therapie zur Versorgung des Unterkiefers der Klägerin sei, nachdem ihr die letzten Zähne des Unterkiefers bei dem Verkehrsunfall verlorengegangen seien. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige zeigt klar, dass die der Klägerin angediehene Behandlung die einzig medizinisch vorzunehmende war. Hinsichtlich der zweiten Behandlung vom 26.07.2004 bis 21.02.2005 führt der Sachverständige ebenfalls zweifelsfrei aus, dass die Behandlung des Oberkiefers mit Kronen und Brücken sowie die Abformung des Unterkiefers zur Anfertigung einer steggetragenen Prothese sowohl aufgrund des Verkehrsunfalls notwendig als auch medizinisch indiziert sei. Auch hinsichtlich dieses Punktes schliesst sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen an. Bei beiden Behandlungen vermag der Sachverständige keine kostengünstigere Variante der Behandlung zu erkennen, die sinnvoll und vertretbar gewesen wäre. Zweifel an dieser Einschätzung hat das Gericht nicht. Soweit die Beklagte moniert, dass der Sachverständige keine Ausführungen zu alternativen Behandlungsmethoden mache, hätte er eine Vernehmung des Sachverständigen zu diesem Punkt beantragen können. Aus der Tatsache, dass dieses Ersuchen unterblieben ist, schließt das Gericht, dass auch die Beklagte keine erheblichen alternativen Behandlungsmethoden vorbringen kann, die die Einschätzung des Sachverständigen hätten erschüttern können.

13

Die weiter geltend gemachten Forderung von 328,78 € entspricht 2/3 der Behandlungs- und Fahrtkosten von 491,31 €. Die Erweiterung der Klage ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die bestrittenen Behandlungskosten und die Kosten für Medikamente beruhen ebenfalls auf dem Verkehrsunfall und sind medizinisch indiziert. Zwar konnte der Sachverständige diese Forderungen nicht in sein Gutachten einbeziehen, da diese mit Schriftsatz vom 4.12.2006 zu einem Zeitpunkt geltend gemacht wurden, als der Sachverständige bereits mit der Erstellung der Gutachtens betraut war. Allerdings schätz dass Gericht gem. § 287 ZPO, dass auch diese Kosten durch Behandlungen verursacht wurden, die zum einen auf dem Verkehrsunfall beruhen und zum anderen medizinisch indiziert waren. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Behandlungen und den Ausführungen in dem Gutachten. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus üblich, dass nach einem Unfall zunächst ein örtlicher Zahnarzt wie hier in O.... aufgesucht wird, bevor die Behandlung in einer speziell ausgerichteten Klinik, wie in M...., angestrebt wird. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu diesem im Vergleich zu der ursprünglichen Klageforderung geringen Anspruch hätte außer Verhältnis zu den dadurch verursachten Kosten gestanden.

14

Die Beklagte hat der Klägerin die entstandenen Kosten auch trotz der Tatsache zu ersetzen, dass diese von der gesetzlichen Krankenkasse nicht ersetzt wurde. Auch ein Kassenpatient kann die verhältnismäßigen Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen ersetzt verlangen, die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt ( LG Fulda, Urteil vom 25.04.2003, AZ: 1 S 177/01; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 249, Rn. 8). Nach Überzeugung des Gerichts steht im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen fest, dass die Kosten für die Heilbehandlungsmaßnahmen nicht unverhältnismäßig waren, da sie medizinisch indiziert waren und eine alternative Behandlung nicht gleich effektiv war. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin bei medizinischer Indikation einen schon aus dem Grunde keinen Anspruch gegen die Beklagte habe, da ein Anspruch gegen die Krankenkasse bestünde, greift dieser Einwand nicht durch, da unstreitig keine Zahlungen geleistet wurden und die Ansprüche auch zunächst von der Krankenkasse gefordert wurden, diese eine Begleichung aber ablehnte. Es ist der Klägerin nicht zumutbar, die eventuell gegen die Krankenkasse bestehenden Forderungen zunächst klageweise gegen diese geltend zu machen.

15

Mit dem zwar unbezifferten aber im Ergebnis zulässigen Antrag auf die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichtes gezahlten Schmerzensgeldes dringt die Klägerin aber nicht durch. Das Gericht hält die insoweit bisher gezahlten 7 000 € für angemessen. Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 entspricht diese Zahlung einer Summe von 10 000 € wenn die Klägerin kein Mitverschulden träfe. Ein Schmerzensgeldbetrag in dieser Höhe ist in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen worden ( LG München I, Urteil vom 29.08.1996, AZ: 19 O 6492/96 ). Die Entscheidung des Gerichts berücksichtige den Vortrag der Klägerin, dass über zwei Jahre keine feste Nahrung aufgenommen werden konnte und dass zwei Jahre lang auch durch Fahrten zu den Behandlungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität entstanden ist. Auch in die Beurteilung einbezogen wurden die vorgetragenen Dauerfolgen in Gestalt der Narbe am Hals, der Hypästhesie im Bereich des hinteren Unterkieferastes, des zahnlosen Unterkiefers und des daraus resultierenden schlechten Haltes der Brücken. Der Genugtuungsfunktion ist durch die erhaltene Summe genüge getan. Die von der Klägerin angeführten verspäteten Zahlungen sieht das Gericht nicht in dem Umfang als vorliegend an, dass eine Erhöhung des Schmerzensgeldes angezeigt wäre. Nach Einschätzung des Gerichtes beruhen die verzögerten Zahlungen, soweit sie denn vorliegen, auf der Fehleinschätzung der Beklagten, dass die Leistungen nicht erforderlich waren. Dies bedurfte einer Klärung durch einen Sachverständigen. Trotz dieser Meinung hat die Beklagte jedoch einen Betrag von 2 000,00 € kulanzweise gezahlt. Damit überwiegt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Ausgleichsfunktion. Zwar hat die Klägerin nach eigenem Vortrag als Dauerschaden eine Narbe davongetragen, allerdings hat das Gericht zu berücksichtigen, dass eine Minderung der Erwerbstätigkeit von der Klägerin nicht vorgetragen wurde. Dem Ausgleich der sonstigen Schäden ist durch die bereits erhaltene Zahlung genüge getan. Da schon die Zugrundelegung des Klägervortrags nicht zu einem Zuerkennen eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs geführt hat, konnte von einer Beweiserhebung zu diesem Punkt abgesehen werden.

16

Der Anspruch der Klägerin auf die zuerkannten Verzugszinsen ergibt sich für 2 749,78 € aus § 286 Abs. 1 BGB ab dem 16.09.2005 durch die Mahnung der Klägerin, die der Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2005 übermittelt wurde und eine Zahlungsfrist bis zum 15.09.2005 setzte. Der Anspruch auf Verzinsung von 90,22 € ab dem 16.12.2003 folgt gemäß § 280 Abs. 2 BGB aus der Mahnung an die Beklagte vom 04.12.2003 mir Frist zur Zahlung bis zum 15.12.2003. Die Verpflichtung zur Zahlung der übrigen 719,47 € ab dem 21.08.2007 folgt aus § 291 BGB durch Zustellung der Klageerweiterung am 20.08.2007. Die für vorgerichtliche Beratung entstandenen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als eine Geschäftsgebühr gemäß § 280 Abs. 2 BGB fordern (vgl. BGH VIII ZR 86/06).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Beweiserhebung nur für den Klageantrag zu 1 entstanden sind, mit dem die Klägerin vollumfänglich obsiegt.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.