Landgericht Aurich
Beschl. v. 25.01.2008, Az.: 4 T 28/08

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
25.01.2008
Aktenzeichen
4 T 28/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2008:0125.4T28.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Leer - 11.12.2007 - AZ: 13d M 3131/07

Fundstelle

  • JurBüro 2008, 499 (Volltext mit red. LS)

In der Zwangsvollstreckungssache

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Rohlfs als Einzelrichter am 25.01.2008 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Glaubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 11.12.2007 - 13d M 3131/07 - auf Kosten des Schuldners geändert:

  2. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden.

Gründe

1

Das Amtsgericht Leer hat durch Beschluss vom 11.12.2007 die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.11.2007 gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die weitere Beteiligte zurückgewiesen. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Leer verwiesen.

2

Gegen diesen ihr am 09.01.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.01.2008 eingelegte sofortige Beschwerde.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig und begründet.

4

Mit dem Amtsgericht ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass es genügt, das glaubhaft gemacht ist, dass nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Alters, der Berufsausbildung und der Arbeitsfähigkeit sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ein arbeitswilliger Schuldner wieder einen Arbeitsplatz hat finden können (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Zoller, ZPO, 26. Auflage, § 903 Rd.-Nr. 9).

5

Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vor. Durch die Angaben des Schuldners in seinem Vermogensverzeichnis vom 27.08.2006 ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der jetzt 27-jährige Schuldner eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker hat und zum Zeitpunkt der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung über keinerlei Einkommen verfügte, also insbesondere keine ARGE-Leistungen bezog, sondern von seiner Lebensgefährtin vollständig unterhalten wurde.

6

Nach der Lebenserfahrung kann angenommen werden, dass ein arbeitswilliger Schuldner und seine Lebensgefährtin seit August 2006 alles unternommen haben, dass sich der Schuldner wieder selbst unterhalten kann und der Schuldner Vermögen durch eigene Arbeit erworben hat, zumal er eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker hat. Unter Berücksichtigung der hiesigen Arbeitsmarktlage im Wohnumfeld des Schuldners entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein arbeitswilliger Schuldner in dem Zeitraum vom August 2006 bis Januar 2008 auch einen Arbeitsplatz hat finden Können.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 1 500,- € festgesetzt (§ 25 Abs. 1 Ziffer 4 RVG).

Rohlfs