Landgericht Aurich
Beschl. v. 14.10.2008, Az.: 4 T 423/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 14.10.2008
- Aktenzeichen
- 4 T 423/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 43110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2008:1014.4T423.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Leer - 29.08.2008 - AZ: 8 K 56/05
Fundstelle
- Rpfleger 2009, 166 (Volltext mit red. LS)
In der Zwangsversteigerungssache
betreffend das im Grundbuch von Weener Bl. 4473 eingetragene Grundstück, laufende Nummer 4 des Bestandsverzeichnisses,
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Rohlfs als Einzelrichter am 14. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des eingetragenen Eigentümers zu a) gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 29.08.2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird gemäß § 3 ZPO nach dem geschätzten Interesse des eingetragenen Eigentümers zu a) auf Versagung des Zuschlags festgesetzt auf 1 000,00 Euro.
- 2.
Auf die sofortige Beschwerde des eingetragenen Eigentümers zu b) wird der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 29.08.2008 aufgehoben.
Der Zuschlag wird versagt. Das Amtsgericht wird angewiesen, neuen Versteigerungstermin anzusetzen.
Gründe
Das Amtsgericht Leer hat durch Beschluss vom 29.08.2008 im Versteigerungstermin, an dem der eingetragene Eigentümer zu a) teilgenommen hat, dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Gegen diesen Beschluss, der dem eingetragenen Eigentümer zu b) am 05.09.2008 zugestellt worden ist, richten sich die am 18.09.2008 eingelegten sofortigen Beschwerden der eingetragenen Eigentümer vom 17.09.2008 die Rügen, der anwesende Eigentümer zu a) habe auf die Abgabe von Einzelausgeboten nicht verzichtet.
Die sofortige Beschwerde des eingetragnen Eigentümers zu a) ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, die gemäß § 98 ZVG für den im Termin anwesenden, eingetragenen Eigentümer zu a) mit der Verkündung des Beschlusses am 29.08.2008 begann und am 12.09.2008 ablief, eingelegt worden ist.
Die sofortige Beschwerde eingetragnen Eigentümers zu b) ist gemäß §§ 11 RpflG, 95 ff. ZVG zulässig und begründet. Die sofortige Beschwerde rügt gemäß §§ 100, 83 Nr. 2 ZVG zutreffend, dass Einzelausgebote den Vorschriften der § 63 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZVG zuwider unterblieben sind. Die Kammer folgt der Auffassung, dass Grundstücke (hier Miteigentumsanteile an einem Grundstück) die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, gemäß § 63 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZVG von Amts wegen oder auf Antrag gemeinsam ausgeboten werden können, daneben aber auch einzeln auszubieten sind (Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 63 Rn 3 u. OLG Jena Rpfleger 2000, 637 m.w.N.). Für die Kammer folgt dies bereits aus dem "auch" in § 63 Abs. 1 S. 2 ZVG und "neben" in § 63 Abs. 2 S. 1 ZVG. Einzelausgebote dürfen gemäß § 63 Abs. 4 ZVG nur dann unterbleiben, wenn anwesende Beteiligte bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten auf Einzelausgebote verzichtet haben. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der eingetragene Eigentümer zu a) als Beteiligter zwar nach dem Beschluss des Amtsgerichts, es würde nur ein Gesamtausgebot zugelassen, aber vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin erschienen ist. Sein erklärter Verzicht auf Einzelausgebote hätte deshalb vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten protokolliert werden müssen (vergl. Stöber a.a.O., § 63 Rn 2.2). Da der erschienende Eigentümer zu a) diesen Verzicht nicht erklärt hat, sind § 63 ZVG zuwider Einzelausgebote unterblieben. Gemäß § 83 Nr. 2 ZVG ist der Zuschlag deshalb zu versagen und das Amtsgericht anzuweisen, neuen Versteigerungstermin anzusetzen (vergl. Stöber a.a.O., § 101 Rn 2.6).