Landgericht Aurich
Urt. v. 10.01.2008, Az.: 2 O 518/07

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
10.01.2008
Aktenzeichen
2 O 518/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2008:0110.2O518.07.0A

Fundstelle

  • SVR 2008, VII Heft 7 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2007 durch die Richterin ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 6 110,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte mit der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen PKW Marke Citroën Xsara, amtliches Kennzeichen AUR-... mit einer Selbstbeteiligung von  300 € abgeschlossen (Anlage K 1 zur Klage, Bl. 5 d.A.).

2

Am 07.05.2006 verursachte der Kläger gegen 17.35 Uhr in Wittmund an der Kreuzung der Bundesstraße 210/Isumer Straße einen Verkehrsunfall. Zur Vorfallszeit befuhr der Kläger die Bundesstraße 210 in Richtung Jever. Als er auf die an der Kreuzung befindliche Lichtzeichenanlage zufuhr, zeigte die für den Kläger maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht an.

3

Der Motorradfahrer ... fuhr aufgrund der für ihn Grünlicht zeigenden Ampel ebenfalls in den Kreuzungsbereich ein und es kam zum Zusammenprall.

4

Das gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Aurich eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde eingestellt (Anlage K 2 zu Klage, Bl. 6 d.A.).

5

Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers stark beschädigt. Aus dem vom Kläger eingeholten Dekra-Gutachten vom 11.05.2006 ergeben sich Reparaturkosten i.H.v. 7 717,91 €. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 14 600 € und der Restwert mit 8 190 € angegeben (Anlage K 3 zur Klage, Bl. 7 ff.d.A.).

6

Wegen des entstandenen Schadens informierte der Kläger die Beklagte als seine Kaskoversicherung. Diese lehnte ihre Einstandpflicht mit Schreiben vom 28.07.2006 (Anlage K4 zur Klage, Bl. 21 f.d.A.) ab. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht habe und sie deshalb nach § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei sei.

7

Der Kläger behauptet, in dem Zeitpunkt, als er auf die an der Kreuzung B 210/Isumer Straße befindliche Lichtzeichenanlage zugefahren sei, sei er davon ausgegangen, dass diese für ihn Grünlicht gezeigt habe. Zur Unfallszeit habe sich die Sonne im Rücken des Klägers befunden. Sie habe sehr tief gestanden und sei auf die Lichtzeichenanlage geschienen, sodass das für den Kläger geltende Rotlicht aus diesem Grund sehr schlecht zu erkennen gewesen sei und er daher davon ausgegangen sei, dass die Lichtzeichenanlage für ihn Grünlicht anzeige. Dieser Eindruck sei für ihn dadurch verstärkt worden, dass vor der Lichtzeichenanlage an der kreuzenden Isumer Straße Fahrzeuge gehalten hätten. Als der Kläger schließlich in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, sei die Ampelanlage für die wartenden Fahrzeuge gerade auf Grün umgesprungen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 603,57 € zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei schnell und ungebremst in den Kreuzungsbereich eingefahren. Vor dem Unfallbeteiligten ... sei bereits die Zeugin ... mit ihrem Motorrad als Erste in den Kreuzungsbereich gefahren und habe die Kreuzung bereits passiert, als es zum Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Motorradfahrer ... gekommen sei.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2007 und vom 04.12.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 04.12.2007 und vom 20.12.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Der Anspruch des Klägers gem. §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1e AKB ist nach § 61 VVG ausgeschlossen.

13

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger grob fahrlässig i.S.v. § 61 VVG gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rotlichtverstöße wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit, die offensichtlich ist, in der Regel als grob fahrlässig zu qualifizieren. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt ( BGH, NJW 1997,1012 [BGH 18.12.1996 - IV ZR 321/95]). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in Bezug auf das Versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen ( BGH, NJW 2003, 1118, 1119 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01]).

14

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit treffen ( BGH, VersR 1992, 1085 [BGH 08.07.1992 - IV ZR 223/91] m.w.N.). Subjektive Besonderheiten können im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Dabei reicht allerdings die Feststellung eines so genannten "Augenblicksversagens" allein zur Entlastung nicht, wenn dies auch durchaus ein entlastendes Moment sein kann ( BGH, VersR 1992, 1085 [BGH 08.07.1992 - IV ZR 223/91]).

15

Ausgangspunkt ist der Sachvortrag des Versicherungsnehmers; die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Verdikt der groben Fahrlässigkeit begründen, trifft nämlich den Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG beruft.

16

Im vorliegenden Fall hat der Kläger dargelegt, dass die Sonne sehr tief gestanden habe, sodass das für den Kläger geltende Rotlicht aus diesem Grund sehr schlecht zu erkennen gewesen sei und er davon ausgegangen sei, dass die Lichtzeichenanlage für ihn Grünlicht angezeigt habe.

17

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die Lichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt schlecht gewesen sind. Das Gericht geht nach dem Ergebnis des Zeugenbeweises jedoch davon aus, dass kein Phantomgrün an der Lichtanlage zu sehen gewesen ist, sondern dass das Rotlicht aufgrund der Lichtverhältnisse lediglich schlecht zu erkennen gewesen ist. Die Zeugen ... haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Sonne sehr tief gestanden habe und dass bei derartigen Lichtverhältnissen das Aufleuchten der Lichtzeichen an der Ampelanlage immer sehr schlecht zu erkennen sei. Dies sei nach der Aussage von ... auch im Unfallzeitpunkt der Fall gewesen. Der Zeuge ... hat aus seiner Erfahrung als Ratsmitglied des Stadtrates der Stadt Wittmund berichten können, dass diese Ampelanlage schon Thema im Stadtrat gewesen sei. Die Zeugin ... hat bestätigen können, dass die Ampelanlage nach diesem Unfall versetzt worden sei. Allerdings haben alle drei Zeugen in der vorliegenden Situation angegeben, gesehen zu haben, dass das Rotlicht der Lichtanlage aufgeleuchtet habe. Der Zeuge ... hat zudem bekundet, dass man nicht annehmen konnte, dass Grünlicht aufgeleuchtet habe, vielmehr sei das Aufleuchten des roten Ampellichts einfach nur schwer zu erkennen gewesen. Die Aussagen der Zeugen ... sind auch sehr glaubhaft gewesen. Die Zeugen sind aus derselben Fahrtrichtung wie der Kläger gekommen und haben daher ebenfalls auf die Ampelschaltung geachtet. Dies hat vorliegend nicht nur für den Zeugen ..., als den Fahrer des hinter dem Kläger fahrenden Kfzs gegolten, sondern auch für die beiden anderen Zeugen. Diese sind durch die Erklärung des Zeugen ..., dass der Kläger über eine rote Ampel fahre auf die Situation aufmerksam geworden. Die Zeugen haben sich daher insgesamt in einem Zustand der erhöhten Wachsamkeit befunden. Sie haben den Tathergang auch alle noch sehr detailliert schildern können. Sie sind auch sehr glaubwürdig gewesen, da sie kein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben.

18

Der Effekt des vermeintlichen Phantomgrüns ergibt sich bei einer starken Sonneneinstrahlung aus dem jeweiligen Winkel, in welchem das Sonnenlicht auf die Verkehrsanlage fällt und dem Blickwinkel des Betrachters. Dieser Gesichtspunkt kann vorliegend jedoch dahinstehen, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zumindest auch selbst erkannt hat, dass die Lichtverhältnisse schlecht gewesen sind. Das Rotlicht sei aufgrund der tief stehenden Sonne schlecht zu sehen gewesen und er sei davon ausgegangen, dass die Ampel für ihn Grünlicht gezeigt habe (Klageschrift, Bl. 2 d.A.). Er hätte in dieser Situation nicht darauf vertrauen dürfen, dass die schlecht zu erkennende Ampel auch wirklich Grün aufleuchtet. Er hätte vielmehr sein Tempo reduzieren müssen und vorsichtig tastend unter genauer Beobachtung des Querverkehrs in den Kreuzungsbereich hineinfahren müssen. Die Missachtung dieser Verpflichtung begründet auch in subjektiver Hinsicht die grobe Fahrlässigkeit.

19

Soweit der Kläger vorträgt, dass der Querverkehr zunächst noch an der Ampelanlage gehalten hat, sodass dies die Täuschung des Klägers noch unterstützt habe und sein objektiv grob fahrlässiges Verhalten subjektiv milder im Sinne einer Entlastung von dem Vorwurf auch subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens angesehen werden könne, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Querverkehr noch an der Kreuzung steht, weil z.B. diese Ampel erst im Umschalten begriffen ist. Die Verkehrssituation ist hier abgesehen von den schlechten Lichtverhältnissen auch übersichtlich gewesen, sodass von dem Kläger in dieser Situation neben der Beobachtung der Ampel und der Befolgung ihrer Gebote keine über das normale Maß hinaus gehende Konzentration auf das sonstige Verkehrsgeschehen abverlangt worden wäre.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.