Landgericht Aurich
Urt. v. 22.08.2008, Az.: 2 O 1318/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 22.08.2008
- Aktenzeichen
- 2 O 1318/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 21.04.2010 - AZ: IV ZR 172/09
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132.935,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.12.2006, in Höhe von 7 % p.a. seit dem 01.01.2007 bis zum 28.02.2007, in Höhe von 5 % p.a. seit dem 01.03.2007 bis zum 22.03.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %.
3. Das Urteil ist für jede Partei jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 184.065,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Darlehn aus den Jahren 1987, 1988 und 1990.
Die Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin waren zum Zeitpunkt der vermeintlichen Darlehensbegebungen miteinander verheiratet. Die Beklagte betreibt auf J. die beiden Pensionshäuser „U. t. H“ und „H. G.“. Die Klägerin ist im Zentralheizungs- und Lüftungsbau tätig. Der Geschäftsführer der Klägerin ist an der Klägerin mit 90 %, die Beklagte mit 10 % beteiligt.
Am 29. Juli 1987 schlossen die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM mit einer Verzinsung von 7 % p.a.. Die Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages war gem. Nr 3.) des Darlehensvertrages auf den 31.07.1992 festgelegt. ( Bl. … d.A.).
Am 01.06.1990 buchte die Kreis- und Stadtsparkasse N. aufgrund eines Überweisungsträgers mit Wertstellung zum 06.03.1990 160.000,00 DM von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten. Diese Buchung findet sich, datiert auf den 05.06.1990, in den sich aus Bl. … d.A. ergebenden Kontennachweisen wieder. Unter demselben Datum erfolgte eine Überweisung in Höhe von 155.915,85 DM von dem Konto der Beklagten auf das Konto der Klägerin.
Die für die Beklagte durch den Steuerberater T. erstellte Bilanz zum 31.12.1992 wies drei „Darlehen GmbH“ mit Werten in Höhe von 100.000,00, 100.000,00 und 160.000,00 DM aus (Bl. ... d.A.). Die Bilanz zum 31.12.1993 wies in einer Position ein „Darlehen GmbH“ mit 360.000,00 DM aus (Bl. … d.A.). Zum 31.12.1994 erfolgte eine Ausweisung der Position „Schuld GmbH“ in Höhe von 390.200,32 DM.
Die Jahresabschlüsse zum 31.12.1995 sowie zum 31.12.1998 sind jeweils von der Beklagten unterzeichnet und enthalten in dem Kontennachweis jeweils eine Aufschlüsselung der sonstigen Verbindlichkeiten. Dort sind jeweils „Darlehn R. M. GmbH (1987)“ mit 100.000,00 DM, „Darlehn R. M. GmbH (1988)“ mit 100.000,00 DM und „Darlehn R. M. GmbH (1990)“ mit 160.000,00 DM ausgewiesen.
Mit noch im Jahr 2002 zugegangenem Schreiben vom 23.12.2002 kündigte die Klägerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge aus den Jahren 1987,1988 sowie 1990 und verlangte Rückzahlung der Darlehen bis zum 20.01.2003 (Bl. 19 ff. d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagten für deren Pensionsbetrieb drei Darlehen ( 1987: 100.000,00 DM; 1988: 100.000 und 1990: 160.000,00 DM) zu 7 % Zinsen p.a. gewährt zu haben. Die Beklagte führe diese ausgekehrten Darlehn in den vorgelegten Bilanzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 184.065,00 € nebst 7 % Zinsen seit dem 01.01.2003 bis zur Rechtshängigkeit, nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins sei dem 23.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptete, der streitgegenständliche Anspruch sei bereits als Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Aurich zu dem Az. 2 O 994/01 anhängig. Dort werde dieser Anspruch im Rahmen der Beurteilung des Ausgleichsanspruches der Ehegatteninnengesellschaft behandelt. Diese bezöge sich auch auf die R. M. GmbH.
Die Beklagte erhebt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.02.2008 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L., S., T. und B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schriftliche Zeugenaussage des Zeugen S. vom 20.03.2008 (Bl. … d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2008 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien wurde durch Beschluss vom 26.05.2008 das schriftliche Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Es liegt bereits mangels Parteiidentität keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Parteien handelt es sich bei dem Verfahren 2 O 994/01 des Landgerichts Aurich um ein Verfahren, welches den Ehegatteninnenausgleich betrifft. Vorliegend begehrt jedoch die Klägerin als juristische Person und nicht der Geschäftsführer als Privatperson die Rückzahlung eines Darlehensbetrages.
Die Erweiterung der Zinsanträge durch den Schriftsatz vom 08.11.2007 ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Als solche war die Antragsstellung vom 08.11.2007 zu verstehen, da in der Hauptsache offensichtlich derselbe Anspruch verfolgt werden sollte und ein Rücknahme im Übrigen nicht erklärt wurde. In diesem Sinne war auch die Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 zu verstehen.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
Mit den Klageanträgen verfolgt der Kläger Darlehensrückgewähransprüche aus Darlehensvertragen aus den Jahren 1987,1988 und 1990. Das Begehren des Klägers ist aufgrund der Forderungsbezifferung und des Vortrages dahingehend zu verstehen, dass die Rückforderung der Darlehensvaluta als solcher verlangt wird. Nebenforderungen werden jeweils bezogen auf die Darlehensbeträge in dem geltend gemachten Umfang verfolgt.
Ein durchsetzbarer Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht nur zum Teil. Der Anspruch ist nämlich nur insoweit durchsetzbar, als er nicht bereits verjährt ist, worauf noch eingegangen wird.
Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Darlehen aus dem Jahr 1987 besteht gemäß § 605 BGB a.F. sowie hinsichtlich der Darlehen aus den Jahren 1988 und 1990 gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Darlehensverträge als solche sind ebenso wie die Valutierung der Darlehnssummen nachgewiesen.
Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest.
Die Jahresabschlüsse zum 31.12.1995 und 31.12.1198 benennen in der Kontenübersicht die Darlehen als „Darlehen R. M. GmbH“ mit dem jeweiligen Jahreszusatz 1987, 1988 und 1990. Gemäß § 416 ZPO können unterzeichnete Jahresabschlüsse gemäß den Beweis dafür bieten, dass der unterzeichnende Aussteller die in den Jahresabschlüssen enthaltenden Erklärungen tatsächlich abgegeben hat, soweit diese Urkunden unterschrieben, in Urschrift, echt sowie mangelfrei und somit beweiskräftig vorgelegt wurden (vgl. Musielak - Huber, ZPO 6.Auflage 2008, § 416, Rn. 3). Es sind nur Auszüge der Bilanzen bzw. der Jahresabschlüsse der Beklagten in Kopie vorgelegt worden. Die gesetzliche Beweiswirkung des § 416 ZPO tritt daher nicht ein. Es ist jedoch nicht bestritten, dass die Erklärungen so abgegeben wurden, wie sie sich aus den Fotokopien ergeben. Den Jahresabschlüssen 1995 und 1998 kommt deshalb im Hinblick auf die Buchführungspflicht aus den §§ 238 ff. HGB sowie der Verpflichtung zur Aufstellung eines vollständigen und richtigen Jahresabschlusses ein hoher Indizwert dahingehend zu, dass sich die Unterzeichnerin nicht nur formell, sondern auch inhaltlich zu dem Erklärten bekannt und auch in Wahrheit die Darlehen empfangen hat.
Dies wird zusätzlich gestützt durch die Bilanzansätze für die Jahre 1992, 1993 und 1994. Diese weisen für 1992 und 1993 in der Summe „Darlehen GmbH“ in Höhe von 360.000,00 DM und für 1994 eine „Schuld GmbH“ in Höhe von 390.200,32 DM aus.
Auch die Zeugenaussagen bestätigen, dass die klägerseits behaupteten Darlehensverträge geschlossen wurden und die Auszahlung der Darlehenssumme erfolgt ist.
Der Zeuge T. bestätigt, dass es die in der Bilanz ausgewiesenen drei Darlehen gegeben habe. Der Zeuge hatte auch den bereits aus Blatt 163 d.A. ersichtlichen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1987 in Händen. Er konnte sich daran erinnern, zwei Darlehensverträge und einen Überweisungsträger gesehen zu haben. Die Darlehen seien bei einem Einigungsversuch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten im H. G. unstreitig gewesen.
Die Aussage des Zeugen T. ist glaubhaft. Er schildert seine Tätigkeit für die Klägerin seit dem Jahre 1992/1993 zusammenhängend. Es ist plausibel, wenn er sich an den Vorgang der erstmaligen Bilanzerstellung für die Klägerin erinnern kann, wenn er nach eigenen Angaben erst 1997 die Anfangsbilanz bezogen auf den 01.01.1993 erstellen konnte, weil ihm nur Vorbilanzen aus dem Ende der 80er Jahre vorlagen. Auch die geschilderten Probleme mit dem Finanzamt lassen die Aussage plausibel erscheinen. Die Aussage des Zeugen ist auch nicht nur für die Klägerin positiv, was für ein ausgewogenes Aussageverhalten spricht. Dies wird deutlich an seinen Schilderungen zu den Zinsfüßen. So habe es in dem Darlehensvertrag von 1987 einen Zinsfuß von 7 % gegeben. Es habe auch ein Darlehen gegeben, welches nur durch Überweisungsbeleg nachgewiesen worden sei. Ein damaliger Betriebsprüfer habe darauf bestanden einen Zinsfuß von 8 % anzusetzen. Auch sie bei einen weiteren Darlehensvertrag ein Zinsfuß von 7 % vereinbart worden. Der Zeuge konnte weder die betroffenen Darlehensverträge benennen, noch bestätigen, dass es hinsichtlich des nur durch Überweisungsträger nachgewiesenen Darlehens überhaupt eine Zinsvereinbarung zwischen den Parteien gab.
Die Aussage des Zeugen T. wird in Teilen durch die Aussage des Zeugen L. bestätigt. Dieser gibt an, einen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1987 gekannt zu haben, welcher bei vertragsgemäßer Bedienung bereits Anfang der 90er Jahre hätte zurückgezahlt werden müssen.
Soweit der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen konnte, dass die Darlehen gewährt worden seien, erklärt sich dies durch seine erst 1996/1997 erfolgte Beauftragung. Seine weitere Bekundung, dass im Rahmen des bereits von dem Zeugen T. erwähnten Klärungsgespräches zwischen den ehemaligen Eheleuten die Zahlen aus den Bilanzen zu Grunde gelegt und deren Wahrheitsgehalt nicht weiter hinterfragt worden sei, stützt den Vortrag der Klägerin und den Inhalt der Aussage des Zeugen T.
Der Vortrag zu der Valutierung des Darlehens aus dem Jahre 1990 ist darüber hinaus durch den auf Bl. 25, 134 d.A. ersichtlichen Buchungsbeleg der Kreis- und Stadtsparkasse N. mit Buchungsdatum 01.06.1990 belegt. Der Umstand der Wertstellung auf den 06.03.1990 ändert hieran nichts. Vielmehr wird diese Zahlung auch durch die auf Bl. … - … d.A. Kontenübersichten der Konten der Klägerin und der Beklagten erkenntlich. Dort ist unter dem 05.06.1990 sowohl der entsprechende Zufluss von 160.000,00 DM auf dem Beklagtenkonto als auch der entsprechende Abfluss auf dem Klägerkonto ersichtlich. Dies wird auch nicht dadurch widerlegt, dass an diesem Tag auch eine Überweisung in umgekehrter Richtung über 155.915,85 DM erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, welchen Zweck diese Buchung hatte. Möglicherweise waren Forderungen zu erfüllen, die statt gestundet zu werden, über einen Kredit der Klägerin mit Zinsen beglichen wurden. Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie von der Beklagten vorgetragen, aufgrund einer Vollmacht über das Konto der Beklagten verfügen konnte, erklärt dies nichts im Sinne der Beklagten. Der erkennbare Ansatz der Beklagten, dass es sich bei der Auskehrung um ein Scheingeschäft handele, wäre von ihr genauso darzulegen und zu beweisen, wie ihre Behauptung, das es sich bei den Buchungen in ihrer Bilanz um Luftbuchungen handele. Daran fehlt es.
Die Aussage des Zeugen B. ist insoweit unergiebig. Dasselbe gilt für den Zeugen S.
Etwas anderes ergibt sich weder aufgrund des Anschreibens des Finanzamtes N. vom 29.Oktober 1998 (Bl. … d.A.) noch aus dem Bericht des Finanzamtes N. hinsichtlich der Betriebsprüfung der Klägerin vom 14.01.2005 (Bl. … ff. d.A.). Die Einschätzung der Finanzbehörde ist für das Gericht nicht bindend. Ansätze und Beweismittel, die der bisherigen Wertung entgegenstünden sind nicht ersichtlich.
Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Darlehns aus dem Jahr 1987 wurde vertragsgemäß am 31.07.1992 fällig.
Der Rückzahlungsanspruch betreffend die Darlehen aus den Jahren 1988 und 1990 ist aufgrund der Kündigung durch das aus Bl. 163 d.A. ersichtlichen Schreibens vom 23.12.2002 zum 01.04.2003 fällig geworden. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB drei Monate. Da die Kündigung zum Zeitpunkt der Geltung des BGB in der Form nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ausgesprochen wurde, war auf dieses Dauerschuldverhältnis bereits BGB in seiner neuen Fassung anzuwenden. Da der Zugang des Kündigungsschreibens nicht vor Fertigung am 23.12.2002 bewirkt werden konnte, jedoch unstrittig vor dem Jahreswechsel erfolgte, konnte das Ende der Kündigungsfrist auf den 31.03.2003 fallen, so dass eine Fälligkeit erst zum 01.04.2003 sicher festgestellt werden konnte. Dass in dem Schreiben vom 23.12.2002 ein früherer Rückzahlungstermin benannt wurde, ist unschädlich, aber auch unerheblich.
Der somit entstandene Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 360.000,00 DM ist in Höhe von 260.000,00 DM bzw. 132.935,88 € durchsetzbar, da insoweit eine Verjährung nicht eingetreten ist.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Jahre 1987 ist jedoch verjährt. Der Verjährungsbeginn des Darlehenrückgewähranspruches richtet sich nach seiner Fälligkeit, die entweder vertraglich vereinbart oder nach Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Das Darlehn war zum 31.07.1992 zurückzugewähren. Ursprünglich galt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gelten auch für die bestehenden Schuldverhältnisse grds. die neuen Verjährungsfristen, soweit nicht die Verjährung nach altem Recht früher eintritt. Gemäß Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB war das Ende der Verjährungsfrist daher beginnend mit dem 01.01.2002 und anhand der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB n.F. zu bestimmen. Die Verjährung trat daher am 31.12.2004 ein. Dass die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2002 die Kündigung auch dieses Darlehns erklärt hat, ist unerheblich.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen aus den Jahren 1988 und 1990 ist dagegen unverjährt. Zwar wäre eine Verjährung mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten, da die aufgrund der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches mit Ablauf des Jahres 2003 begonnene dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu diesem Zeitpunkt verstrichen wäre. Die Verjährung ist aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO seit Anhängigkeit der Klage am 15.12.2006 gehemmt, da die Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Zustellung ist ausweislich der auf Bl. … d.A. befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.03.2007 erfolgt. Die Klägerin oder ihr Prozessvertreter haben die späte Zustellung nicht zu vertreten. Mit der Klage ist ein Scheck zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eingereicht worden. Es ist zunächst die Zahlungsmitteilung erwartet worden. Ausweislich des Bl. …. d.A. ist am 29.01.2007 die Zustellung an die Beklagte verfügt worden. Diese Verfügung wurde jedoch erst am 20.02.2007 ausgeführt (Bl. … d.A.). Ausweislich der Leseabschrift (Bl. …. d.A.) sowie der Postzustellungsurkunde (Bl. … d.A.) ist die mit dem Datum des 29.01.2007 versehene Verfügung erst nach der Berichtigung der von der Klägerin falsch angegebenen Adresse vom 24.02.2007 am 01.03.2007 zugestellt worden. Da die der Klägerin zuzurechnende Verzögerung unter Einbeziehung der üblichen Postlaufzeiten weniger als zwei Wochen betrug, ist bei wertender Betrachtung eine Zustellung demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur zum Teil gerechtfertigt. Der Zinsanspruch ergibt sich für den Zeitraum ab Verzugseintritt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und mit Eintritt der Rechtshängigkeit am 01.03.2007 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, da die Darlehensrückgewährung keine Entgeltforderung in diesem Sinne ist (vgl. auch Palandt – Heinrichs, 66.Auflage, § 288 Rn. 8).
Da der Basiszinssatz für die Zeiträume
vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 auf 1,97 %
vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 auf 1,22 %,
vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2004 auf 1,14 %
vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 auf 1,13 %,
vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 auf 1,21 %
vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 auf 1,17 %,
vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 auf 1,37 %
vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 auf 1,95 % und
vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 auf 2,70 %
betrug, war dem Zinsanspruch vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2006 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 28.02.2007 in Höhe von 7 % aus 132.935,88 € stattzugeben. Für den Zeitraum vor dem 01.04.2003 war ein Verzug nicht begründet. Der Zugang erfolgte zwischen dem Erstellungsdatum der Kündigung am 23.12.2002 und dem Ende des Jahres 2002. Ausgehend von der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 S. 2 BGB konnte dementsprechend weder eine Fälligkeit noch ein Verzug vor dem Ablauf des Monates März 2003 festgestellt werden. Der Verzugseintritt im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB infolge der Kündigung konnte daher erst ab dem 01.04.2003 festgestellt werden.
Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB waren dem Kläger Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 % für den Zeitraum von dem 01.03.2007 bis zum 22.03.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu gewähren.
Soweit die Zinsansprüche nicht der Abweisung unterlagen, war gemäß § 308 Abs. 1 ZPO wie vorliegend zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Über die sofortige Vollstreckbarkeit war gemäß § 709 S. 2 ZPO zu erkennen.