Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.11.2021, Az.: 12 A 5262/20
Baudenkmal; Feststellungsinteresse; Rechtsverhältnis; Subsidiarität; Verwirkung; Wohnungseigentum
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.11.2021
- Aktenzeichen
- 12 A 5262/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO, mit der die (negative) Feststellung begehrt wird, dass ein Gebäude kein Baudenkmal im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG ist, setzt nicht voraus, dass der Denkmaleigentümer vorab bei der unteren Denkmalschutzbehörde in Erfahrung gebracht hat, ob diese im konkreten Fall aus der Denkmaleigenschaft rechtliche Pflichten für ihn herleiten will.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung, dass das von ihnen bewohnte Wohnhaus kein Baudenkmal ist.
Die Kläger sind Miteigentümer einer von drei Eigentumswohnungen in dem Wohnhaus A-Straße, A-Stadt, Flurstück G. der Flur H. der Gemarkung A-Stadt.
Am 8. Juni 2000 führte ein Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (im Folgenden: Landesamt) eine Besichtigung des vorgenannten Wohnhauses durch. Dabei wurde ausweislich eines seitens des Mitarbeiters gefertigten Vermerks festgestellt, dass es sich bei dem Gebäude um einen zweigeschossigen, stattlichen, roten Ziegelbau handelt, der um 1880 erbaut worden ist und im Inneren über ein großzügiges Treppenhaus sowie über noch erhaltene Wohnungs- und Zimmertüren verfügt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte das Landesamt der Stadt A-Stadt mit, dass das Wohnhaus als Einzelbaudenkmal in das Verzeichnis der Baudenkmale (im Folgenden: Denkmalliste) aufgenommen werden solle. Unter dem 16. Juni 2000 setzte das Landesamt Herrn I., den Eigentümer der anderen beiden Wohnungen, über die erfolgte Eintragung in die Denkmalliste in Kenntnis.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2020 beantragten die Kläger die „Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2020“ und die Entfernung des Wohnhauses aus der Denkmalliste. Von der Aufnahme in die Denkmalliste hätten sie erst jetzt erfahren. Obwohl sie bereits seit 1997 Wohnungseigentümer seien, sei das Verwaltungsverfahren seitens des Landesamtes ohne ihre Beteiligung durchgeführt worden. Der „angefochtene Bescheid“ sei daher „formell rechtswidrig“.
Das Landesamt teilte den Klägern daraufhin unter dem 9. September 2020 mit, dass die Denkmaleigenschaft nicht durch Bescheid festgestellt werde, sondern sich aus dem Gesetz ergebe. Bei den Vorgaben des § 4 NDSchG handele es sich um bloße Ordnungsvorschriften. Das Landesamt halte an seiner Ausweisungsentscheidung fest.
Am 12. Oktober 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das Landesamt habe sie entgegen § 4 NDSchG nicht vor Aufnahme des Wohnhauses in die Denkmalliste angehört. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme des Objekts in die Denkmalliste seien nicht gegeben. Von Herrn I. wüssten sie, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nur die Rede davon gewesen sei, die Fassade des Wohnhauses und das alte Eichentreppenhaus in die Denkmalliste aufzunehmen, nicht aber das gesamte Gebäude. Auch die Ausführungen des Landesamtes in dessen im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 27. Februar 2021 bezögen sich ausschließlich auf die straßenseitige Fassade. Der hintere Teil und die seitlichen Teile des Gebäudes bestünden aus üblichen Backsteinwänden ohne architektonische Besonderheiten. Nach der Stellungnahme des Landesamtes könne die Denkmaleigenschaft auch nur einem Gebäudeteil zugeschrieben werden. Von dieser Möglichkeit sei hier im Hinblick auf ihre Eigentumsrechte Gebrauch zu machen. Die Klage sei auch zulässig. Insbesondere verfügten sie als Wohnungseigentümer über das erforderliche Feststellungsinteresse. Die unterbliebene Anhörung begründe für sie einen persönlichen Nachteil. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, sich gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu äußern und sich darüber zu informieren, welche Einschränkungen sich durch die Eintragung in Bezug auf ihr Eigentum ergäben.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass das Wohnhaus A-Straße, A-Stadt, kein Baudenkmal ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits für unzulässig. Da die Kläger nicht vorab durch Kontaktaufnahme mit seiner unteren Denkmalschutzbehörde in Erfahrung gebracht hätten, ob diese beabsichtige, aus der Denkmaleigenschaft Rechte und Pflichten herzuleiten, verfügten sie nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage stehe bisher anlasslos im Raum. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Kläger sei nicht erkennbar. Darüber hinaus habe jedenfalls der Kläger zu 1) bereits im Jahr 1998 von der Denkmaleigenschaft gewusst, weshalb hier eine Verwirkung des Klagerechts in Betracht komme. Damals habe der Kläger zu 1) einen Bauantrag für die Errichtung einer Werbeanlage an dem Gebäude zurückgezogen, nachdem er von einer Firma aus J. erfahren habe, dass dieses denkmalgeschützt sei. Die Klage sei außerdem unbegründet. Da die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste lediglich deklaratorisch sei, wirke sich die etwaige Verletzung von Formvorschriften nicht auf die Denkmaleigenschaft aus. Nach der Stellungnahme des Landesamtes vom 27. Februar 2021 wiesen die Fassade, die weitestgehend erhaltene räumliche Gestaltung der Wohnräume, die originalen Wohnungs- und Zimmertüren sowie das Innentreppenhaus einen Denkmalwert auf, der sich auf das Gebäude als Gesamtbauwerk erstrecke. Für die Gründerzeit sei es zudem typisch gewesen, lediglich die Fassade als „Aushängeschild“ aufwändig zu gestalten. Eine Teilunterschutzstellung komme lediglich in Ausnahmefällen - etwa bei zerstörter Restbausubstanz - in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Neben der architektonischen Gestaltung lasse sich der Denkmalwert auch aus der geschichtlichen Bedeutung des Gebäudes für den Mietwohnungsbau der Gründerzeit in A-Stadt ableiten.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Bauweise und die bauliche Ausstattung des Gebäudes A-Straße durch richterliche Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift sowie auf die im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Lichtbilder verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig.
1. Die Feststellungsklage ist statthaft. Die Kläger begehren die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus der Denkmaleigenschaft folgen zahlreiche gesetzliche Pflichten, darunter die in § 6 NDSchG geregelte Erhaltungspflicht, die Pflicht zur denkmalgerechten Nutzung (§ 9 NDSchG) sowie zahlreiche Genehmigungsvorbehalte (§ 10 NDSchG). Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft möchten die Kläger mithin geklärt wissen, dass (unter anderem) die vorgenannten Vorschriften auf ihr Wohnhaus keine Anwendung finden. Eben dies ist zwischen den Beteiligten - die Statthaftigkeit der Feststellungsklage begründend (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.10.1995 - 6 L 2747/94 -, juris Rn. 3, und Urt. v. 15.07.2014 - 1 LB 133/13 -, juris Rn. 26; VG Osnabrück, Urt. v. 15.01.2015 - 3 A 87/14 -, juris Rn. 52; Kleine-Tebbe, in: ders./Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl. 2020, § 4 NDSchG Rn. 6.5.2 m.w.N.; Wiechert, in: Schmalz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5 Rn. 40) - umstritten.
2. Der Feststellungsklage steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der - rein deklaratorischen - Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG (Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5 Rn. 30), sodass die Eintragung nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. auch VG Osnabrück, Urt. v. 15.01.2015 - 3 A 87/14 -, juris Rn. 53). Zwar ist in § 4 Abs. 5 NDSchG vorgesehen, dass das Landesamt auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen hat, wenn ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in die Denkmalliste eingetragen worden ist. Ein solcher Verwaltungsakt kann mit der Anfechtungsklage angefochten werden, sodass eine Klärung im Rahmen einer Gestaltungsklage erfolgen kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.07.2014 - 1 LB 133/13 -, juris Rn. 28; VG Hannover, Urt. v. 26.02.2013 - 4 A 734/12 -, juris). Vorliegend ist die Eintragung in die Denkmalliste jedoch bereits im Jahr 2000 erfolgt.
3. Die Kläger verfügen auch über das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Feststellungsinteresse sowie über die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
„Berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 20). Ein solches (rechtliches) Interesse folgt im Fall einer auf Nichtbestehen der Denkmaleigenschaft gerichteten Klage aus den erwähnten Pflichten und Genehmigungsvorbehalten, denen der Eigentümer eines Baudenkmals kraft Gesetzes unterliegt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.10.2004 - 2 L 454/00 -, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.01.2015 - 3 A 87/14 -, juris Rn. 54; VG Dessau, Urt. v. 03.05.1999 - A 1 K 334/09 -. juris; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5 Rn. 41). Darauf, ob die untere Denkmalschutzbehörde im konkreten Fall Pflichten aus der Denkmaleigenschaft herleiten will, kommt es für die rechtliche Betroffenheit des Denkmaleigentümers nicht an. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es daher vor Erhebung der Feststellungsklage auch nicht einer Klärung dieser Frage bei der unteren Denkmalschutzbehörde (so aber Kleine-Tebbe, in: ders./Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl. 2020, § 4 NDSchG Rn. 6.5.3).
„Denkmaleigentümer“ sind auch die Kläger. Als Wohnungseigentümern stehen ihnen Sondereigentum an ihrer Wohnung (vgl. § 13 Abs. 1 WEG) und ein Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, d.h. an dem Grundstück und dem Gebäude (vgl. § 1 Abs. 5 WEG), zu (vgl. § 1 Abs. 2 WEG). Zwar ist die Verteidigung des Gemeinschaftseigentums vorrangig Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 21.01.2009 - 9 CS 08.1330 -, juris Rn. 2). Die genannten Pflichten und Genehmigungsvorbehalte treffen die Kläger aber auch im Hinblick auf ihr Sondereigentum.
4. Schließlich fehlt den Klägern nicht das Rechtsschutzinteresse. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Klagerecht nicht verwirkt. Die Annahme einer Verwirkung des Klagerechts setzt voraus, dass seit der erstmaligen Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 361). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Äußerst fraglich erscheint bereits, ob die Kläger - wie der Beklagte meint - im Jahr 1998 sichere Kenntnis von der Denkmaleigenschaft des Wohnhauses haben konnten, obwohl dessen - wenn auch lediglich deklaratorische - Eintragung in die Denkmalliste erst im Jahr 2000 erfolgt ist. Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Dass die Kläger gegenüber dem Beklagten den Eindruck erweckt hätten, die Denkmaleigenschaft des Wohnhauses nicht mehr in Frage stellen zu wollen, legt dieser nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien entgegen § 4 NDSchG nicht vor der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste angehört worden, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Zwar hat das Landesamt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 NDSchG vor der Eintragung eines Baudenkmals dessen Eigentümer zu hören. Die Vorschrift ist jedoch, worauf die Terminsvertreterin des Landesamtes im Termin der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, erst mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135) - und damit nach Eintragung des Wohnhauses in die Denkmalliste - in das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz eingefügt worden. Darüber hinaus handelt es sich bei den Vorgaben des § 4 Abs. 4 NDSchG um (bloße) Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der - ohnehin nur deklaratorischen (s.o.) - Eintragung führt (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 17.04.2018 - 3 A 97/15 -, V.n.b., UA S. 7; Kleine-Tebbe, in: ders./Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl. 2020, § 4 NDSchG Rn. 2.6.4; Wiechert, in: Schmalz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5 Rn. 27).
2. Bei dem Wohnhaus K. handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 3 Abs. 2 NDSchG.
Nach dieser Vorschrift sind Baudenkmale - Kulturdenkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 NDSchG - bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Geschichtliche Bedeutung hat ein Bauwerk, wenn es in irgendeiner Weise historische Ereignisse und Entwicklungen heute und für künftige Generationen anschaulich macht, dem Bauwerk also ein Aussagewert zukommt. Die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerkes kann insofern darin liegen, dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein Erinnerungswert zukommt oder aber es sich im Bewusstsein der Bevölkerung mit bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit verbindet und damit einen Assoziationswert hat (Nds. OVG, Urt. v. 15.07.2014 - 1 LB 133/13 -, juris Rn. 38 unter Verweis auf Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 3 Rn. 21). Eine städtebauliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Gebäude oder Gruppen von Gebäuden zu einer stadt- oder stadtentwicklungsgeschichtlichen Unverwechselbarkeit führen und stadtbildprägende Bedeutung haben bzw. wenn ein Bau die Gliederung und das Erscheinungsbild eines Orts- und Stadtteils, einer Straße oder eines Platzes oder die ländliche Siedlungsstruktur mitprägt (Kleine-Tebbe/Guntau, in: dies., Denkmalschutzrecht Niedersachsen, 4. Aufl. 2020, § 3 Rn. 4.5.1 m.w.N.; ähnlich Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 3 Rn. 29).
Ausschlaggebend dafür, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht, ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Den entsprechenden Sachverstand vermittelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich, das Landesamt, dem nach der Aufgabenzuweisung des § 21 Abs. 1 NDSchG eine ganz besondere Sachkunde zukommt. Die Vermittlung von Sachverstand ist indes nicht mit einem Beurteilungsspielraum gleichzusetzen. Die entsprechende Aufgabe des Landesamtes führt lediglich dazu, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten nur dann einzuholen ist, wenn der vom Landesamt vermittelte Sachverstand zur Entscheidungsfindung nicht ausreicht (zum Vorstehenden Nds. OVG, Urt. v. 15.07.2014 - 1 LB 133/13 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
Der Einzelrichter ist auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen des Landesamtes in dessen Stellungnahme vom 27. Februar 2021 sowie im Termin der mündlichen Verhandlung einerseits und des Ergebnisses der Beweisaufnahme andererseits davon überzeugt, dass an der Erhaltung des Wohnhauses A-Straße aufgrund seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
a) Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Landesamtes zum einen daraus, dass das Gebäude mit seiner repräsentativen Bauweise Zeugnis- und Schauwert durch beispielhafte Ausprägung eines Gebäudetypus besitzt. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Terminsvertreterin des Landesamtes erläutert, dass sich die repräsentative Bauweise und der dadurch beispielhaft ausgeprägte Gebäudetypus aus der „gesamten Baugestaltung“ des Gebäudes, insbesondere dem Zwerchhaus sowie den vorhandenen Zierelementen, ergebe. So verfügt das Gebäude nach den entsprechenden Ausführungen des Landesamtes in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2021 sowie nach den durch das Gericht vor Ort getroffenen Feststellungen (vgl. die Lichtbilder Nr. 1 und 2) im Bereich der straßenseitigen Fassade über zahlreiche Ziersetzungen mit gelben Backsteinen. Zwei Lisenen betonen die Hausecken und zwei weitere das Zwerchhaus, wo in einer Art Interpretation eines Rundbogenfrieses der Ortgang umrahmt wird. Zur Geschossgliederung dient ein gelber Zahnfries. Das Traufgesims ist ebenfalls mit einem breiten Fries gestaltet. Die Fenster sind gelb eingefasst und mit Formziegeln wird ein Rundstab angedeutet. Als unterer Abschluss dienen schräg gesetzte, dunkel glasierte Ziegel. Während die Fenster der Normalgeschosse stichbogige Öffnungen besitzen, sind die Fenster im Zwerchhaus rundbogig gestaltet. Im Giebeldreieck befindet sich ein aus gelben Formziegeln gebildetes Rundfenster. Der Zahnfries zur Geschossgliederung setzt sich nach den vor Ort getroffenen Feststellungen (vgl. die Lichtbilder Nr. 4 und 5) an der Süd- und an der rückwärtigen Westfassade fort. Im Innern verfügt das Gebäude über ein großzügiges Treppenhaus aus Holz (vgl. Lichtbild Nr. 6) sowie über aufwändig gestaltete Wohnungstüren (vgl. Lichtbild Nr. 7), sodass sich für den Betrachter auch hier der Eindruck einer repräsentativen Baugestaltung ergibt.
Zum anderen weist das Gebäude einen Zeugnis- und Schauwert für die Siedlungs- und Stadtgeschichte auf. Nach den - durch Fundstellen aus der Literatur belegten - Ausführungen des Landesamtes in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2021 handelt es sich bei dem um 1880 erbauten Wohnhaus und den sich südlich anschließenden Gebäuden L. um die ersten Mietswohnhäuser in A-Stadt. Die in Deutschland Ende des 19. Jh. verstärkt einsetzende Industrialisierung und der mit dem 1875 vorgenommenen Bahnanschluss einhergehende Aufschwung in A-Stadt hatten seinerzeit den Bau von Mietswohnhäusern notwendig gemacht. Für die geschichtlich interessierte Bevölkerung ist das Gebäude damit mit den sozialen Verhältnissen seiner Zeit verknüpft.
b) Die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes folgt nach den - vor dem Hintergrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks ebenfalls überzeugenden - Ausführungen des Landesamtes in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2021 daraus, dass sich gemeinsam mit den ähnlich gestalteten Nachbargebäuden (vgl. die Lichtbilder Nr. 2 und 3) eine geschlossene, wenn auch kurze Bebauung der sog. Gründerjahre von prägendem Einfluss auf das Straßenbild ergibt.
c) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Gebäude nicht nur in Teilen, sondern als Ganzes als denkmalwürdig zu bewerten.
Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass lediglich ein Teil eines Gebäudes und damit auch lediglich eine Fassade denkmalwürdig ist. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 NDSchG, wonach auch Teile baulicher Anlagen Baudenkmale sein können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass einzelne Anlagen bzw. Gebäudeteile überhaupt als abtrennbar erscheinen. Dies setzt weiter voraus, dass der Teil, der nicht als denkmalwürdig betrachtet wird, und der schutzwürdige Teil unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes einer selbständigen Wertung zugänglich sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.11.1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 7; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.10.1995 - 1 L 27/05 -, juris Rn. 38). Eine isolierte Anerkennung lediglich des Äußeren eines Gebäudes als Baudenkmal scheidet deshalb regelmäßig aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes stammende Bausubstanz im Inneren im Wesentlichen noch erhalten ist und damit der typische Funktionszusammenhang zwischen Innerem und Fassade noch besteht. Lediglich dann, wenn die innere ursprüngliche Bausubstanz gänzlich beseitigt ist und deshalb nur noch der äußeren Hülle denkmalschutzrechtlich Bedeutung zukommt, kommt eine Denkmalwürdigkeit des Gebäudes nur hinsichtlich seiner Fassade in Betracht (OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.10.1995 - 1 L 27/05 -, juris Rn. 38; ähnlich OVG NRW, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68 f.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die straßenseitige Fassade sowie das Treppenhaus und die Wohnungstüren sind gegenüber den weiteren Bestandteilen des Gebäudes A-Straße einer selbständigen Wertung nicht zugänglich.
Dagegen spricht maßgeblich, dass neben der straßenseitigen Fassade auch die übrigen Fassaden des Gebäudes in ihrer ursprünglichen Bausubstanz im Wesentlichen noch erhalten sind und damit der Funktionszusammenhang zwischen dem Inneren und dem Äußeren des Gebäudes noch besteht. Dies zeigt sich u.a. daran, dass sich der Zahnfries zur Geschossgliederung an der Süd- und an der rückwärtigen Westfassade fortsetzt (s.o.). Dass diese Fassaden weniger aufwändig gestaltet sind, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht, nur die straßenseitige Fassade (sowie Teile der repräsentativen Innenausstattung) als Baudenkmal anzuerkennen. Zum einen war es nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten für die Gründerzeit typisch, die Fassade als sichtbares „Aushängeschild“ aufwändig zu gestalten und den Rest des Gebäudes unscheinbar zu errichten. Angesichts der ähnlichen Gestaltung der benachbarten Gebäude M. (vgl. die Lichtbilder Nr. 2 und 3) erscheint dies auch plausibel. Zum anderen stellt die unscheinbare Gestaltung der übrigen Fassaden den oben beschriebenen Zeugnis- und Schauwert des Gebäudes als eines der ersten Mietswohnhäuser in A-Stadt sowie als Teil einer Bebauung der Gründerjahre - und damit dessen Denkmalwürdigkeit insgesamt - nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.