Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 05.10.2023, Az.: 3 A 189/21

Beihilfe; Heilpraktiker; keine Übernahme von Kosten für Heilpraktiker

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
05.10.2023
Aktenzeichen
3 A 189/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 43811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:1005.3A189.21.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Übernahme von anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau durch einen Heilpraktiker entstandener Kosten.

Die Ehefrau des Klägers ist mit einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70% beihilfeberechtigt.

Für Behandlungen der Ehefrau des Klägers in der Praxis für Naturmedizin vom 8. April 2020 bis 30. April 2020 stellte der Heilpraktiker I. der Ehefrau des Klägers unter dem 2. Mai 2020 einen Betrag in Höhe von 307,00 € in Rechnung. Als Rechnungsposten tauchten in dieser Rechnung Honorare für eine eingehende Untersuchung, eine eingehende Beratung, Allergietest, Anwendung und Auswertung verschiedener Testverfahren sowie für eine bioelektrische Funktionsdiagnostik auf. In einer weiteren Rechnung vom 2. Juni 2020 über 204,00 € wurden die in dem Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis 14. Mai 2020 bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte bioelektrische Funktionsdiagnostik und Anwendung verschiedener Testverfahren aufgeführt.

Auf einen entsprechenden Beihilfeantrag des Klägers setzte der Beklagte mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 23. Juni 2020 einen Zahlbetrag an Beihilfe in Höhe von 607,69 € fest. Neben anderen Rechnungen und Verordnungen erstattete der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid auf die Rechnung vom 2. Mai 2020 über 307,00 € ausgehend von einem beihilfefähigen Betrag in Höhe von 33,52 € Beihilfe in Höhe von 23,46 €. Zur Begründung der vorgenommenen Kürzung der Beihilfeleistung wies der Beklagte darauf hin, dass die Aufwendungen für die Leistungen der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers nur bis zur Gebührenhöhe der vergleichbaren Gebührennummer der GOÄ beihilfefähig seien. Mit der gleichen Begründung versagte der Beklagte jegliche Beihilfe für die Rechnung vom 2. Juni 2020 über 204,00 €.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 7. Juli 2020, am 9. Juli 2020 beim Beklagten eingegangen, in dem er darauf hinwies, dass die meisten nicht berücksichtigten Positionen durchaus denen entsprächen, die in der GOÄ aufgeführt seien. So fänden sich etwa die Positionen "Verordnung" oder "Allergietest" auch in der GOÄ. Da der Arzt jeden einzelnen Test abrechne, sei letztlich ein Allergietest beim Arzt teurer als der Gesamttest beim Heilpraktiker nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker. Im Hinblick auf die durchgeführte "bioelektrische Funktionsdiagnostik" sei die Wirksamkeit dieser Methode in einer Studie des Fraunhofer-Instituts belegt worden. Die Anlage 2 zu § 5 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung sei nicht sehr aussagekräftig und entspreche nicht dem neuesten Stand der Wissenschaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2021, zugestellt am 1. Februar 2021, hob der Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2020 insoweit auf, als dass die Aufwendungen der Gebührenziffer 2.1.2 der Rechnung vom 2. Mai 2020 in Höhe von 307,00 € beihilferechtlich mit der Gebührenziffer 3 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO, mit einem beihilfefähigen Betrag von 3,15 € berücksichtigt wurden und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er an, dass sich in Niedersachsen die Gewährung der Beihilfe ausschließlich an der NBhVO orientiere. Auch unter Würdigung der im Widerspruch vorgebrachten Argumente und Unterlagen könnten die Aufwendungen demnach nicht als beihilfefähig anerkannt werden, weil sich die Beihilfefähigkeit von heilpraktischen Leistungen ausschließlich nach § 5 Abs. 1 NBhVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 NBhVO und der Anlage 2 beurteile und die Durchführung der hier erbrachten Leistungen hiervon nicht abgedeckt sei.

Dagegen hat der Kläger mit einem am 11. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er an, dass die in den Rechnungen vom 2. Mai 2020 und 2. Juni 2020 enthaltenen Aufwendungen für "bioelektrische Funktionsdiagnostik", "Allergietest", "Anwendung und Auswertung verschiedener Testverfahren" und "Anwendungen verschiedener Testverfahren" beihilfefähig seien. Diese in den Rechnungen aufgeführten Leistungen des behandelnden Heilpraktikers seien in dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker unter den Ziffern 16.3 und 19.6 aufgeführt. Auch wenn diese Leistungen in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO nicht aufgeführt seien, müsse berücksichtigt werden, dass die in der Anlage 2 enthaltene Auflistung von Behandlungen nicht abschließend sei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO seien Leistungen eines Heilpraktikers beihilfefähig, wenn es sich um medizinisch notwendige und wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden handele. Dies gelte auch, wenn die Leistungen nicht in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO genannt seien.

Bei den hier verfahrensgegenständlichen Leistungen handele es sich um wissenschaftlich allgemein anerkannte Leistungen, die im vorliegenden Fall medizinisch notwendig gewesen seien.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 332,03 € zu gewähren und den Bescheid vom 23. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage entgegengetreten und vertritt in Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheids die Auffassung, dass die Aufwendungen für heilpraktische Leistung nach § 5 Abs. 2 NBhVO nur beihilfefähig seien, wenn die Leistungen in der Anlage 2 aufgeführt seien oder mit einer solchen vergleichbar seien. Das sei bei den hier in Rechnung gestellten Leistungen nicht der Fall. In der abschließenden Auflistung der Anlage 2 seien die strittigen Leistungen nicht enthalten, eine Vergleichbarkeit mit einer der dort genannten Leistungen sei nicht erkennbar. Ob die erbrachte Leistung wissenschaftlich allgemein anerkannt sei bzw. medizinisch notwendig gewesen sei, sei für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 5 Abs. 2 NBhVO ohne Belang.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Beihilfe in Höhe von 332,03 €. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 23. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2021, mit dem dieses Begehren abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 80 NBG i.V.m. der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2021 - 5 C 18/19 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Dementsprechend wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) Beihilfe gewährt, wenn die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung besteht und die Aufwendungen beihilfefähig sind. Bei einer ärztlichen, zahnärztlichen oder heilpraktischen Behandlung oder bei einer Behandlung durch eine Therapeutin oder einen Therapeuten gelten die Aufwendungen im Zeitpunkt der jeweiligen Konsultation als entstanden (vgl. Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, § 4 NBhVO, IV. 2.1). Beihilfefähig sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen. Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden sind beihilfefähig, soweit dies in der Anlage 1 bestimmt ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich für ärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ; § 5 Abs. 1 Satz 1-3 NBhVO).

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 NBhVO stützen.

Die Vorschrift lautet: Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Leistung in der Anlage 2 genannt oder mit einer solchen vergleichbar ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Maßgabe der Anlage 2 nach der Gebührenordnung für Ärzte und nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 NBhVO statuiert die grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte heilpraktische Leistungen. Diese Norm bringt zum Ausdruck, dass heilpraktische Leistungen grundsätzlich als notwendig anzusehen sind, sofern diese in Anlage 2 genannt oder mit solchen vergleichbar sind. Daraus folgt, dass Aufwendungen für heilpraktische Leistungen, die zwar im GebüH nicht jedoch in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO enthalten sind, nicht beihilfefähig sind (vgl. so Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes zur vergleichbaren Vorschrift § 13 BBhV, 13/9 und § 5 NBhVO, 5/106). Erbringt eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker eine Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker genannt ist, sind die Aufwendungen hierfür nur beihilfefähig, wenn die Leistung mit einer der im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker genannten Leistungen vergleichbar ist und diese in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 NBhVO aufgeführt ist. Daraus folgt, dass eine Bewertung entsprechender Leistungen zulässig ist, sie muss aber innerhalb des Gebührensystems erfolgen. Danach können Heilpraktiker derartige Leistungen nur entsprechend den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistungen abrechnen (Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, § 5 NBhVO, 5/106).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die in den Rechnungen vom 2. Mai 2020 und 2. Juni 2020 unter den Nummern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker 16.3 (A), 16.3.1, 19.6 (A), 16.3 (A) und 19.6 abgerechneten Leistungen in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO, die in der ersten Spalte die beihilfefähigen Nummern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker aufführt, nicht enthalten sind. Die abgerechnete Leistung mit der in der Rechnung vom 2. Mai 2020 aufgeführten Nummer "16.3.1 GebüH Allergietest" findet sich im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker nicht. Unter der Nr. 16 GebüH Bioenergetische Verfahren findet sich unter der Nummer 16.3 ausschließlich "Bioelektrische Funktionsdiagnostik". Einen Unterpunkt 16.3.1 gibt es in der GebüH nicht. Von daher muss die Beihilfefähigkeit einer abgerechneten Leistung, die in der GebüH gar nicht aufgeführt ist, von vornherein ausscheiden. Auch eine Vergleichbarkeit des Allergietests mit einer in der GebüH aufgeführten Leistung, die sich auch in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO findet, ist nicht erkennbar.

Die in den Rechnungen vom 2. Mai 2020 und 2. Juni 2020 mit der Nummer 19.6 GebüH - in der GebüH unter dem Ordnungspunkt "19 Psychotherapie" als Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rohrschach usw.) bezeichnet - abgerechnete Leistung "Anwendung versch. Testverfahren" taucht als beihilfefähige Leistung in der Anlage 2 nicht auf und ist damit nicht beihilfefähig.

Soweit in den Rechnungen vom 2. Mai 2020 und 2. Juni 2020 Leistungen unter den Nummern 16.3 (A) und 19.6 (A) abgerechnet wurden, handelt es sich dabei um erbrachte Leistungen, die in der GebüH nicht enthalten sind. Die nach den allgemeinen Grundsätzen der GebüH mögliche Kennzeichnung der Leistung mit einem "A" bedeutet die Annahme einer analogen Leistung, nämlich einer Leistung, die einer in der GebüH aufgeführten Leistung ähnlich ist. Mithin sind unter den Nummern 16.3 (A) und 19.6 (A) Leistungen abgerechnet worden, die der bioelektrischen Funktionsdiagnostik = 16.3 GebüH und Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.) = 19.6 GebüH ähnlich sein sollen. Da aber weder die Nummer 16.3 GebüH für bioelektrische Funktionsdiagnostik noch die Nr. 19.6 GebüH Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.) in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO aufgeführt sind und damit nicht beihilfefähig sind, können die Leistungen, die analog zu diesen Ziffern abgerechnet worden sind, erst recht nicht beihilfefähig sein.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Beihilfefähigkeit der hier abgerechneten Nummern 16.3 (A), 16.3.1, 19.6 (A), 16.3 (A) und 19.6 auch nicht durch einen Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO, denn dort ist generell geregelt, dass u. a. heilpraktische Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen an sich beihilfefähig sind. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 NBhVO aufgeführte Regelung stellt indes als lex specialis die vorrangige Vorschrift dar, die abschließend konkretisiert, für welche heilpraktischen Leistungen eine Beihilfefähigkeit besteht.

Dies hat zur Folge, dass die hier in der Rechnung vom 2. Mai 2020 über die anerkannte Beihilfefähigkeit hinaus geltend gemachten heilpraktischen Leistungen ebenso wenig beihilfefähig sind wie die unter dem 2. Juni 2020 abgerechneten Leistungen.

Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass es gegen den Fürsorgegrundsatz oder sonstiges Verfassungsrecht verstieße, wenn die streitgegenständlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Die Gewährung von Beihilfen leitet sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ab. Diese ergänzt die Alimentation und soll den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Krankheits- und Pflegefall sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris). Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet wird, die er in zumutbarer Weise aus seiner Regelalimentation nicht bestreiten kann. Ob der Dienstherr dieser Pflicht zur Fürsorge durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungswegen seiner Entscheidung überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - juris). Daher kann der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber auch heilpraktische Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausschließen - wie etwa in Bremen - und auf die Deckung durch die allgemeine Alimentation verweisen, solange der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (BVerwG, Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12). Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers spielt es keine Rolle, dass der Einsatz heilpraktischer Leistungen medizinisch möglicherweise sinnvoll ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.