Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.02.2002, Az.: 6 A 1660/01

Annahmeerklärung; Eltern; Klassenfahrt; Kostenbeteiligung; Kostenübernahme; Schriftform; Schuldanerkenntnis; Schule; Verwaltungsrechtsweg; Zahlungsverpflichtung; öffentlich-rechtlicher Vertrag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.02.2002
Aktenzeichen
6 A 1660/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung der Eltern an einer Schulfahrt (Klassenfahrt) sind im Verwaltungsrechtsweg auszutragen.

2. Die schriftliche Erklärung der Übernahme der anteiligen Kosten einer Klassenfahrt führt auch dann zu einer wirksamen Zahlungsverpflichtung der Eltern, wenn die Erklärung nur von einem Elternteil unterzeichnet ist und sich die Annahmeerklärung der Schule nicht auf dem Erklärungsschreiben findet.

Tatbestand:

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Das klagende Land Niedersachsen beansprucht von der Beklagten Zahlung von 135,59 ¤ (= 265,20 DM). Dieser Geldbetrag entspricht den Kosten, die anteilig dadurch entstanden sind, dass die Tochter der Klägerin im Herbst 2000 als Schülerin an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilgenommen hat. Unter dem 7. September 2000 hatte der Ehemann der Beklagten eine von der Schule vorbereitete Erklärung, in der er sich damit einverstanden erklärte, dass seine Tochter an der Schulfahrt der von ihr seinerzeit besuchten Orientierungsstufe G. nach C. teilnahm, unterzeichnet. Die Erklärung hatte unter anderem folgenden weiteren Wortlaut:

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"Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Kosten für diese Schulfahrt (voraussichtliche Höhe unter/ohne Einschluss der Reiserücktrittsversicherung) in Höhe von 280,- zu übernehmen."

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In dem Vordruck kündigte er zugleich an, den Geldbetrag bis zum 8. September 2000 auf das in der Erklärung bezeichnete Konto einer Mitarbeiterin der Schule zu überweisen.

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Trotz schriftlicher und mündlicher Mahnungen durch die Klassenlehrerin ihrer Tochter zahlten weder die Beklagte noch ihr Ehemann den Betrag von 280,-- DM. Am 9. Oktober 2000 erschien die Beklagte mit ihrer Tochter am vereinbarten Abreisetreffpunkt im Bahnhof. Auf den Hinweis der Klassenlehrerin, die Tochter könne mangels Zahlung des Teilnahmepreises nicht mitfahren, gab die Beklagte an, der Geldbetrag sei von ihrem Ehemann längst eingezahlt worden, den Beleg habe sie jedoch vergessen. Die Klassenlehrerin ließ daraufhin die Tochter der Beklagten an der Klassenfahrt teilnehmen. Tatsächlich war jedoch keine Zahlung erfolgt.

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Der Kläger hat am 24. April 2001 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein fälliger Anspruch auf Zahlung der tatsächlich nur in Höhe von 135,59 ¤ entstandenen Kosten aus der vom Ehemann der Klägerin am 7. September 2000 unterzeichneten Verpflichtungserklärung zustehe. Mit Abgabe dieser Erklärung sei zwischen den Beteiligten ein formwirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, wobei der Ehemann der Beklagten seine Ehefrau im Rahmen der Ausübung des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter vertreten habe. Im Übrigen habe die Beklagte den Abschluss des Vertrages mit ihren am 9. Oktober 2000 auf dem Bahnhof gegenüber der Klassenlehrerin angegebenen Erklärungen genehmigt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 135,59 ¤ nebst 9,26 % Zinsen seit dem 9. September 2000 zu zahlen.

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Die Beklagte hat sich bisher nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs, begründet.

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Der Klageanspruch kann gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden, weil mit der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art anhängig gemacht worden ist. Der mit der Klage verfolgte Anspruch leitet sich aus einem Vertrag zwischen den Beteiligten her, der für einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt geschlossen worden ist und deshalb eine Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Art regelt. Die Organisation und Durchführung von Schulfahrten ist Bestandteil der außerunterrichtlichen Tätigkeit der Schule. Schulfahrten sind Schulveranstaltungen und dienen der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV, § 2 NSchG. Im einzelnen sind ihre Bildungs- und Erziehungsziele in Nr. 1.2 des Erlasses des Nds. Kultusministeriums (MK) über Schulfahrten vom 30. Juni 1997 (SVBI. S. 266 ff.) geregelt. Dem steht ein subjektives öffentliches Teilhaberecht der Schülerinnen und Schüler auf chancengleichen Zugang zu derartigen Schulveranstaltungen gegenüber (§ 54 Abs. 1 NSchG). Schulfahrten und auch die mit ihnen verbundenen Zahlungspflichten stellen mithin einen Bestandteil der zwischen einer öffentlichen Schule und ihren Schülerinnen und Schülern bestehenden Schulrechtsverhältnisses dar; Streitigkeiten über die damit verbundenen Kostenbeteiligung auf Schüler- und Elternseite sind daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, DÖV 1981 S. 878 m.w.N.) im Verwaltungsrechtsweg auszutragen (vgl. OVG Münster, SPE n.F. 770 Nr. 14, VG Berlin, NJW 2000 S. 2040).

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Dem Kläger steht angesichts des auch im Schulrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [192]) keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung, die ihn berechtigen könnte, seine Geldforderung gegen die Beklagte hoheitlich im Wege des Verwaltungsaktes durchzusetzen.

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Die Klage ist auch abgesehen von einem Teil des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruches begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 135,59 ¤ folgt aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Teilnahme ihrer Tochter an der Schulfahrt der Klasse 6 d der Orientierungsstufe zu übernehmen.

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Diese vertragliche Verpflichtung ist wirksam begründet worden. Sie ist dem Land Niedersachsen mit Aushändigung des von der Schule vorformulierten und durch den Ehemann der Klägerin unter dem 7. September 2000 unterzeichneten Erklärungsvordrucks angeboten und mit seiner vorbehaltlosen Entgegennahme durch die insoweit nach Nr. 6.3 des Erlasses des MK vom 30. Juni 1997 vertretungsberechtigte Lehrkraft angenommen worden. Angesichts des Inhalts des Schuldgeschäfts und seine dadurch geprägte Bezeichnung ("... Kosten ... zu übernehmen.") sowie der Natur der Teilnahme an der Schulfahrt, die keine kausale Verpflichtung der Schule im Sinne eines Grundgeschäftes darstellen kann, lässt sich der Gegenstand der "Erklärung" nur als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, das die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse 6 d zur Kostenübernahme für den Fall einer Teilnahme an der Klassenfahrt selbstständig begründen soll, verstehen. Denn den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ist allgemein bekannt, dass die Durchführung von mehrtägigen Schulfahrten für die öffentlichen Schulen einerseits nicht verpflichtend, sondern freiwillig ist, und sich andererseits mangels eigener Haushaltsmittel der öffentlichen Schulen und nicht ausreichender Zuschussmöglichkeiten seitens der Schulträger sowie Dritter (z.B. Fördervereine) in aller Regel nicht ohne eine Kostenbeteiligung auf Schüler- und Elternseite realisieren lässt. Dieses ist regelmäßig und selbstverständlich auch Gegenstand der Erörterung geplanter mehrtägiger Klassenfahrten in den Klassenelternschaften. Insoweit ist für jedermann offensichtlich, dass die Schule bei der Veranstaltung einer Klassenfahrt nicht als eine Art "Reiseveranstalter" tätig wird, auf dessen "Leistungen" auf gegenseitige Verträge zugeschnittene schuldrechtliche Regelungen Anwendung fänden (OVG Münster a.a.O. S. 26; VG Gelsenkirchen, SPE n.F. 770 Nr. 9 S. 5). Von diesem Verständnis der Natur der Kostenbeteiligung an einer mehrtägigen Schulfahrt geht ersichtlich auch der oben genannte Erlass des MK vom 30. Juni 1997 aus. Danach werden die Einzelverträge zur Durchführung der Schulfahrt (Beförderungs-, Beherbergungs-, Versicherungsverträge usw.) erst geschlossen, wenn die Finanzierung der Schulfahrt gesichert ist. Das setzt gemäß Nr. 6.2 des Erlasses voraus, dass zuvor die Kostenübernahmeerklärungen der Erziehungsberechtigten oder der erwachsenen Schülerinnen und Schüler eingeholt worden sind. Daraus folgt eindeutig, dass die einzelne Kostenübernahmeerklärung nicht als vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahme an der Schulfahrt, sondern als einseitiges Schuldanerkenntnis der erklärenden Person aus Anlass der Planung einer Schulfahrt zu verstehen ist.

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Das Schuldanerkenntnis des Ehemannes der Beklagten vom 7. September 2000 stellt angesichts seines Regelungsgegenstandes keinen privatrechtlichen, sondern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 Satz 1, 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG dar. Auf ihn finden daher die besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, insbesondere die Voraussetzung der Einhaltung der nach § 57 VwVfG vorgegebenen Schriftform, Anwendung. Nur bei der Anwendung des NSchG und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sind die Regelungen über öffentlich-rechtliche Verträge nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG von den Schulen nicht anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich ersichtlich nur auf die inhaltliche Ausgestaltung der Bildungsarbeit der Schulen, insbesondere auf Verfahren, die Eignungs- oder Leistungsurteile oder andere pädagogische Einschätzungen zum Gegenstand haben (vgl. Seyderhelm/Nagel/ Brockmann, Nds. Schulgesetz, § 59 Erl. 8.3), bei denen es auf der Hand liegt, dass sie einer vertraglichen Regelung von vornherein entzogen sein müssen. Organisatorische Maßnahmen, die der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule vorgelagert sind, stellen dagegen keine "Anwendung des NSchG" im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nds. VwVfG dar.

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Die von § 57 VwVfG vorausgesetzte Schriftform der Kostenübernahmeerklärung ist gewahrt worden. Zwar wird in der Regel für die Formwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 57, 62 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verlangen sein, dass sowohl die Antrags- als auch die Annahmeerklärung schriftlich auf derselben Urkunde abgegeben werden müssen und dass das Fehlen dieser Voraussetzung zur Nichtigkeit des Vertrages insgesamt führt (OVG Lüneburg, NJW 1998 S. 2921 [OVG Niedersachsen 25.07.1997 - 1 L 5856/95] m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber eine Ausnahme von dieser Regel zu machen, wenn bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der wie bei einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB eine lediglich einseitige Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung zum Gegenstand hat, dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht (BVerwGE 96, 326 [= NJW 1995 S. 1004]). Denn Formvorschriften dienen keinem Selbstzweck, sondern müssen unter Berücksichtigung ihres Sinngehaltes ausgelegt und angewendet werden (BVerwG a.a.O. S. 332 ff.). Der Warn- und Beweisfunktion der Schriftform nach § 57 VwVfG, die den Bürger vor einer übereilten Entscheidung und wechselnden Zuständigkeiten auf Behördenseite schützen soll, wird bei einseitigen Verpflichtungen des Bürgers ohne Gegenleistung des Staates auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung der Verwaltung gesondert erfolgt. Vorliegend stand dem Vertragsangebot des Ehemanns der Beklagten zur Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des ausgefüllten Erklärungsvordrucks eindeutig eine Annahmeerklärung des klagenden Landes gegenüber. Das ergibt sich schon daraus, dass das vorliegend gewählte Verfahren der Einholung schriftlicher Kostenübernahmeerklärungen im Erlass des MK vom 30. Juni 1997 ausdrücklich vorgesehen und für die Schulen allgemein vorgeschrieben ist.

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Schließlich ist die Beklagte durch die vertragliche Erklärung ihres Ehemannes ebenfalls wirksam verpflichtet worden. Die Erklärung zur Übernahme der Kosten der Klassenfahrt in Höhe von voraussichtlich 280,-- DM (= 143,16 ¤) betraf - anders als die Frage, ob ein gemeinsames Kind an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnehmen soll - keine Frage der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts, sondern im Rahmen eines Schulbesuchs übliche und angemessene Kosten der Kindererziehung und -ausbildung. Folglich handelte es sich dabei um eine Erklärung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass die Erklärung des einen Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB auch den anderen Ehegatten wirksam verpflichtet. Die Beklagte hat bisher nicht eingewandt, dass ihr Ehemann insoweit nach § 1357 Abs. 2 und 3 BGB nicht vertretungsberechtigt gewesen wäre. Im Übrigen wäre dieses rechtlich unerheblich, weil die Beklagte dann ihre selbstständige Verpflichtung nach § 177 Abs. 1 BGB durch schlüssiges Handeln genehmigt hätte. Ihre gegenüber der Klassenlehrerin geäußerte Behauptung am Abreisetag, die Fahrtkosten für ihre Tochter seien bereits bezahlt, wiederholte zugleich ihren Wunsch, dass ihre Tochter an der Fahrt teilnahm. Damit hatte die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie die entsprechende Kostenübernahmeerklärung ihres Ehemannes als Familiengeschäft im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB gelten lassen wollte.

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Der Zinsanspruch folgt gemäß §§ 1 Nds. VwVfG, § 62 Satz 2 VwVfG aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.. Der Basiszinssatz im Sinne des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes betrug im Zeitpunkt der Klageerhebung 4,26 %. Der Zinsanspruch beschränkt sich aber auf den Zeitraum ab Klageerhebung am 24. April 2001, der über die gesetzlichen Prozesszinsen hinausgehende Klageanspruch ist nämlich unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB a.F.), der sich darauf stützt, dass die Beklagte in Anbetracht der vertraglichen Bestimmung des Leistungstermins seit dem 9. September 2000 in Verzug ist. Es ist entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 80, 334 [= NVwZ 1989 S. 870] m.w.N.), dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts gibt, der im Fall nicht rechtzeitiger Leistung zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, wenn der Bürger gegenüber dem Staat mit der Erfüllung einer von ihm einseitig zu erbringenden Geldleistungspflicht in Verzug geraten ist. Vielmehr gilt für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Staates der in § 233 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gekommene abgabenrechtliche Grundsatz, dass Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können. Einen solchen spezialgesetzlichen Rechtsgrund für Verzugszinsen wegen rückständiger Kostenbeiträge für Schulfahrten öffentlicher Schulen enthält das niedersächsische Schulrecht nicht. Anderes gilt nur für öffentlich-rechtliche Austauschverträge, in denen vereinbart worden ist, dass der Zahlungsverpflichtung des Bürgers als Hauptpflicht eine von Staat zu erbringende Gegenleistung gegenübersteht und der staatliche Gläubiger seinen Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen hat, dass die Erträge die Aufwendungen decken (BVerwGE 81, 312 [= NVwZ 1989 S. 876]). Entsprechendes gilt auch dann, wenn sich der Vergütungsanspruch des Staates aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwGE 98, 18 [= NVwZ 1995 S. 1098]). Vorliegend handelt es sich bei dem abgegebenen Schuldanerkenntnis weder um einen derartigen Austauschvertrag noch um ein solches gesetzliches Schuldverhältnis, so dass sich die Ansprüche des Beklagten auf die gesetzlich vorgesehenen Prozesszinsen beschränken.