Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.07.2007, Az.: 6 W 54/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.07.2007
Aktenzeichen
6 W 54/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0705.6W54.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 02.05.2007 - AZ: 5 OH 7/02

Fundstellen

  • BauR 2008, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 875

Tenor:

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.

  3. Beschwerdewert: 5 568,32 €

Gründe

1

Die nach § 4 Abs. 3 Alt. 1 JVEG zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter zurückzuverweisen war.

2

1. Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ). Denn nach § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 JVEG, welches Anwendung findet, weil der Sachverständige R. nach dem 1. Juli 2004 beauftragt worden ist (Bl. 376 d. A., § 25 S. 1 u. 2 JVEG), entscheidet das Gericht über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung für den Sachverständigen "durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter", der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG "das Verfahren der Kammer" "überträgt". Im vorliegenden Festsetzungsverfahren hat indessen die Kammer über die Vergütung entschieden, ohne dass es ihr der Einzelrichter durch entsprechenden Beschluss übertragen hat. Die Übernahme einer originären Einzelrichtersache durch die Kammer ohne einen Übertragungsbeschluss stellt einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar, weil sie den Beteiligten den gesetzlichen Richter entzieht (vgl. BGHZ 154, 200 - 205 sowie OLGR Celle 2003, 8 - 9, OLGR Celle 2003, 373 - 374 und OLGR Celle 2004, 370 - 371).

3

2. Der Berücksichtigung dieses Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 7 Satz 4 JVEG ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung gestützt werden kann. Denn Sinn dieser Vorschrift ist nicht, "bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht auszuschließen" ( BGHZ 154, 200 - 205 zu § 568 Satz 3 ZPO).

4

3. Dieser Verfahrensfehler des Landgerichts hat zur Folge, dass die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war. Einer eigenen Sachentscheidung des Senats steht entgegen, dass die Unzuständigkeit der Kammer zum Erlass des angefochtenen Beschlusses Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Denn bei Entscheidung durch den beim Landgericht zuständigen Einzelrichter hätte über die dagegen gerichtete Beschwerde der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 JVEG zuständige Einzelrichter des Senats entscheiden müssen (vgl. die Entscheidungen des Senats in OLGR Celle 2003, 8 - 9 und OLGR Celle 2003, 373

5

- 374).

6

4. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht zu entscheiden, da es "gebührenfrei (ist und) Kosten ... nicht erstattet" werden ( § 4 Abs. 8 Satz 1 und 2 JVEG; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 4 JVEG Rn 29).

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5. Abschließend sei auf folgendes hingewiesen, auch wenn diese Hinweise in Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht verbindlich sein können.

8

Der Sachverständige Prof. Dr. R. dürfte die Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, da er verpflichtet war, seinen Mitarbeiter Sch., den er nicht nur für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung einsetzen wollte, zuvor nach seinen Geschäftsbeziehungen, die persönliche Verbindungen zu den Parteien aufweisen, zu befragen und diese den Parteien mitzuteilen, wie bereits vom Senat im Beschluss vom 8. März 2007 zu 6 W 1/07 ausgeführt, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird.