Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.07.2007, Az.: 17 W 73/07

Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung; Berücksichtigung der möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen; Pflicht zur Ermittlung von Ergebnissen etwaig bereits erfolgter Behandlungen; Notwendigkeit eines externen Sachverständigengutachtens aufgrund der Eingriffsintensität einer Zwangsmedikation; Rechtmäßigkeit einer pauschalen Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für alle Aufgabenbereiche einer angeordneten Betreuung; Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei einschneidenden Grundsrechtseingriffen trotz Bestehen einer Erledigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.07.2007
Aktenzeichen
17 W 73/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 38278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0710.17W73.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.06.2007 - AZ: 53 T 54/06
LG Hannover - 11.06.2007 - AZ: 53 T 56/06
LG Hannover - 11.06.2007 - AZ: 53 T 8/07
AG Neustadt am Rübenberge - AZ: 6 XVII P 789/04

Fundstellen

  • BtPrax 2007, 263-265 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRB 2008, 15-16 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 2008, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: OLG Celle - 10.07.2007 - AZ: 17 W 72/07

Weitere Verbundverfahren:
OLG Celle - 10.07.2007 - AZ: 17 W 74/07

In der Betreuungs- und Unterbringungssache ...
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Richterin am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Betroffenen vom 29. Juni 2007 (Bl.173 d. UHeftes, Bd. IV)
gegen die Beschlüsse der 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2007 (Bl.144 d. UHeftes Bd. III)
am 10. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2007 wird

    1. 1)

      der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 27. September 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise der Betreuerin angeordnet worden ist; die weitergehende weitere Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie gegen die Nichtbestellung des Rechtsanwalts ... zum Verfahrenspfleger der Betroffenen wird zurückgewiesen;

    2. 2)

      die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 27. Oktober 2006 festgestellt; der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Hannover (Az. 53 T 56/06) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt;

    3. 3)

      der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 19. Januar 2007 wird mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben als damit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen erteilt wird; soweit damit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Landeskrankenhaus ... vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, wird der Beschluss mit Wirkung zum 24. Juli 2007 aufgehoben.

  2. II.

    Gerichtskosten werden für die Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerden nicht erhoben (§§ 128b, 131 Abs.3 KostO).

  3. III.

    Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 13a Abs.2 FGG).

  4. IV.

    Wert des Beschwerdeverfahrens: 13.000 EUR (zu a = 3.000 EUR; zu b + c = je 5.000 EUR).