Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.07.2007, Az.: 3 W 88/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.07.2007
- Aktenzeichen
- 3 W 88/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0724.3W88.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 05.07.2007 - AZ: 9 O 188/07
- nachfolgend
- BGH - 20.12.2007 - AZ: IX ZB 145/07
In der Beschwerdesache
...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. Juli 2007 - bei Gericht eingegangen am 16. Juli 2007 - gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Juli 2007, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, am 24. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt zum wiederholten Male Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Regressklage gegen die Antragsgegner.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3, §§ 567 ff. ZPO). Der beabsichtigten Klage fehlt jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Der Antragsteller versucht nunmehr zum fünften Mal, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Regressklage gegen die Antragsgegner bewilligt zu bekommen. Ausgangspunkt ist nach wie vor das unter dem Aktenzeichen 5 O 155/96 vor dem Landgericht Lüneburg bzw. unter dem Aktenzeichen 3 U 204/97 vor dem Senat geführte Verfahren gegen die X-Bank wegen falscher Beratung im Hinblick auf einen Geschäftskredit für das Reinigungsunternehmen des Antragstellers.
Mit den vom Antragsteller vorgebrachten Argumenten hat sich der Senat bereits mehrfach auseinandergesetzt. Neue Aspekte bringt der Antragsteller auch diesmal nicht vor. Der Senat hat über ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (3 W 4/07) entschieden. Ferner richteten sich auch die Verfahren 3 W 102/05, 3 W 60/06 sowie 3 W 63/07 gegen die jetzigen Beschwerdegegner. Ein Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe verweigert wird, wird unanfechtbar, wenn die Frist für die sofortige Beschwerde verstrichen ist oder über eine Beschwerde entschieden ist. Beantragt eine Partei erneut Prozesskostenhilfe und wiederholt dabei - wie vorliegend der Antragsteller - nur ihr früheres Vorbringen, so steht die Bestandskraft des früheren Beschlusses einer erneuten Prozesskostenhilfe-Entscheidung entgegen. In diesem Fall - so auch hier - fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Entscheidung. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller nunmehr darauf abstellt, dass das - ebenfalls bestandskräftig abgeschlossene - Verfahren 3 W 81/94 (ebenfalls Oberlandesgericht Celle) unzutreffend gewesen sei.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie § 127 Abs. 4 ZPO.