Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.02.2007, Az.: 2 A 351/05

Anspruch; Behinderter; Behinderung; Bewilligung; Eingliederung; Eingliederungshilfe; Fall; Hilfe; ICD 10; Jugendhilfe; Kosten; Legasthenie; Lese-/ Rechtschreibstörung; Lese-/ Rechtschreibtest; Prozentrang; Rang; seelische Behinderung; Teilwert; Teilwertdifferenz; Test; Therapie; Voraussetzung; Weiterbewilligungsantrag

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.02.2007
Aktenzeichen
2 A 351/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 04.02.2009 - AZ: 4 LC 514/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der (Weiter-) Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie.

Tatbestand:

1

Die am … geborene Klägerin, die zunächst auf die Grundschule K. ging und seit dem Schuljahr 2005/2006 die Realschule L. besucht, begehrt vom Beklagten Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie.

2

Bei ihr wurde im Jahre 2003 eine behandlungsbedürftige Lese-Rechtsschreibschwäche festgestellt. Gleichzeitig litt sie an einer erheblichen Hör- und Sehstörung; von Januar 2001 bis September 2003 führte sie eine Sprachtherapie durch.

3

Mit Bescheid vom 11. September 2003 bewilligte ihr der Beklagte Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie im Umfang von 40 Stunden. Die Therapie begann die Klägerin am 23. September 2003 bei dem Legasthenietherapeuten M. in N.. Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 2004 bewilligte der Beklagte noch einmal Leistungen für 20 Therapiestunden. Der Therapeut rechnete am 27. April 2005 die letzte Therapieeinheit ab, für die Jugendhilfeleistungen bewilligt worden waren. Die Klägerin führte die Therapie bis zum September/Oktober 2006 im Umfang von weiteren 35 Therapiestunden fort.

4

Am 10. Mai 2005 beantragten die Eltern der Klägerin, ihr weitere Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie zu bewilligen. Sie legten hierzu eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. O. vom 13. April 2005 vor. Die Ärztin hatte in Anwendung des Rechtschreibtestes DRT 4 einen Prozentrang der Schreibleistungen zwischen 27 und 42 ermittelt, was einem Teilwert von 46 entspricht. Insbesondere im Regelbereich sei die Klägerin unsicher. In Anwendung des Züricher Lesetestes stellte sie einen Prozentrang zwischen 11 und 15 fest. Insgesamt sei die bisherige Therapie positiv verlaufen und eine emotionale Entlastung sei eingetreten. Sie empfahl die Bewilligung weiterer 10 Therapiestunden, um den Übergang zur Realschule zu stützen. Der behandelnde Therapeut empfahl am 12. Mai 2005 weitere 20 Therapiestunden zu bewilligen, um den sog. Ableitungsbereich einzuüben; noch immer sei die Klägerin stark verunsichert.

5

Der Beklagte leitete den Antrag zur Begutachtung einer Teilleistungsstörung an die Fachstelle Diagnostik weiter. Diese führte mit der Klägerin am 28. Juni 2005 einen HSP 4/5 Schreibtest, einen Lesetest nach „Knuspels Leseaufgaben“ sowie einen Intelligenztest durch. Der Prozentrang richtiger Wörter betrug danach 39 (entspricht einem TW von 47), derjenige für Graphemtreffer 63 (entspricht einem TW von 53). Der sog. Mehrfachfehlerquotient betrug 1,2. Im Lesen erreichte die Klägerin einen Prozentrang von 54,1 (entspricht einem TW von 51) und der Intelligenztest führte zu einem Teilwert von 56. Im Elternfragebogen gaben die Eltern der Klägerin u.a. an, ihre Tochter klage vor Klassenarbeiten über Bauchschmerzen und wolle öfter bei den Eltern im Bett schlafen. Sie sei in Turnvereinen engagiert und spiele gern mit Freunden. Die Selbsteinschätzung der Klägerin ergab ein deutlich geringeres Angstpotential als noch im Jahre 2004 und sie äußerte sich gegenüber Mitarbeiterinnen der Fachstelle dahingehend, sie habe keine Lust mehr auf die Legasthenietherapie. Der Bericht der Grundschule K. vom 9. Mai 2005 wies auf langsame Fortschritte im Lesen und Schreiben hin, hielt die weitere therapeutische Unterstützung aber für notwendig, um diese Fortschritte auszubauen und auf Dauer zu gewährleisten. Ihr Lern- und Arbeitsverhalten sei gut und seltener als früher klage sie über Bauchschmerzen. Die Fachstelle war der Ansicht, die Legasthenie sei nach 60 Therapieeinheiten ausbehandelt und eine Teilhabegefährdung liege nicht - mehr - vor. Sie empfahl die Ablehnung des Antrags.

6

Unter Berufung auf die Feststellungen und Äußerungen der Fachstelle Diagnostik lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag vom 10. Mai 2005 mit Bescheid vom 21. Juli 2005 ab.

7

Dagegen hat die Klägerin am 17. August 2005 Klage erhoben.

8

Sie rügt, der Beklagte habe sich nicht mit dem Gutachten der Frau Dr. O. vom 13. April 2005 auseinandergesetzt, das sich ebenso wie der behandelnde Therapeut und der Klassenlehrer der Klägerin, Herr P., für die Fortsetzung der Legasthenietherapie eingesetzt hätten. Ihre Lese- Rechtschreibschwäche sei allenfalls teilkompensiert. Sie leide unter Bauchschmerzen, Schlafstörungen und Schulunlust und habe auch schon an Selbstmord gedacht. Grund hierfür sei ihre Legasthenie, nicht eine andere eigenständige psychische Störung.

9

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte die Klägerin am 3. November 2005 einen erneuten Weiterbewilligungsantrag auf Jugendhilfeleistungen für ihre Legasthenietherapie. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte der Beklagte auch diesen Weiterbewilligungsantrag ab. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 2 A 92/06, über das die Kammer mit Urteil von heute ebenfalls entschieden hat.

10

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Juli 2005 zu verpflichten, der Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie im Umfang von zehn Stunden a 44,00 Euro zu bewilligen.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Er ist der Ansicht, bei der Klägerin liege eine seelische Behinderung nicht vor. In allen mit der Klägerin durchgeführten Tests habe sie sowohl bei den Lese- wie auch den Rechtschreibleistungen einen Prozentrang von über 10 erreicht. Von einer Lese- Rechtschreibstörung könne daher nicht gesprochen werden. Auch sei die Klägerin nicht gefährdet, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Selbst wenn man beides zugunsten der Klägerin unterstellen wolle, sei die begehrte Leistung für eine Legasthenietherapie nicht die angezeigte Maßnahme. Denn das psychische Befinden der Klägerin habe sich unter Anwendung der Legasthenietherapie ihren eigenen Angaben zufolge deutlich verschlechtert.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem wie im Verfahren 2 A 92/06 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17

Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für weitere 10 Stunden Legasthenietherapie aus Mitteln der Jugendhilfe besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht vorliegen.

18

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen, in denen um die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gestritten wird, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der 21. Juli 2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.6.1995 -5 C 30.93-, FEVS Bd. 46 S. 94). Das Gericht hat nicht die Aufgabe, einen Hilfefall selbst erstmalig zu prüfen, sondern kann nur darüber befinden, ob einem Hilfesuchenden die begehrte Hilfe in dem streitbefangenen Zeitraum von Rechts wegen zustand oder nicht. Anders ist es nach der zitierten, von der Kammer geteilten Rechtsprechung, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung selbst eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Regelung enthält. Davon kann bei leistungsversagenden Jugendhilfebescheiden indes nicht ausgegangen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 2005 lehnte der Beklagte nicht etwa für unbestimmte Zeit künftige Jugendhilfeleistungen ab. Er konnte als Jugendhilfeträger vielmehr nur eine Entscheidung nach Maßgabe der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten leistungsrelevanten Umstände treffen. Ändern sich diese tatsächlichen Verhältnisse nachträglich, muss er über die Leistungsgewährung neu entscheiden. So ist er hier auf den erneuten Leistungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 verfahren, ohne sich auf seine bisherige Entscheidung zu berufen. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, ob das Leistungsbegehren längerfristig ausgelegt ist, sondern darauf, ob dies die Entscheidung des Jugendhilfeträgers ist (möglicherweise a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2006 -12 PA 273/06-, BA Seite 3 unten).

19

Die Kammer ist weiter der Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom 21. Juli 2005 zu prüfen sind, ohne dass es darauf ankommt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen, wie hier, in der Vergangenheit vorgelegen und zu einer Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für die Durchführung einer Legasthenietherapie im Umfang von insgesamt 60 Stunden geführt haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die begonnene und ursprünglich durch Jugendhilfeleistungen unterstützte Legasthenietherapie aus fachlicher Sicht nach Ablauf dieses Stundenkontingents noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hält an seiner im Urteil vom 26. Januar 2006 (2 A 161/05, abgedruckt in der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts) vertretenen Rechtsauffassung fest. Dort ist ausgeführt:

20

„Die Kammer verkennt nicht, dass eine Legasthenietherapie unter therapeutischen Gesichtspunkten im Zeitpunkt des Weiterbewilligungsantrages noch nicht vollständig abgeschlossen sein kann. So ist es nach Ansicht seines Therapeuten auch im Fall des Klägers. Offenbar handelt es sich um ein in der therapeutischen Praxis nicht selten vorkommendes Phänomen, wie die Ausführungen von Reuter-Liehr in ihrem Vortrag vom 15. November 2002 zeigen, in denen es heißt:

21

„In der Praxis erfahren wir, dass notwendige Weiterbewilligungsanträge einer zwar erfolgreich aber noch nicht ausreichend behandelten Legasthenie vom Jugendamt gelegentlich mit der Begründung abgewiesen werden, dass infolge des erreichten Prozentranges keine Legasthenie mehr vorliege. Dies verkürzte Verständnis von „Teilleistungsstörung“ führt dann zu vorzeitigen Abbrüchen, die keine Langzeiterfolge möglich machen“

22

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich indes nicht um ein verkürztes Verständnis von „Teilleistungsstörungen“, sondern um ein solches, das vom Gesetz vorgegeben ist. Selbstverständlich kann es nicht im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegen, eine Legasthenietherapie vorzeitig abzubrechen. Etwas anderes ist es jedoch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Ob das der Fall ist, muss vom Träger der Jugendhilfe in dem Zeitpunkt beurteilt werden, in dem der jugendhilferechtliche Bedarf entsteht. Hierbei kommt der in der Vergangenheit erfolgten Bewilligung von Leistungen für eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie keine präjudizielle Bedeutung zu. Der damit abgedeckte Bedarf besteht jugendhilferechtlich nicht mehr und wird gegebenenfalls durch einen neuen, weitergehenden Bedarf abgelöst. Für diesen Therapiebedarf sind gesetzlich Leistungen nur im Fall einer (drohenden) seelischen Behinderung vorgesehen. Aus dem oben Gesagten folgt, dass beim Kläger ein jugendhilferechtlich relevanter Bedarf für eine weitere Legasthenietherapie wegen der bis dahin erzielten Therapieerfolge nicht - mehr - vorliegt.

23

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Jugendhilfeträger habe von Anfang an Leistungen im Umfang der jeweils therapeutisch erforderlichen Stundenzahl, hier angenommen im Umfang von 80 Stunden, bewilligen müssen. Abgesehen davon, dass dem Kläger dieser Einwand schon deshalb abgeschnitten ist, weil der Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2003, mit dem ihm 40 Stunden Legasthenietherapie bewilligt worden waren, bestandskräftig und damit für ihn bindend geworden ist, kann die Kammer diesem Ansatz auch inhaltlich nicht folgen. Hinsichtlich der Art der zu gewährenden Jugendhilfeleistungen steht dem Jugendhilfeträger eine fachpädagogische Einschätzungsprärogative zu, die nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein und eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation sein muss (BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 -5 C 24.98-, BVerwGE 109, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2005 -4 ME 45/03-). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gemessen daran wird es in den seltensten Fällen zu beanstanden sein, wenn der Jugendhilfeträger seine Leistungen zunächst auf einen Zeitraum beschränkt, der prognostisch nicht der vollen Therapiedauer entspricht. Denn es ist aus fachlicher Sicht sowohl möglich, dass die tatsächlich erzielten Therapiefortschritte größer als zunächst angenommen sind, was zu einer vollständigen Behebung der Teilleistungsstörung führen kann als auch, dass die ursprünglich gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nach § 35 a SGB VIII im Laufe der Therapie entfallen. Hierfür ist der vorliegende Fall ein Beispiel. Da der Jugendhilfeträger zu einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Finanzmitteln verpflichtet ist, stellt diese Überlegung ein sachgerechtes Kriterium für die zeitliche Begrenzung einer Teilleistungsstörungstherapie dar.“

24

Diese gesetzliche Prüfungskompetenz und -pflicht lässt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal des § 35 a Abs. 1 SGB VIII begrenzen; etwa dergestalt, dass eine einmal leistungsbegründende seelische Behinderung als fortbestehend anzunehmen und nur zu würdigen ist, ob nach wie vor eine Teilhabegefährdung vorliegt. Vielmehr ist die gesetzliche Pflicht, nur tatbestandsmäßige Jugendhilfeleistungen zu gewähren, nicht teilbar. In der Konsequenz führt diese Auslegung des § 35 a Abs. 1 SGB VIII bei finanziell leistungsschwachen Familien dazu, dass eine durchaus sinnvolle Therapie vor ihrem fachlich gebotenen Ende mangels Unterstützung aus öffentlichen Mitteln abgebrochen werden muss. Da dieses Problem rechtsgrundsätzlicher Natur ist, hat die Kammer die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

25

Dies vorausgeschickt bestand am 21. Juli 2005 ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII nicht.

26

Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I S. 2014) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

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1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

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2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

29

Die seelische Gesundheit der Klägerin weicht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab, so dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vorliegt.

30

Da über den Bedarf der Klägerin im Jahre 2005 entschieden worden ist, beantwortet sich die Frage, wer zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gehört, nach §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Eingliederungshilfeverordnung (vorher nach den inhaltsgleichen § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 4, 40 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung).

31

Danach liegt eine seelische Störung, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des 53 Abs. 1 SGB XII zur Folge haben kann vor bei

32

1. körperlich nicht begründbaren Psychosen,

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2. seelischen Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen

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3. Suchtkrankheiten

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4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

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Problematisch an diesem Definitionskatalog, wie auch an der gesetzlichen Definition der Behinderung in § 2 SGB IX, ist, dass der Begriff „seelische Behinderung“ ein sozialrechtlicher Begriff und keine medizinische Diagnose ist. Zum anderen handelt es sich bei den in § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung aufgeführten Begriffen um erwachsenenspezifische Begriffe, die zudem aus fachlicher Sicht mittlerweile überholt scheinen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.02.2002 - 12 A 5322/00 -, NDV-RD 2002, 84; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 35 a KJHG Rn. 14; Fahlbusch, Gutachten vom 04.01.2005 für den DV „Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendhilfe mit Autismus“, jeweils m.w.N). Deshalb wird zur weiteren Diagnose einer seelischen Behinderung auf die internationale Klassifikation der WHO (ICD-10) zurückgegriffen. Dies entspricht auch sowohl der Vorstellung des Gesetzgebers zum im Entscheidungszeitpunkt des Beklagten geltenden Recht (vgl. Regierungsbegründung des SGB IX, BT-Ds 14/5074/2001, S. 121) wie auch der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ausdrücklich in § 35 Abs. 1 a Satz 2 SGB VIII aufgenommenen Regelung.

37

Insoweit hat die Kammer in ihrer den Beteiligten bekannten Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 2006 -2 A 161/05- und im Urteil vom 29. August 2006 -2 A 124/05- (jeweils veröffentlicht in der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts) ausgeführt:

38

„In Abschnitt V F 81 der ICD-10 werden umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten definiert. Danach handelt es sich bei allen diesen Störungen, seien es Lese- und Rechtschreibstörung (F 81.0), isolierte Rechtschreibstörung (F 81.1), Rechenstörung (F 81.2), kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten (F 81.3), sonstige Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (F 81.8) oder Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die nicht näher bezeichnet werden (F 81.9) um Störungen, bei denen die normalen Muster des Fertigkeitserwerbs von frühen Entwicklungsstadien an gestört sind. Dies ist nicht einfach Folge eines Mangels an Gelegenheit zu lernen; es ist auch nicht allein als Folge einer Intelligenzminderung oder irgendeiner erworbenen Hirnschädigung oder -krankheit aufzufassen. Bei der hier im Streit befindlichen isolierten Rechtschreibstörung (F 81.1) handelt es sich um eine Störung, deren Hauptmerkmal in einer umschriebenen und bedeutsamen Beeinträchtigung der Entwicklung von Rechtschreibfertigkeit besteht, ohne Vorgeschichte einer Lesestörung. Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass es im Fall des Klägers trotz der Tatsache, dass er in der Vergangenheit auch eine Lesestörung hatte, nur um die Frage geht, ob bei ihm eine isolierte Rechtschreibstörung vorliegt. Die Lesestörung ist ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen weitestgehend behoben. Damit es sich um eine isolierte Rechtschreibstörung im Sinne der ICD-10 handelt, darf die Entwicklungsbeeinträchtigung nicht allein durch ein zu niedriges Intelligenzalter, durch Visusprobleme oder unangemessene Beschulung erklärbar sein.

39

Die Klassifikationen nach ICD-10 enthalten indes keine Vorgaben für die fachärztliche Diagnose der isolierten Rechtschreibstörung oder der Lese-Rechtschreibstörung. Insoweit legt die Kammer ihrer Entscheidung die fachlich anerkannten Standards der Kinder- und Jugendpsychiatrie zugrunde. Diese ergeben sich aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin vom 25. Juni 2004, gültig bis 2008 (zitiert nach Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften -AWMF- online). Danach beruht die Diagnose der umschriebenen Entwicklungsstörungen auf dem durch Remschmidt, Schmidt und Poustka 2001 auch im deutschsprachigen Raum etablierten multiaxialen Klassifikationsschema (MAK) für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 (so auch Jans u.a., a.a.O., Rn. 15; Fahlbusch, a.a.O.; Mehler-Wex/ Warnke, Diagnostische Möglichkeiten zur Feststellung einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII), SGB VIII-online-Handbuch).

40

Die Achse 1 betrifft das klinisch-psychiatrische Syndrom, was auf der ausführlichen Anamneseerhebung und dem psychopathologischen Untersuchungsbefund des Kindes oder Jugendlichen basiert. Die Achse 2 erfordert die Abklärung umschriebener Entwicklungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie unter Zuhilfenahme der schulischen Stellungnahmen und Zeugnisnoten (deutlich schlechtere Noten in Deutsch bzw. Mathematik als in den übrigen Fächern) und zum anderen spezieller Testungen durch standardisierte Rechtschreibtests (z. B. WRT 3+ und/oder eines standardisierten Lesetest mit einem Prozentrang <= 10 % (Richtwert). Auf Achse 3 wird das Intelligenzniveau angegeben, festgestellt durch psychologische Intelligenz- und Leistungsdiagnostik (z. B. HAWIK oder CFT 20). Werte im CFT 1 und CFT 20 im unteren Durchschnittsbereich (IQ 85 -95) erfordern eine weitere Überprüfung durch eines der übrigen Testverfahren, um eine Intelligenzminderung sicher auszuschließen. Das Intelligenzniveau ist auch von besonderer Bedeutung für die Diagnose einer Entwicklungsstörung (Achse 2), da diese einen IQ >= 70 voraussetzt. Außerdem kann eine Teilleistungsstörung danach im schulischen Bereich nur dann attestiert werden, wenn die Ergebnisse aus den Rechen-, Lese- und Rechtschreibtests in Bezug zum Intelligenzniveau gesetzt wurden. Die T-Wert-Diskrepanz zwischen Gesamt-IQ und den jeweiligen Testergebnissen im Lesen/Schreiben/Rechnen sollte >= 12 Punkte betragen bzw. eine Diskrepanz von mind. 1,5 Standardabweichungen sollte bestehen. Auf der Achse 4 sollen organische Ursachen der psychischen Störung ausgeschlossen werden. Achse 5 gibt die assoziierten aktuellen abnormen psychosozialen Umstände an, die das Kind im Zeitraum der letzten 6 Monaten vor Behandlungszeitpunkt direkt und durchgehend betroffen haben. Auf der Achse 6 werden schließlich die Art der Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen zur Familie, Gleichaltrigen und Außenstehenden, die sozialen Kompetenzen, schulische/berufliche Adaption, Interessenlage und Freizeitaktivitäten beurteilt.

41

Gelegentlich werden geringfügig abweichende Diagnosekriterien für sachgerecht gehalten. So sieht Reuter-Liehr (Legasthenie Diagnose und Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Praxis, Vortrag auf der Jahrestagung des BKJPP vom 15.11.2002 in Stuttgart) die sog. T-Wert-Differenz von 12 kritisch, misst ihr aber dennoch richtungsweisende Bedeutung zu. Harnach-Beck (NDV 1998, 230, 231) hält eine Standardabweichung von 1,0 für ausreichend. Dem folgt die Kammer im Interesse einer einheitlichen, fachlich anerkannten Diagnosepraxis im Grundsatz ebenso wenig wie in der therapeutischen Praxis vertretenen Ansätzen, die darüber hinaus auf die Art der Rechtschreibfehler sowie auf den sog. Mehrfachfehlerquotienten, der angibt, wie viele Fehlentscheidungen ein Kind in einem falsch geschriebenen Wort macht, abstellen (vgl. interessanter Weise die im Internet nachgewiesene Ansicht des den Kläger behandelnden Therapeuten, www.lrs-bartels. de/diagnose). Diese abweichenden Ansätze mögen allenfalls zu einer besonders kritischen Würdigung der auf der Basis der Leitlinien gefundenen Ergebnisse Anlass geben.

42

Von besonderer Bedeutung für die Diagnose einer Teilleistungsstörung sind nach den genannten fachlichen Standards im wesentlichen drei Faktoren.

43

Zum einen der bei den durchgeführten Lese-, Rechen- und Rechtschreibtests erzielte Prozentrang. Zweitens das durch anerkannte Testverfahren ermittelte Intelligenzniveau sowie drittens die Differenz zwischen ermitteltem Teilleistungsvermögen und Intelligenzvermögen, wobei einerseits auf eine rechnerische Differenz (T-Wert und Standardabweichung) und andererseits auf eine Diskrepanz zwischen den Schulnoten in den Fächern mit Teilleistungsstörung einerseits und solchen ohne eine Störung andererseits abgestellt wird (insoweit Urteil vom 26. Januar 2006).

44

Hieran hält der Einzelrichter auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände fest. Es sieht sich in seiner Annahme, für die Diagnose einer Teilleistungsstörung auf die internationale Klassifikation der Krankheiten abzustellen durch die mit Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) eingeführte Regelung in § 35 a Abs. 1 a Satz 2 SGB VIII bestätigt.. Insbesondere bleibt es bei der Auffassung, dass bei einem von dem Kind oder Jugendlichen in einem anerkannten Schreibtest erzielten Prozentrang der Rechtschreibleistung von deutlich über 10 von einer Rechtsschreibstörung mit Krankheitswert im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die sog. T-Wertdifferenz, d.h. die Differenz der durch anerkannte Tests ermittelten Werte für die Rechtschreibleistung einerseits und die allgemeine Intelligenzleistung andererseits, mehr als 12 Punkte (hier: 22) beträgt. Diese Annahme wird, wie dargelegt, durch die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Thema umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten zusammenfasst bestätigt. Danach ist es ausgeschlossen allein wegen einer T-Wertdifferenz von 22 eine Rechtschreibstörung anzunehmen, wenn und soweit die isoliert betrachtete Rechtschreibleistung, wie hier, im durchschnittlichen Bereich vergleichbarer Kinder liegt. Diese Leitlinien sind am 25. Juni 2004 erstellt worden und ihre Überprüfung ist erst im Jahre 2008 geplant. Sie geben den aktuellen Erkenntnisstand wider, so dass die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung abzulehnen war. Sie würde ins Blaue hinein erfolgen, da für andere wissenschaftliche Erkenntnisse weder etwas ersichtlich ist noch von der Klägerin vorgetragen wurde. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in der Behandlungspraxis der Kinder- und Jugendlichenpsychiater und -psychotherapeuten würden andere Kriterien gelten, dringt sie hiermit nicht durch. Dem kann schon im Interesse einer fachlich anerkannten, einheitlichen Handhabung der umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten nicht gefolgt werden. Zum anderen setzen selbst die für die Praxis erstellten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Anm. des Gerichts: Die vom Gericht herangezogenen Leitlinien gelten für die klinisch-wissenschaftliche Arbeit) nach dem Stand: Januar 1999, zuletzt im Mai 2003 überarbeitet, für die Annahme einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung voraus, dass der Prozentrang im Rechtschreib- bzw. Lesetest nicht signifikant größer als 10 sein sollte. An anderer Stelle heißt es ein Prozentrang kleiner 10 sei diagnostisch richtungsweisend (vgl. im Übrigen auch die oben zitierte Äußerung der in der Fachpraxis angesehenen Lerntherapeutin Dipl. Päd. Carola Reuter-Liehr)” (insoweit Urteil vom 29. August 2006).

45

Diese Rechtsprechung ist vom Nds. Oberverwaltungsgericht mittlerweile im Hinblick auf die Bedeutung des in einem anerkannten Schreibtest erzielten Prozentrangs bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 21.2.2007 -4 LA 134/07-).

46

Gemessen an diesen diagnostischen Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seelisch behindert war oder ihr eine derartige seelische Behinderung drohe. Sowohl in dem von Frau Dr. med. O. am 13. April 2005 wie auch in den von der Fachstelle Diagnostik am 28. Juni 2005 durchgeführten Rechtschreib- und Lesetests erreichte die Klägerin jeweils Prozentränge von deutlich über 10. Nach der gutachterlichen Feststellung von Frau Dr. med. O. betrugen die Werte im Schreiben zwischen 27 und 42, im Lesen zwischen 11 und 15. Nach den Feststellungen der Fachstelle liegen sie beim Schreiben zwischen 39 und 63 sowie beim Lesen bei 54.

47

Folglich kommt es auf die Frage, ob eine Teilhabegefährdung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, nicht mehr an.

48

Ohne dass dies die Entscheidung trägt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Einschätzung des Beklagten teilt, dass auch die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bei der Klägerin nicht vorliegen. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Schulberichte, Elternfragebögen und Selbsteinschätzungen der Klägerin bieten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin in ihrer Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war oder eine solche Beeinträchtigung drohte. Sie zeigen zwar gewisse somatische Beschwerden auf. Von einer Schulphobie, Schul- und Lernverweigerung oder Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, die zielführend auf eine Teilhabegefährdung deuten (BVerwG, Urteil vom 26.11.19987 -5 C 38.97-, FEVS Band 49 S. 487 ff.; Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2005 und 26. Januar 2006 -2 A 142/05-), kann indes keine Rede sein. Nach dem Schulbericht vom 7. Juni 2004 hatte die Klägerin gute Kontakte und keine sozialen Probleme; nach dem Schulbericht vom 9. Mai 2005 stellten sich langsam Fortschritte ein, und die Klägerin klagte seltener als früher über Bauchschmerzen. Nach dem Elternfragebogen vom 5. Juli 2004 zufolge hatte die Klägerin sechs Wochen lang Bauchschmerzen, war häufig krank und fühlte sich überfordert. Ausweislich des Elternfragebogens vom 28. September 2004 hatte sie keine Angst (mehr) in die Schule zu gehen und keine Beschwerden ohne bekannte körperliche Ursache. Nach dem Elternfragebogen vom 10. Mai 2005 klagte sie jedoch vor Arbeiten über Bauchschmerzen und möchte öfter bei den Eltern schlafen; zudem sei sie seit Januar 2003 im Schwimmverein, seit 1999 im Sportverein (Fußball) aktiv und verbringe im Vergleich mit Gleichaltrigen gleich viel Zeit mit sportlichen Aktivitäten und sei beim Schwimmen im Sportverein aktiver als Gleichaltrige; sie unternehme ferner dreimal oder häufiger die Woche etwas mit Freunden.

49

Soweit die Klägerin im Klageverfahren vorträgt, an einer Schulunlust bis hin zu Selbstmordgedanken zu leiden, sind diese Beschwerden frühestens im Herbst 2005 nach dem Wechsel auf die Realschule entstanden. Sie haben auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der am 21. Juli 2005 getroffenen Entscheidung des Beklagten daher keinen Einfluss.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, wie der Prüfungsmaßstab bei Weiterbewilligungsanträgen auf Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie ist, grundsätzliche Bedeutung hat.