Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.02.2007, Az.: 2 A 202/05

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.02.2007
Aktenzeichen
2 A 202/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0222.2A202.05.0A

Amtlicher Leitsatz

§ 29 Abs. 3 S. 3 WoGG findet gemäß § 40 Abs. 3 WoGG keine Anwendung auf abgelaufene Wohngeldbewilligungszeiträume, wenn über den Wohngeldantrag nach altem Recht entschieden worden ist.

Tatbestand:

1

Der 1964 geborene Kläger bezog von dem Beklagten Wohngeld.

2

Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld für den Zeitraum 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 in Höhe von monatlich 240,00 Euro. Dem lag ein anrechenbares Einkommen, bestehend aus Arbeitslosenhilfe, in Höhe von 913,11 Euro zugrunde. Vom 2. Mai 2003 bis zum 15. Dezember 2003 stand der Kläger in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L. GmbH. In der Zeit dieser Beschäftigung erhielt er ein Bruttogehalt von 16.669,67 Euro. Diese Veränderung in seinen Einkommensverhältnissen gab der Kläger nicht an. Der Beklagte erfuhr davon durch eine Mitteilung der AOK und anschließende Nachfrage beim Arbeitgeber des Klägers erst im Februar 2005.

3

Daraufhin berechnete der Beklagte mit drei Bescheiden vom 6. April 2005 das dem Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 29. Februar 2004 zustehende Wohngeld unter Berücksichtigung dieser Einkünfte neu. Für den Bewilligungszeitraum 1. Juni bis 30. November 2003 errechnete er ein dem Kläger zustehendes monatliches Wohngeld in Höhe von 32,00 Euro, für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 140,00 Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 in Höhe von 235,00 Euro. Gegenüber dem mit Bescheid vom 28. Februar 2003 bewilligten Wohngeld ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 28. Februar 2004 eine Differenz von 1.150,00 Euro.

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 6. April 2005 hob der Beklagte u.a. (weitere neu beschiedene Bewilligungszeiträume sind vom Klagebegehren nicht umfasst) seinen Bescheid vom 28. Februar 2003 auf, bewilligte nochmals das oben beschriebene Wohngeld für den Zeitraum 1. Juni 2003 bis 29. Februar 2004 neu und forderte den Differenzbetrag zwischen ursprünglich bewilligtem und neu errechnetem Wohngeld in Höhe von insgesamt 1.358,00 Euro zurück (streitgegenständlich sind allein 1.150,00 Euro). Zur Begründung berief er sich auf § 29 Abs. 3 WoGG i.V.m. § 48 SGB X. Das Familieneinkommen des Klägers habe sich im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 % erhöht und der Kläger sei seiner entsprechenden Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht komme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2003 in Betracht.

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Hiergegen wandte sich der Kläger am 6. Mai 2005 an das Gericht, indem er für eine noch zu erhebende Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte. Nachdem die erkennende Kammer diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Januar 2006 abgelehnt hatte, änderte das Nds. Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss mit Beschluss vom 6. November 2006 - 12 PA 63/06 - und bewilligte dem Kläger unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung Prozesskostenhilfe, soweit er sich mit seiner Klage gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 verfügte Aufhebung des Wohngeldbewilligungsbescheides Nr. 2 vom 28. Februar 2003 (Bewilligungszeitraum 1. März 2003 bis 28. Februar 2004) mit Neuberechnung des Wohngeldes für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 29. Februar 2004 wendet.

6

Das Verfahren sowohl vom Nds. Oberverwaltungsgericht wie auch dem erkennenden Gericht in der Folge nicht als isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren behandelt.

7

Am 2. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.

8

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2006 meint er, es fehle für den streitigen Zeitraum an einer Rechtsgrundlage für die Neuberechnung des ihm zustehenden Wohngeldes und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 1.358,00 Euro. Zudem habe er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Weil er Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten gehabt habe, habe er Herrn M. N. im März 2004 beauftragt, für ihn mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen. Dies sei so geschehen und Herr N. habe den Beklagten über alle Tatsachen aufgeklärt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

9

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 6. April 2005 aufzuheben, soweit sie den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 28. Februar 2004 betreffen.

10

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Er bestreitet, von Herrn N. Informationen über die Arbeitsaufnahme des Klägers ab 2. Mai 2003 erhalten zu haben, und tritt dem klägerischen Vorbringen in der Sache entgegen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

14

Dem Kläger ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung sowohl in die Klagefrist wie auch die Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO zu gewähren, weil der Kläger infolge der Sachbehandlung des Verfahrens durch das Gericht der Ansicht sein musste, dass er Klage nicht mehr zu erheben brauchte. Er hat daher unverschuldet nach Erhalt des Beschlusses des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2006 sowohl die Klage- wie auch die Antragsfrist versäumt.

15

Die Klage ist auch begründet.

16

Streitgegenständlich ist nach dem eindeutig formulierten Klagebegehren, an das das Gericht gemäß § 88 VwGO gebunden ist, der von den angefochtenen Bescheiden erfasste Regelungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 28. Februar 2004. Insoweit sind die Bescheide des Beklagten vom 6. April 2005, mit denen er seinen Wohngeldbewilligungsbescheid vom 28. Februar 2003 betreffend den Bewilligungszeitraum März 2003 bis Februar 2004 aufgehoben, das Wohngeld für diese Zeit neu berechnet und den Differenzbetrag in Höhe von 1.150,00 Euro vom Kläger zurückgefordert, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

17

Rechtsgrundlage für die Neuberechnung des dem Kläger für die Zeit von Juli 2003 bis Februar 2004 zustehenden Wohngeldes ist nicht § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG.

18

Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen galt § 29 Abs. 3 WoGG in der Fassung, die er mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954, 2987) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erhalten hat. Ermächtigt Satz 1 der Vorschrift zu einer Neuberechnung des Wohngeldes u.a., wenn sich die Einnahmen im laufenden Bewilligungszeitraum so erhöhen, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht, ermöglicht § 29 Abs. 3 Satz 2 in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch eine Neuberechnung, wenn sich diese Voraussetzung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum bezieht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Wohngeldbehörde, wie hier, erst nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums von einer Einkommenserhöhung erfährt. Auf diese Vorschrift lässt sich der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 indes nicht stützen. Zu Recht hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2006 insoweit auf § 40 Abs. 3 Satz 1 WoGG hingewiesen.

19

Nach dieser allgemeinen Überleitungsvorschrift verbleibt es, wenn vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden worden ist, für die Leistung des Wohngeldes aufgrund dieses Antrags bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts. Diese Regelung schließt hier eine Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG auf den Wohngeldbewilligungsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2003 aus.

20

Über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld vom 12. Dezember 2002 ist durch Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2003 für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 entschieden worden. § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG ist zum 1. Januar 2004, also im laufenden Bewilligungszeitraum in Kraft getreten. Über den genannten Antrag ist mithin nach den zum 28. Februar 2003 geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Dieses "alte" Recht gilt grundsätzlich für den gesamten Bewilligungszeitraum, auch wenn in diesem Zeitraum, wie hier, Änderungen des Wohngeldgesetzes wirksam geworden sind. Denn § 40 Abs. 3 Satz 1 WoGG stellt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Wohngeldantrag ab, nicht darauf, für welchen Zeitraum er Regelungen enthält. Sinn einer Überleitungsvorschrift wie § 40 Abs. 3 Satz 1 WoGG ist die von der Anwendbarkeit des geltenden Rechts abweichende Fortgeltung überholten Rechts. Dabei sind Überschneidungen mit und Widersprüche zum geltenden Recht für einen Übergangszeitraum in Kauf genommen (vgl. zum Ganzen: Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Wohngeldgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 1. Juni 2006, § 40 Rn. 15 ff.). Daneben findet die Übergangsvorschrift nicht nur auf die ursprüngliche Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld Anwendung, sondern auch auf nachträgliche Änderungsentscheidungen, die, wie hier, rückwirkend erlassen werden. Denn auch die Änderungsentscheidung ist eine Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers, die auf den Entscheidungszeitpunkt 28. Februar 2003 zurückwirkt (vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 9.12.2005 -12 K 235/05-, zitiert nach juris). Ebenso wäre zu entscheiden, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern des Wirksamwerdens der Änderung (hier: Juli 2003) abstellen würde. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG noch nicht in Kraft. Auf die von einigen Gerichten in die Mitte ihrer Überlegungen gestellte Frage, ob es sich bei der rückwirkenden Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG um eine verfassungsrechtlich verbotene Rückwirkung handelt (verneint vom VG Braunschweig, Urteil vom 11.7.2006 -3 A 102/06- und VG Oldenburg, Urteil vom 4.12.2006 -13 A 831/06-, jeweils zitiert nach der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts), kommt es damit nicht an. Eine Rückwirkung ist schon nach Auslegung des einfachen Rechts ausgeschlossen.

21

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht in den zum Zeitpunkt der geänderten Entscheidung vom 28. Februar 2003 geltenden Vorschriften.

22

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 vorgenommene Neuregelung war eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der früheren Gesetzeslage. Nach § 29 Abs. 3 WoGG a.F. war über die Gewährung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Sinne der vorstehenden Nr. 1 und 2 an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt und die Veränderung im laufenden Bewilligungszeitraums eingetreten ist (jetzt § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.03.2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116, 161) enthielten §§ 29, 30 WoGG abweichende Regelungen im Sinne von § 36 Satz 1 SGB I, die der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sowohl für bereits abgelaufene wie für noch laufende Bewilligungszeiträume vorgingen; eine rückwirkende Änderung, wie § 29 Abs. 2 WoGG sie im Anschluss an § 29 Abs. 1 WoGG regelt, und einen Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume sehe § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG a.F. nicht vor.

23

Diese zu § 29 Abs. 3 WoGG in der 1993 gültigen Fassung ergangene Entscheidung lässt sich auf alle nachfolgenden Fassungen des § 29 Abs. 3 WoGG bis zum 1. Januar 2004 übertragen, die insoweit eine inhaltliche Änderung nicht enthielten. Auf diese Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG reagieren (vgl. Stadler u.a., a.a.O. § 29 Rn. 34; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/8993, abgedruckt bei: Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, Abschnitt G 1). Er wollte auch eine vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung offen gelassene Frage abschließend klären; nämlich die, ob die mit Wirkung zum 1. Januar 2001 durch § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG eingeführte Mitteilungspflicht zu einem anderen Ergebnis als dem vom Bundesverwaltungsgericht gefundenen führt. Das Gericht hatte diese Frage in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 offen gelassen, weil sie für den zu entscheidenden Urteilsfall noch nicht zur Anwendung gelangte.

24

Die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG stellt eine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide indes nicht dar. Es verbleibt daher bei dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2002 gefundenen Ergebnis, dass es nach der alten, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in abgelaufene Bewilligungszeiträume gab.

25

Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 WoGG besteht eine Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers nach Nr. 2 für den Fall, dass sich die monatlichen Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber den im Wohngeldbescheid genannten Einnahmen erhöhen. § 29 Abs. 4 S. 2 WoGG erstreckt diese Pflicht auch auf abgelaufene Bewilligungszeiträume, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers von der Änderung der Verhältnisse. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene Erweiterung der Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Kenntnis von der Änderung der Verhältnisse hat keine Auswirkung auf die allein in § 29 Abs. 3 WoGG geregelte und sich auf den laufenden Bewilligungszeitraum beschränkende Änderung von Wohngeldbewilligungsbescheiden bei Änderungen der Einkommenssituation um mehr als 15 vom Hundert. Die Anfügung des § 29 Abs. 4 S. 2 WoGG muss im Lichte der vor Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 21. März 2002 herrschenden Meinung gesehen werden. Danach wurde § 29 Abs. 3 WoGG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3 SGB X als Rechtsgrundlage auch für die Aufhebung von Wohngeldbewilligungsbescheiden angesehen, die abgelaufene Bewilligungszeiträume betrafen (vgl. zu dieser Ansicht Stadler u.a., a.a.O. § 29 Rn. 24; sowie Textziffer 29.31 Abs. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002, abgedruckt bei Stadler u.a., Anhang 2). Da die Aufhebung von Wohngeldbescheiden nach dieser Ansicht davon abhing, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, bestand nach der Fassung des Wohngeldgesetzes 1993 bis Ende 2000 eine Regelungslücke dergestalt, dass sich die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 WoGG darauf beschränkte, dass sich im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen ergeben hatten. Mit der Erweiterung der Mitteilungspflicht durch die Anfügung des Satzes 2 wollte der Gesetzgeber darauf reagieren, dass die bisherige Regelung eine Verpflichtung nur für die Zeit des laufenden Wohngeldbezuges vorsah. Für den Fall, dass die angeführten Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes eintreten, aber auf diesen Bewilligungszeitraum zurückwirkten, bestand nach Ansicht des Gesetzgebers eine (nachträgliche) Mitteilungspflicht nicht. Mit der Anfügung von Satz 3 in Absatz 4 sollte diese bisher fehlende gesetzliche Mitwirkungspflicht des ehemaligen Wohngeldempfängers wegen nachträglicher, auf den Bewilligungszeitraum rückwirkender Änderungen begründet werden. Zugleich sollten die zum Haushalt rechnenden Familienangehörigen hinsichtlich ihrer bei Einnahmeänderungen gegebenen Mitteilungspflicht gegenüber dem Wohngeldempfänger erfasst werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 14/1523, abgedruckt bei: Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Abschnitt G 1). An anderer Stelle heißt es, mit der Ergänzung solle klargestellt werden, dass es auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, nicht etwa auf den der Entscheidung über den Antrag ankomme (Bericht des Haushaltausschusses, BT-Drs. 14/2036, a.a.O.). Davon, dass mit dieser Vorschrift ein Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume erst ermöglicht werden sollte, ist an keiner Stelle Rede. Dies konnte auch nicht der Fall sein, weil bis zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 21.03.2002 davon ausgegangen worden war, dass eine derartige Aufhebung von Wohngeldbewilligungsbescheiden über § 48 SGB X möglich wäre. Die Kammer folgt deshalb nicht dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 19. Dezember 2002, wonach es für Fälle, die nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht zu entscheiden seien, bei der Möglichkeit des Eingriffs in abgelaufene Bewilligungszeiträume längstens für drei Jahre nach der Änderung der Verhältnisse verbleibe (im Ergebnis ebenso: VG Arnsberg, a.a.O.).

26

Schließlich lassen sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 6. April 2004 nicht auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen. Zwar findet diese Vorschrift neben § 29 Abs. 3 WoGG Anwendung (BVerwG, a.a.O., S. 116; Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 8 C 70.90 -, BVerwGE 91, 82); jedoch liegen deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Anwendungsvoraussetzung ist nämlich, dass ein begünstigender Verwaltungsakt, wie ihn hier der Wohngeldbewilligungsbescheid vom 28. Februar 2003 unzweifelhaft darstellt, rechtswidrig ist. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an, d. h. bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses, rechtswidrig gewesen ist (vgl. Vogelsang in: Hauck/Haines, SGB X, § 45 Rn. 17 m.w.N.). Dieser Wohngeldbewilligungsbescheid wäre jedoch nur dann rechtswidrig gewesen, wenn der Kläger bei seinem Erlass bereits in einem Arbeitsverhältnis bei der L. GmbH gestanden hätte und die der Wohngeldberechnung zugrunde liegende Einkommensermittlung falsch gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, da das Arbeitsverhältnis erst am 2. Mai 2003 begann. Bei seinem Erlass war der Wohngeldbewilligungsbescheid vom 28. Februar 2003 mithin rechtmäßig.

27

Da der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2003 zu Unrecht teilweise aufgehoben worden ist, fehlt auch der entsprechenden Rückforderung des Betrages von 1.150,00 gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Rechtsgrundlage.

28

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.