Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.02.2007, Az.: 4 B 227/06

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen einer Einziehung von zwei Fächerpapageien; Verbot des Besitzes von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweis der Besitzberechtigung von Tieren besonders geschützter Arten; Verhältnismäßigkeit einer Einziehung von zwei Fächerpapageien

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.02.2007
Aktenzeichen
4 B 227/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 33660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0227.4B227.06.0A

Fundstelle

  • NuR 2007, 291-293 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Naturschutz

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
am 27. Februar 2007
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einziehung von zwei Fächerpapageien.

2

Anlässlich eines am 2.8.2006 durchgeführten Ortstermins bei dem Antragsteller stellten Mitarbeiter des Nds. Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und des Antragsgegners fest, dass ein im Besitz des Antragstellers befindlicher weiblicher Fächerpapagei neu beringt worden war und für einen männlichen Fächerpapageien mit der Ringnummer FO 3695 kein Herkunftsnachweis vorlag. Der Antragsgegner erließ daraufhin eine mündliche Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich der zwei Fächerpapageien sowie des von ihnen erbrüteten Jungtieres und forderte den Antragsteller zur "Vervollständigung der Nachweislage" auf.

3

Nachdem der Antragsteller für das Tier mit der Ringnummer FO 3695 zwei Vorbesitzer genannt hatte, teilte das NLWKN dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.10.2006 mit, dass trotz umfangreicher Recherchen der für den Wohnort der Vorbesitzer zuständigen Behörden keinerlei Nachweise für das betreffende Tier hätten aufgefunden werden können. Für das neu beringte Tier könne dagegen eine neue Legalitätsbescheinigung in Aussicht gestellt werden.

4

Mit Bescheid vom 14.12.2006 zog der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fächerpapageien mit der Ringnummer FO 3695 und das von ihm abstammende unberingte Jungtier ein, weil nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller seiner Nachweispflicht in Bezug auf die Herkunft des Vatertieres noch nachkommen könne. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil der Antragsteller gelegentlich Tiere abgebe und deshalb zumindest eine beschränkte Öffentlichkeitswirkung bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte die Haltung der Tiere für legal hielten oder meinten, sich mit Hilfe von Rechtsmitteln zumindest vorübergehend über die Rechtsordnung hinwegsetzen zu können. Zudem könne es im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass nicht rechtmäßig gehaltene Tiere im Wirtschaftskreislauf - wozu auch die Nachzucht für künftige Vermarktung gehöre - verblieben.

5

Der Antragsteller erhob gegen diese Verfügung Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner bis zum Ende des Jahres 2006 zur Herbeiführung einer gerichtlichen Klärung gewährte.

6

Am 28.12.2006 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus:

7

Der Antragsgegner habe die Tiere voreilig eingezogen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, sein Besitzrecht nachzuweisen. Die Nachforschungen des NLWKN hätten sich auf einen männlichen Vogel mit der Cites-Bescheinigung Nr. DE-ST 95110600008 bezogen, die Einziehungsverfügung betreffe jedoch das Tier mit der Ringnummer FO 3695. Dieses stamme aus einem Export aus den Niederlanden. Da der Vogel einen zweiten Ring trage, auf dem die Nummer für den Import in die Niederlande verzeichnet sei, könne die Angelegenheit mit den niederländischen Behörden geklärt werden. Der NLWKN habe jedoch weitere Nachforschungen unterlassen und ihm die Beweislast aufgebürdet. Diese Beweislastumkehr widerspreche der VO (EG) Nr. 338/97. Er selbst habe sich zwischenzeitlich an den Importeur gewandt und Kontakt zu den niederländischen Naturschutzbehörden aufgenommen. Die sofortige Vollziehung sei unnötig, weil er seit Jahren im Besitz der Tiere sei und ihnen keine Gefahr drohe. Der Antragsgegner habe zudem selbst drei Nachzuchten als rechtmäßig anerkannt. Dem Artenschutz könne schließlich auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Tiere nach einer Beschlagnahme bei ihm belassen würden und die Nachzucht als rechtmäßig anerkannt würde. Dies entspreche der Praxis in anderen Bundesländern.

8

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2006 wiederherzustellen,

9

hilfsweise,

im Vorlageverfahren vor dem EuGH klären zu lassen, ob die §§ 49, 47 BNatSchG mit der Beweislastumkehr und der Beiziehung von Urkunden anderer Mitgliedstaaten durch den Verfügungsberechtigten anstelle der staatlichen Behörden mit der VO (EG) Nr. 338/97 vereinbar ist.

10

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Ergänzend zu seinen Ausführungen im Bescheid trägt er vor:

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Der Antragsteller sei bereits bei der Ortsbesichtigung im August aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen. Trotz intensiver Bemühungen des NLWKN sei ein Nachweis bis heute nicht gelungen. Für ein weiteres Zuwarten bestehe kein Anlass. Da aus dem Tierbestand des Antragstellers immer wieder Tiere verkauft würden, bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass für alle im Besitz des Antragstellers befindlichen Tiere ein Legalitätsnachweis existiere, um Konflikte Dritter mit der Nachweispflicht zu vermeiden.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragstellers verwiesen.

14

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

15

Der Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO (jedenfalls seit Ablauf der behördlichen Aussetzungsfrist) zulässig, aber unbegründet.

16

Der Antragsgegner hat die Anordnung sofortiger Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Er hat darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung eines nicht rechtmäßigen Zustandes während eines Rechtsmittelverfahrens nicht hinnehmbar sei, weil der Antragsteller Tiere abgebe und damit gegenüber Dritten der Anschein der Legalität bestehe und zudem die Tiere im Wirtschaftskreislauf - in Form der Nachzucht - verblieben.

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In der Sache muss das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung zurückstehen, weil der Widerspruch des Antragstellers nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg haben wird. Denn die Einziehungsverfügung des Antragsgegners erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

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Rechtlich relevante Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen liegen nicht vor. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Einziehungsverfügung nicht angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, weil die Anhörung nachholbar ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1 u. 2, 54 Abs. 1 S. 1 Nds. Naturschutzgesetz.

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Rechtsgrundlage der Einziehungsverfügung sind die §§ 49 Abs. 4, 47 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.3.2002 i.d.F. des Gesetzes vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2833).

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Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist der Besitz von Tieren besonders geschützter Arten grundsätzlich verboten. Fächerpapageien gehören zu den Tieren besonders geschützter Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG, weil sie als Papageienvögel im Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1332/2005 vom 9.8.2005 (ABl. EG Nr. L 215 S. 1) aufgeführt sind.

21

Wer lebende Tiere der besonders geschützten Arten besitzt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Arten im Besitz hatte (§ 49 Abs. 1 BNatSchG). Eine Berechtigung zum Besitz besteht, wenn diese Tiere rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos wurden oder aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangten (§ 43 Abs. 1 BNatSchG). Tiere, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung des § 47 BNatSchG eingezogen werden (§ 49 Abs. 4 BNatSchG).

22

Die Voraussetzungen der Einziehung liegen nach derzeitigem Sachstand vor.

23

Der Antragsteller hat den Nachweis einer Besitzberechtigung i.S.d. vorgenannten Vorschriften bis heute nicht erbracht. Er hat lediglich zwei Vorbesitzer benannt, bei deren Überprüfung sich jedoch keine Hinweise auf das eingezogene männliche Tier ergaben. Dementsprechend konnte auch der Nachweis für das aus der Zucht mit diesem Tier stammende Jungtier nicht erbracht werden. Eine Glaubhaftmachung scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die betreffenden Tiere dem Antragsteller nicht zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen (§ 49 Abs. 2 BNatSchG).

24

Die aus § 49 Abs. 1 BNatSchG folgende Nachweispflicht des Tierbesitzers verstößt nicht gegen Europarecht. Soweit die VO (EG) Nr. 338/97 Nachweispflichten regelt, legt sie diese den Tierbesitzern auf, nicht jedoch den zuständigen Behörden. So ist u.a. der Kauf von Tieren besonders geschützter Arten erlaubt, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates nachgewiesen werden kann, dass die Rechtsvorschriften zum Artenschutz eingehalten wurden (Art. 8 Abs. 5 VO (EG) Nr. 338/97). Nach Art. 10 VO (EG) Nr. 338/97 kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung u.a. über das Vorliegen einer Ausnahme vom Handelsverbot nach § 8 Abs. 1 u. 2 der Verordnung ausgestellt werden.

25

Die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 47 BNatSchG hat der Antragsgegner beachtet. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 BNatSchG werden Tiere, die ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, beschlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen (§ 47 Abs. 2 S. 3 u. 4 BNatSchG).

26

Der Antragsteller konnte bei der Ortsbesichtigung am 2.8.2006 keine Nachweise für eine legale Herkunft der Tiere vorlegen, woraufhin u.a. die hier streitgegenständlichen Fächerpapageien beschlagnahmt wurden und der Antragsteller zur Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgefordert wurde. Die Mindestfrist von einem Monat für die Beibringung der Nachweise wurde eingehalten.

27

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und dem Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt. Die Einziehung ist geeignet, um das grundsätzliche Verbot des Besitzes von Tieren der besonders geschützten Arten durchzusetzen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Einziehung hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer Besitzberechtigung nach mehr als 4-monatiger Frist zur Nachweisführung und nach den Ermittlungen des NLWKN ausgeschlossen erscheine und deshalb nur noch die Einziehung in Betracht komme.

28

Eine längere Frist zur Nachweisführung war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht geboten. Die Nachforschungen des NLWKN aufgrund der Angaben des Antragstellers ergaben keinerlei Anhaltspunkte auf die Herkunft des männlichen Tieres. Die von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren genannten Nachweismöglichkeiten über die Ringnummer des männlichen Tieres und der Hinweis auf einen Import des Tieres aus den Niederlanden geben ebenfalls keinen Anlass zur Verlängerung der Frist.

29

Die Ringnummer FO 3695 war dem NLWKN bei seinen Ermittlungen bekannt und wurde diesen zugrunde gelegt. Bei der Bezeichnung des Tieres mit der Cites-Bescheinigung Nr. DE-ST 95110600008 als "männlich" handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Eine Verwechselung mit dem hier streitgegenständlichen männlichen Tier erfolgte nicht.

30

Der von dem Antragsteller vorgetragene Import aus den Niederlanden führt ebenso wenig weiter. Da es sich bei den Niederlanden nicht um einen Drittstaat handelt, müssten weitere Anhaltspunkte vorliegen, um die Herkunft des Tieres nachzuverfolgen. Die Nachweiskette wurde jedoch bereits bei den unmittelbaren Vorbesitzern unterbrochen. Die Nummer des weiteren Ringes hat der Antragsteller nicht genannt. Weitere Nachforschungen bieten deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen ist die Frist von sechs Monaten, die nach § 47 Abs. 2 S. 3 BNatSchG für die Nachweisführung nicht überschritten werden darf, zwischenzeitlich abgelaufen. Es hätte dem Antragsteller oblegen, sich insoweit rechtzeitig um entsprechende Nachweise zu bemühen.

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Das Belassen der Tiere beim Antragsteller unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die Anerkennung der Nachzucht als rechtmäßig stellen ebenfalls kein milderes Mittel dar. Diese Vorgehensweise würde den Bestimmungen zum Artenschutz widersprechen. Ziel dieser Vorschriften ist nicht nur die Gewährleistung einer artgerechten Haltung, die bei dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen wird, sondern die Durchsetzung des grundsätzlichen Besitzverbots, um die Tiere in ihrer natürlichen Umgebung zu belassen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen bliebe weitgehend sanktionslos, wenn der Besitz nachträglich, zumindest hinsichtlich der Nachzucht, legalisiert würde. Das Belassen der Tiere würde im Übrigen dem Rechtsgedanken des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 338/97 widersprechen, nach dem eingezogene Tiere nach dem Ermessen der zuständigen Behörde verkauft und damit legalisiert werden können, den an dem Verstoß beteiligten Personen jedoch nicht zurückgegeben werden dürfen.

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Gegen die Angemessenheit der Einziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse an der Einziehung mit der Öffentlichkeitswirkung begründet, die von Tierhaltungen ausgehe, die zumindest gelegentlich Tiere veräußerten. Durch die Einziehung werde vermieden, dass die Tiere den Besitzer wechselten und zumindest vorübergehend unauffindbar seien, was der Rechtssicherheit und dem Artenschutz abträglich wäre. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zum Artenschutz überragten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil in der Vergangenheit Nachzuchten des hier streitgegenständlichen Tieres als rechtmäßig anerkannt wurden. Der Antragsgegner ist aufgrund dieser Anerkennungen nicht gehindert, Unregelmäßigkeiten nachzugehen und Regelungen in Bezug auf nicht anerkannte Tiere zu treffen.

33

Auch mit seinem Hilfsantrag dringt der Antragsteller nicht durch. Wie bereits ausgeführt wurde, entsteht durch die Auferlegung der Nachweispflicht kein Widerspruch zu Vorschriften der VO (EG) Nr. 338/97.

34

Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.