Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.02.2007, Az.: 2 A 148/05

Beeinträchtigung; Erwartung; Gehemmtheit; Gesellschaft; Hemmung; Jugendhilfe; Jugendhilfeleistung; Kinderhilfe; Kosten; Kostenübernahme; Leben; Legasthenie; Lernverweigerung; Lesestörung; Rechtschreibstörung; Rechtschreibung; Schulangst; Schulbesuch; Schule; Schulphobie; Schulproblem; Schulunlust; Schulverweigerung; Teilhabe; Teilhabegefährdung; Versagensangst; Übernahme

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.02.2007
Aktenzeichen
2 A 148/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der bei dem Kläger durchgeführten außerschulischen Legasthenietherapie zu übernehmen.

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Der 1995 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2004/2005 die 4. Klasse der Grundschule in H.. Derzeit wird er in der 6. Klasse des Gymnasiums in H. beschult.

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Spätestens im Herbst 2004 war in der Schule festgestellt worden, dass der Kläger große Probleme beim Lesen und in der Rechtschreibung hatte. Er begab sich in Behandlung bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. I. in J., die das Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD10 F81.0), begleitet von einer Anpassungsstörung (ICD10 F 43.2) sowie einer auditiven Entwicklungsstörung feststellte und deshalb die Aufnahme einer Legasthenietherapie im Umfang von 40 Stunden empfahl.

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Unter dem 14.10.2004 beantragten die Eltern des Klägers daraufhin beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie nach § 35 a SGB VIII. Die Therapie wurde vor einer Entscheidung über den Antrag am 30.11.2004 bei dem Legasthenietherapeuten und Gymnasialschullehrer K. aus L. begonnen und wird auch jetzt noch durchgeführt.

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Der Beklagte übermittelte den Vorgang zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung an die eigens hierfür eingerichtete Fachstelle Diagnostik bei der Jugendhilfe Südniedersachsen e. V. Diese holte einen Elternfragebogen und einen Schulbericht über die Befindlichkeit und die Leistungen des Klägers ein. Gleichzeitig begutachtete sie den Kläger, ließ von ihm einen sog. „Angstfragebogen“ ausfüllen und führte am 08.02:2005 einen weiteren Rechtschreibtest durch; der die Feststellung einer Rechtschreibstörung des Klägers bestätigte. Gleichwohl empfahl sie die Ablehnung des Antrages, da weder eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers noch eine Gefährdung seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft festzustellen oder zu befürchten sei.

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Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für eine Legasthenietherapie unter Wiederholung der Ansicht der Fachstelle ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ergebnisse des Angstfragebogens seien ebenso wie die Auskünfte der Schule und die Antworten im Elternfragebogen unauffällig und böten keinen Anlass, von einer Teilhabegefährdung auszugehen.

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Hiergegen hat der Kläger am 01.04.2005 Klage erhoben.

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Er rügt die Sachverhaltsermittlung der Fachstelle als unsachgemäß. Das Gutachten der Frau Dr. I. sei zur Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers ausreichend aussagekräftig, zudem habe sie es im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 06.10.2005 erläutert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe beim Kläger bei Antragstellung auch eine Teilhabegefährdung vorgelegen. Bei Leistungsanforderungen im schriftlichen Bereich sei er entmutigt gewesen. Gehemmtheit und Schulunlust hätten sich eingestellt, Versagensängste seien aufgekommen. Er sei in der Schule wegen der schlechten Rechtschreibleistungen Kränkungen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Dies belege die Stellungnahme seines früheren Deutschlehrers M. vom 19.06.2005. Der Lehrer, auf dessen Zeugnis er sich auch in der mündlichen Verhandlung mittels Beweisantrages berufen hat, habe ausgeführt, dass seine Motivation und mündliche Beteiligung im Unterricht abgenommen hätten, er bei Streitigkeiten mit Mitschülern wegen der Legasthenie deren Spott und Unverständnis ausgesetzt gewesen sei und im Fach Deutsch resigniert habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.03.2005 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie im Umfang von 40 Stunden zu je 36,00 € zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist in der mündlichen Verhalten zwar der Ansicht des Klägers beigetreten, dass im Zeitpunkt des Antrages bei ihm eine Rechtschreibstörung mit Krankheitswert vorgelegen hatte, meint aber nach wie vor, dass indessen eine Teilhabegefährdung nicht festzustellen gewesen sei.

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Das Gericht hat die Eltern des Klägers informatorisch zu seinem Sozialverhalten angehört und Beweisanträge abgelehnt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2005 ist im Ergebnis rechtmäßig, so dass der Kläger einen Anspruch auf Förderleistungen für 40 Stunden Legasthenietherapie durch den Beklagten nicht hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, denn in Fällen, in denen um die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gestritten wird, endet hier der Entscheidungszeitraum des Gerichts (vgl. Urteil der Kammer vom 29.6.2006 -2 A 155/05-, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8.6.1995 -5 C 30.93-, FEVS 46, 94).

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie aus Mitteln der Jugendhilfe ist mithin § 35 a Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 2014) i.V.m. §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 3 EingliederungshilfeVO. Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

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1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

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2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Es spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII im Fall des Klägers bei Antragstellung im Oktober 2004 und bei der Bescheidung im Februar 2005 vorgelegen haben. Denn das Vorliegen einer Rechtschreibstörung beim Kläger hat auch seine Testung in der Fachstelle am 08.02.2005 bestätigt und der Beklagte hat nach Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. I. am 06.10.2005 das Vorliegen einer über 6 Monate anhaltenden Anpassungsstörung nach F 43.3 ICD10 nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Frage, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegen, braucht das Gericht indes nicht abschließend zu beurteilen. Denn nach Auswertung der Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger jedenfalls eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gemeinschaft, also das zweite Tatbestandsmerkmal des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, die Nr. 2, weder vorliegt noch zu erwarten ist.

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Die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird bei Teilleistungsstörungen - wie der Legasthenie - nach der Intensität der Auswirkungen der seelischen Störung abgegrenzt. Es ist zu fragen, ob die seelische Störung so intensiv ist, dass sie bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgeht. Dies ist z. B. bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, die zum Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule geführt hat bzw. zu führen droht der Fall (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 ff.). Erforderlich ist also, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Kindes vorliegt oder droht. Daraus folgt, dass bei bloßen Schulproblemen wie sie auch viele andere Kinder haben, z. B. Gehemmtheit, Versagensängsten oder Schulunlust, eine seelische Behinderung noch nicht gegeben ist. Es verbietet sich demnach, jegliche Beeinträchtigung des Besuchs der Schule, die aufgrund der Legasthenie eintritt, schon als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu definieren. Nur eine solche Sichtweise ist auch interessengerecht, da es primär die Aufgabe der Schule ist, eine Lese- oder Rechtschreibschwäche durch geeignete Maßnahmen zu beheben oder in ihren Auswirkungen abzumildern. Es ist daher angezeigt, den Nachweis weit mehr als üblicher schulischer Probleme im Fall mangelhafter Rechtschreibleistungen zu fordern, bevor ein Anspruch auf Eingliederungshilfe entstehen kann.

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Es ist nach den vorstehenden Maßgaben beim Kläger nicht von einer bestehenden oder drohenden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugehen. Denn seine Möglichkeiten zur Teilhabe in der Gemeinschaft wichen nach den sich aus dem Verwaltungsvorgang und der informatorischen mündlichen Verhandlung ergebenden Lebensumständen nicht in schwerwiegender Weise von dem alterstypischen Durchschnitt der Schüler ab.

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Der Kläger lebt in einer intakten, behüteten, ihn stützenden und unterstützenden Familiensituation. Er leidet nicht unter wesentlichen Erkrankungen. Seine Eltern geben im Elternfragebogen vom 05.02.2005 an, dass er im Sportverein sei, dort gleich gut und aktiv wie andere sei. Manchmal habe er Angst, in die Schule zu gehen und werde dort viel gehänselt. Auffällige körperliche Reaktionen wie etwa häufige Bauchschmerzen oder Tics wurden verneint. Diese Einschätzung bestätigten die Eltern des Klägers bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Gericht. Er habe zwar des Öfteren über Schulunlust geklagt, dennoch gelang es ihnen, den Kläger jederzeit zum Schulbesuch zu bewegen. Diese Angaben entsprechen der von der Fachstelle durchgeführten Befragung des Klägers (Angstfragebogen) selbst, der dabei zwar bei einigen Fragen sowohl „stimmt“, als auch „stimmt nicht“ angekreuzt hat (z.B. bei den Frage, ob er recht froh sei, zur Schule gehen zu können und ob es schön wäre, wenn er nicht mehr zur Schule zu gehen bräuchte). Selbst dann, wenn man beide Antworten als „stimmt“ bewerten würde, reichte das nicht aus, um dem Kläger mehr als „übliche“ Problem von Schülern mit Schulschwierigkeiten zu attestieren.

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Hänseleien, Spott und Unverständnis über die Rechtschreibprobleme des Klägers, von denen die Klassenlehrerin N. und der Deutschlehrer M. sowie die Eltern berichten, sind Reaktionen von Mitschülern, mit denen sich eine Vielzahl anderer Schüler auch „herumschlagen“ muss. Wie belastend solche Reaktionen von Mitschülern sein können, hängt vom sozialen Klima in der Klasse ab. Hierzu äußert sich die Klassenlehrerin N. von der Grundschule H. im Schulbericht vom 05.11.2004 recht dezidiert: Der Klassengeist sei solidarisch, es herrsche ein guter, partnerschaftlicher Umgangsstil der disziplinierten Schüler untereinander, die Einstellung zur Schule sei positiv. Der Kläger habe ein freundliches Wesen, werde von den Mitschülern gemocht, gerne gewählt, und verhalte sich in sozialen Situationen nicht auffällig. Ausweislich des Abschlusszeugnisses der Klasse 3 vom 07.07.2004 entspricht sein Arbeitsverhalten den Erwartungen und sein Sozialverhalten den Erwartungen in vollem Umfang. All dies spricht eindeutig gegen eine soziale Ausgrenzung des Klägers im Schulalltag. Soweit die Klassenlehrerin weiter angab, dass allerdings eine aufkommende Intoleranz einiger Mitschüler gegenüber den negativen Lese- und Rechtschreibleistungen des Klägers festzustellen sei, veranlasst dies das Gericht nicht zu einer anderen Beurteilung der Teilhabegefährdung, da angesichts des guten sozialen Klimas in der Klasse derartige „Ausreißer“ im Benehmen der Mitschüler nicht ins Gewicht fallen dürften.

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Aus den Unterlagen und dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass der Kläger auf seine vermutlich vorliegende Rechtschreibstörung und die daraus folgenden schlechten Leistungen zwar emotional reagiert. Diese Reaktionen, die sich aber nicht in körperlichen Beschwerden manifestierten, sind indes nicht behinderungsrelevant. Sie gehen über die Schulprobleme und Schulängste anderer Kinder mit schlechten Leistungen nicht hinaus. Es mag sich um eine gewisse Schulunlust handeln, jedoch keinesfalls um eine totale Schul- und Lernverweigerung. Zudem zieht sich der Kläger keineswegs aus jedem sozialen Kontakt zurück und auch in der Schule führen seine schwachen Rechtschreibleistungen nicht zu Vereinzelung. Vielmehr ist der Kläger in seiner Grundschulklasse gut integriert gewesen. Auch ist er - im entscheidungserheblichen Zeitraum - im privaten Bereich insbesondere durch sportliche Aktivitäten im Verein sozial integriert gewesen. Eine seelische Behinderung vermag das Gericht für den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung somit nicht festzustellen.

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Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren sämtlich abzulehnen.

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Es war nicht notwendig, Beweis zu erheben über die Behauptungen, dass im Frühjahr 2004 eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft infolge der Legasthenie dadurch drohte, dass

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- der Kläger aufgrund der Hänseleien und Sticheleien seiner Mitschüler wegen der Lese- und Rechtschreibschwäche sich in der Klassengemeinschaft zunehmend isolierte ,

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- das Rückzugsverhalten des Klägers auf die Legasthenie zurückzuführen ist, und

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Ebenso wenig notwendig war es, den Deutschlehrer M. zum Umfang der erfolgten Hänseleien und Sticheleien in der Klasse und zum Umfang des Rückzugsverhaltens zu hören.

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Hinsichtlich der beiden ersten Beweisfragen verhält es sich so, dass selbst bei ihrer Beantwortung im Sinne der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellung, das Gericht nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden Teilhabegefährdung hätte. Davon dass das Rückzugsverhalten des Klägers, soweit es überhaupt feststellbar ist, auf die Legasthenie zurückzuführen ist, ist das Gericht bereits überzeugt. Und selbst dann, wenn man eine „zunehmende Isolierung“ des Klägers in der Klasse annähme, bliebe es bei den oben getroffenen Feststellungen im Schulbericht zur (vorhandenen) sozialen Eingliederung des Klägers in der Klasse.

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Der weitere Beweisantrag, den Deutschlehrer zum Umfang der erfolgten Hänseleien und Sticheleien zu hören, ist unzulässig (= Beweisermittlungsantrag). Denn es ist zuvorderst Sache des Klägers, entsprechende nachprüfbare Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Wer besser als er, der unmittelbar Betroffene, könnte insoweit Angaben machen. Diese sind indessen unterblieben. Der Kläger hat weder schriftsätzlich noch über seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zum Umfang der Hänseleien (neuen) Sachvortrag gebracht, den zu überprüfen (durch Vernehmung des Lehrers) das Gericht Veranlassung gehabt hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.