Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 26.02.2007, Az.: 6 B 2/07

Anordnung; Beteiligungsrecht; Dienstortwechsel; Dienststelle; Dienststellenvereinbarung; Dienstvereinbarung; Hauptpersonalrat; Maßnahme; Mitbestimmung; Personalrat; Versetzung; Weisung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.02.2007
Aktenzeichen
6 B 2/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Trifft die vorgesetzte Dienststelle eine unmittelbar gestaltende Anordnung, die der Dienststellenleitung der nachgeordneten Behörde keinen eigenständigen Regelungsspielraum belässt, stellt sich die bloße Umsetzung einer solchen Anordnung nicht als Maßnahme der nachgeordneten Dienststellenleitung im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG dar.

2. Die mit Wirkung vom 1.3.2007 unter Beibehaltung des Dienstortes erfolgende Versetzung von Mitarbeitern der internen Verwaltung einer Agentur für Arbeit (AA) zu dem zum gleichen Zeitpunkt errichteten Internen Service am Sitz einer anderen AA ist bei summarischer Prüfung eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit (BA) und nicht der Geschäftsführung der "abgebenden" AA, welche lediglich die von der Leitung der BA bereits am 30.11.2006 unter Beteiligung des dortigen Hauptpersonalrats getroffenen Personalentscheidungen umsetzt, ohne dabei ihrerseits einen mitbestimmungsrechtlich relevanten Regelungsspielraum zu haben.

3. Zur Frage, ob Mitwirkungsrechte bei einer Dienststellenveränderung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG etwaige Mitbestimmungsrechte an personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, die aus einer solchen organisatorischen Maßnahme folgen, ausschließen (hier offen gelassen).

Gründe

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Der mit Schriftsatz vom 14.02.2007 vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

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bis zur Entscheidung des Beschlussverfahrens in der Hauptsache (6 A 1/07) im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass Versetzungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Verwaltung der Agentur für Arbeit (AA) X. zum Internen Service am Sitz der AA Y., die die Beteiligte nach Maßgabe der lfd. Nr. 5 Abs. 1 und lfd. Nr. 3.1 Abs. 2 i.V.m. lfd. Nr. 8 der Anlage 1 der vom Zentralbereichsleiter Personal der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter Beteiligung des Hauptpersonalrats (HPR) der BA erlassenen Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen (HE/GA) „Optimierung der internen Verwaltung“ vom 30.11.2006 umzusetzen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegen,

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dem die Beteiligte mit Schriftsatz vom 21.02.2007 ausdrücklich entgegen getreten ist, hat keinen Erfolg.

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An den Erlass einstweiliger Verfügungen sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hohe Anforderungen zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass gewichtige Folgen vorläufiger Regelungen bei einer entgegengesetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können, weil beispielsweise Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO ausgeschlossen sind (vgl. § 85 Abs. 2 ArbGG). Eine einstweilige Verfügung kann in derartigen Fällen nur ergehen,

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a) wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (Verfügungsgrund),

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b) wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren erweisen wird, dass der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht (Verfügungsanspruch),

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c) wenn andererseits die mit einer einstweiligen Verfügung getroffene Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon Betroffene unzumutbar wären und

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d) wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

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Selbst wenn unterstellt wird, dass die Voraussetzungen zu c) und d) erfüllt sind, liegen jedenfalls die Voraussetzungen zu a) und b) hier nicht vor.

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Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. An den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Schutz von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass die Verletzung eines Beteiligungsrechts oder das Drohen einer solchen Verletzung dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Personalvertretung wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens eine Missachtung ihres Beteiligungsrechts gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste. Vielmehr muss als Verfügungsgrund eine vorläufige Regelung in der Weise unabweisbar notwendig erscheinen, dass dem Personalrat ohne sie für die von ihm wahrzunehmenden Belange unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.08.1991 - 17 M 8357/91 -, PersR 1992,25 [BVerwG 29.10.1991 - BVerwG 6 PB 19/91]; OVG Bremen, Beschluss vom 28.05.1991 - PV B 3/91 -, PersR 1991, 472; HessVGH, Beschluss vom 01.06.1994 - TL 864/94 -, IÖD 1994, 202). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller hier unzumutbare Nachteile drohen, wenn er auf den Ausgang des gleichzeitig anhängig gemachten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens in der Hauptsache (6 A 1/07), das gerade keine ausschließlich die AA X. betreffende - sondern vielmehr bundesweit relevante - personalvertretungsrechtliche Rechtsfragen zum Gegenstand hat, verwiesen wird, sind für die Fachkammer nicht ersichtlich.

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Unabhängig hiervon - die Entscheidung selbständig tragend - hat der Antragsteller auch einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand wird sich im Hauptsacheverfahren 6 A 1/07 nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erweisen, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG bezüglich Versetzungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Verwaltung der AA X. zum Internen Service am Sitz der AA Y., die die Beteiligte nach Maßgabe der lfd. Nr. 5 Abs. 1 und lfd. Nr. 3.1 Abs. 2 i.V.m. lfd. Nr. 8 der Anlage 1 der HE/GA der BA vom 30.11.2006 umzusetzen beabsichtigt, besteht.

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Selbst wenn - wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 19.02.2007 vorträgt - die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Verwaltung der AA X. jeweils ein von einem Mitglied der Beteiligten „im Einvernehmen“ mit deren Vorsitzenden unterzeichnetes Schreiben erhalten werden, worin ihnen mitgeteilt wird, dass sie - unter Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsortes und ihrer jeweils wahrzunehmenden Tätigkeit - mit Wirkung vom 01.03.2007 zur AA Y. versetzt werden, sind diese Personalmaßnahmen entgegen der Ansicht des Antragstellers gleichwohl keine solchen der Beteiligten, sondern beruhen im rechtlichen Sinne auf Anordnungen der übergeordneten, weisungsbefugten BA. Damit fehlt es jeweils an einer mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahme der Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG. Eine Maßnahme ist jede Handlung oder Entscheidung, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden soll. Sie muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen, so dass nach Durchführung der Maßnahme das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999 - 6 P 9.98 -, ZBR 2000, 277; Beschluss vom 28.03.2001 - 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103 = PersR 2001, 343). Daran fehlt es, weil die Beteiligte hinsichtlich der beabsichtigten strittigen Versetzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der internen Verwaltung der AA X. zum Internen Service am Sitz der AA Y. nach Ansicht der Fachkammer lediglich andernorts getroffene Entscheidungen umsetzt, über diese Maßnahmen jedoch in der Sache keine eigene Entscheidung trifft. Zwar liegt eine Regelung im Sinne des Personalvertretungsrechts im Allgemeinen auch dann vor, wenn die Dienststellenleitung auf Weisung einer übergeordneten Stelle handelt. Denn regelmäßig trifft die Dienststellenleitung einer nachgeordneten Behörde auch in dem Fall, dass ihr Handeln von einer internen Weisung der ihr übergeordneten Behörde ganz oder teilweise bestimmt wird, ihre Entscheidungen innerhalb der Dienststelle nach außen eigenverantwortlich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle eine unmittelbar gestaltende Anordnung trifft, die der Dienststellenleitung der nachgeordneten Behörde keinen eigenen Regelungsspielraum belässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.1992 - 6 P 13.91 -, NVwZ-RR 1993, 151/152; OVG Münster, Beschluss vom 26.11.2003 - 1 A 1094/01.PVL -, NWVBl. 2004, 260/262). Dies ist hier nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach Ansicht der Fachkammer der Fall. Die (bundeseinheitlich geltenden) HE/GA „Optimierung der internen Verwaltung“ der BA vom 30.11.2006 enthalten hinsichtlich der hier strittigen Versetzungen keine Rahmenregelung, sondern eine unmittelbar gestaltende Anordnung, die die zu versetzenden Personen, den Versetzungszeitpunkt, die aufnehmende Stelle sowie die Beibehaltung des bisherigen Arbeitsortes und der bisher wahrgenommenen Tätigkeit der jeweils Betroffenen detailliert verbindlich vorgibt. Anknüpfungspunkte für einen über die bloße Umsetzung von andernorts - nämlich dem Zentralbereichsleiter Personal der BA unter Beteiligung des dortigen HPR - getroffenen Versetzungsentscheidungen hinausgehenden Regelungsspielraum der Beteiligten, an die sich eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme noch anknüpfen ließe, sind insoweit nach Ansicht der Fachkammer nicht erkennbar. Dass die Beteiligte nach dem Vortrag des Antragstellers individualarbeitsrechtlich Versetzungsmaßnahmen durchzuführen beabsichtigt, indem sie im Rahmen ihres Direktions- und Weisungsrechtes die von der Versetzung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Verwaltung der AA X. dem Internen Service am Sitz der AA Y. ab dem 01.03.2007 zuweisen wird, ist insoweit personalvertretungsrechtlich irrelevant.

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Vor diesem Hintergrund kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - wie die Beteiligte meint und wovon nach ihrem Vortrag übereinstimmend auch der Vorstand der BA und der HPR der BA ausgehen - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 der zwischen dem Vorstand der BA und dem HPR der BA am 13.10.2003 abgeschlossenen Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) „verbraucht“ ist. Dies wäre nur anzunehmen, wenn sich die Dienstvereinbarung vor dem Hintergrund des abschließenden gesetzlichen Rahmens (§ 73 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 BPersVG) zulässigerweise auf personelle Einzelmaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erstrecken könnte. Eine solche Annahme würde voraussetzen, dass die aus der Umsetzung der bundesweiten Errichtung der insgesamt 45 Internen Services zum 01.03.2007 - einer zentralen Organisationsmaßnahme des Vorstandes der BA im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, an der als allein zuständige Personalvertretung der HPR der BA unstreitig mitgewirkt hat - folgenden Beteiligungsrechte des § 75 (insbes. Abs. 1 Nr. 3) BPersVG ausgeschlossen wären. Ob davon ausgegangen werden kann, erscheint bei summarischer Prüfung zumindest nicht abschließend geklärt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 30.09.1987 - 6 P 19.85 -, PersV 1988, 491 [BVerwG 26.08.1987 - BVerwG 6 P 11.86]; Beschluss vom 16.12.1992 - 6 P 29.91 -, PersR 1993, 164) zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Bezug auf andere Beteiligungsrechte die Auffassung vertreten, dass es sich hier um eine Spezialvorschrift handelt, die die Beteiligung an dieser Organisationsmaßnahme der Dienststelle abschließend regelt und Mitbestimmungsrechte ausschließt, die einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahmen betreffen. In der personalvertretungsrechtlichen Kommentarliteratur wird indes die Ansicht vertreten, diese Rechtsprechung dürfe nicht so verstanden werden, dass grundsätzlich alle aus der Umsetzung einer Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG folgenden Beteiligungsrechte des § 75 (insbes. Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 Nrn. 13 und 16) oder § 76 (insbes. Abs. 1 Nrn. 3 bis 6) BPersVG ausgeschlossen würden. Insbesondere müssten Anschlussmaßnahmen an eine Entscheidung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, die rechtlich und tatsächlich eigenständig seien (etwa personelle Einzelmaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG), weiterhin als mitbestimmungspflichtig angesehen werden (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2006, K § 78 Rdn. 12). Auf eine Auseinandersetzung mit dieser Auffassung, die ohnehin den Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sprengen würde, kommt es im vorliegenden Fall indes - wie vorstehend dargelegt - aus Rechtsgründen nicht an.