Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.02.2007, Az.: 3 B 392/06
Abordnung; Abordnung ohne Zustimmung; amtsangemessener Dienstposten; Ausübung; Beamter; Berufsbeamtentum; Beschäftigung; Dienst; Dienstposten; Laufbahn; Organisation; Personal; Post; Telekom; Telekom AG; Vivento; vorübergehende Abordnung; Zustimmung; öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.02.2007
- Aktenzeichen
- 3 B 392/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs 3 BBG
- § 4 PostPersRG
- § 6 PostPersRG
- § 126 Abs 3 BRRG
- § 80 Abs 1 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 154 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Beamter der Telekom AG kann vorübergehend ohne seine Zustimmung auf einen amtsangemessenen Posten bei einem anderen Dienstherrn (hier: konkretes Projekt bei Vivento) abgeordnet werden, wenn sicher ist, dass er bei Rückkehr zu seiner Stammdienststelle dort einen ebenfalls amtsangemessenen Dienstposten auf Dauer hat.
Gründe
I.
Der am G. geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und hat seinen Wohnsitz in D.. Er ist als Postoberrat (BesGr A 14 BBesO) bei der Deutschen Telekom AG, Technischer Kundendienst, Niederlassung H. tätig.
Vom 08. März 2000 bis Ende 2003 war der Antragsteller freigestellt. Währenddessen wurde er zum Mai 2002 von der Kundenniederlassung D. zur Serviceniederlassung I. überführt. Ein Angebot eines Beratervertrages mit dem Ziel des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst vom Mai 2003 lehnte der Antragsteller ab. Zum 01. November 2003 wurde der Antragsteller in die H. überführt und nahm zum Dezember 2003 mit einem Grundlagenseminar Projektmanagement für Mitarbeiter und EDV-Seminaren die Tätigkeit wieder auf. Bis zum 30. Juni 2004 war sein Dienstort D..
Mit Bescheid vom 04. August 2004 wurde der Kläger seit dem 01. Juli 2004 vorübergehend unterwertig als Referent Technischer Kundendienst Projektmanagement beim Betriebsmanagement Technischer Kundendienst auf einem nach A 12 BBesO bewerteten Posten eingesetzt. Die gegen diese Umsetzungsverfügung erhobene Klage (zunächst 13 A 6769/04, jetzt 13 A 7805/06) hat das VG Hannover mit Urteil vom 9. November 2006 abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragstellers (5 LA 318/06) hat - soweit ersichtlich - das OVG Lüneburg noch nicht entschieden.
Mit Wirkung (wohl) vom 01. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 wurde der Antragsteller befristet zur T-Com Zentrale abgeordnet und dort als Experte Personalmanagement am Standort Bonn beschäftigt. Danach wurde der Antragsteller bis zum 10. September 2006 auf dem unterwertigen Personalposten in J. geführt.
Mit Bescheid vom 08. September 2006 ordnete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Wirkung vom 11. September 2006 bis zum Ablauf des 31. März 2007 mit Zustimmung des Betriebsrates ab zu Vivento nach K. in das Ressort Competence Center Business Projects als Projektmanager auf einen nach A 14 bewerteten Personalposten. Weitere Auskünfte erteile ihm die Personal Service Line. Bereits unter dem 13. Juli 2004 hatte der Kläger nach einem im Juni 2006 geführten Beratungsgespräch einer befristeten Abordnung als Projektmanager nach K. (Projekt: „Video Wall“) nicht zugestimmt.
Am 06. Oktober 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Abordnung ein und beantragte, deren sofortigen Vollzug auszusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, weder im Bescheid noch in den Vorgesprächen seien ihm ein dienstliches Bedürfnis oder ein dienstlicher Grund für die Abordnung dargelegt worden. Letztlich sei ihm nur gesagt worden, das geschehe, um das gesetzliche Erfordernis eines amtsgemäßen Dienstpostens für ihn zu erfüllen. Dieser Anspruch sei jedoch nicht nur in K. oder in Bonn realisierbar. Gerade am Standort D. seien Einsatzmöglichkeiten für ihn auf amtsangemessenen Dienstposten vorhanden. Seit seiner Rückkehr in den Dienst im Januar 2004 seien ihm weder der vor der mehrjährigen Ausgrenzung wahrgenommene Dienstposten A 14 BBesO in D. noch ein neuer, seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Stammdienstposten bzw. Personalposten übertragen worden, weil angeblich zweieinhalb Jahre lang kein amtsangemessener Posten verfügbar gewesen sei. Mit der angestrebten Umorganisation seiner einstigen Stammniederlassung nehme die Unklarheit und das Gerangel über seinen Verbleib noch zu. Da bei einer Abordnung der Stammdienstposten für eine Rückkehr bereit gehalten werden müsse, was jedoch nicht geschehe und wegen fehlender Anzeichen auch nicht absehbar sei, entstehe der Eindruck, dass die Antragsgegnerin seine Rückkehr nach D. auf einen Stammdienstposten auch nach der Umorganisation gar nicht beabsichtige. So fehle ihm jegliche Rückkehrmöglichkeit auf einen amtsgemäßen Dienstposten in D.; deshalb stehe seine Abordnung einer Versetzung gleich. Durch das Vorenthalten eines festen Dienstpostens in D. und durch wechselnde Einsatzorte (D., J., Bonn, J., K.) werde ihm weiterhin der Boden unter den Füßen weggezogen. Insgesamt sei auch aus sozialen Gründen sein amtsgemäßer Einsatz am Wohnort D. dringend geboten. Die Abordnungsverfügung enthalte keine Ermessensentscheidung, insbesondere sei nicht das mildeste Mittel gewählt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 3 BBG lägen vor. Ein Rückkehrmöglichkeit an den Standort D. sei nicht ausgeschlossen. Die familiären Belastungen müssten wegen des kurzen Zeitraums der Abordnung als zumutbar angesehen werden. Auch hinsichtlich seiner Schwerbehinderung lägen keine Hinweise vor, dass von einer Abordnung abgesehen werden müsse. Entsprechendes gelte für die behauptete Dienstbeschädigung. Das dienstliche Bedürfnis ergebe sich daraus, dass für den Antragsteller eine amtsgemäße Tätigkeit gesucht worden sei und bei Vivento im CCBP in K. ein freier und geeigneter Arbeitsposten vorhanden gewesen sei. Auch aufgrund einer nach dem Widerspruch erneut durchgeführten Abwägung sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Argumente gegen die Abordnung nicht überwögen.
Am 28. Dezember 2006 (3 A 453/06) hat der Antragsteller gegen seine Abordnung Klage erhoben.
Bereits am 12. Oktober 2006 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D. (13 B 7168/06) um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das VG Hannover den Rechtsstreit an das beschließende Gericht verwiesen. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Infolge der Abordnung werde die Rückkehr zu seiner Stammdienststelle in D. sowie sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verhindert. Nach der Neustrukturierung in D. sei zu befürchten, dass die für ihn geeigneten Dienstposten entfielen. Im Übrigen setze eine Abordnung voraus, dass für den Beamten noch eine Stammdienststelle bestehe und die Rückkehr möglich sei. Wegen der parallel erfolgenden Neustrukturierung der Stammdienststelle in D. sei die Rückkehr jedoch völlig ungeklärt. Die Voraussetzungen des § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) lägen nicht vor. Im angefochtenen Bescheid werde kein dienstliches Bedürfnis genannt. Eine inhaltslose Funktionsbezeichnung (Projektmanager) reiche nicht aus. Über Inhalt und Anforderungen des Projekts und seine konkrete Tätigkeit würden keine Aussagen getroffen. Der Bescheid sei deshalb zu unbestimmt und könne keinen Bestand haben. Zumindest im Kern müssten die künftigen Dienstaufgaben festgelegt sein. Obgleich er seit dem 11. September 2006 auf dem neuen Dienstposten eingesetzt werde, sei die Aufgabenstellung noch nicht mit Inhalt gefüllt worden, weil sich noch keine konkreten Kundenaufträge abzeichneten. Inzwischen sei bekannt, dass es um ein Projekt Video Wall gehe, das von der T-Systems verantwortet werde. Das Projekt sei seit langem vorbereitet, jedoch fehle der Eingangsimpuls. Solange habe er keine konkreten Aufgaben zu erfüllen. Dafür trage die Antragsgegnerin die alleinige Verantwortung. Ihn treffe keine Mitschuld.
Die Antragsgegnerin habe überdies kein Ermessen ausgeübt. Es sei völlig unklar, warum ausgerechnet er von J. nach K. abgeordnet werde. Es sei allgemein bekannt, dass im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG ein großer Überhang an Beamten bestehe, für die es keine entsprechende Verwendung mehr gebe. Es sei davon auszugehen, dass auch in der Region K. gleichgeeignete Beamte in ausreichender Zahl verfügbar seien, so dass sich deshalb im Sinne der Fürsorgepflicht die Auswahl auf einen Kreis von Beamten aus diesen Regionen hätte beschränken müssen. Zumindest hätte im Bescheid erkennbar werden müssen, weshalb ausgerechnet er ausgewählt worden sei. Auch soziale oder familiäre Belange seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich werde aus dem angefochtenen Bescheid nicht deutlich, ob die Aufgabe amtsangemessen sei. Die Bewertung werde zwar mit A 14 BBesO angegeben, aber der Aufgabenkreis sei nicht konkretisiert, so dass sich daraus nichts ableiten lasse. Er habe der Abordnung auch nicht zugestimmt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 A 453/06) gegen die Abordnungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 8. September 2006 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 anzuordnen,
hilfsweise,
festzustellen, dass seine Klage (3 A 453/06) gegen die Abordnungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 08. September 2006 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Abordnung des Antragstellers zu Vivento betreffe dort vorhandene bewertete Personalposten im Competence Center Business Projects. Dort würden tatsächlich Aufgaben wahrgenommen. Die Beschäftigten dort seien keinesfalls untätig. Der Antragsteller werde dort auf einem bestimmten Posten als Projektmanager eingesetzt, der entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertet sei. Deshalb liege hier nicht die Konstellation vor, dass der Antragsteller ohne funktionelles Amt bei Vivento eingesetzt sei. Der angefochtene Bescheid sei überdies offensichtlich rechtmäßig, denn der Antragsteller behalte bei der abgebenden Organisationseinheit einen Posten. Innerhalb des technischen Kundendienstes werde derzeit eine Neuorganisation durchgeführt. Alle Mitarbeiter hätten drei Einsatzwünsche mitteilen können. Durch ein Umsetzungsteam werde über die Besetzung der Stellen entschieden. Nach der Neuorganisation würden die Stellen bei den Organisationseinheiten Strategisches Head Office, Zentrum Technischer Kundendienst, Technischer Kundendienst Zentrale Services und Technische Kundendienstniederlassung angesiedelt. Die Umorganisation sei zum 01. Januar 2007 abgeschlossen und jeder Beschäftigte werde dann einen neuen Personalposten in einer der neuen Einheiten erhalten haben. Der Wechsel richte sich nach den bisher wahrgenommenen Aufgaben, so dass je nach dem, wohin der Aufgabenbereich gehe, auch die Beschäftigten wechselten. Deshalb werde der Antragsteller nach der Umorganisation einen Personalposten bei der H. bekommen. Aus der überreichten Übersicht sei der Personalposten des Antragstellers, den er dort am 01. April 2007 habe, ersichtlich. Der Dienstposten ab dem 01. April 2007 trage die Bezeichnung „Experte Projektservice“ und sei mit T 9 bzw. A 13 gehobener Dienst sowie A 13 und A 14 höherer Dienst bewertet. Zudem werde die Aufgabenbeschreibung vorgelegt. Die vom Antragsteller geäußerte Befürchtung, er solle verdrängt werden, sei mithin haltlos. Bereits seine Umsetzung nach J., die auf der Rechtsgrundlage des § 6 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) basiert habe, sei durch die Notwendigkeit getragen gewesen, dem Antragsteller eine Beschäftigung zuzuweisen, bis ihm eine amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden könne. So habe das VG Hannover dementsprechend auch seine Klage (13 A 7805/06) abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass gerade die in diesem Verfahren streitgegenständliche Abordnung nach K. das stetige Bemühen des Dienstherrn um eine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers beweise.
Der damaligen Abordnung habe ein dienstliches Bedürfnis zugrundegelegen, denn damals habe an der bisherigen Niederlassung kein geeigneter freier amtsangemessener Dienstposten bestanden, im Gegensatz zu dem geeigneten amtsangemessenen Personalposten in K., der dringend zu besetzen gewesen sei. Auch in anderen Niederlassungen habe es keinen wohnortnäheren geeigneteren amtsangemessenen freien Posten gegeben. Der Antragsteller habe selbst immer wieder gefordert, seine unterwertige Beschäftigung in J. zu beenden. Gerade in Bonn und K. gebe es einen erhöhten Bedarf an Beamten des höheren Dienstes. Nach der vorgelegten Beschreibung sei der Personalposten als Projektmanager im Bereich Video Wall für den Antragsteller auch amtsangemessen.
Eine Abwägung der persönlichen Belange mit den dienstlichen Belangen habe sehr wohl stattgefunden. So sei bei den dienstlichen Belangen berücksichtigt worden, dass der Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen sei und dass er im Competence Center Business Projects amtsangemessen beschäftigt werden könne. Außerdem werde durch seinen Einsatz der Posten mit einem fachlich geeigneten Mitarbeiter besetzt. Überdies seien seine persönlichen Belange und die familiären Einwendungen berücksichtigt worden. Zwar wolle der Antragsteller aus seiner beruflichen und sozialen Ausgrenzung die Konsequenz ziehen, dass dies einer Abordnung entgegenstehe. Allerdings solle er im Rahmen der Abordnung amtsangemessen beschäftigt werden. Dadurch solle seine unterwertige Beschäftigung und damit die für ihn empfundene berufliche und soziale Ausgrenzung beendet werden. Seinem Wunsch, amtsangemessen beschäftigt zu werden, könne derzeit nicht anders nachgekommen werden. Es sei überdies berücksichtigt worden, dass er drei Kinder habe, von denen aber bereits zwei nicht mehr in seinem Haushalt lebten. Sie absolvierten alle schon eine Ausbildung. Um dem Antragsteller tägliche lange Fahrtzeiten zu ersparen, sei ihm für die Dauer der Abordnung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigung in D.. Er sei Bundesbeamter und müsse deshalb in Kauf nehmen, innerhalb des gesamten Bundesgebietes eingesetzt zu werden. Die Aufgabenstellung eines bundesweit tätigen Unternehmens wie der Deutschen Telekom AG erfordere von allen Beschäftigen die Bereitschaft zur Flexibilität. Sein Einwand, dass er im Bewerbungsverfahren aufgrund der Abordnung keine Chancen habe, führe nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis, da diese Befürchtung unberechtigt sei. Für die Auswahl im Anbietungsverfahren habe die Abordnung keine Auswirkungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte 3 A 453/06 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist zulässig. Gemäß § 2 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetzt (PostPersRG) ist nach § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i. V. v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die angefochtene Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2006 ausgeschlossen.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Die von der Kammer vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das gesetzlich unterstellte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt insoweit offensichtlich das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die angefochtene Abordnungsverfügung vom 8. September 2006 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 offensichtlich rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Abordnungsverfügung ist § 27 Abs. 3 BBG. Danach kann der Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden, wobei die Abordnung dann auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Abordnung mit seinem abstrakt-funktionellen Amt (vgl. zur Definition: BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, Juris Rn. 13) weiterhin der H. der Deutschen Telekom AG zugeordnet ist. Auch die Antragsgegnerin beschreibt in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich die „Rückkehrmöglichkeit nach D.“. Weder die Abordnung zu einer unterwertigen Tätigkeit nach J. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) noch zwischenzeitlich die weitere Abordnung an die Konzernzentrale nach Bonn haben etwas daran geändert, dass Stammdienststelle des Antragstellers und damit maßgeblich für die Zuordnung seines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. nur Notwendigkeit: BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, aaO., Rn. 30) die H. ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid und im gerichtlichen Verfahren hinreichend substantiiert und plausibel dargelegt, dass insoweit ein dienstliches Bedürfnis an der Abordnung des Antragstellers zu einem Projekt bei Vivento in K. besteht. Angesichts der vom Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt geäußerten Unzufriedenheit mit einer unterwertigen Beschäftigung auf einem mit Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten als Referent Technischer Kundendienst Projektmanagement am Dienstort J. trägt die Antragsgegnerin insoweit insbesondere im Hinblick auf die im höheren Dienst verhältnismäßig wenigen Dienstposten nachvollziehbar vor, dass sie für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit gesucht und einen freien Personalposten bei Vivento in K. gefunden hat. Dabei hat die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisse keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Suche der Antragsgegnerin nach einem wohnortnäheren freien Personalposten mit einer für den Antragsteller amtsangemessenen Tätigkeit erfolglos verlaufen ist. Auch war der Antragsteller in den vergangenen Jahren wiederholt im Bereich Projektmanagement tätig, so dass seine Abordnung auf einen solchen Posten auch sachgerecht erscheint. Dabei weist die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller in K. in die Organisation und in die Abläufe des Unternehmens Vivento eingebunden ist und dort - jedenfalls der Aufgabenbeschreibung seines ihm dort vom 11. September 2006 bis zum 31. März 2007 zugewiesenen konkret-funktionellen Amtes zufolge - Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt, so dass er nicht Objekt, sondern Subjekt dieser Aufgabenbeschreibung ist (vgl. zusammenfassend Kugele, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 - vom 13.11.2006, Juris, B 2.4). Damit ist die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, dem Antragssteller ein Funktionsamt zu übertragen, das in seiner Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Zwar wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt; er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen.Jedoch muss ihm bei jeder sachlich begründbaren Änderung der ihm übertragenen Funktionsämter stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (vgl. zusammenfassend: Kugele, aaO., C 4 f.).
Auch die weitere Voraussetzung von § 27 Abs. 3 S. 2 BBG ist erfüllt, denn die Dauer der Abordnung des Antragstellers erreicht die dort gesetzte Grenze von 5 Jahren nicht ansatzweise. Aber auch im Zusammenhang mit der bereits zuvor und ebenfalls ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgten Abordnung nach J. zum 1. Juli 2004, die allerdings eine unterwertige Beschäftigung des Antragstellers beinhaltete, wird insgesamt der 5-Jahreszeitraum noch deutlich unterschritten. Hinzu kommt, dass nach den definitiven Angaben der Antragsgegnerin für den Antragsteller ab dem 1. April 2007 ein amtsangemessener Dienstposten in der Abteilung Organisation und Personal im Ressort Organisation, Sicherheit und Ressource (OSR) bereit steht, wobei er dort als „Experte Projekte Service“ direkt durch den Leiter OSR geführt wird. Nach der der Kammer übermittelten Aufgabenbeschreibung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Bewertung dieses Dienstpostens nicht den beschriebenen Aufgaben entspricht. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist dieser Dienstposten ab dem 1. April 2007, also nahtlos nach dem Ende seiner Abordnung nach K., für den Antragsteller vorgesehen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass nach Abschluss der Neustrukturierung am Standort D. nunmehr auf Dauer für den Antragsteller ein amtsangemessener Dienstposten zur Verfügung steht, der nicht lediglich kurzfristig eingerichtet wurde, um den vorliegenden Rechtsstreit günstig für die Antragsgegnerin zu beeinflussen.
Die angefochtene Abordnungsverfügung ist im Ergebnis auch nicht zu unbestimmt, denn nach der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Beschreibung seiner Aufgaben im Projekt Video Wall (Beiakte A Blatt 50, 52) waren die von ihm erwarteten Tätigkeiten jedenfalls im Zeitpunkt vor Erlass des Widerspruchsbescheides hinreichend definiert und ausgearbeitet. Auch eine hinreichende Begründung des Leiters des Vivento Competence Centers, Dr. Fuchs, vom 18. Oktober 2006 für den Einsatz des Klägers in diesem Projekt ergibt, dass für die Auswahl des Antragstellers seine in unterschiedlichen Führungspositionen gewonnenen Managementfähigkeiten sowie seine vielseitigen Qualifikationen in unterschiedlichen Projekten maßgeblich gewesen sind. Dabei seien im Besonderen seine langjährigen Erfahrungen im Geschäftskundenservice sowie sein tiefgreifendes Wissen im Bereich Qualitätsmanagement hervorzuheben, denn diese Kenntnisse würden im Projekt Video Wall für die Erledigung der relevanten Aufgabenpakete benötigt. Auftraggeber des Projektes sei T-Systems Enterprise Services, Bereich Media & Broadcast.
Die Antragsgegnerin hat sich in der angefochtenen Abordnungsverfügung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsbescheides hinreichend mit den ihr bis dahin bekannten Umständen aus dem persönlichen Umfeld des Antragstellers sowie insgesamt damit auseinandergesetzt, ob sie dem Antragsteller die Abordnung, die mit einer Ortsabwesenheit in D. während der Arbeitswoche verbunden ist, zumuten kann. Auch unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ergänzten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis davon ausgeht, dass die dienstlichen Belange die persönlichen Interessen des Antragstellers jedenfalls bis zum Ablauf des 31. März 2007 überwiegen.
Insbesondere hat der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, anhand derer ein anderes Abwägungsergebnis zwingend wäre. Weder hinsichtlich seines Grades der Behinderung von 70 noch hinsichtlich seiner familiären Lebensumstände führt der Antragsteller konkrete Umstände an, die die vorgenommene Abwägung oder deren Ergebnis fehlerhaft erscheinen ließen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass vorliegend auch kein Fall des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG gegeben ist, denn eine „dauerhafte Zuweisung“ zu Vivento i. S. d. Vorschrift ist mit der angefochtenen Verfügung gerade nicht erfolgt, demzufolge muss der Hilfsantrag erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 RVG.