Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: 12 K 10250/09
Einkommensteuer 2002; Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf 1 % durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- 12 K 10250/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 15625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2012:0228.12K10250.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs.1 S. 1 EStG
Fundstellen
- DStZ 2012, 456-457
- EFG 2012, 1337-1343
Amtlicher Leitsatz
Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433).
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Der Kläger erwarb in den Jahren 1985 bis 1996 neun Aktien der A-AG im Nennwert von jeweils 10.000 DM.
Die A-AG war die Konzernobergesellschaft des sog. A-Konzerns, der im Wesentlichen XXX betrieb (u.a. die Marken "A", "B" und "C"). Die Aktien der A-AG wurden nicht an der Börse gehandelt. Es handelte sich um vinkulierte Namensaktien.
Aufgrund einer am 1. April 1997 durchgeführten Kapitalerhöhung erhielt der Kläger 18 weitere Aktien im Nennwert von 5.000 DM.
Der Kläger hielt die Aktien im Privatvermögen.
Mit Verträgen vom 30. März 2001 verschenkte der Kläger die Aktie mit der Nr. YYY im Nennwert von 5.000 DM an seinen Sohn D und die Aktie mit der Nr. ZZZ im Nennwert von 5.000 DM an seinen Sohn E. Ausweislich der Schenkungssteuererklärungen wurden die Schenkungen am 1. November 2001 vollzogen.
Durch die Währungsumstellung am 1. Januar 2002 wurde der Nennwert der Aktien des Klägers von 170.000 DM auf 85.000 EUR umgestellt.
Im Jahr 2002 machte der U-Konzern über die Firma U-GmbH mit Sitz in F den Aktionären der A-AG ein Angebot zum Ankauf der Aktien der A-AG. Die U-GmbH bot einen Preis von 275.000 EUR pro Aktie im Nennwert von 5.000 EUR.
Am 20. Dezember 2002 verkaufte der Kläger seine Beteiligung an die U-GmbH zu einem Preis von 4.675.000 EUR (85.000 EUR : 5.000 EUR x 275.000 EUR). Der Zufluss erfolgte noch am 20. Dezember 2002 auf ein Konto des Klägers bei der Volksbank I.
Von dem Grundkapital der A-AG in Höhe von 9.510.000 EUR wurden Aktien im Nennwert von 360.000 EUR von der A-AG selbst gehalten.
Die A-AG hielt 85,4% an der Tochtergesellschaft B-AG. Die restlichen Aktien der B-AG befanden sich im Streubesitz und wurden an der Börse gehandelt. Die B-AG wiederum hielt Aktien im Nennwert von 270.000 EUR an der A-AG.
In der Einkommensteuererklärung 2002 erwähnte der Kläger die Veräußerung der Beteiligung zunächst nicht. Der am 12. Juli 2004 ergangene Einkommensteuerbescheid 2002 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 legte der Kläger die Veräußerung der Anteile an der A-AG offen. Er vertrat die Auffassung, dass die Veräußerung nicht gemäß § 17 EStG steuerpflichtig sei, weil der Kläger nicht zu mindestens 1% an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Dabei ging der Kläger davon aus, dass das Grundkapital der A-AG in Höhe von 9.510.000 EUR nur um die eigenen Anteile der A-AG zu kürzen sei. Die Anteile der B-AG an der A-AG seien zwar handelsrechtlich sog. mittelbare eigene Anteile. Für Zwecke des § 17 EStG handele es sich aber nicht um eigene Anteile. Der Kläger verwies insoweit auf § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB. Er stellte folgende Berechnung auf:
Grundkapital | 9.510.000 EUR | ./. | 360.000 EUR | 9.150.000 EUR |
---|---|---|---|---|
abzüglich eigener Anteile | bereinigtes Grundkapital |
Anteil des Klägers | 90.000 EUR | 0,98% |
---|---|---|
Anteil in Prozent |
Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass die von der B-AG gehaltene Anteile an der A-AG als mittelbare eigene Anteile ebenfalls vom Grundkapital abzuziehen seien und dass der Kläger deshalb zu mehr als 1% des Grundkapitals der A-AG beteiligt gewesen sei.
Am 3. Januar 2005 und am 18. Juli 2005 ergingen Änderungsbescheide wegen hier nicht strittiger Punkte.
Im Rahmen einer Außenprüfung für das Jahr 2002 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt seien. Er verwies auf die Vorschriften über den Erwerb von eigenen Aktien in § 71b AktG und § 71d AktG. Nach § 71d Satz 4 AktG sei der Anwendungsbereich des § 71b AktG auch auf die Aktien anwendbar, die die A-AG über ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen - hier die B-AG - an sich selbst halte. Deshalb würden die von dem BFH aufgestellten Grundsätze für die Kürzung des Nennkapitals um die eigenen Anteile auch für die mittelbar eigenen Anteile der A-AG gelten. Der Prüfer ermittelte daraufhin folgendes maßgebliches Nennkapital:
Gezeichnetes Kapital | 9.510.000 EUR |
---|
Eigene Aktien | 360.000 EUR | ./. | 360.000 EUR |
---|---|---|---|
a) A-AG |
b) B-AG | 270.000 EUR | 230.580 EUR | ./. | 230.580 EUR |
---|---|---|---|---|
85,4%ige Beteiligung der A-AG an der B-AG |
Maßgebliches Nennkapital | 8.919.420 EUR |
---|
Vom Kläger während des Fünfjahreszeitraums gehaltenes Nennkapital | 90.000 EUR |
---|
Anteil des Klägers | 1,0089% |
---|
Später hielt der Beklagte diese Berechnung nur noch als Hilfsargumentation aufrecht und ermittelte die Beteiligung des Klägers wie folgt:
Unmittelbare Beteiligung an der A-AG
Gezeichnetes Kapital | 9.510.000 EUR | ./. | 360.000 EUR | 9.150.000 EUR |
---|---|---|---|---|
eigene Aktien | Differenz |
Anteil des Klägers | 90.000 EUR | 0,984% |
---|---|---|
Anteil in% |
Mittelbare Beteiligung an der A-AG
Anteil A-AG an der B-AG | 85,425% | 2,425% |
---|---|---|
Anteil der B-AG an der A-AG |
Berechnung der mittelbaren Beteiligung:
0,984% x 85,425% x 2,425% = | 0,020% |
---|
Ermittlung der Beteiligung insgesamt
Unmittelbare Beteiligung | 0,984% | 0,020% | 1,004% |
---|---|---|---|
Mittelbare Beteiligung | Summe |
Die Anschaffungskosten für die Beteiligung betrugen nach den Ermittlungen des Außenprüfers 251.417 EUR. Den Veräußerungsgewinn berechnete der Außenprüfer wie folgt:
Veräußerungserlös | 4.675.000 EUR | ./. | 251.417 EUR | 4.423.583 EUR |
---|---|---|---|---|
Anschaffungskosten | Differenz |
Halbeinkünfteverfahren | 2.211.791 EUR |
---|
Im Rahmen einer als Schlussbesprechung gedachten Erörterung am 13. Juli 2006 vertrat der steuerliche Vertreter des Klägers erstmals die Auffassung, dass der Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass der Kläger die 1% - Grenze überschritten habe. Daraufhin überprüfte der Beklagte noch einmal die Berechnungsgrundlagen.
Das Grundkapital der A-AG in Höhe von 9.510.000 EUR ergab sich aus den Bilanzen der Gesellschaft.
Der Nennwert der eigenen Aktien der A-AG in Höhe von 720.000 DM bzw. 360.000 EUR ergab sich aus einer Anwesenheitsliste für eine Hauptversammlung vom 23. März 1999 und dem jeweils unveränderten Bilanzausweis der eigenen Anteile in Höhe von 70.166 DM bzw. 35.875,31 EUR in den Bilanzen.
Der Nennwert der mittelbar über die B-AG gehaltenen eigenen Anteile der A-AG in Höhe von 540.000 DM bzw. 270.000 EUR ergab sich ebenfalls aus der Anwesenheitsliste für die Hauptversammlung vom 23. März 1999 und aus dem unveränderten Ausweis in den Bilanzen der B-AG. Außerdem führte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO in einem Jahresabschluss der B-AG aus, dass der Wert der "Anteile einer an der Gesellschaft mit Mehrheit beteiligten Kapitalgesellschaft" für die Namensaktien der A-AG mit dem Nennwert von 270.000 EUR stehe.
Dass die A-AG zu 85,4% an der B-AG beteiligt war, ergab sich aus einer Unterlage des U-Konzerns, die das Finanzamt im Rahmen eines förmlichen Auskunftsverfahrens erhalten hatte. Außerdem bestätigte der für die B-AG zuständige Außenprüfer des Finanzamts für Großbetriebsprüfung das Beteiligungsverhältnis. Die Beteiligungsquote (85,425%) wurde auch in dem Geschäftsbericht der B-AG für das Jahr 2001 auf Seite 30 genannt. Schließlich ergab sich aus den Bilanzen der A-AG, dass der Wertansatz für verbundene Unternehmen immer unverändert mit 10.531.511 DM bzw. 5.384.676 EUR ausgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis seiner Aufklärungsbemühungen mit. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 1. September 2006 dahingehend, dass er erst nach dem Abschluss eigener Ermittlungen hierzu Stellung nehmen werde. Mit Schreiben vom 18. September 2009 übersandte der Beklagte den Prüfungsbericht zur Stellungnahme und bot zwei Termine für die Fortsetzung der Schlussbesprechung im Oktober an. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 führte der Kläger aus, dass eine Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht frühestens Anfang November 2006 erfolgen könne. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 lehnte der Beklagte eine weitere Fristverlängerung ab. Die Feststellungen der Außenprüfung seien dem Kläger seit März 2006 bekannt.
Am 6. November 2006 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Er setzte den Veräußerungsgewinn mit 2.211.791 EUR an.
Am 17. November 2006 legte der Kläger Einspruch ein. Er warf dem Beklagten vor, nicht nachgewiesen zu haben, dass der Kläger zu mehr als 1% am Stammkapital der A-AG beteiligt gewesen sei. Insbesondere bestritt er die Authentizität der ihm vorgelegten Bilanz und des Geschäftsberichts der A-AG sowie den Aussagegehalt der Unterlagen, die der Beklagte im Rahmen des Auskunftsersuchens von dem U-Konzern erhalten hatte. Der Beklagte habe dem Kläger die Schlussbesprechung vorsätzlich vorenthalten. Dies sei rechtsstaatswidrig. Der Beklagte wolle ihn vorsätzlich schädigen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid sei nichtig.
Im Rahmen eines parallel zu dem Einspruchsverfahren betriebenen Aussetzungsverfahrens führte der Kläger außerdem aus, dass in den bilanzierten Passiva der A-AG Verbindlichkeiten enthalten sein könnten, die eigenkapitalersetzenden Charakter haben könnten. Solche Darlehen würden steuerlich Eigenkapital darstellen und seien deshalb für § 17 EStG von Bedeutung.
Außerdem sei die Berechnung des Finanzamts mit bis zu sechs Nachkommastellen rechtswidrig. Kaufmännisch werde nur auf zwei Nachkommastellen gerechnet. Nur unter Zuhilfenahme dieser übergenauen Berechnung habe das Finanzamt die Steuerpflicht nach § 17 EStG begründen können.
Auch die vorgenommenen Rundungen seien unzutreffend. Im Steuerrecht werde - anders als in der kaufmännischen Mathematik - immer zu Gunsten des Steuerpflichtigen gerundet. Die vom Finanzamt vorgenommenen Rundungen auf unterschiedliche Nachkommastellen, teilweise nach 3 Nachkommastellen, nach 5 Nachkommastellen oder nach 6 Nachkommastellen, würden diesem Prinzip zuwiderlaufen.
Zudem sei die Stadt I an der A-AG mit zwei nicht übertragbaren Genussrechten in Höhe von jeweils 30.000 EUR beteiligt, die am Gewinn und am Liquidationserlös teilnehmen würden. Die Genussrechte würden - mit Ausnahme der Stimmrechte - alle typischen Aktionärsrechte umfassen. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. Juni 2005 (VIII R 73/03) seien diese Genussrechte bei der Ermittlung der Anteilsquote mit zu berücksichtigen.
Aus der von dem Kläger zur Verfügung gestellten Satzung der A-AG ergibt sich, dass der Stadt I tatsächlich zwei unübertragbare Genussscheine zustanden (§ 5 der Satzung). Jeder Genussschein gewährte unter Ausschluss weitergehender Rechte im Gleichrang mit dem Dividendenrecht aus Aktien einen Anspruch auf einen jährlichen Gewinnanteil in Höhe der Dividende für Aktien im Nennbetrag von 30.000 EUR. Regelungen zur Behandlung der Genussrechte im Falle einer Liquidation waren nicht vorhanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzungsbestimmungen verwiesen (Blatt 30 bis 45 Einspruchsakte).
Der Kläger berechnete seinen Anteil nunmehr wie folgt:
Gezeichnetes Kapital | 9.510.000 EUR | ./. | 360.000 EUR | + | 60.000 EUR | 9.210.000 EUR | 90.000 EUR | 0,977 % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
./. eigene Anteile | + Genussrechte | Saldo | Anteil des Klägers | Anteil des Klägers aus der unmittelbaren Beteiligung |
Anteil der A-AG an der B-AG | 85,425% | 2,425% |
---|---|---|
Anteil der B-AG an der A-AG |
Ermittlung der mittelbaren Beteiligung: | 0,020% |
---|---|
0,977% x 85,425% x 2,425% = |
Unmittelbare Beteiligung | 0,977% | 0,020% | 0,997% |
---|---|---|---|
Mittelbare Beteiligung | Summe |
Mit Einspruchsbescheid vom 9. Juli 2009 (zugestellt am 10. Juli 2009) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für die von dem Kläger verlangten Informationen würde keine Notwendigkeit bestehen, weil sich hieraus keine für die Ermittlung der Beteiligungsquote des Klägers relevanten Daten ergeben könnten. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Einlagen von stillen Gesellschaftern auch dann keine "ähnlichen Beteiligungen" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter hätten. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung (Anzahl der Nachkommastellen) und gegen die Rundungen seien unberechtigt. Der Gesetzgeber habe einen eindeutigen ganzzahligen Zahlenwert - 1% - für die Anwendung des § 17 EStG festgelegt. Wenn die Beteiligung größer sei, sei § 17 EStG - unabhängig von der Anzahl der Nachkommastellen - erfüllt. Rundungen müssten sich an den mathematischen Erfordernissen orientieren.
Mit der am 23. Juli 2009 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Während des laufenden Klageverfahrens erging der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 über die teilweise Verfassungswidrigkeit der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von 25% auf 10% (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86 [BVerfG 07.07.2010 - 2 BvR 748/05]). Daraufhin änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid am 24. März 2011 zu Gunsten des Klägers ab. Der Veräußerungsgewinn wurde nunmehr mit 1.772.522 EUR angesetzt. Der Beklagte verwies auf das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 16). Danach sei der Beschluss auch auf die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% anwendbar. Die Wertsteigerungen seien insoweit nicht steuerbar, als sie bis zum Zeitpunkt der Verkündung des SteuersenkungsG am 26. Oktober 2000 (BGBl. 2000 I 1435) entstanden seien. Eine zeitanteilige lineare Aufteilung der Wertzuwächse nach dem Verhältnis zwischen der Gesamthaltedauer und der Besitzzeit bis zum 26. Oktober 2000 würde im vorliegenden Fall zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der letztendlich gezahlte hohe Preis für die Aktien erst durch das Übernahmeangebot des U-Konzerns entstanden sei. Während des Jahres 2000 seien für eine Aktie mit einem Nennwert von 5.000 EUR nur Kaufpreise zwischen 125.000 DM und 130.000 DM bezahlt worden. Dies ergebe sich aus einer schriftlichen Auskunft der A-AG vom 22. Dezember 2000, vertreten durch die damaligen Vorstandsmitglieder Herrn T und Herrn W. Die Preisangaben seien aufgrund der eigenen Kenntnis der beiden Herren und aufgrund von eingeholten Informationen der Sparkasse I erfolgt. Der Beklagte sei zugunsten des Klägers von 130.000 DM = 66.468 EUR je Aktie im Nennwert von 5.000 EUR ausgegangen. Für eine Beteiligung im Nennwert von 85.000 EUR ergebe sich ein Gesamtwert von 1.129.956 EUR am 26. Oktober 2000. Dies führe zu folgender Berechnung:
Veräußerungspreis | 4.675.000 EUR | ./. | 1.129.956 EUR | 3.545.044 EUR | 1.772.522 EUR |
---|---|---|---|---|---|
./. Wert der Beteiligung am 26.10.2000 | steuerbarer Veräußerungsgewinn | Halbeinkünfteverfahren |
Der Kläger hat folgende Einwendungen im Klageverfahren vorgebracht:
Es werde bestritten, dass die Schenkung der beiden Aktien an die Söhne des Klägers erst am 31. März 2001 erfolgt sei. Nach § 7 der Satzung der A-AG sei zu einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Aktien die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Der Aufsichtsrat habe schon vor dem 31. März 2001 der Schenkung zugestimmt. Der Kläger gehe davon aus, dass ihm die Anteile bereits zu Beginn des Jahres 2001 nicht mehr zuzurechnen seien.
Der Beklagte habe fälschlicherweise die beiden Genussrechte der Stadt I nicht berücksichtigt. Mit Urteil vom 14. Juni 2005 (BStBl II 2005, 861 [BFH 14.06.2005 - VIII R 73/03]) habe der BFH entschieden, dass Genussrechte zu einer Beteiligung am Kapital im Sinne des § 17 EStG führen würden, wenn das Genussrecht auch am Liquidationserlös beteiligt sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um Genussrechte mit Beteiligungscharakter. Zwar gebe es keine ausdrücklichen Regelungen in der Satzung zu der Behandlung der Genussrechte im Falle der Liquidation. Aufgrund des § 26 Absatz 1 der Satzung werde aber auch im Auflösungszeitraum der handelsrechtliche Bilanzgewinn verteilt. Also partizipiere das Genussrecht auch am Liquidationserlös.
Soweit der BFH in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 eine Beteiligung am Liquidationserlös als erforderlich angesehen habe, habe er sich auf die Absicht des Gesetzgebers berufen, einen wesentlich Beteiligten mit einem Mitunternehmer gleich zu stellen. Nach der Herabsenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% könne diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber habe das Leitbild eines Mitunternehmers als Beteiligten aufgegeben. Die aus dem Merkmal der Mitunternehmerschaft hergeleitete Forderung nach einer Beteiligung am Liquidationserlös sei nicht mehr zu rechtfertigen.
Eine genaue Berechnung der Beteiligungsquote sei nicht möglich, weil der Beklagte den Anteil der A-AG an der B-AG nur mit 85,4% angegeben habe. Der Wert könnte zwischen 85,350% und 85,449% schwanken. Dies könnte auf den Beteiligungswert Einfluss haben.
Es sei auch nicht klar, ob der Anteil von 85,4% überhaupt stimme. Die A-AG habe Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von 10.531.511 EUR (gemeint sind DM) ausgewiesen. Nach den Stammkapitalien der B-AG (14.400.000 EUR x 85,4%) und der M-fabrik L GmbH (255.645 EUR x 99,3%) müssten eigentlich 12.551.455 EUR ausgewiesen werden. Dies deute auf die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht hin. Sollte sich dies bewahrheiten, würde die A-AG weniger als 85,4% an der B-AG halten. Die mittelbare Beteiligung des Klägers würde dann ebenfalls sinken. Um dies prüfen zu können, müsste der Beklagte die vollständigen Jahresabschlüsse der B-AG vorlegen.
Zu der diesbezüglichen Entgegnung des Beklagten (siehe unten) führt der Kläger aus, dass der Geschäftsbericht der Gesellschaft kein ordnungsgemäßer Jahres- oder Konzernabschluss sei. Die Informationen aus dem Geschäftsbericht seien zu hinterfragen. Es könne zwar sein, dass eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stattgefunden habe. Es würden aber die entsprechenden Unterlagen fehlen, um solche Aussagen zu verifizieren. Der Beklagten müsse die Beschlüsse über Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 207 ff. AktG vorlegen.
Es sei nach wie vor nicht geklärt, ob bei der B-AG Verbindlichkeiten vorhanden gewesen seien, die als Eigenkapital im Sinne des § 17 EStG anzusehen seien. Der Darstellung des Beklagten, dass es darauf nicht ankomme, werde widersprochen. Sollten in den Verbindlichkeiten der B-AG Beträge eingestellt worden sein, die zum Eigenkapital im Sinne des § 17 EStG zählen würden, würde sich die Beteiligungsquote der A-AG an der B-AG gegenüber den bisherigen 85,4% vermindern.
Der Beklagte müsse auch die Aktionärsliste der B-AG vorlegen. Allein aus dem Aktionärsverzeichnis würde sich die Beteiligungsquote so korrekt ermitteln lassen, dass eine steuererhebliche Aussage getroffen werden könne. Den Beklagten treffe die Beweislast, dass der Kläger zu mindestens 1% an der A-AG beteiligt gewesen sei.
Die Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 seien "eins zu eins" auf die Herabsenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% anzuwenden. Das BVerfG habe entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze nichtig sei, soweit Wertsteigerungen erfasst werden würden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden seien und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden wären - oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Da der Kläger die Beteiligung sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der früheren Rechtslage steuerfrei hätte realisieren können, sei der Veräußerungserlös insgesamt steuerfrei zu stellen.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich außerdem, dass der Kläger den Tatbestand des § 17 EStG nicht erfüllt habe. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02 betont, dass er die Rückanknüpfung des Gesetzgebers an den fünfjährigen Beteiligungszeitraum auch für die Übergangszeit der Herabsenkung der Beteiligungsgrenze billige. Dies könne aber nach der neuen Rechtsprechung des BVerfG nicht aufrechterhalten werden. Die Frage, ob die Beteiligungshöhe überschritten sei, müsse daher in dem Fünfjahreszeitraum nach dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Gesetz entschieden werden. Alles andere sei unvereinbar mit dem Vertrauensschutz für die Übergangsfälle. Da der Kläger am 30. März 2001 zwei Aktien verschenkt habe, was am 1. November 2001 auch in das Aktienregister eingetragen worden sei, habe er vor der maßgeblichen Herabsenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% seinen Anteilsbesitz entsprechend verringert. Im Verhältnis zu dem um die eigenen Anteile gekürzten Grundkapital in Höhe von 9.150.000 EUR betrage die unmittelbare Beteiligung des Klägers bei Aktien im Nennwert von 85.000 EUR nur 0,93%. Werde die mittelbare Beteiligung (0,02%) hinzugerechnet, steige der Anteil auf 0,95%. Das Finanzamt habe nicht verstanden, dass das BVerfG mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 die BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 92/03 und VIII R 25/02 aufgehoben habe und damit deren Aussprüche über die rückwirkende Anwendung des Prozentsatzes der wesentlichen Beteiligung aus dem Veräußerungsjahr verworfen habe.
Wenn man dieser Auffassung nicht folge, seien zumindest die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen stillen Reserven steuerfrei zu stellen. Es dürfe für die neue Fassung des § 17 EStG nicht auf den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes abgestellt werden. Denn der Gesetzgeber habe im Oktober 2000 die Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2002 beschlossen (§ 52 Abs. 34a EStG in Verbindung mit § 34 Absatz 2 KStG). Daran müsse sich der Gesetzgeber festhalten lassen. Alle bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen stillen Reserven könnten daher nicht mehr nachträglich erfasst werden.
Würden die stillen Reserven auf die Jahre 1985 bis zum 20. Dezember 2002 gleichmäßig verteilt werden, würden auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 20. Dezember 2002 nur noch stille Reserven in Höhe von ca. 145.000 EUR anfallen. Der Auffassung des Finanzamts, dass die stillen Reserven erst durch das Übernahmeangebot des U-Konzerns entstanden seien, werde widersprochen. Schon vor diesem Übernahmeangebot seien solche Angebote zu erwarten gewesen, so dass der innere Wert der Aktien viel höher gewesen sei, als vom Finanzamt angenommen worden sei. Der von dem Finanzamt genannte Kaufpreis von 125.000 DM bis 130.000 DM für Aktien im Nennwert von 5.000 EUR gebe nicht den wahren Marktwert wider. Die Gesellschaft habe den Marktwert ihrer Aktien gepflegt, d.h. niedrig gehalten. Dies sei möglich gewesen, weil es sich um vinkulierte Namensaktien gehandelt habe, die nur mit Zustimmung der A-AG verkauft werden konnten (§ 7 der Satzung).
§ 7 Abs. 1 der Satzung lautet dahingehend, dass zur rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Aktie die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist. Die Zustimmung musste verweigert werden, wenn dem Erwerber kein Grundstück im Gebiet der Stadt I gehörte (§ 7 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung) oder wenn ein Aktionär mehr als 5% der Aktien hielt oder nach der Übertragung halten würde (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b der Satzung). Die Zustimmung konnte verweigert werden, wenn der Gesellschaft durch die Übertragung der Aktien ein Nachteil drohte, insbesondere wenn dadurch die historisch begründete Zusammensetzung der Aktionäre verändert werden würde (§ 7 Abs. 3 der Satzung).
Der Kläger legte eine schriftliche Aussage von Herrn Dr. N (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der A-AG bis Mitte Mai 2001) vor. Dieser gab an, dass der Marktwert der A-AG von dem Aufsichtsrat gesteuert worden sei, um den Kurswert der Aktien niedrig zu halten. Der wahre Wert der Aktie sei wegen der Thesaurierung der enormen Gewinne der HB wesentlich höher gewesen. Bereits im Frühsommer 2001 habe Herr Dr. N geschätzt, dass bei einem Verkauf eines Aktienpakets ein Preis von mindestens 200.000 EUR je Aktie im Nennwert von 5.000 EUR hätte realisiert werden können. Bei einem Verkauf sämtlicher Aktien seien noch weit höhere Preise zu erwarten gewesen. Er habe bereits damals eine Bewertung der einzelnen zum Konzern gehörenden Unternehmen auf den 30. September 1998 vorgenommen und dabei festgestellt, dass durch die geschönten Kurswerte des Vorstandes noch nicht einmal das vorhandene reale Eigenkapital der A-AG erreicht worden sei. Für die Einschätzung von Herrn Dr. N spreche auch, dass Anfang 2002 die F-Gruppe zu sehr hohen Preisen veräußert worden sei. Das Schreiben vom 22. Oktober 2000 der A-AG sei nicht aussagekräftig. Die Sparkasse habe die Aktien keinem größeren Kreis von Kaufinteressenten angeboten. Die Angebote seien nur gegenüber Kunden erfolgt, die schon Aktionäre der A-AG gewesen seien. Der Sparkasse sei bekannt gewesen, dass Verkäufe von dem Aufsichtsrat nur dann genehmigt werden würden, wenn der Käufer bereits im Aktienregister verzeichnet gewesen sei. Ein Marktpreis sei so nicht zustande gekommen.
Der Kläger führte weiter aus, dass am 31. Dezember 2001 zwar nur eine verfestigt geschützte Chance auf (zum Teil) steuerfreien Verkauf bestanden habe, dass diese Gewinnchance aber bei der Wertermittlung zum 31. Dezember 2001 zu berücksichtigen sei, weil die Bilanzierungsgrundsätze, die darauf abstellten, dass noch nicht verwirklichte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürften, nicht gelten würden. Deshalb müsse berücksichtigt werden, dass Ende 2001 bereits Verkaufsverhandlungen stattgefunden hätten, die sehr aussichtsreich gewesen seien. Dr. N habe bereits seit Mai 2001 darauf hingewirkt, dass die Aktien freizügig verkauft werden könnten. Für die "Chancenbeurteilung" zum 31. Dezember 2001 seien die Angaben von Herrn Dr. N bedeutsam, weil nur 11 Monate später mit Zustimmung der Organe der A-AG der Verkauf unter Realisierung der prognostizierten hohen stillen Reserven zustande gekommen sei.
Die Bewertung des Finanzamts auf den 26. Oktober 2000 könne auch aus anderen Gründen nicht überzeugen. Nach den Berichten über das Geschäftsjahr 1999/2000 und über das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 der A-AG habe das Konzerneigenkapital 291.505.930 DM bzw. 149.044.615 EUR (30. September 2000) und 298.588.720 DM bzw. 152.655.988 EUR (31. Dezember 2000) betragen. Nach den Annahmen des Beklagten seien die Aktien des Klägers im Nennwert von 85.000 EUR nur 1.129.956 EUR wert gewesen. Hochgerechnet auf den Gesamtwert des Unternehmens ergebe sich bei einem gezeichneten Kapital von 9.510.000 EUR der A-AG ein Gesamtwert des Unternehmens von 126.422.136 EUR. Dieser Wert liege bereits 17,8% unter dem im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapital. Das sei nicht plausibel.
Die Aktien der B-AG seien in den Tagen um den 26. Oktober 2000 mit einem Kurs zwischen 347 EUR und 363 EUR gehandelt worden. Es seien 480.000 Aktien zum Handel zugelassen gewesen, die einen rechnerischen Nennwert von ca. 30 EUR/Stück inne gehabt hätten. Ausgehend von den gehandelten Aktien würden sich für die B-AG in den Tagen um den Bewertungsstichtag 26. Oktober 2000 herum Börsenwerte in Höhe von 170.160.000 EUR bis 172.800.000 EUR ergeben. Allein schon der Wert des Tochterunternehmens liege damit über dem von dem Beklagten für die gesamte Unternehmensgruppe angesetzten Wert.
Nach dem vorliegenden Jahresabschluss der A-AG betrage der Bilanzwert aller Anteile an verbundenen Unternehmen (einschließlich der B-AG) insgesamt 10.531.511 DM bzw. 5.384.676 EUR. Werde der geringste Kurswert der B-AG zugrunde gelegt, seien stille Reserven in Höhe von 145.335.323 EUR in den Anteilen an verbundenen Unternehmen enthalten, die nicht im Eigenkapital abgebildet worden seien.
Würden diese Zahlen zusammen betrachtet werden, ergebe sich folgendes Bild:
Laut FA: Gesamtwert des Konzerns am 26.10.2000 | 126.422.136 EUR |
---|
Wert der Beteiligung an der B-AG | 145.316.614 EUR |
---|---|
Börsenwert 170.160.000 EUR x 84,5% |
Wert des anteiligen Eigenkapitals: | 149.044.615 EUR | 152.655.988 EUR | 150.850.030 EUR |
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zum Stichtag 30.09.2000 (Schreibfehler durch das Gericht korrigiert) | zum Stichtag 31.12.2000 | Mittelwert (Rechenfehler durch das Gericht korrigiert): |
Wert des anteiligen Eigenkapitals zuzüglich des Mehrwerts aus dem Börsenkurs der B-AG (145.335.323 EUR) | 296.185.350 EUR |
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Werde dann noch berücksichtigt, dass die A-AG nach dem vorliegenden Jahresabschluss über Grundbesitz mit einem Buchwert von 30.379.303 DM verfügt habe, in dem mit Sicherheit stille Reserven ruhen würden, könne die Bewertung des Beklagten nicht zutreffen. Die Verkaufspreise würden keinen Beweis für den tatsächlichen Wert der Anteile darstellen.
Nach § 11 BewG seien nicht börsennotierte Anteile mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser sei unter Berücksichtigung vom Vermögenswert und den Ertragsaussichten nach R 95 ff. ErbStR (Stuttgarter Verfahren) zu schätzen. Eine solche Schätzung habe das Finanzamt unterlassen. Maßgeblich für den vorliegenden Fall sei, dass kein freier Markt für die Aktien vorhanden gewesen sei, auf dem sich ohne Kontrolle und ohne erforderliche Zustimmung eines Aufsichtsrats das freie Spiel von Angebot und Nachfrage hätte entfalten können. Am 31. Dezember 2001 hätten informierte Aktieninhaber und kaufinteressierte Branchenkonzerne jeweils ihre ertrags- und vermögensorientierte Werteinschätzung über die Gewinnaussichten in die Verkaufsverhandlungen einfließen lassen.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 2002 soweit herabzusetzen, wie sie sich mindert, wenn der Veräußerungsgewinn aus der Vorschrift des § 17 Einkommensteuergesetz mit 0 EUR angesetzt wird,
hilfsweise
das bereits beantragte Gutachten eines Wirtschaftsprüfers für den Wert der verkauften Anteile am 31. Dezember 2001, hilfsweise am 23. Oktober 2000, einzuholen,
hilfsweise
das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einwand, dass die Schenkung der beiden Aktien an die Söhne vor dem Jahr 2001 gelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte verweist auf den Wortlaut der Schenkungsvereinbarungen.
Die Genussrechte der Stadt I seien keine Anteile im Sinne des § 17 EStG. Nach der Entscheidung des BFH vom 14. Juni 2005 (VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861) müsse es sich um qualifizierte Genussrechte handeln. Dies liege nur vor, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Beteiligung am Gesellschaftskapital einzustufen seien. Der Inhaber müsse am laufenden Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt sein. Im vorliegenden Fall seien die Genussrechte der Stadt aus historischen Gründen zur Fortführung der in Form der sog. "B-anteile" an die Stadt zu entrichtenden Abgaben vom Reingewinn eingeräumt worden. Damit seien keine verbrieften Ansprüche auf Beteiligung an dem Liquidationserlös verbunden gewesen. Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes sei die Liquidation eine gegenüber dem laufenden Geschäftsbetrieb eindeutig abgrenzbare Phase. Das Ergebnis der Liquidation stehe ausschließlich den Aktionären zu. Eine hiervon abweichende Verteilung müsste ausdrücklich vereinbart werden. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr habe § 5 Abs. 2 der Satzung weitergehende Rechte ausdrücklich ausgeschlossen.
Für den Verdacht, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien bei der B-AG existieren könnten, gebe es keine Grundlage. Auch Vorzugsaktien würden gemäß § 140 AktG einen bestimmten Anteil am Grundkapital repräsentieren. Dieses Grundkapital sei in dem Bericht über das Geschäftsjahr 2001 der A-Gruppe angegeben. Die jeweils daneben aufgeführten Prozentzahlen würden den Kapitalanteil der Obergesellschaft an der betreffenden Konzerngesellschaft angeben. Es gebe eine einfache Erklärung für die von dem Kläger aufgezeigte Differenz zwischen dem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Konzerngesellschaften und dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert der Anteile an verbundenen Unternehmen. Wenn eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stattfinde, erhöhe sich zwar das Grundkapital der Gesellschaft. Mangels zusätzlicher Anschaffungskosten bleibe aber der Buchwert der Beteiligung unverändert.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebe es nicht her, für die Beurteilung der Wertsteigerungen auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, als den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes, mit dem die Wesentlichkeitsgrenze auf 1% herabgesetzt worden sei. Die Entscheidungsformel des BVerfG knüpfe an den Zeitpunkt der förmlichen Verkündung der gesetzlichen Neuregelung an.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit beziehe sich ausdrücklich nur auf den Teil der in dem Veräußerungsgewinn enthaltenen Wertsteigerungen, der bis zur Verkündung der Neuregelung entstanden sei ("...verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind..."). Der nachfolgende Halbsatz enthalte eine zusätzliche Bedingung (eingeleitet durch "und"), wonach dieses Ergebnis nur dann eintrete, wenn die Wertsteigerungen bis zur Verkündung der gesetzlichen Neuregelung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden wären oder zumindest bis zur Verkündung des Gesetzes steuerfrei hätten realisiert werden können. In dieser Bedingung liege keine zeitliche Erweiterung des Zeitraums, in dem die Wertsteigerungen der Beteiligungen noch nicht steuerbar seien.
Für die Frage der zeitlichen Verteilung der stillen Reserven komme es nach der Rechtsprechung des BVerfG auf eine konkret verfestigte Vermögensposition an. Die bloße Möglichkeit der steuerfreien Realisation einer Beteiligung sei noch keine rechtlich geschützte Position im Sinne der BVerfG-Rechtsprechung. Die Aussage des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds der A-AG über potenziell erzielbare Veräußerungserlöse sei für die Abgrenzung des nicht steuerbaren Anteils der Wertsteigerungen nicht geeignet. Sie gebe nur eine Erwartungshaltung über den Wert der Aktien wieder. Dies stelle noch keine verfestigte Vermögensposition dar. Die Preise in der zeitlichen Nähe zum Stichtag 26. Oktober 2000 seien dagegen kein Ausdruck von Erwartungen sondern ein Beleg für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich realisierbaren Werte aus der Beteiligung. Der von Herrn Dr. N angeführte "innere Wert" der Aktie sei nur die Basis für eine Prognose der Chancen und des Potenzials der Aktie. Abhängig von den Gegebenheiten der Aktiengesellschaft, der Branchenverfassung und der Situation an den Kapitalmärkten komme es immer wieder vor, dass Aktien unter ihrem inneren Wert gehandelt werden würden. Für den konkreten Wert der Beteiligung sei allein der tatsächlich realisierbare Preis entscheidend. Auch wenn der einzelne Kapitalanleger noch so differenzierte Überlegungen über die Auswirkungen bestimmter Veränderungen der äußeren Umstände auf den Aktienkurs anstellen würde, würden die danach prognostizierten Kurse bloße Erwartungen bleiben. Erst die tatsächlichen Käufe und Verkäufe würden zeigen, ob und in welche Richtungen der Markt diese Veränderungen dann tatsächlich einpreise. Zum Stichtag sei der von Herrn Dr. N behauptete "innere Wert" der Beteiligung nicht realisierbar gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Einkommensteuerbescheid 2002 ist nicht nichtig, weil der Beklagte keine Schlussbesprechung durchgeführt hat.
Nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO ist über das Ergebnis der Außenprüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten. Wird die Schlussbesprechung unterlassen, handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO durch die Gewährung rechtlichen Gehörs während des Einspruchs- und Klageverfahrens (vgl. § 126 Abs. 2 AO) geheilt wird (Intemann in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage, § 201 Rz. 9; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 201 Rz. 5). Es liegt kein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO vor. Es besteht auch kein Verwertungsverbot (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85, BStBl II 1989, 900; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811; BFH-Beschluss vom 24. August 1998 III S 3/98, BFH/NV 1999, 436).
II. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Veräußerung der Beteiligung an der A-AG nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig ist.
1. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433) ist nur im Rahmen einer eingeschränkten verfassungskonformen Auslegung anwendbar.
a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61) entschieden, dass § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in dem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
b) Auf die Herabsenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 sind diese verfassungsrechtlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch grundsätzlich kein Streit. Umstritten ist aber, welche Auswirkungen der Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 auf die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im konkreten Fall hat.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem Entscheidungstenor des BVerfG nicht ableiten, dass die Veräußerung der Beteiligung des Klägers insgesamt steuerfrei ist.
Nach Ansicht des Klägers ergibt sich dieses Ergebnis daraus, dass seine Beteiligung in Höhe von ca. 1% des Grundkapitals der A-AG nach der früheren Rechtslage (Steuerpflicht nur bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10% des Grundkapitals) sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung (20. Dezember 2002) steuerfrei realisiert worden wäre. Diese Auffassung leitet der Kläger aus der Formulierung des Entscheidungstenors des BVerfG vom 7. Juli 2010 ab. Mit dieser Auffassung verkennt der Kläger aber den Bedeutungsgehalt der Entscheidungsformel.
Der Beklagte hat zutreffend vorgetragen, dass der Tenor des BVerfG aus einem ersten Halbsatz besteht, der wie folgt lautet:
"§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind ..."
Es geht mithin nur um die Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung des neuen Gesetzes (damals das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002) entstanden sind. Die Wertsteigerungen, die nach der Verkündung des neuen Gesetzes entstanden sind, sind dagegen von dem Ausspruch des BVerfG nicht betroffen.
Die Bedeutung des zweiten Halbsatzes des Entscheidungstenors, der mit einem "und" eingeleitet ist, ist nicht die der Erweiterung der nicht steuerbaren Konstellationen auf alle Sachverhalte, die bei einer Veräußerung nach dem alten Recht nicht steuerbar waren. Im Gegenteil handelt es sich um eine Eingrenzung der nach dem ersten Halbsatz nicht steuerbaren Wertsteigerungen. Die Steuerfreistellung der bis zur Verkündung des neuen Gesetzes entstandenen Wertsteigerungen erfolgt nur, wenn (erstens) die Beteiligung nach der neuen Rechtslage steuerverstrickt ist, sie es (zweitens) nach der alten Rechtslage nicht war und wenn (drittens) die fehlende Steuerverstrickung nach dem alten Recht auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung gegeben ist.
Durch den zweiten Halbsatz werden danach Fälle aus dem Anwendungsbereich des ersten Halbsatzes herausgenommen, bei denen ein Hineinwachsen in die Wesentlichkeit auch nach Maßgabe des alten Rechts erfolgt wäre. Da in diesen Fällen die Besteuerung auch nach dem alten Recht vorzunehmen gewesen wäre, wäre nicht die Absenkung der Beteiligungsgrenze, sondern das Hineinwachsen in die Steuerverstrickung für die Steuerbarkeit ursächlich. Derartige Fälle sollen durch den in dem Entscheidungstenor formulierten Vorbehalt von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen werden, weil die Steuerpflichtigen dann nicht schutzwürdig sind (ebenso: Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03 E, EFG 2011, 2150).
Dementsprechend kann sich der Kläger für seine Forderung nach der vollständigen Steuerfreiheit des von ihm realisierten Veräußerungsgewinns nicht auf die Formulierung des zweiten Halbsatzes der Entscheidungsformel des BVerfG vom 7. Juli 2010 berufen. Zwar erfüllt die Beteiligung des Klägers die Anforderungen des zweiten Halbsatzes des Entscheidungstenors (Nach neuer Rechtslage steuerpflichtig, nach alter Rechtslage nicht steuerpflichtig und kein Hineinwachsen in die Wesentlichkeit). Dies bedeutet aber nicht, dass der gesamte Veräußerungserlös nicht mehr besteuert werden darf, sondern nur, dass die Wertsteigerungen von der Steuer freigestellt werden müssen, die vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bzw. im vorliegenden Fall vor der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes entstanden sind.
bb) Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Auffassung durch, dass sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 ein sog. veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff im Anwendungsbereich des § 17 EStG ableiten lässt.
aaa) Der BFH hat die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze "innerhalb der letzten fünf Jahre" diejenige Beteiligungsgrenze gilt, die im Jahr der Veräußerung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BStBl II 2005, 436 und VIII R 92/03, BStBl II 2005, 398 [BFH 01.03.2005 - VIII R 92/03]). Ist also im Zeitpunkt des Verkaufs - wie im vorliegenden Fall - bereits die Beteiligungsgrenze von 1% einschlägig, darf die Beteiligung in den letzten fünf Jahren nicht über 1% gelegen haben, auch wenn während des Fünfjahreszeitraums das Gesetz noch die wesentliche Beteiligung von 10% als Besteuerungsvoraussetzung vorsah. Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn der Steuerpflichtige unter dem Gesetzesregime des alten § 17 EStG (wesentliche Beteiligung ab 10%) eine Beteiligung von weniger als 10% aber über 1% gehalten hatte und er sich vor der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% von einem Teil der Beteiligung getrennt hat (so dass er nur noch unter 1% an der Gesellschaft beteiligt ist), er immer noch mit seiner restlichen Beteiligung steuerpflichtig ist, wenn die Beteiligung innerhalb des Fünfjahreszeitraums über 1% lag.
bbb) Der Kläger will aus dem Umstand, dass das BVerfG die Urteile des BFH vom 1. März 2005 a.a.O. aufgehoben und die Verfahren an den BFH zurückverwiesen hat, herleiten, dass die Rechtsauffassung des BFH vom BVerfG verworfen worden ist. Nach Auffassung des Klägers muss die Frage, ob die gesetzliche Beteiligungshöhe überschritten ist, in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums nach der für das jeweilige Jahr maßgeblichen gesetzlichen Beteiligungshöhe beantwortet werden (veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff).
ccc) Die von dem Kläger gezogenen Folgerungen können aus dem Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 nicht abgeleitet werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war. Der Wortlaut erfasst unstreitig auch Fallgestaltungen, in denen irgendwann in den letzten fünf Jahren nicht aber in dem Jahr der Veräußerung die Beteiligungsgrenze überschritten ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Wortlaut - jedenfalls in der Bedeutung, die er durch die Auslegung des BFH erhalten hat - zu weit geraten, weil auf diese Weise auch Wertsteigerungen erfasst werden, die nach der früheren Rechtslage nicht verstrickt waren und die nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition darstellten.
Dem BVerfG standen im Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. Juli 2010 zur Lösung dieser verfassungsrechtlichen Problematik grundsätzlich zwei Wege offen: Entweder die Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen (bzw. teilweise für nichtig zu erklären), dass nur die seit dem Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eingetretenen Wertzuwächse steuerbar sind oder aber die verfassungskonforme Besteuerung dadurch herbeizuführen, dass das Tatbestandsmerkmal der (damals noch) wesentlichen Beteiligung nicht aus dem Blickwinkel des Jahres der Veräußerung sondern bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum geprüft wird.
Das BVerfG hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. Dies ergibt sich aus dem Lebenssachverhalt in dem Verfahren 2 BvR 748/05, welcher dem Beschluss vom 7. Juli 2010 zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin war zu 10% an einer GmbH beteiligt. Mit Vertrag vom 29. Dezember 1998 übertrug die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung einen Teil ihrer Beteiligung, so dass sie anschließend nur noch 9,92% an der GmbH hielt. Diese Beteiligung wurde am 28. Juni 1999 veräußert. Das BVerfG entschied, dass § 17 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nichtig sei, soweit in dem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst wurden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden waren. Im Umkehrschluss bedeutet diese Entscheidungsformel - bezogen auf den Fall 2 BvR 748/05 -, dass die Wertsteigerungen, die vom 31. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 entstanden waren, sehr wohl von § 17 EStG erfasst werden durften.
Ein solches Ergebnis wäre nicht erklärbar, wenn das BVerfG einen veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff als verfassungsrechtlich notwendig angesehen hätte. Denn dann hätte in dem Verfahren 2 BvR 748/05 die gesamte Veräußerungsgewinnbesteuerung als verfassungswidrig angesehen werden müssen und nicht nur die Wertsteigerungen bis zum 31. März 1999. Daraus ergibt sich, dass das BVerfG die Rechtsprechung des BFH zur Maßgeblichkeit des Veräußerungszeitpunkts für die Höhe der Beteiligung mit der Maßgabe akzeptiert hat, dass die schon verfestigten Wertsteigerungen aus der Besteuerung ausgenommen werden müssen.
cc) Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seiner Auffassung durch, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfassung der nicht steuerpflichtigen Wertsteigerungen durch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% durch das Steuersenkungs-gesetz nicht der Tag der Verkündung des Gesetzes - also der 26. Oktober 2000 - sondern der Tag des Inkrafttretens der Regelung - also der 1. Januar 2002 - sei.
Allerdings hat der Kläger zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber in dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 bestimmt hat, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze im § 17 EStG erst für zukünftige Veranlagungszeiträume gelten sollte. Denn in § 52 Abs. 34a EStG ist bestimmt, dass § 17 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes erstmals auf Veräußerungen anzuwenden ist, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikel 3 des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 erstmals anzuwenden ist. Da das maßgebliche Körperschaftsteuergesetz nach § 34 Absatz 1 KStG bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 gilt und die A-AG ab dem Jahr 2001 ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr hatte, war § 17 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes über § 52 Abs. 34a EStG ("...nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres ... für das das Körperschaftsteuergesetz ... erstmals anzuwenden ist.") erstmals ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.
Die hier zu beurteilende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 unterscheidet sich demnach in einem entscheidenden Punkt von der Herabsenkung der Beteiligungsgrenze von 25% auf 10% durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999. Denn die damalige Herabsetzung erfolgte rückwirkend auf den Beginn des Veranlagungszeitraums 1999 (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG). Aus diesem Umstand kann aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht geschlossen werden, dass die steuerlich nicht zu erfassenden Wertsteigerungen nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes (hier: 26. Oktober 2000) sondern darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der Norm (hier: 1. Januar 2002) entstanden sein dürfen.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 ausgeführt, dass die Besteuerung von Wertsteigerungen, die erst nach der Verkündung eines neuen Gesetzes eintreten, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Der Steuerpflichtige, der eine nach Maßgabe des alten Rechts nicht verstrickte Beteiligung erworben hat, hat keinen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber diese Beurteilung für alle Zeiten unverändert bestehen lässt. Zwar mag die Entscheidung für den Erwerb von Anteilen im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmen zu können. Dies geht jedoch über die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert bleiben, nicht hinaus. Es fehlen besondere Momente der Schutzbedürftigkeit, derentwegen der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, bei der Bestimmung des zukünftigen Steueraufkommens auf Erwartungen der Steuerpflichtigen bei zurückliegenden Dispositionen Rücksicht zu nehmen. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist.
Diese Ausführungen gelten auch für die Wertsteigerungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am 26. Oktober 2000 und dem Inkrafttreten der neuen Beteiligungsgrenze von 1% ab dem 1. Januar 2002 entstanden sind. Seit dem 26. Oktober 2000 wusste der Kläger, dass seine Beteiligung in Höhe von ca. 1% ab dem 1. Januar 2002 in die Steuerpflicht hineinwachsen würde. Selbst wenn der Kläger subjektiv davon ausgegangen wäre, dass die Beteiligung weniger als 1% betragen habe, musste er damit rechnen, dass das Finanzamt angesichts der Nähe zu der maßgeblichen Beteiligungsgrenze eine andere Auffassung vertreten werde. Dem Kläger musste klar sein, dass bei Verkäufen nach dem 1. Januar 2002 eine Versteuerung des Veräußerungserlöses in Betracht kam. Er hatte damit die Möglichkeit, sich auf diese Besteuerung einzustellen. Ihm stand insbesondere die Möglichkeit zur Verfügung, vor dem 1. Januar 2002 die Beteiligung steuerfrei zu verkaufen. Indem der Kläger dies nicht tat, entschied er sich dafür, das Risiko der späteren Versteuerung eines etwaigen Veräußerungserlöses einzugehen. Angesichts dieser Ausgangslage besteht keinerlei Notwendigkeit, aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf die Besteuerung dieses Wertzuwachses zu verzichten.
Es besteht eine völlig andere Lage, als hinsichtlich der Wertzuwächse, die bis zur Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am 26. Oktober 2000 zu verzeichnen waren. Die ursprünglich beim Erwerb der Beteiligung vertrauensrechtlich noch nicht besonders geschützten Erwartungen hatten sich im Laufe der Zeit durch konkret entstandene Wertsteigerungen als verfestigte Vermögenspositionen etabliert. Nach der damaligen Gesetzeslage stand auch fest, dass diese Wertzuwächse keiner Besteuerung unterliegen würden. Dieser grundrechtlich geschützte Vermögensbestand wurde nachträglich durch den Erlass des Steuersenkungsgesetzes ab dem 26. Oktober 2000 entwertet. Es sind nicht bloße Erwartungen in eine zukünftige Entwicklung enttäuscht worden, sondern schon erlangte Vermögensbestandteile entwertet worden. Deshalb besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht ein erheblicher Unterschied in der Beurteilung der Wertzuwächse vor der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes und in der Beurteilung der Wertzuwächse für den Zeitraum nach der Verkündung der neuen Beteiligungsgrenze. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt des späteren Inkrafttretens der neuen Beteiligungsgrenze am 1. Januar 2002 für den Zeitpunkt der Bestimmung der steuerfreien Wertzuwächse nicht maßgebend.
2. Der Kläger ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Anteile am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1% beteiligt gewesen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG).
128Die "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" ermittelt sich grundsätzlich nach dem nominellen Anteil an dem Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die Beteiligungsquote ist kapitalmäßig zu bestimmen. Abweichende Regelungen über das Stimmrecht und/oder über die Verteilung des Gewinns und/oder des Liquidationserlöses sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257; BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691; BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 49/96, BFH/NV 1998, 694 zur Parallelproblematik bei einer GmbH; Eilers/ R. Schmidt in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG - KStG, Kommentar, § 17 Rz. 114).
a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von einem Grundkapital der A-AG in Höhe von 9.510.000 EUR auszugehen ist. Dem schließt sich der Senat an. Das Grundkapital ergibt sich aus der Bilanzzusammenstellung für die A-AG auf Blatt 33 und 35 der Bp-Arbeitsakte Band III.
b) Die Anknüpfung an den nominellen Anteil an dem Grundkapital wird durchbrochen, soweit die Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Gesellschaft ist daher in wirtschaftlicher Hinsicht nicht im Umfang ihrer eigenen Anteile an ihrem Unternehmen beteiligt. Deshalb sind die eigenen Anteile vom Nennkapital abzuziehen (BFH-Urteil vom 24. September 1970 IV R 138/69, BStBl II 1971, 89; BFH-Urteil vom 18. April 1989 VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27; BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691; Rapp in Littmann/ Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 17 Rz. 58; Jäschke in Lademann, EStG Kommentar, § 17 Rz. 88; Eilers/ R. Schmidt in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG - KStG, Kommentar, § 17 Rz. 114).
Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Von dem Grundkapital der A-AG in Höhe von 9.510.000 EUR ist daher der Nennwert der eigenen Anteile der A-AG in Höhe von 360.000 EUR abzuziehen.
c) Der Beklagte hat die wechselseitige Beteiligung der AAG an der B-AG und der B-AG an der A-AG bei der Bestimmung des maßgeblichen Nennkapitals unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass der Kläger insoweit mittelbar an der A-AG beteiligt gewesen sei. Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen.
aa) Eine mittelbare Beteiligung an der maßgeblichen Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn die Beteiligung über eine zwischengeschaltete andere Kapitalgesellschaft erfolgt (Pung/ Dötsch in Dötsch/ Jost/ Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 17 EStG Rz. 196). Die mittelbare Beteiligung muss über eine (andere) Gesellschaft "vermittelt" werden (Jäschke in Lademann, EStG Kommentar, § 17 Rz. 90). Zwar kann die mittelbare Beteiligung auch über mehrere Kapitalgesellschaften erfolgen (Rapp in Littmann/ Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 17 Rz. 83). Hält der Steuerpflichtige aber nur Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Anteile an einem Tochterunternehmen hält, welche wechselseitig wiederum Anteile an der Obergesellschaft hält, liegt keine über zwei Gesellschaften "vermittelte" Beteiligung an der Obergesellschaft vor. Der Steuerpflichtige ist nur unmittelbar an der Obergesellschaft beteiligt. Denn die Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Obergesellschaft schafft keine zusätzliche - neben der unmittelbaren Beteiligung bestehende - Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Obergesellschaft sondern verstärkt nur die unmittelbare Beteiligung des Steuerpflichtigen dadurch, dass die Obergesellschaft aus den Anteilen, die sie über ihre Tochterunternehmen an sich selbst hält, keine Rechte und Pflichten herleiten kann (§ 71d Satz 2 und 3 AktG).
bb) In einem solchen Fall sind die mittelbar von der Obergesellschaft gehaltenen eigenen Anteile ebenso wie direkt gehaltene eigene Anteile von dem maßgeblichen Nennkapital abzuziehen (Pung/Dötsch in Dötsch/ Jost/ Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 17 EStG Rz. 153 und 186; Jäschke in Lademann, EStG Kommentar, § 17 Rz. 88; Henkel, JbFSt 1996/1997, 558 (564 und 566); referierend: Rapp in Littmann/ Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 17 Rz. 61). Diese Ansicht entspricht auch der Auffassung der OFD I (vgl. das Schreiben vom 11. Februar 2005, Blatt 178 der Bp-Arbeitsakte Band II). Ist die Obergesellschaft an der Tochtergesellschaft nicht zu 100% beteiligt, ist die Beteiligungsquote für die mittelbar eigenen Anteile wie bei der mittelbaren Beteiligung im Wege einer rechnerischen Beteiligungsquote zu ermitteln (vgl. Jäschke in Lademann, EStG Kommentar, § 17 Rz. 90 mit Beispiel).
cc) Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers überzeugt nicht. Der Kläger hat insoweit auf § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB (jetzt: § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB) verwiesen und behauptet, dass keine Rücklage für eigene Anteile zu bilden sei, wenn es sich um Anteile eines Tochterunternehmens handele. Nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB ist die Rücklage für eigene Anteile auch "für Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens" zu bilden. Diese Vorschrift wendet sich an das Tochterunternehmen (hier: die B-AG) und verlangt von diesem die Bildung einer Rücklage für Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens. Für die hier maßgebliche Frage, ob die mittelbar gehaltenen eigenen Anteile der Gesellschaft für Zwecke des § 17 EStG von dem maßgeblichen Nennkapital abgezogen werden müssen, besagt diese Regelung nichts. Für einen solchen Abzug sprechen dagegen die Regelungen in § 71d Satz 2 und 3 AktG, die von einer Gleichbehandlung von mittelbar gehaltenen eigenen Anteilen mit eigenen Anteilen der Gesellschaft ausgehen. Auch aus § 16 Abs. 2 Satz 2 und 4 AktG ergibt sich, dass die mittelbar gehaltenen eigenen Anteile wie eigene Anteile der Gesellschaft zu behandeln sind.
dd) Wird dies zugrunde gelegt, müssen die mittelbar eigenen Anteile ebenso wie die eigenen Anteile vom Nennkapital abgezogen werden:
270.000 EUR x 85,425% = | 230.647,50 EUR |
---|
ee) Die unsubstantiierten Einwendungen des Klägers gegen die von dem Beklagten zugrunde gelegten Zahlen ändern daran nichts.
Die von dem Kläger bezweifelte Beteiligungshöhe der A-AG an der B-AG hat sich durch die Aufklärungsbemühungen des Beklagten bestätigt. Die Beteiligungsquote ergibt sich zum einen aus der vom U-Konzern dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlage (Blatt 179 der Bp-Arbeitsakte Band II). Sie wurde von dem für die B-AG zuständigen Außenprüfer des Finanzamts für Großbetriebsprüfung bestätigt und ist - sogar noch etwas genauer (85,425%) - auf Seite 30 des Geschäftsberichts der B-AG für das Jahr 2001 niedergelegt (vgl. Blatt 23 der Bp-Arbeitsakte Band III). Die Beteiligungsquote ist auch nach § 41 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz (-WphG-) dem damaligen Bundesaufsichtsamt mitgeteilt worden. Die Beteiligung ist in den Bilanzen der A-AG jahrelang unverändert mit 10.531.511 DM bzw. 5.384.676 EUR ausgewiesen worden (vgl. die Bilanzzusammenstellung auf Blatt 30, 32 und 34 der Bp-Arbeitsakte Band III).
Auch der Nennwert der mittelbar über die B-AG gehaltenen Aktien ist belegt worden. In den Akten befindet sich ein Auszug aus dem Aktienregister, in dem sämtliche Aktien der B-AG an der A-AG aufgeführt sind (Blatt 19 Einspruchsakte). Auch aus einer Anwesenheitsliste für die Hauptversammlung vom 23. März 1999 ergibt sich der Nennwert der mittelbar gehaltenen eigenen Anteile in Höhe von 540.000 DM (270.000 EUR) (Blatt 47 der Bp-Arbeitsakte Band III). In den Bilanzen der B-AG ist der Anteil jahrelang unverändert ausgewiesen worden (vgl. die Bilanzzusammenstellung auf Bl. 2, 4 und 6 der Bp-Arbeitsakte Band III). Auch die Erläuterungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO in dem Jahresabschluss der B-AG auf den 31. Dezember 2002 belegen, dass es sich bei den "Anteilen einer an der Gesellschaft mit Mehrheit beteiligten Kapitalgesellschaft" um Namensaktien der A-AG mit einem Nennwert von 270.000 EUR handelte (Blatt 14 der Bp-Arbeitsakte Band III).
Das Gericht hat angesichts der von dem Beklagten vorgelegten Nachweise keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Zahlenwerte (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Deshalb kommt es - entgegen der Behauptung des Klägers - auf die Feststellungslast (objektive Beweislast) nicht an.
ff) Soweit der Kläger meint, dass aus dem relativ niedrigen Wert für die Anteile an verbundenen Unternehmen der A-AG in Höhe von 5.384.676 EUR im Verhältnis zu den Werten der B-AG (14.400.000 EUR x 85,425% = 12.301.200 EUR) und der M-fabrik L GmbH (255.645 EUR x 99,3% = 253.855 EUR) hergeleitet werden könne, dass Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben worden seien, ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat durchaus zutreffend zu bedenken gegeben, dass sich bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwar das Grundkapital der Gesellschaft, nicht aber der Beteiligungsbuchwert der Gesellschafter erhöht. So lässt sich die von dem Kläger dargestellte Diskrepanz leicht erklären. In dem Bericht über das Geschäftsjahr 2001 der A-AG ist auf Seite 19 eine Aufstellung des Anteilsbesitzes enthalten, die ausweist, dass die A-AG von dem nominellen Gesellschaftskapital der B-AG in Höhe von 14.400.000 EUR einen Anteil von 85,43% hält (siehe Heftung Geschäftsberichte). Diese Angaben sind völlig eindeutig. Der Kläger behauptet ohne nähere Konkretisierung, dass eine Vielzahl von vorhandenen Unterlagen, Geschäftsberichten und Bilanzen - die allesamt eine Beteiligungshöhe von 85,4% ausweisen - falsch sein sollen. Dies kann schon allein deshalb nicht verfangen, weil die Einwürfe des Klägers ersichtlich von dem Bemühen geprägt sind, die Zahlen in Zweifel zu ziehen, um sich anschließend auf die Feststellungslast des Beklagten zu berufen.
d) Soweit der Kläger meint, dass weiter nachgeforscht werden müsse, ob passivierte Verbindlichkeiten in der A-AG und der B-AG eigenkapitalersetzenden Charakter hätten, weil in diesem Falle das Eigenkapital der A-AG bzw. das Eigenkapital der B-AG für Zwecke des § 17 EStG steigen würde, braucht diesem Hinweis schon aus Rechtsgründen nicht nachgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - erhöhen eigenkapitalersetzende Maßnahmen nicht den Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG (BFH-Urteil vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BStBl II 1992, 902; BFH-Urteil vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724; BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727; vgl. auch Rapp in Littmann/ Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 17 Rz. 47; Pung/Dötsch in Dötsch/ Jost/ Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 17 EStG, Rz. 161; Kratzsch, Betriebs-Berater 2004, 581 (583)). Begründet wird diese Auffassung damit, dass eigenkapitalersetzende Maßnahmen keine mit einem Geschäftsanteil vergleichbare Gesellschaftsrechte und -pflichten vermitteln. Die Beteiligungsquote wird - wie oben bereits ausgeführt worden ist - grundsätzlich kapitalmäßig bestimmt. Dementsprechend kann auch das für die Quote zu ermittelnde Nennkapital nicht durch eigenkapitalersetzende Maßnahmen verändert werden. Handelsbilanziell und auch steuerrechtlich sind eigenkapitalersetzende Maßnahmen grundsätzlich Fremdkapital (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 127/90, BStBl II 1992, 532).
e) Die beiden Genussrechte der Stadt I sind für Zwecke des § 17 EStG dem Nennkapital nicht hinzuzurechnen.
aa) Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben seit jeher zwischen solchen Genussrechten, die lediglich eine Gewinnbeteiligung gewähren, und solchen Genussrechten, die darüber hinaus auch eine Beteiligung am Liquidationserlös vorsehen, unterschieden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 I R 67/92, BStBl II 1996, 77). Die einfachen Genussrechte (mit Obligationscharakter) begründen einen schuldrechtlichen Anspruch des Inhabers in Höhe des Genussrechtskapitals, die qualifizierten Genussrechte (mit Beteiligungscharakter) werden wie Nennkapital behandelt. Die Ersteren führen zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Gesellschaft mit der Folge, dass die ausgeschütteten Gewinne bei dieser als Betriebsausgaben abgezogen werden können, die Letzteren qualifizieren die Genussrechte bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beteiligungen am Gesellschaftskapital mit der Folge, dass die Ausschüttungen das körperschaftsteuer-rechtliche Einkommen nicht mindern dürfen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Nur die Genussrechte mit Beteiligung am Liquidationserlös räumen dem Inhaber eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Stellung ein (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861; vgl. auch Karollus in Geßler/ Hefermehl/ Eckardt/ Kropff, Aktiengesetz, § 221 Rz. 316).
bb) Entsprechend dieser Differenzierung werden Genussrechte nur dann als "Anteile an einer Kapitalgesellschaft" im Sinne des § 17 EStG behandelt, wenn sie das Recht auf Gewinn und Liquidationserlös beinhalten (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861; BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BStBl II 2006, 746; vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juli 2003 12 K 5/98, EFG 2004, 192; BGH-Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305; Wüllenkemper, Finanz-Rundschau 1991, 473 (478 f.); Kratzsch, Betriebs-Berater 2004, 581 (582); Kratzsch, Betriebs-Berater 2005, 2603 (2611)). Indes kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Genussrechte der Stadt I am Liquidationserlös teilnehmen. Dabei geht der Senat davon aus, dass unter der Beteiligung am Liquidationserlös - wie auch sonst - die Beteiligung an den anteiligen stillen Reserven im Rahmen der Liquidation verstanden wird (vgl. Wüllenkemper, Finanz-Rundschau 1991, 473 (475); Kratzsch Betriebs-Berater 2005, 2603 (2607)).
cc) Nach § 5 der Satzung gewährt jeder Genussschein "unter Ausschluss weitergehender Rechte" im Gleichrang mit dem Dividendenrecht aus Aktien einen Anspruch auf einen jährlichen Gewinnanteil. Nach § 27 der Satzung wird der Bilanzgewinn an die Aktionäre und die Genussscheininhaber verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt. Regelungen über die Teilnahme der Genussrechtsinhaber an dem Liquidationserlös finden sich in der Satzung nicht. Die Behauptung des Klägers, dass die Genussrechte analog zu den Aktien auch an der Kapitalrückzahlung beteiligt werden müssten, trifft nicht zu. Es stimmt auch nicht, dass Genussrechte wie stimmrechtslose Vorzugsaktien zu behandeln seien. Genussrechte sind schuldrechtliche, nicht gesellschaftsrechtliche Rechte, die durch einen auf ein Dauerschuldverhältnis gerichteten Vertrag sui generis eingeräumt werden (BGH-Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Auflage, § 221 Rz 27; Schwarze/Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1983, 200 (201); Linscheidt, Der Betrieb 1992, 1852). Dementsprechend begründen Genussrechte keine Mitgliedschaft an der Gesellschaft. Die Partizipation am Gewinn und dem Vermögen der Gesellschaft muss vertraglich vereinbart werden (Hüffer, Aktiengesetz, 9. Auflage, § 221 Rz. 26, 27 und 29; Schwarze/Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1983, 200 (201); Linscheidt, Der Betrieb 1992, 1852). Was nicht vereinbart worden ist, kann der Genussrechtsinhaber auch nicht verlangen. Im vorliegenden Fall ist nur ein Gewinnbezugsrecht "unter Ausschluss weitergehender Rechte" vereinbart worden. Die Genussrechte partizipieren daher nicht an dem Liquidationserlös.
dd) Allerdings legt die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den Begriff "Beteiligung am Liquidationserlös" extensiv aus. Nach den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 1986 (IV B 7-S 2742-26/86, Betriebs-Berater 1987, 667) und vom 27. Dezember 1995 (BStBl I 1996, 49) wird die Beteiligung am Liquidationserlös nicht nur dann angenommen, wenn ein Anspruch auf die anteiligen stillen Reserven besteht, sondern auch dann, wenn (erstens) eine Rückzahlung vor der Liquidation des Unternehmens nicht verlangt werden kann oder wenn (zweitens) der Anspruch auf Rückzahlung wirtschaftlich ohne Bedeutung ist, weil er erst in ferner Zukunft liegt, was bei Laufzeiten von über 30 Jahren angenommen wird (vgl. Karollus in Geßler/ Hefermehl/ Eckardt/ Kropff, Aktiengesetz, § 221 Rz. 450).
Diese Auslegung beruht auf den Ausführungen des Reichsfinanzhofs, der in seinem Urteil vom 17. April 1934 (RStBl. 1934, 773) für die Abgrenzung zwischen einfachen Genussrechten und Genussrechten mit Beteiligungscharakter darauf abstellte, ob die "Steuerkraft durch Ausgabe derartiger Genussscheine nicht anders ... (belastet werde), ... als durch die Ausgabe einer entsprechenden Menge junger Aktien". Wenn eine vergleichbare Situation wie bei der Ausgabe von jungen Aktien zu verzeichnen ist, sollen die Genussrechte wie Eigenkapital behandelt werden (sog. Belastungsvergleich; vgl. Schwarze/Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1983, 200 (203 f.); Wüllenkemper, Finanz-Rundschau 1991, 473 (475); Linscheidt, Der Betrieb 1992, 1852 (1854 f.); Kratzsch, Betriebs-Berater 2005, 2603).
ee) Der Senat ist der Auffassung, dass die erweiternde Auslegung der Finanzverwaltung nicht zutreffend ist (ebenfalls ablehnend: Kratzsch, Betriebs-Berater 2005, 2603 ff., insbesondere S. 2611). Der BFH hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1994 (I R 67/92, BStBl II 1996, 77; Nichtanwendungserlass: BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1995, BStBl I 1996, 49) die Beteiligung am Liquidationserlös als Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG angesehen und einer erweiternden Auslegung eine Absage erteilt. Der BFH hat erläuternd ausgeführt, dass Genussrechte grundsätzlich nur schuldrechtliche Ansprüche gewähren, die steuerrechtlich zu einer Gewinnminderung führen würden. Nur wenn der Inhaber des Genussrechtes eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung innehabe, dürften die auf das Genussrecht entfallenden Gewinnanteile den Gewinn nicht mindern. Dazu sei aber die Beteiligung am Liquidationserlös erforderlich. Ähnlich äußerte sich auch bereits der BGH in seinem Urteil vom 5. Oktober 1992 (II ZR 172/91, BGHZ 119, 305). Wird das Genussrecht aktienähnlich ausgestaltet, wird eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös als erforderlich angesehen (ebenso: Hüffer, Aktiengesetz, 9. Auflage, § 221 Rz. 25).
Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass die Finanzverwaltung bereits dann ein Genussrecht mit Beteiligungscharakter annimmt, wenn die Rückzahlung des Genussrechts nicht vor der Liquidation des Unternehmens verlangt werden kann. Dies zeigt das vorliegende Beispiel eindrucksvoll. Zwar sind die beiden hier streitigen Genussrechte unbefristet gewährt worden und es befinden sich auch keine Kündigungsregelungen in der Satzung. Ob die Stadt angesichts der fehlenden Rückzahlungsregeln überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung des (nominellen) Genussrechtskapitals hat, ist zwar nicht ganz zweifelsfrei, wird aber von dem Senat unter Berücksichtigung der Nähe des Genussrechtskapitals zum partiarischen Darlehen und zur stillen Gesellschaft angenommen. Im Falle einer Liquidation hätte die Stadt also einen Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrags der Genussrechte und dieser Anspruch müsste - wie alle anderen Gläubigerrechte auch - beglichen werden, bevor die Aktionäre das um die Forderungen und Verbindlichkeiten berichtigte Vermögen der Gesellschaft unter sich verteilen könnten. Es fehlt also nicht nur an der Beteiligung an den stillen Reserven sondern auch an der Nachrangigkeit des Rückzahlungsanspruchs (vgl. zur Nachrangigkeit: Schwarze/ Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1983, 200 (204); Linscheidt, Der Betrieb 1992, 1852 (1853)). Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass bei unabsehbar langen Laufzeiten für Genussrechtsinhaber ein Kündigungsrecht angenommen wird (Kratzsch, Betriebs-Berater 2005, 2603 (2604) m.w.N.), wird ersichtlich, dass in Fällen der vorliegenden Art von einer Vergleichbarkeit zwischen den Genussrechten und Aktien keine Rede sein kann. Der Belastungsvergleich im Sinne des RFH fällt negativ aus. Die Steuerkraft der A-AG ist durch die Ausgabe der Genussrechte anders belastet, als durch die Ausgabe einer entsprechenden Menge junger Aktien (anderer Ansicht: Linscheidt, Der Betrieb 1992, 1852 (1855)).
f) Zusammengefasst ist für Zwecke des § 17 EStG von folgendem Kapital der Gesellschaft auszugehen:
Grundkapital | 9.510.000 EUR | ./. | 360.000 EUR | ./. | 230.647 EUR |
---|---|---|---|---|---|
./. eigene Anteile | ./. mittelbar eigene Anteile |
Maßgebliches Kapital der Gesellschaft | 8.919.353 EUR |
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g) Der Kläger war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Anteile am 20. Dezember 2002 im Höchststand mit 90.000 EUR an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt. Nach der Kapitalerhöhung am 1. April 1997 gehörten dem Kläger Aktien im Nennwert von 180.000 DM / 90.000 EUR. Erst im Jahr 2001 verschenkte der Kläger zwei Aktien im Nennwert von jeweils 5.000 DM an seine Kinder. Es kann dahin stehen, ob die Schenkungen an die Söhne des Klägers tatsächlich im Jahr 2001 stattgefunden haben, oder - wie es der Kläger behauptet - schon Ende 2000. Auch wenn die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt werden würde, ändert sich nichts an der Feststellung, dass der Kläger während des Fünfjahreszeitraums in Höhe von 90.000 EUR (nämlich zumindest von 1997 bis in das Jahr 2000) an der Gesellschaft beteiligt gewesen war.
h) Der Kläger war an dem Kapital der A-AG innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Anteile zu mehr als 1% beteiligt:
100 / 8.919.353 EUR x 90.000 EUR = 1,00899%
Da es auf die Beteiligungsgrenze von 1% im Zeitpunkt der Veräußerung rückwirkend für den gesamten Fünfjahreszeitraum ankommt (siehe oben, kein veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff), hat der Kläger den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG verwirklicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind dabei keine mathematischen Regeln insbesondere im Hinblick auf die nicht vorgenommenen Rundungen verletzt worden. Nach der obigen Berechnung steht fest, dass der Kläger zu mehr als 1% an der Gesellschaft beteiligt gewesen war. Wie knapp die Beteiligung über 1% des gesamten Kapitals der Gesellschaft lag, ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts irrelevant. Liegt die Beteiligung bei mindestens 1% besteht eine Steuerpflicht, unabhängig davon, wie geringfügig die gesetzliche Grenze überschritten worden ist.
3. Der Beklagte hat zu Recht den verwirklichten Veräußerungsgewinn mit 3.545.044 EUR (im Halbeinkünfteverfahren: 1.772.522 EUR) angesetzt.
a) Gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist der zu versteuernde Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Der Veräußerungspreis beträgt unstreitig 4.675.000 EUR. Angefallene Veräußerungskosten sind nicht geltend gemacht worden. Die Anschaffungskosten der Beteiligung brauchen im vorliegenden Fall nicht ermittelt zu werden. Dies hat seinen Grund darin, dass in entsprechender Anwendung des BVerfG-Beschlusses vom 7. Juli 2010 die Wertsteigerungen bis zur Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am 26. Oktober 2000 nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe oben). Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, wie hoch die Wertsteigerungen sind, die in Anwendung des Beschlusses des BVerfG nicht anzusetzen sind.
b) Das Bundesfinanzministerium hat in dem Schreiben vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 16) für die Bewertung des Wertzuwachses bis zur Verkündung der jeweiligen Neuregelung eine Vereinfachungsregelung erlassen, wonach der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem Verkündungsdatum der Neuregelung im Vergleich zu der Gesamthaltedauer zeitanteilig linear ermittelt wird. Allerdings hat das BMF selbst ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine zeitanteilige lineare Aufteilung zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Verhältnissen führt und in denen klare, nachweisbare Anhaltspunkte für eine wesentliche - den linear ermittelten steuerbaren Wertzuwachs übersteigende - Wertsteigerung für den Zeitraum nach dem Verkündungszeitpunkt vorliegen, eine sachgerechtere Aufteilung des Wertzuwachses auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich ist.
Der Beklagte hält eine Abweichung von einer linearen Abgrenzung für erforderlich und verweist auf die Auskunft der Vorstandsmitglieder T und W vom 22. Dezember 2000 (Blatt 34 Gerichtsakte). Aufgrund dieser Auskunft hat der Beklagte einen Wert in Höhe von 66.468 EUR (=130.000 DM) für eine Aktie mit einem Nennwert in Höhe von 5.000 EUR angesetzt und den Wert der Aktien am 26. Oktober 2000 insgesamt mit 1.129.956 EUR bemessen (85.000 EUR : 5.000 EUR x 66.468 EUR).
Gestützt wird dieser Wert von der Auskunft der Sparkasse I vom 17. November 2010, wonach der gewichtete Durchschnittskurs für die vinkulierten Namensaktien der A-AG im Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis zum 23. Oktober 2000 bei 1.260,75% gelegen hat. Dies bedeutet für eine Aktie zum Nennwert von 5.000 EUR einen Wert in Höhe von 63.037.50 EUR.
Demgegenüber behauptet der Kläger, dass die erzielten Verkaufspreise nicht berücksichtigt werden dürften, weil der innere Wert der Aktien sehr viel höher gewesen sei. Die A-AG habe den Kurswert der Aktien niedrig gehalten. Dies sei möglich gewesen, weil die Aktienverkäufe nur mit Zustimmung der A-AG hätten stattfinden können (§ 7 der Satzung).
c) Für die Ermittlung des Wertzuwachses auf den 26. Oktober 2000 ist auf die tatsächlich verwirklichten Verkaufspreise des Jahres 2000 abzustellen.
aa) Um den steuerfrei zu stellenden Wertzuwachs bis zum 26. Oktober 2000 ermitteln zu können, ist zunächst festzustellen, was unter der "verfestigten Vermögensposition" im Sinne des BVerfG-Beschlusses vom 7. Juli 2010 zu verstehen ist. Das BVerfG führt hierzu aus, dass es sich um einen "konkret vorhandenen Vermögensbestand im grundrechtlich geschützten Verfügungsbereich" handeln muss. Es komme darauf an, ob eine solche vermögensrechtliche Position bereits im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes objektiv vorhanden gewesen ist (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerGE 127,61). Die rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung sieht das BVerfG im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die ihre Beteiligung bereits vor dem Eingreifen der Neuregelung veräußert haben. Wurde die Beteiligung bereits vor dem Eingreifen der Neuregelung veräußert, war die Veräußerung steuerfrei. Zwar erkennt auch das BVerfG in dem Beschluss vom 7. Juli 2010 an, dass sich die Leistungsfähigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts nach Veranlagungszeiträumen bemisst. Die Regelung, dass die Versteuerung der stillen Reserven erst im Zeitpunkt ihrer Realisation - also beim Verkauf - stattfindet, hat aber nach den Ausführungen des BVerfG ihren einzigen Grund in dem Prinzip der vorsichtigen substanzschonenden Besteuerung. Im Zeitpunkt der Realisation wird ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit einer nachholenden Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung ist nicht deshalb auf die Realisation bezogen, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs entsteht, sondern obwohl er bereits vorher beim Steuerpflichtigen entstanden ist. Auf die bloß formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum kommt es daher nicht an. Maßgebend ist, dass sich die höhere Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zugegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bezieht.
bb) Werden diese Ausführungen zugrunde gelegt, ist unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein Vergleich zwischen dem Kläger und demjenigen Steuerpflichtigen durchzuführen, der am 26. Oktober 2000 (Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes) die Beteiligung fiktiv steuerfrei verkauft hat. Denn insoweit wäre eine konkret verfestigte Vermögensposition steuerfrei realisiert worden, die bei dem Kläger - nur wegen des späteren Veräußerungszeitpunkts - steuerpflichtig ist.
Angesichts der im Jahr 2000 verwirklichten Verkaufspreise hätte der Kläger, wenn er am 26. Oktober 2000 die Veräußerung seiner Aktien vorgenommen hätte, lediglich einen Veräußerungspreis in Höhe von ca. 63.000 EUR bis 66.000 EUR für eine Aktie im Nennwert von 5.000 EUR erhalten. Dieser Umstand wird auch von dem Kläger nicht bestritten. Der Kläger hat lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Veräußerungspreise, die im Jahr 2000 verwirklicht werden konnten, nicht dem inneren Wert der Aktie entsprochen haben.
Darauf kommt es aber für die Frage, welche Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen steuerfrei bleiben müssen, nicht an. Denn die bloße Erwartung, später einmal aufgrund der Abgabe eines Angebots durch einen international tätigen Konzern erhebliche Gewinne aus dem Verkauf der Beteiligung steuerfrei zu erzielen, ist nach den Ausführungen des BVerfG keine vertrauensrechtlich geschützte Position. Es handelt sich dabei nur um eine mehr oder weniger fundierte Hoffnung auf das Potenzial der Aktie und auf die Chancen der Aktien in einem zukünftigen Markt.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind solche Chancen nicht von dem Begriff der "verfestigten Vermögensposition" umfasst. Soweit der Kläger von einer "verfestigten Chance" spricht, räumt er selbst ein, dass im maßgeblichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2000 eine Realisation der erhofften Zuwächse noch nicht möglich war. Dabei kann nach Auffassung des Senats dahin stehen, ob der Aufsichtsrat die Verkaufspreise für die Aktien tatsächlich dadurch gesenkt hat, dass er bei angedachten Verkäufen zu höheren Verkaufspreisen vorab die Zustimmung verweigert hat. Es kann auch dahin stehen, dass nach § 7 der Satzung ein Verkauf der Aktien nur möglich war, wenn der Erwerber Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk der Stadt I war und dass eine Veräußerung an einen Aktionär mit einem Aktienbesitz von über 5% der gesamten Aktien nicht möglich war. Denn diesen einschränkenden Bedingungen sahen sich alle Aktionäre der A-AG ausgesetzt. Solche Begrenzungen hinsichtlich der Veräußerbarkeit waren für alle Aktien der A-AG wesensbestimmend. Für die Bestimmung des zutreffenden Wertzuwachses im Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes kommt es darauf an, welcher Wert der Aktien unter Einbezug dieser eben aufgezählten Beschränkungen hätte realisiert werden können. Das ist nur der Verkaufspreis, der sich in den tatsächlich vorgenommenen Verkäufen im Jahr 2000 herausgebildet hat, nicht aber der "innere Wert" der Aktie, der jedenfalls im Jahr 2000 so nicht hätte realisiert werden können. Denn es ist unstreitig, dass der U-Konzern oder ein anderer international tätiger Konzern im Jahr 2000 noch kein Angebot zur Übernahme der A-AG abgegeben hat. Einen höheren Preis, als der von der Sparkasse I als Durchschnittswert ermittelte und von den Vorstandsmitgliedern der A-AG bestätigte, hätte der Kläger daher im Jahr 2000 nicht realisieren können. Es ist eher so, dass der Beklagte mit seiner Annahme, dass die Aktie mit einem Nennwert von 5.000 EUR bereits einen Wert in Höhe von 66.468 EUR beinhaltete, bereits sehr großzügig war. Nach Ansicht des Gerichts hätte nur auf den Durchschnittswert in Höhe von 63.037,50 EUR abgestellt werden dürfen. Indes ist das Gericht aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots gehindert, eine steuerverschärfende Entscheidung zu treffen.
III. Die Kosten waren gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, weil das Finanzamt während des Klageverfahrens zu Gunsten des Klägers einen Änderungsbescheid erlassen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.