Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.2012, Az.: 3 K 468/11

Berücksichtigung einer gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit; "Kurze Zeit" i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 2 EStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
24.02.2012
Aktenzeichen
3 K 468/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 29460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2012:0224.3K468.11.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 11.11.2014 - AZ: VIII R 34/12

Fundstellen

  • DStR 2013, 6
  • DStRE 2013, 267-268
  • EFG 2012, 2113-2114
  • KÖSDI 2014, 18832-18833
  • StBW 2012, 1064

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Als "kurze Zeit" i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 2 EStG gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

  2. 2.

    Eine Verlängerung dieses Zeitraums kommt auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall nicht in Betracht.

  3. 3.

    Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, gilt nicht für § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am 11. Januar 2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 EUR als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er als Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG). Umsatzsteuerlich ist der Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG) das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2009 wurde am 11. Januar 2010 von dem Kläger eingereicht. Gleichzeitig wurde die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 3.357,69 EUR geleistet.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 41.125,49 EUR. Die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 3.357,69 EUR war bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe berücksichtigt worden.

4

Am 31. Januar 2011 erließ der Beklagte einen Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2009, in dem es u.a. diese von den Klägern geltend gemachte Betriebsausgabe nicht anerkannte. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es: "In der Gewinnermittlung wurde die Umsatzsteuer von Ihne[n] unzutreffend berücksichtigt. Die Abweichungen sind der in der Anlage beigefügten Kopie der geänderten Anlage EÜR zu entnehmen". Dem Steuerbescheid war eine handschriftlich kommentierte Kopie der von den Klägern eingereichten Anlage EÜR sowie ein Kontoauszug des Beklagten beigefügt.

5

Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie sind der Auffassung, der angefochtene Steuerbescheid sei bereits aus dem Grunde formell rechtswidrig und unwirksam, weil die durch den Beklagten vorgenommenen Abweichungen gegenüber der Steuererklärung nicht nachvollziehbar seien.

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Darüber hinaus sei die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 zu berücksichtigen. Es handele sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2009 abgeflossen und deshalb nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG in diesem Jahr 2009 anzusetzen seien. Soweit der Beklagte die Wendung "kurze Zeit" in dieser Vorschrift auf einen Zeitraum von 10 Tagen begrenze, müsse dabei berücksichtigt werden, dass der zehnte Tag des Jahres 2010 ein Sonntag gewesen sei und deshalb nach § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB) für Fristberechnungen der darauffolgende Werktag maßgeblich sei. Da die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung unstreitig am 11. Januar 2010 erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen der Zurechnung der Aufwendung zum Jahr 2009 vor.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

9

unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 10. November 2011 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 EUR als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung könne keine Berücksichtigung bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2009 finden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH), dass der unbestimmte Rechtsbegriff "kurze Zeit" in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann als erfüllt angesehen werde, wenn die Zahlung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet wurde, zu dem sie gehört. Dies sei im Streitfall nicht erfüllt.

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Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung) zugestimmt und einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Steuerbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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1. Die von dem Kläger am 11. Januar 2010 geleistete Umsatzsteuer in Höhe von 3.357,69 EUR kann nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 berücksichtigt werden.

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a. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten.

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a. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Kläger erbrachten Leistungen von vornherein feststeht (BFH-Urteil vom 1. August 2007 - XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282; BFHE 218, 372 [BFH 01.08.2007 - XI R 48/05]), so dass § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar ist.

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b. Als "kurze Zeit" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH - wie der Beklagte zutreffend ausführt - ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (vgl. nur BFH-Urteile vom 13. März 1964 - VI 152/63, [...]; vom 9. Mai 1974 - VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547 [BFH 09.05.1974 - VI R 161/72]; vom 10. Dezember 1985 - VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342 [BFH 10.12.1985 - VIII R 15/83]; vom 24. Juli 1986 - IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 [BFH 24.07.1986 - IV R 309/84]; vom 6. Juli 1995 - IV R 63/94, BFHE 178, 326 [BFH 31.05.1995 - I R 64/94], BStBl II 1996, 266 [BFH 06.07.1995 - IV R 63/94][BFH 06.07.1995 - IV R 63/94]; vom 6. Juli 1995 - IV R 72/94, BFH/NV 1996, 209 [BFH 06.07.1995 - IV R 72/94]; vom 6. März 1997 - IV R 47/95, BFHE 183, 78, [BFH 06.03.1997 - IV R 47/95] BStBl II 1997, 509 [BFH 06.03.1997 - IV R 47/95]; vom 23. September 1999 - IV R 1/99, BFHE 190, 335, [BFH 23.09.1999 - IV R 1/99] BStBl II 2000, 121).

20

In seiner Entscheidung vom 6. November 2002 (X B 30/02, BFH/NV 2003, 169) hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt, dass eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.

21

Auch der von dem Kläger angeführte § 193 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Ist danach an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

22

Zwar gilt die Regelung nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerverfahrensrecht, sie findet jedoch keine Anwendung auf die Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG. Es fehlt hier schon an der Voraussetzung, wonach eine Leistung zu bewirken "ist". § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln nicht eine Zahlungspflicht, sondern knüpfen nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um daran die vom Grundsatz abweichende zeitliche Zurechnung zu bestimmen.

23

Die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung bestimmt sich alleine nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes, wonach die Zahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Diese Zahlungsfrist verlängert sich nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB bis zum folgenden Werktag, wenn sie auf einen Sonn- und Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Verlängerung hat aber auf den Zeitraum des § 11 EStG keinen Einfluss.

24

c. Im Streitfall kommt eine Berücksichtigung der von dem Kläger am 11. Januar 2010 gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe des Jahres 2009 nicht in Betracht. Die Zahlung ist nicht innerhalb des genannten Zehntageszeitraums erfolgt.

25

2. Auch die Begründung der angefochtenen Steuerfestsetzung durch den Beklagten hinsichtlich seiner Abweichungen von der Steuererklärung des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach §§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, insbesondere dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Dies kann nach § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgen.

26

Im Streitfall hat der Beklagte in den Erläuterungen des Bescheides darauf hingewiesen, dass er im Steuerbescheid hinsichtlich der von dem Kläger erklärten Umsatzsteuerzahlungen abgewichen ist und dies durch Anlagen näher erläutert. Er hat diese Erläuterungen im Einspruchs- und auch im Klageverfahren weiter ergänzt.

27

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.