Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.10.1995, Az.: 4 U 60/94

Wertpapier; Depot-Betreuungsauftrag; Genehmigungsklausel; Pflichtverletzung; Beweislast

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.10.1995
Aktenzeichen
4 U 60/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 16528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1018.4U60.94.0A

Fundstellen

  • DB 1995, 2467 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 198-199 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1996, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1996, 67

Amtlicher Leitsatz

1. Werden Wertpapiere ohne Depot-Betreuungsauftrag gekauft und anschließend Wertpapierabrechnungen erteilt, so ist das Schweigen auf die Abrechnung als Genehmigung anzusehen, da die Genehmigungsklausel nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG verstößt.

2. Die Pflicht zur personenbezogenen Beratung beim Kauf von Optionsscheinen wird nicht verletzt, wenn der Kunde zuvor mit spekulativen und risikoreichen Anlagen handelte.

3. Die Pflicht zur objektbezogenen Beratung wird nicht verletzt, wenn die Zentrale der Bank jedenfalls auch die Empfehlungen japanischer Brokerhäuser prüft. Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt der Bankkunde.