Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.10.1995, Az.: 4 U 60/94
Wertpapier; Depot-Betreuungsauftrag; Genehmigungsklausel; Pflichtverletzung; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.10.1995
- Aktenzeichen
- 4 U 60/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1018.4U60.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- § 675 BGB
- § 764 BGB
- § 10 Nr. 5 AGBG
Fundstellen
- DB 1995, 2467 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 198-199 (Volltext mit red. LS)
- WM 1996, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 67
Amtlicher Leitsatz
1. Werden Wertpapiere ohne Depot-Betreuungsauftrag gekauft und anschließend Wertpapierabrechnungen erteilt, so ist das Schweigen auf die Abrechnung als Genehmigung anzusehen, da die Genehmigungsklausel nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG verstößt.
2. Die Pflicht zur personenbezogenen Beratung beim Kauf von Optionsscheinen wird nicht verletzt, wenn der Kunde zuvor mit spekulativen und risikoreichen Anlagen handelte.
3. Die Pflicht zur objektbezogenen Beratung wird nicht verletzt, wenn die Zentrale der Bank jedenfalls auch die Empfehlungen japanischer Brokerhäuser prüft. Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt der Bankkunde.