Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.10.1995, Az.: 2 U 135/95
Wohngebäudeversicherung; Wasserschaden; Geschirrspülmaschinenschlauch
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 135/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1018.2U135.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 61 VVG
- § 1 Nr. 1b VGB 62
- § 4 Nr. 2a VGB 62
Fundstellen
- VersR 1996, 1492-1493 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1996, 469 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der VN führt den Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung grob fahrlässig herbei, wenn ein Wasserschaden dadurch verursacht wird, daß ein 15 Jahre alter, ständig unter Druck belassener Zulaufschlauch zu einer Geschirrspülmaschine während einer einwöchigen Abwesenheit des VN platzt und der VN die sporadische Nutzung des Geräts durch eine dritte Person während seiner Abwesenheit zugelassen, aber keine Vorsorge dafür getroffen hat, daß diese Person die Wasserzufuhr in Fällen mehrstündiger Abwesenheit unterbrach.