Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.02.2012, Az.: 10 WF 30/12
Voraussetzungen für die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.02.2012
- Aktenzeichen
- 10 WF 30/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0213.10WF30.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 22.12.2011 - AZ: 626 F 4774/06
Rechtsgrundlagen
- § 57 S. 2 FamFG
- § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG
- § 269 Abs. 5 ZPO
Fundstellen
- AGS 2012, 429
- FPR 2012, 6
- FPR 2012, 7-8
- FamRZ 2012, 1080-1081
- JurBüro 2012, 262-263
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein im Rahmen eines vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Scheidungsverbundverfahrens geführtes unselbständiges Verfahren auf einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt ist ab dem 1. September 2010 jedenfalls dann zum selbständigen Verfahren geworden, wenn für das die Folgesache Versorgungsausgleich mitumfassende Scheidungsverbundverfahren zu diesem Zeitpunkt nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht maßgeblich geworden ist und das Anordnungsverfahren danach noch weiterbetrieben wurde.
- 2.
Die isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das nicht die in § 57 Satz 2 FamFG bezeichneten Gegenstände betrifft, ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO grundsätzlich in Betracht käme.
In der Familiensache
L. G.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. G. S.
gegen
I. G.,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro D. + v. H.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht G. und H. am 13. Februar 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. Dezember 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 2.500 €
Gründe
I.
Im Verfahren 626 F 4774/06 AG Hannover hat der Antragsteller mit am 6. Oktober 2006 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz die Scheidung der am 30. Januar 1990 geschlossenen Ehe der Beteiligten beantragt. Ein amtsgerichtliches Urteil vom 17. Juli 2009, mit dem unter Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe der Beteiligten geschieden worden war, hat der Senat mit Urteil vom 24. November 2009 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Einer im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärten Rücknahme des Scheidungsantrages hatte die Antragstellerin widersprochen, so daß das Scheidungsverfahren dadurch nicht beendet wurde.
Am 19. Oktober 2009 hat die Antragsgegnerin in der Hauptsache (626 F 5322/09 AG Hannover) wie im Wege einstweiliger Anordnung (626 F 5323/09 AG Hannover) die Verpflichtung des Antragstellers zu Trennungsunterhalt begehrt; das diesbezüglich zunächst gesondert geführte Verfahren auf einstweilige Anordnung ist vom Amtsgericht zum Scheidungsverfahren verbunden, dort als Sonderheft geführt worden, und dem Antrag ist mit Beschluß vom 15. Januar 2010 teilweise stattgegeben worden. Am 30. Mai 2011 hat der Ehemann beantragt, die einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt "aufzuheben", und dazu in der Folgezeit zur Unrichtigkeit der zugrundeliegenden eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau vorgetragen; das Amtsgericht hat die Staatsanwaltschaft um Prüfung der geltend gemachten Vorwürfe gebeten, über den Antrag auf Änderung der einstweiligen Anordnung bislang aber noch nicht entschieden.
Nachdem der Antragsteller am 30. September 2011 im Wege eines Stufenantrages auch die Folgesache Güterrecht - zunächst mit einem Auskunftsantrag - anhängig gemacht hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. November 2011 erklärt, nunmehr ausdrücklich der Rücknahme des Scheidungsantrages vom 4. November 2009 zuzustimmen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 5. Dezember 2012 festgestellt, daß die Rücknahme des Scheidungsantrages nunmehr wirksam geworden sei, sowie - auf dahin verstandenen Antrag der Antragsgegnerin - die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf-erlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin hat der Senat mit parallelem Beschluß vom 13. Februar 2012 (10 UF 4/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) diesen Beschluß aufgehoben, da die seinerzeit vom Antragsteller erklärte Antragsrücknahme durch die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung seitens der Antragsgegnerin wirkungslos geworden war.
Mit weiterem Beschluß vom 22. Dezember 2011 hat das Amtsgericht - wiederum unter Hinweis auf die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller - dem Antragsteller auch die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt.
Gegen diesen, am 4. Januar 2012 an die Verfahrensbeteiligten abgesandten Beschluß hat der Antragsteller am 13. Januar 2012 Beschwerde eingelegt, mit der er das Fehlen jeglicher Begründung rügt und auf die Beschwerde in der Ehesache hinweist; das Amtsgericht hat die Beschwerde dem Senat vorgelegt.
II.
1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht maßgeblich.
Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht tatsächlich das nach dem 1. September 2009 parallel zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eingeleitete vorliegende Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung über Trennungsunterhalt zum damals anhängigen und noch dem vor dem 1. September 2009 unterliegenden Scheidungsverbundverfahren verbinden durfte.
Jedenfalls nämlich mit dem 1. September 2010, zu dem auch für das - auch die Folgesache Versorgungsausgleich, über die noch keine erstinstanzliche Endentscheidung ergangen war, umfassende - Scheidungsverbundverfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrens-recht maßgeblich wurde, ist das vorliegende, damals nicht bereits abgeschlossene Anordnungsverfahren wieder zur selbständigen Familiensache geworden.
2. Mithin handelt es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 2011 um die isolierte Kostenentscheidung in einer selbständigen Familienstreitsache. Gegen eine solche wäre zwar nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91a, 269 Abs. 5 ZPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde eröffnet.
Dem steht jedoch im Streitfall durchgreifend entgegen, daß die Kostenentscheidung in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, für welches § 57 Satz 1 FamFG - da ein Gegenstand des Kataloges in Satz 2 der Norm offenkundig nicht vorliegt - die Beschwerde ausschließt; dieser Ausschluß der Beschwerde erstreckt sich nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, auch auf eine Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Oktober 2010 - 2 WF 123/10 - FamRZ 2011, 496 f; OLG Hamburg, Beschluß vom 26. November 2010 - 7 UF 154/10 - MDR 2011, 104 = FamRZ 2011, 752 (dort nur LS); KG, Beschluß vom 16. Dezember 2010 - 16 UF 151/10 - MDR 2011, 232 = FamRZ 2011, 577; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15. Juni 2011 - 2 WF 25/11 - FamRZ 2012, 50; Kei-del16-Giers, FamFG § 57 Rz. 3; Zöller29-Feskorn, FamFG § 57 Rz. 3; MüKo-ZPO3-Schindler, FamFG § 81 Rz. 78; Schulte-Bunert/Weinreich2-Schwonberg, FamFG § 57 Rz. 15).