Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.02.2012, Az.: 14 U 139/11
Vertrauensschaden aus Anlass eines nicht erteilten Auftrages zur Installation einer Stützkonstruktion an einer Gaspipeline; Zurechenbares Erwecken eines Vertrauens als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 311 Abs. 2, 280, 281 BGB; Anforderungen an die Feststellung eines sog. qualifizierten Vertrauenstatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.02.2012
- Aktenzeichen
- 14 U 139/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 18905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0208.14U139.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 15.06.2011 - AZ: 23 O 42/10
Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB
- § 281 BGB
- § 311 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BauR 2012, 1793-1796
- BauSV 2013, 77
- IBR 2012, 547
- NWB 2013, 263
- NWB direkt 2013, 93
- ZAP 2013, 119
- ZAP EN-Nr. 66/2013
Redaktioneller Leitsatz
Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, der wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen geltend gemacht wird, kommt erst in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Dabei sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen.
Die Vertragsabschlussfreiheit kann auch nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein Verhandlungspartner zu weiteren Verhandlungen gezwungen wird, um den anderen Verhandlungspartner zu Änderungen seines Angebotes zu bewegen.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Amtsgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 2012
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2011 verkündete Grundurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Projekt zur Absicherung einer Teilstrecke einer Gaspipeline in der E. (sog. M.-Projekt).
Die Klägerin ist ein in der Montage und Demontage von Anlagen im Bereich der Öl- und Gasindustrie spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in den N.. Die Beklagte ist ebenfalls im Bereich des Öl- und Gasgeschäfts tätig, vor allem in den Bereichen Erschließen, Fördern und Verarbeiten von Erdgas und Erdöl.
Die Parteien waren durch einen Rahmenvertrag miteinander verbunden. Gegenstand dieses Vertrages waren Serviceleistungen sowie Schallschutz- und Standrohrrammleistungen der Klägerin für die Beklagte, die jeweils durch sog. Abrufaufträge ausgelöst werden sollten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen K 5 und B 10 Bezug genommen.
Die Beklagte beabsichtigte, zur Absicherung einer Teilstrecke einer Gaspipeline in der E. Sicherungsgerüste an der Pipeline anzubringen. Hierfür sollten an der Pipeline sog. Support Structures angebracht werden. Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin Ersatz ihres Vertrauensschadens aus Anlass eines nicht erteilten Auftrages der Beklagten zur Installation einer derartigen Stützkonstruktion.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Gründe der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Grundurteil nebst Tatbestandsberichtigungsbeschluss Bezug genommen (Bl. 12 ff. Bd. III i.V.m. Bl. 95 ff. Bd. III d.A.).
Gegen dieses Grundurteil wendet sich die Beklagte, die weiterhin die Auffassung vertritt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch wegen eines angeblich grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem sog. M.-Projekt zu. Die Klägerin habe nämlich nicht berechtigterweise auf den sicheren Erhalt des Installationsauftrages vertrauen dürfen. Zudem habe sie, die Beklagte, die Vertragsverhandlungen nicht ohne triftigen Grund abgebrochen.
Sie habe die Klägerin unstreitig nicht schriftlich mit der Durchführung der Installationsarbeiten beauftragt. Die Klägerin habe auch nicht aufgrund des Ganges der Vertragsverhandlungen auf die Erteilung des Auftrages sicher vertrauen dürfen.
Die Vertragsverhandlungen seien am 12. September 2008 abgebrochen worden, weil sich das Projekt im Hinblick auf die Angebote der Klägerin vom 05. und 08. September 2008 über den Transport und die Installation des verbliebenen einen Joches als unwirtschaftlich und unrentabel erwiesen habe. Dies sei bei der Konzeptumstellung am 20. August 2008 noch nicht bekannt und auch nicht vorhersehbar gewesen. Das Angebot der Klägerin habe gegenüber dem vorhergehenden Angebot vom 30. Juli 2008 eine unbegründete, nicht nachvollziehbare Kostensteigerung um ca. 200% enthalten.
Hilfsweise bestreitet die Beklagte einen Zusammenhang zwischen dem Abbruch der Verhandlungen und den geltend gemachten Kosten. Die einzelnen Maßnahmen seien bereits vor dem 20. August 2008 veranlasst worden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Grundurteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten im Juli und August 2008 ihr (der Klägerin) Vertrauen in die sichere Beauftragung hinsichtlich der Installation der Stützkonstruktionen in der E. fortwährend bestärkt, indem sie das Projekt immer weiter vorangetrieben und sie (die Klägerin) veranlasst habe, die Installation im Detail vorzubereiten und insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Installation entsprechend dem von der Beklagten vorgegebenen Zeitplan auch ausgeführt werden könne.
Mit dem Landgericht meint die Klägerin, die Beklagte hätte sie spätestens bei dem Treffen am 20. August 2008 darüber unterrichten müssen, dass die Installation der verbliebenen einen Stützkonstruktion nicht in Auftrag gegeben werde. Die Beklagte habe aber nicht nur dies nicht getan, sondern im Gegenteil Details der Installation besprochen, einen Zeitplan vereinbart, die für die Installation erforderlichen Gerätschaften durch eigene Leute besichtigen lassen und hierdurch sowie durch die ausschließliche Verhandlung mit der Klägerin den unmissverständlichen Eindruck erweckt, sie werde sicher die Klägerin mit der Installation des verbliebenen einen Jochs beauftragen.
Ihre Angebote vom 05. und 08. September 2008 über die Anfertigung, den Transport und die Installation des Jochs seien nicht überhöht gewesen. Zum einen beruhe der relativ hohe Angebotspreis im Vergleich zu den Vorangeboten darauf, dass Grundkosten in jedem Falle entstünden, unabhängig davon, ob eine oder drei Stützkonstruktion/en montiert würden. Zum anderen habe die Beklagte verschiedene zusätzliche Leistungen gewünscht.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klage erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich nicht bereits aus dem Vergleich der Parteien vom 19. März 2009 (Anlage B 5). Er enthält nämlich kein Anerkenntnis der Beklagten dahin, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Vertrauensschaden aus der Nichterteilung des Installationsauftrages ersetzt werde.
Vielmehr haben die Parteien diesen Punkt gerade nicht geregelt, wie sich aus der Formulierung der Einleitung sowie der Ziff. 4 und 5 ergibt. Die Parteien haben diesen Vergleich vielmehr ausschließlich "zur abschließenden Erledigung des Streits über die Abwicklung der Beauftragung der Fertigung dreier Jochkonstruktionen inclusive Materialbeschaffung und Installations- und Transporthilfen" geschlossen, gerade aber nicht im Hinblick auf "etwaige Forderungen von W. infolge der nicht durchgeführten Installation des Jochs 1 auf See". Über diese Forderung der Klägerin haben sie sich ausdrücklich "noch nicht geeinigt", auch nicht dem Grunde nach.
2. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen zu. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 311 Abs. 2, 280, 281 BGB liegen nicht vor.
Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, der wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen geltend gemacht wird, kommt erst in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (vgl. nur BGH, BauR 2001, 632 [...] Rdnr. 11). Hat der Verhandlungspartner den Vertragsschluss als sicher hingestellt, kommt es auf ein Verschulden dabei nicht an (BGH, WM 1996, 738 [BGH 10.01.1996 - VIII ZR 327/94] [...] Rdnr. 17).
Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Vertrags(abschluss)freiheit gilt jedoch zunächst der Grundsatz, dass ein Vertragspartner sich auch nach länger andauernden Verhandlungen über einen Vertrag ohne rechtliche Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen und vom Vertragsschluss Abstand nehmen kann, ohne sich allein deshalb bereits schadensersatzpflichtig zu machen (BGH, BauR 2001, 623 [...] Rdnr. 11). An die Feststellung eines sog. qualifizierten Vertrauenstatbestandes sind strenge Anforderungen zu stellen, da die Postulation einer Haftung nicht zu einer Aushöhlung der Entschließungsfreiheit führen darf (OLG Dresden WM 2011, 604 f. [...] Rdnr. 14).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die Beklagte bei der Klägerin zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag über die Installation zumindest einer Stützkonstruktion in der E. werde mit Sicherheit zustande kommen. Vielmehr hat die Klägerin bis zuletzt auf eigenes Risiko gehandelt.
a) Zutreffend hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin sei sowohl aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrages vom 31. Januar 2005 als auch aufgrund der vorangegangenen Geschäftsbeziehungen bekannt gewesen, dass sie vertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte nur erwerben würde, wenn diese zuvor schriftlich dokumentiert worden waren (LGU S. 12). Sie war zudem über die strikte Trennung im Unternehmen der Beklagten hinsichtlich deren technischer sowie kaufmännischer Abteilung informiert.
Das Landgericht hat völlig zutreffend u.a. auf die Antwort der Beklagten vom 18. Juni 2008 gegenüber der Klägerin verwiesen, mit der sie die seitens der Klägerin am 26. Mai 2008 aus deren Sicht zur Projektverwirklichung zusammengestellten Projektschritte und insbesondere die Gebotenheit von Kapazitätsreservierungen zur zeitgerechten Umsetzung abgelehnt hatte. Noch deutlicher zeigte sich durch die ausbleibende Reaktion der Beklagten auf das Angebot der Klägerin vom 07. Juli 2008, mit dem die Klägerin eine Pauschale für den Fall unterbleibender Auftragserteilung oder für den Fall des Vertragsrücktritts vereinbaren wollte, dass die Klägerin nicht auf die Erteilung des Auftrages vertrauen durfte und weiterhin uneingeschränkt auf eigenes Risiko arbeitete.
Auch durch die Nichtannahme des Angebotes der Klägerin vom 04. August 2008 über die Installation der (seinerzeit noch drei) Stützkonstruktionen, das von der Klägerin nur bis zum 14. August 2008 befristet worden war, zeigte die Beklagte hinreichend deutlich, dass die Klägerin gerade nicht sicher mit der Erteilung eines entsprechenden Auftrages rechnen konnte und durfte.
Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichtes auf S. 12 bis 16 Mitte des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat voll-inhaltlich anschließt.
Dass die Klägerin selbst nicht davon ausging, bereits die sichere Beauftragung der Herstellung, Lieferung und Installation der Stützkonstruktion in der E. seitens der Beklagten erwarten zu dürfen, ergibt sich zudem aus ihrem eigenen Verhalten gegenüber der Fa.F. und ihrem Schreiben an die vorgenannte Firma vom 25. Juli 2008 (Anlage K 131), in dem sich die Klägerin gegenüber der Fa.F. verpflichtete, dieser alle Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag zu ersetzen, falls der schriftliche Auftrag der Beklagten wider Erwarten doch nicht erfolgen sollte. Deutlicher konnte die Klägerin nicht unter Beweis stellen, dass sie selbst die Auftragserteilung ihrerseits durch die Beklagte nicht als gesichert ansah.
b) An dieser Situation hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichtes nichts Entscheidendes durch die nachfolgenden Besprechungen sowie das weitere Verhalten der Beklagten geändert.
Die Beklagte hat nämlich auch weiterhin für die Klägerin durch ihr Verhalten hinreichend deutlich gemacht, dass sie - jedenfalls bezüglich der Installation in der E. - gerade noch keine vertragliche Bindung, auch keine vorvertragliche, eingehen wollte. Die Klägerin hatte ihren Wunsch nach mehr Planungssicherheit u.a. durch ihr Angebot vom 07. Juli 2008 zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hatte dies indes nicht akzeptiert, sondern insbesondere an ihrem formalisierten Vergabeverfahren festgehalten. Die Klägerin hat dem auch Rechnung getragen und bis zum Abbruch der Verhandlungen getrennte Angebote für die verschiedenen Leistungen (Herstellung, Lieferung, Installation) unterbreitet und auf eine wie auch immer geartete Absicherung ihrer Vorleistungen verzichtet.
Gerade weil erheblicher Zeitdruck bestand, wäre es der Klägerin, die insoweit gegenüber der Beklagten als einziger Verhandlungspartner eine günstige Ausgangsposition hatte, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, darauf hinzuweisen, dass sie ohne Beauftragung zur Einhaltung der zeitlichen Vorgaben nicht bereit und/oder in der Lage sei oder auf eine Vereinbarung zu drängen, wie sie sie selbst mit der Firma F. abgeschlossen bzw. ursprünglich von der Beklagten mit ihrem Angebot vom 07. Juli 2008 verlangt hatte. Diesen Wunsch auf Absicherung hatte sie aber erkennbar aufgegeben und sich in der Hoffnung auf einen wirtschaftlich interessanten Auftrag aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers damit abgefunden, dass ihr die im Zuge der Vertragsverhandlungen entstandenen Aufwendungen ggf. selbst zur Last fallen. Im Einzelnen:
In dem Gespräch vom 20. August 2008 änderte die Beklagte zunächst ihre Planungen dahin, dass nunmehr nur noch ein Support Structure geliefert und in der E. installiert werden sollte (sog. Konzept 3). Das führte zu einer Teilkündigung des bereits für 3 Supports erteilten Herstellungsauftrages, änderte aber im Übrigen nichts an der unter Ziff. 1 dargelegten Situation zwischen den Parteien.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte am 20. August verpflichtet gewesen sein soll, der Klägerin mitzuteilen, dass das Vorhaben insgesamt nicht mehr durchgeführt werden solle. Zwar ist ein Verhandlungspartner, der zunächst eine von ihm geäußerte Bereitschaft zur Auftragserteilung tatsächlich hatte, im Verlauf der Verhandlungen aber von ihr abrückt, verpflichtet, dies zu offenbaren (BGH, NJW 1996, 1884, 1895 [BGH 29.03.1996 - V ZR 332/94]). Es sind aber keinerlei Umstände erkennbar oder dargelegt, aus denen sich eine etwaige Absicht der Beklagten in dieser Richtung zu diesem Zeitpunkt (20. August 2008) herleiten ließe.
Sie war auch nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erteilung des Auftrages für die Installation der einen Stützkonstruktion in der E. noch keineswegs sicher sei. Das verstand sich zum einen von selbst, da die vorherigen Änderungen ersichtlich in der Absicht einer besseren technischen und vor allem kostengünstigeren Umsetzung des Vorhabens erfolgten. Dazu mussten der Beklagten aber zumindest erst die neuen Angebote der Klägerin vorliegen, um die Entscheidung über die endgültige Um- und Fortsetzung des Projekts zu treffen.
Ein Vertrauen der Klägerin auf die sichere Erteilung des Installationsauftrages der Stützkonstruktion in der E. rechtfertigt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass sie nach ihrem Vorbringen von Anfang an und als einziges Unternehmen vorgesehen und zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war. Anderenfalls würde sich grundsätzlich bereits aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit entweder nur einem Anbieter oder einem Anbieter, der eine weitgehende Alleinstellung innehat, die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages ergeben.
Etwas anderes hat sich nicht aus dem Vorantreiben des Vorhabens seitens der Beklagten ergeben, das die Klägerin nach ihrer Darstellung zu erheblichen Vorleistungen veranlasst hat. Zwar kann sich ein schützenswertes Vertrauen eines Vertragspartners auf die sichere Erteilung eines Auftrages auch daraus ergeben, dass ihn der andere Teil zu erheblichen Aufwendungen zur Vorbereitung der späteren Erfüllung der zu beauftragenden Leistungen veranlasst.
Im vorliegend Fall hat die Beklagte zwar wie von der Klägerin im Einzelnen dargelegt (vergleiche zuletzt Berufungserwiderung vom 20. Oktober 2011, Bl. 121 ff. Bd. III) und im Übrigen auch weitgehend unstreitig im Zusammenwirken mit der Klägerin das Projekt bereits weit vorangetrieben und die Aufträge für die Herstellung und den Transport der Stützkonstruktionen erteilt, gleichwohl hatte sie durch ihr gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Projektes eindeutig gezeigt, dass die tatsächliche Verwirklichung, d.h. insbesondere das Einbringen der Stützkonstruktionen in die E. noch nicht mit Sicherheit erfolgen würde und deshalb sowohl sie selbst als auch die Klägerin auf eigenes Risiko
arbeiteten.
Dabei kann offen bleiben, ob der technische Mitarbeiter der Beklagten N. tatsächlich am 07. August 2008 dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin Z. die un-mittelbar bevorstehende formelle Beauftragung der Installation in Aussicht gestellt hat. Zum einen war der Klägerin auf Grund der strikten Trennung der Zuständigkeiten für den technischen und kaufmännischen Bereich im Unternehmen der Beklagten klar, dass diese Erklärung keine rechtliche Bindungswirkung entfalten konnte. Zum anderen stand eine derartige (von der Beklagten in Abrede genommene) Erklärung jedenfalls nach wie vor für einen objektiven Erklärungsempfänger erkennbar unter dem Vorbehalt der technisch und wirtschaftlich möglichen Durchführung des Gesamtvorhabens. Gerade das Vorgehen der Beklagten, die einzelnen Bereiche wie Herstellung der Stützkonstruktionen, Transport und Installation getrennt und nacheinander zu vergeben, zeigte deutlich, dass sie sich die Entscheidung über den Fortgang des Gesamtprojektes noch vorbehielt. Deshalb musste die Klägerin jederzeit damit rechnen, dass trotz teilweiser Auftragserteilung der ersten für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Schritte wie die Herstellung der Pipes und Jochs gleichwohl das Projekt insgesamt noch wegen technischer oder wirtschaftlicher Aspekte gestoppt würde.
Dies gilt gleichermaßen für die von der Klägerin auf Seite 6 bis 8 ihrer Berufungsbegründung aufgeführten Schreiben und Treffen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 05. September 2008, mit dem sie die Klägerin bat, bei dem für den 17. September 2008 geplanten Kick-off-Meeting alle erforderlichen Dokumente, wie z.B. die Installationsbescheinigungen des G. L. vorzulegen, damit die schriftliche Freigabe zur Installation erteilt werden könne. Die Parteien haben insoweit nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend klargestellt, dass es bei dieser Installation nicht um die hier streitige Einbringung der Stützkonstruktionen in die E. ging, sondern dieser Passus sich auf eine Prüfung des Materials bezog.
Ohne Bedeutung sind auch z.B. das Verknüpfen von Zahlungs- oder Herstellungsterminen mit den vorgesehenen Terminen der Installation des Jochs in der E.. Hierbei handelt es sich lediglich um Fristen, wie sie auch jedem anderen an einem Gesamtprojekt Beteiligten vorgegeben werden, um den Ablauf zu gewährleisten. Daraus kann aber nicht auf die sichere Erteilung eines Auftrages geschlossen werden. Das würde überspitzt anderenfalls bedeuten, dass z.B. ein Bauunternehmen, dem für den von ihm zu errichtenden Rohbau eine zeitliche Vorgabe wegen der anschließend zu erbringenden Putzarbeiten gemacht wird und ggf. eine Abschlagszahlung davon abhängig gemacht wird, auf die Erteilung eines Auftrages für eben diese Putzarbeiten vertrauen dürfte.
Auch der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin Z. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die Klägerin hätte keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, wenn die Installation des verbliebenen einen Jochs z.B. in das Folgejahr verschoben worden wäre (nicht protokolliert). Dann hätte die Klägerin zwar den Auftrag im Grundsatz noch erhalten, ihre im Jahr 2008 getätigten Aufwendungen wären aber gleichwohl vergeblich gewesen. Die Einschätzung ihres ehemaligen Geschäftsführers spricht dafür, dass die Klägerin den Auftrag zwar erhofft, jedoch nicht sicher erwartet hat.
c) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen auf die sichere Erteilung des Auftrages zur Installation der verbliebenen einen Stützkonstruktion in der E. ergeben hätte, stand der Beklagten jedenfalls ein vernünftiger, triftiger Grund zur Seite, um von der Auftragserteilung Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf die noch fehlende vertragliche Bindung dürfen an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, DB 1996, 777).
Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte die Änderung der ursprünglichen Planung (= Konzept 1) über das Konzept 2 (Verbinden von 12 Pipes und 3 Jochs an Land und Installation der fertigen Gerüstkonstruktionen in der E.) bis hin zum Konzept 3 (nur noch 1 Support Structure = 4 Pipes und 1 Joch) vorrangig aus Kostengründen vornahm und insbesondere mit der letzten Änderung am 20. August 2008 und der Aufforderung an die Klägerin zur Abgabe entsprechender Angebote die Erwartung einer deutlichen Kostensenkung verband, die indes enttäuscht wurde.
Insoweit ist es - wie das Landgericht ausführt - in der Tat unerheblich, ob die Angebote der Klägerin von 05. und 08. September 2008 überhöht waren. Sie trugen jedenfalls im Ergebnis nicht der berechtigten Erwartung der Beklagten Rechnung, das Vorhaben durch die erneute Änderung des Konzeptes deutlich kostengünstiger durchführen zu können. Ob diese Erwartung der Beklagten objektiv gerechtfertigt war oder sie im Hinblick auf diejenigen Kosten, die unabhängig von der Anzahl der zu liefernden und zu installierenden Stützkonstruktionen immer gleichbleibend entstanden, von vornherein nur mit einer geringfügigen Kostenreduzierung rechnen durfte, ist ohne Belang. Sachfremde Erwägungen, die der Annahme eines triftigen Grundes entgegenstünden (BGHZ 71, 386, 395), sind darin jedenfalls nicht zu sehen. Da die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihrer Entschließung frei sind und zwar auch dann, wenn der andere Teil bereits Aufwendungen getätigt hat (BGH a.a.O.), sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Unschädlich ist es auch, ob die veränderten Umstände der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen sind (BGH, WM 1996, 738 - [...] Rn. 18). Darin unterscheidet sich der Fall des Abbruchs von Vertragsverhandlungen vom Fall der Anpassung eines bereits geschlossenen Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu BGHZ 120, 10, 24).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte nach Vorlage der Angebote der Klägerin vom 05. und 08. September 2008 nicht weitere Verhandlungen zur Senkung der Kosten mit der Klägerin geführt hat. Wie bereits dargelegt, ist ein Verhandlungspartner grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er einen Vertrag schließt oder nicht. Diese Abschlussfreiheit kann nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er zu weiteren Verhandlungen gezwungen wird, um den anderen Verhandlungspartner zu Änderungen seines Angebotes zu bewegen.
Im Übrigen hätte es der Klägerin gleichermaßen freigestanden, bei der Beklagten nach den näheren Gründen der Beendigung des Projekts nachzufragen und ihr Angebot nachzubessern, denn hier begegneten sich zwei spezialisierte, weltweit tätige Unternehmen auf Augenhöhe.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte die Klägerin unstreitig zu erheblichen Vorleistungen auch für die spätere Installation der Stützkonstruktion in der E. - veranlasst hat, wie die Klägerin z.B. nochmals in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2012 zusammengefasst hat, und die in Aussicht genommene Einbringung der Stützkonstruktion auf das Equipment der Klägerin und ihrer Subunternehmer ausgerichtet war. Dies begründete ohne Zweifel eine Hoffnung der Klägerin auf die Erteilung des Auftrages und stärkte wegen ihrer Alleinstellung auch ihre Verhandlungsposition. Dies rechtfertigte aber nicht die sichere Erwartung auf die Erteilung des Auftrages "ohne wenn und aber". Vielmehr blieb der Beklagten ihre grundsätzliche Entscheidungsfreiheit über das "Ob" des Projektes erhalten. In diesem Zusammenhang kommt besondere Bedeutung gerade dem Verhalten der Beklagten vor dem 20. August 2008 zu, auf das auch die Klägerin Bezug nimmt. Sie bestätigte zum einen die Forderung der Klägerin in deren E-Mail-Schreiben vom 17. Juni 2008 nicht, mit der die Klägerin die Kosten, die ihr im Vorfeld entstanden, auf die Beklagte abwälzen wollte. Auch nahm sie das Angebot der Klägerin vom 07. Juli 2008, das eine Aufwendungsersatzpauschale für den Fall enthielt, dass der Vertrag nicht zustande käme, nicht an. An diesem Stand änderte sich in der Folgezeit nichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr sind ausschließlich die Umstände des Einzelfalls zu gewichten.