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§ 88 Nds. SVVollzG - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzuge können auch andere Justizvollzugsbedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) 1Wird eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, so ist vorher die Ärztin oder der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so wird die ärztliche Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(4) Während der Absonderung nach § 86 Abs. 4 und der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 86 Abs. 2 Nr. 5 ist die oder der Sicherungsverwahrte besonders zu betreuen, um schädlichen Folgen der Maßnahme aufgrund der Trennung von anderen Sicherungsverwahrten entgegenzuwirken.

(5) 1Die Absonderung nach § 86 Abs. 4 und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 86 Abs. 2 Nr. 5 von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die oder der Sicherungsverwahrte am Gottesdienst oder an der Freistunde (§ 64) teilnimmt.

(6) Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 86 Abs. 2 Nr. 5 und die Fesselung nach § 86 Abs. 2 Nr. 6 sind unverzüglich dem Fachministerium mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.