§ 5 NROG - Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) 1Die Träger der Regionalplanung haben für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm aufzustellen. 2Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG können die Träger der Regionalplanung Festlegungen nicht in sachlichen und nicht in räumlichen Teilprogrammen treffen. 3Die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land darf abweichend von Satz 2 in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie erfolgen, sofern der Antrag auf Genehmigung des Teilprogramms nach Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2032 bei der oberen Landesplanungsbehörde eingegangen ist. 4Die erneute Vorlage des Teilprogramms zur Genehmigung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern nach § 11 Abs. 6 ROG darf auch nach dem 31. Dezember 2032 erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG können kreisfreie Städte von der Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms absehen.
(3) 1Im Regionalen Raumordnungsprogramm sind diejenigen Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen, die aufgrund von Planungsaufträgen nach § 4 Abs. 1 durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. 2Es können weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden, die den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. 3Die Träger der Regionalplanung haben ihr jeweiliges Regionales Raumordnungsprogramm nach einer Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit
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eine Anpassung an dessen Ziele und Grundsätze erforderlich ist und
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Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 umzusetzen sind.
4Das Ergebnis der Überprüfung ist der oberen Landesplanungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms zu übermitteln. 5Stellt der Träger der Regionalplanung einen Regelungsbedarf fest, so soll innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms die Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG über die Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms vorgenommen werden. 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms bereits förmlich eingeleitete Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms dürfen
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ohne Umsetzung neuer oder geänderter Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und
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ohne Anpassung an neue oder geänderte Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den neuen oder geänderten Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,
abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms beantragt wird; Satz 5 bleibt unberührt. 7Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms, die zumindest auch der Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zur Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) dienen, dürfen
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ohne Umsetzung der Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und
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ohne Anpassung an Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,
abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2027 beantragt wird. 8In den Fällen des Satzes 7 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Feststellung nach § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG, dass das jeweilige Teilflächenziel nach Spalte 2 der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, beginnt, spätestens aber am 1. Januar 2028.
(4) In den Verflechtungsbereichen der Zentralen Orte mit oberzentralen Funktionen ist eine gemeinsame Regionalplanung anzustreben.
(5) 1Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung erlassen; es bedarf der Genehmigung der oberen Landesplanungsbehörde, die die Rechtmäßigkeit überprüft. 2Die obere Landesplanungsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist. 4Dies gilt nicht, wenn der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 5Dem Träger der Regionalplanung ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. 6Enthält das Regionale Raumordnungsprogramm Festlegungen von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG, die der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz dienen, so müssen den Genehmigungsunterlagen auch die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG zu entnehmen sein. 7Die Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms ist unabhängig von der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz möglich, solange absehbar ist, dass sich die Planungsträger in dem betroffenen Planungsraum der Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung nach § 2 NWindG weiter annähern.
(6) 1Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 5 wird vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 1 ROG). 2Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Verkündungen. 3Werden im Planungsraum die Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht, so hat die Bekanntmachung auch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WindBG zu enthalten, dass der Plan mit den Teilflächenzielen im Einklang steht. 4Die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG sind in oder zusammen mit den in § 10 Abs. 2 Satz 1 ROG genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen sowie zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. 5Hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG hinzuweisen.
(7) 1Das Regionale Raumordnungsprogramm ist vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich ist. 2Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist, so ist die obere Landesplanungsbehörde hierüber vor der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 zu unterrichten. 3Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 außer Kraft, wenn nicht vorher
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der Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt macht, dass die Überprüfung nach Satz 1 zu dem Ergebnis geführt hat, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist,
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der Träger der Regionalplanung die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu einer Änderung oder Neuaufstellung des Plans nach § 9 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 ROG öffentlich bekannt macht oder
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die obere Landesplanungsbehörde die Geltungsdauer verlängert und der Träger der Regionalplanung diese Verlängerung öffentlich bekannt macht.
4Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Satz 3 Nr. 3 soll bei der oberen Landesplanungsbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer und unter Angabe von Gründen gestellt werden. 5Am Tag der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 oder 2 beginnt die Frist nach Satz 1 neu. 6Wird die Geltungsdauer des Regionalen Raumordnungsprogramms nach Satz 3 Nr. 3 verlängert, so tritt es mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorher eine neue Bekanntmachung nach Satz 3 vorgenommen wird.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren der Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme zu bestimmen sowie Vorschriften über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über einheitlich zu verwendende Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.