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§ 3 NROG - Aufstellung von Raumordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG soll die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht beginnen. 2Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG zu beteiligenden öffentlichen Stellen sollen über die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ROG elektronisch gesondert benachrichtigt werden.

(2) 1Die nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken können erörtert werden. 2Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.